Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3611/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1983)
Amtsblatt Nr. L 380 vom 31/12/1982 S. 0022 - 0043
++++
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3611/82 DES RATES
vom 21 . Dezember 1982
zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien ( 1983 )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgmeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Ein Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ( 1 ) wurde am 22 . Mai 1980 geschlossen .
Artikel 1 des Protokolls Nr . 1 im Anhang zu diesem Abkommen sieht für die dort genannten Waren vor , daß die Einfuhren dieser Waren jährlichen Plafonds unterworfen werden , bei deren Überschreiten die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder angewendet werden können .
Im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft wurde am 1 . April 1982 ein Zusatzprotokoll zur Änderung des vorgenannten Protokolls Nr . 1 unterzeichnet . Bis zum Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls setzte die Gemeinschaft mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 287/82 ( 2 ) die im Zusatzprotokoll vorgesehenen Änderungen der Handelsregelung in Kraft . Ferner wurde ein Ergänzungsprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Handel mit Textilwaren - im folgenden " Ergänzungsprotokoll " genannt - ausgehandelt . Bis zum Inkrafttreten des Ergänzungsprotokolls sollte ab 1 . Januar 1983 die durch diese vorgesehene Regelung angewendet werden . Infolgedessen sind die Plafonds festzusetzen , die im Jahr 1983 anzuwenden sind . Bei dieser Sachlage ist es notwendig , daß die Kommission ständig über die Entwicklung der Einfuhren dieser Waren unterrichtet wird ; somit muß auch die Einfuhr dieser Waren überwacht werden .
Dieses Ziel kann mit Hilfe eines Verwaltungsverfahrens erreicht werden , nach dem die Einfuhren der betreffenden Waren auf Gemeinschaftsebene auf die genannten Plafonds nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr angerechnet werden . Dieses Verwaltungsverfahren muß die Möglichkeit vorsehen , die Sätze der Zolltarife wieder anzuwenden , sobald die Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind .
Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge , besonders schnelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem stets den Stand der Anrechnungen auf die Plafonds kennen und die Mitgliedstaaten hiervon unterrichten können muß . Diese enge Zusammenarbeit ist um so notwendiger , als es der Kommission möglich sein muß , die geeigneten Maßnahmen zu treffen , um die Wiederanwendung der Sätze der Zolltarife anzuordnen , sobald ein Plafond erreicht ist .
Für bestimmte Waren ist die Entwicklung der Einfuhren zu beobachten . Die Einfuhr dieser Waren ist daher zu überwachen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 sind die Einfuhren einiger in den Anhängen I , II , III und IV genannter Waren mit Ursprung in Jugoslawien Plafonds und einer gemeinschaftlichen Überwachung unterworfen .
Die Bezeichnung dieser Waren , ihre Tarifnummern und statistischen Kennziffern und die Höhe der Plafonds oder Unterplafonds sind in den vorgenannten Anhängen aufgeführt .
Für bestimmte Waren des Anhangs II , die nicht unter Artikel 4 des Ergänzungsprotokolls fallen , sind die für diese festgesetzten Unterplafonds in Spalte 5 dieses Anhangs angegeben .
( 2 ) Auf die Plafonds oder Unterplafonds sind die Waren anzurechnen , die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine dem Protokoll Nr . 2 zum Abkommen entsprechende Warenverkehrsbescheinigung vorliegt .
Bei den für die Kategorien 4 , 5 , 6 , 7 , 8 , 12 , 15 B , 16 , 18 , 24 , 25 und 73 des Anhangs II festgesetzten Plafonds können die Wiedereinfuhren der Waren , die einer oder mehrerer der in Artikel 4 des Ergänzungsprotokolls genannten Behandlungen unterworfen waren , nur dann auf die entsprechenden Plafonds angerechnet werden , wenn diese Behandlungen von den zuständigen jugoslawischen Behörden in der Warenverkehrsbescheinigung bescheinigt worden sind .
Eine Ware kann auf einen Plafond oder Unterplafond nur dann angerechnet werden , wenn die Warenverkehrsbescheinigung vor dem Tag vorgelegt wird , von dem ab die Wiederanwendung der Zollsätze angeordnet worden ist .
Der Stand der Ausschöpfung der Plafonds oder Unterplafonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der wie vorbeschrieben angerechneten Einfuhren festgestellt .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmässig die unter den vorstehenden Bedingungen getätigten Einfuhren mit ; diese Auskünfte werden gemäß Absatz 4 erteilt .
( 3 ) Ist ein Plafond oder Unterplafond erreicht , so kann die Kommission durch Verordnung die gegenüber Drittländern tatsächlich geltenden Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres wieder einführen .
Im Falle einer solchen Wiedereinführung führt Griechenland die Erhebung der Zölle wieder ein , die es in dem betreffenden Zeitpunkt gegenüber Drittländern anwendet .
Bei Wiedereinführung der Zollsätze genießen jedoch die Einfuhren der Waren , die in Anhang V aufgeführt sind und die im Sinne des Protokolls Nr . 2 zum Abkommen ihren Ursprung in der durch die in Osimo unterzeichneten Abkommen geschaffene Freizone erworben haben , weiterhin Zollfreiheit , sofern dieser Ursprung von den zuständigen jugoslawischen Behörden auf der Warenverkehrsbescheinigung bescheinigt ist .
( 4 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum fünfzehnten Tag jeden Monats Übersichten über die im Laufe des Vormonats vorgenommenen Anrechnungen . Auf Antrag der Kommission übermitteln sie 10-Tagesübersichten , und zwar innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf jedes 10-Tageszeitraums .
Artikel 2
Die Einfuhren der in Anhang I genannten Waren mit Ursprung in Jugoslawien , für welche die Höhe des Plafonds nicht angegeben ist , unterliegen für die Zeit vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1983 einer gemeinschaftlichen Überwachung .
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am fünfzehnten Tag jedes Monats die Übersichten über die im Laufe des Vormonats getätigten Einfuhren dieser Waren . Dies gilt nur für Waren , die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine den Bestimmungen des Protokolls Nr . 2 zum Abkommen entsprechende Warenverkehrsbescheinigung vorliegt .
Auf Antrag der Kommission übermitteln sie 10-Tagesübersichten der Einfuhren , und zwar innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf jedes 10-Tageszeitraums .
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen .
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1982 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
O . MÖLLER
( 1 ) ABl . Nr . L 130 vom 27 . 5 . 1980 , S . 2 .
( 2 ) ABl . Nr . L 30 vom 6 . 2 . 1982 , S . 1 .
ANHANG I
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds ( Tonnen ) *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
* 31.02 * Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel : * * *
I YU 1 * * B . Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von 45 Gewichtshundertteilen , bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes * 31.02-15 * 2 310 *
I YU 2 * * C . andere * 31.02-20 , 30 , 40 , 50 , 60 , 70 , 80 , 90 * 20 265 *
I YU 3 * 31.05 * Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger * 31.05-alle Nrn . * 33 600 *
* 39.03 * Regenerierte Zellulose ; Zellulosenitrate , Zelluloseacetate und andere Zelluloseester , Zelluloseäther und andere chemische Zelulosederivate , auch weichgemacht ( z.B . Zelloidin , Kollodium , Zelluloid ) , Vulkanfiber : * * *
* * B . andere : * * *
I YU 4 * * I . regenerierte Zellulose * 39.03-07 , 08 , 12 , 14 , 15 , 17 * 1 139 *
I YU 5 * * II . Zellulosenitrate * 39.03-21 , 23 , 25 , 27 , 29 * 618 *
* 40.11 * Reifen , auswechselbare Überreifen , Luftschläuche und Felgenbänder , aus Weichkautschuk , für Räder aller Art : * * *
* * B . andere : * * *
* * II . andere : * * *
I YU 6 * * - für Fahrräder und Mopeds ; Motorräder und Motorroller , Felgenbänder ( allein ein - oder ausgehend ) ; Schlauchreifen * 40.11-21 , 23 , 40 , 45 , 52 , 53 * 2 208 *
I YU 7 * * - andere * 40.11-25 , 27 , 29 , 55 , 57 , 62 , 63 , 80 * 3 099 *
I YU 8 * ex 42.03 * Bekleidung und Bekleidungszubehör , aus Leder oder Kunstleder , ausgenommen Schutzhandschuhe für alle Berufe * 42.03-10 , 25 , 27 , 28 , 51 , 59 * 277 *
I YU 9 * 44.15 * Furniertes Holz und Sperrholz , auch in Verbindung mit anderen Stoffen ; Hölzer mit Einlegearbeit ( Intarsien oder Marketerie ) * 44.15-alle Nrn . * 99 225 Kubikmeter *
I YU 10 * 44.18 * Sogenanntes Kunstholz , aus Holzspänen , Sägespänen , Holzmehl oder anderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Natur - oder Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepresst , in Form von Platten , Tafeln , Blöcken und dergleichen * 44.18-alle Nrn . * 24 281 *
I YU 11 * 64.01 * Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff * 64.01-alle Nrn . * 376 *
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds ( Tonnen ) *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
* 64.02 * Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff ( ausgenommen Schuhe der Tarifnr . 64.01 ) : * * *
I YU 12 * * A . Schuhe mit Oberteil aus Leder * 64.02-21 , 29 , 32 , 34 , 35 , 38 , 40 , 41 , 43 , 45 , 47 , 49 , 50 , 52 , 54 , 56 , 58 , 59 * 443 *
I YU 13 * * B . andere * 64.02-60 , 61 , 69 , 99 * 151 *
I YU 14 * 70.05 * Gezogenes oder geblasenes Flachglas , sogenanntes " Tafelglas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen ) , nicht bearbeitet , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben * 70.05-alle Nrn . * 4 415 *
* 70.14 * Glaswaren für Beleuchtung , für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken , nicht aus optischem Glas , nicht optisch bearbeitet : * * *
* * A . Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern : * * *
I YU 15 * * II . andere ( z . B . Zerstreuer , Schalen für Deckenleuchten , andere Schalen , Schirme , Glocken , Tulpen ) * 70.14-19 * 1 664 *
I YU 16 * 73.18 * Rohre ( einschließlich Rohrluppen aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnr . 73.19 ) * 73.18-alle Nrn . * 8 822 *
I YU 17 * 74.04 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Kupfer , mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm * 74.04-alle Nrn . * 666 *
I YU 18 * 74.07 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Kupfer * 74.07-alle Nrn . * 1 844 *
I YU 19 * 76.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Aluminium , massiv * 76.02-alle Nrn . * 1 107 *
I YU 20 * 76.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm * 76.03-alle Nrn . * 2 427 *
I YU 21 * 79.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zink , in beliebiger Dicke ; Pulver und Flitter , aus Zink * 79.03-alle Nrn . * 2 100 *
* 85.01 * Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Umformer sowie Stromrichter ( z . B . Gleichrichter ) ; Transformatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen : * * *
* * B . andere Maschinen und Geräte : * * *
I YU 22 * * I . Generatoren , Motoren ( auch mit Getriebe , einschließlich Reibradgetriebe , Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe ) , rotierende Umformer * 85.01-08 , 09 , 10 , 11 , 12 , 13 , 14 , 15 , 17 , 18 , 21 , 23 , 24 , 25 , 26 , 28 , 31 , 33 , 34 , 36 , 38 , 39 , 41 , 42 , 44 , 46 , 47 , 49 , 52 , 54 , 55 , 56 , 57 , 58 * 3 346 *
I YU 23 * * C . Teile * 85.01-89 , 90 , 93 , 95 * 1 334 *
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds ( Tonnen ) *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
* 85.23 * Isolierte ( auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte ) Drähte , Schnüre , Kabel ( einschließlich Koaxialkabel ) , Bänder , Stäbe und dergleichen , für die Elektrotechnik , auch mit Anschlußstücken : * * *
I YU 24 * * B . andere * 85.23 alle Nrn . , ausgenommen 85.23-01 * 1 790 *
I YU 25 * 85.25 * Isolatoren aus Stoffen aller Art * 85.25-alle Nrn . * 300 *
I YU 26 * 87.10 * Fahrräder , einschließlich Lastendreiräder und dergleichen , ohne Motor * 87.10-alle Nrn . * 626 *
* 87.14 * Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art ; Teile davon : * * *
* * B . Anhänger und Sattelanhänger : * * *
I YU 27 * * II . andere * 87.14-33 , 37 , 39 , 43 , 49 * 1 695 *
* 94.01 * Sitzmöbel , auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können ( ausgenommen Möbel der Tarifnr . 94.02 ) ; Teile davon : * * *
* * B . andere : * * *
I YU 28 * * ex II . andere , ausgenommen Sitzmöbel , ihrer Beschaffenheit nach für Kraftwagen bestimmt * 94.01-31 , 35 , 41 , 45 , 50 , 60 , 70 , 91 , 93 , 99 * 5 516 *
* 94.03 * Andere Möbel , Teile davon : * * *
I YU 29 * * B . andere * 94.03-alle Nrn . , ausgenommen 94.03-11 , 15 , 19 * 4 854 *
I YU 30 * 25.23 * Zement ( einschließlich Zementklinker ) , auch gefärbt * 25.23-alle Nrn . * - *
* 28.56 * Carbide , auch chemisch nicht einheitlich : * * *
I YU 31 * * C . des Calciums * 28.56-50 * - *
I YU 32 * 44.23 * Bautischler - und Zimmermannsarbeiten , einschließlich vorgefertigte Holzkonstruktionen und hölzerne Parkettafeln * 44.23-alle Nrn . * - *
I YU 33 * 46.03 * Korbmacherwaren und andere Waren , unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt oder aus Waren der Tarifnrn . 46.02 gefertigt ; Waren aus Luffa * 46.03-alle Nrn . * - *
* 48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * * *
* * C . Kraftpapier und Kraftpappe : * * *
I YU 34 * * II . andere * 48.01-07 , 10 , 20 , 22 , 24 , 30 , 32 , 34 , 36 , 38 , 39 , 40 , 42 , 44 , 46 , 48 , 50 , 51 * - *
I YU 35 * 69.02 * Feuerfeste Steine , Platten , Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile * 69.02-alle Nrn . * - *
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds ( Tonnen ) *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
I YU 36 * 69.11 * Geschirr , Haushalts - und Toilettengegenstände , aus Porzellan * 69.11-alle Nrn . * - *
I YU 37 * 70.13 * Glaswaren zur Verwendung bei Tisch , in der Küche , bei der Toilette , im Büro , zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken , ausgenommen Waren der Tarifnr . 70.19 * 70.13-alle Nrn . * - *
I YU 38 * 74.03 * Stäbe , Profile und Draht , aus Kupfer , massiv * 74.03-alle Nrn . * - *
* 84.41 * Nähmaschinen ( z . B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ; Nähmaschinennadeln : * * *
* * A . Nähmaschinen , einschließliel , Möbel zum Einbau von Nähmaschinen : * * *
* * I . Steppstichnähmaschinen , deren Kopf ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegt ; Steppstichnähmaschinenköpfe , die ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegen : * * *
I YU 39 * * b ) andere * 84.41-13 * - *
* 87.12 * Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr . 87.09 , 87.10 oder 87.11 * * *
I YU 40 * * B . andere * 87.12-20 , 32 , 34 , 38 , 40 , 50 , 55 , 60 , 70 , 80 , 91 , 95 , 97 , 99 * - *
I YU 41 * 28.10 * Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren ( Meta - , Ortho - und Pyrophosphorsäure ) * 28.10-alle Nrn . * - *
* 28.14 * Chloride , Oxychloride und andere Halogen - und Oxyhalogenverbindungen der Nichtmetalle : * * *
I YU 42 * * B . andere Halogen - und Oxyhalogenverbindungen der Nichtmetalle * 28.14-90 * - *
I YU 43 * 28.16 * Ammoniak , verfluessigt oder gelöst ( Salmiakgeist ) * 28.16-alle Nrn . * - *
I YU 44 * 28.19 * Zinkoxid ; Zinkperoxid * 28.19-alle Nrn . * - *
* 28.20 * Aluminiumoxid und -hydroxid ; künstlicher Korund : * * *
I YU 45 * * B . künstlicher Korund * 28.20-30 * - *
* 28.40 * Phosphite , Hypophosphite und Phosphate : * * *
* * B . Phosphate ( einschließlich Polyphosphate ) * * *
I YU 46 * * II . andere * 28.40-30 , 62 , 65 , 71 , 79 , 81 , 85 * - *
I YU 47 * 28.46 * Borate und Perborate * 28.46-alle Nrn . * - *
I YU 48 * 28.47 * Salze und Säuren der Metalloxide ( z . B . Chromate , Permanganate , Stannate ) * 28.47-alle Nrn . * - *
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds ( Tonnen ) *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
* 28.56 * Carbide , auch chemisch nicht einheitlich : * * *
I YU 49 * * A . des Siliciums * 28.56-10 * - *
* 29.16 * Carbonsäuren mit Alkohol - , Phenol - , Aldehyd - oder Kentonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *
* * A . Carbonsäuren mit Alkoholfunktion : * * *
* * IV . Citronensäure , ihre Salze und Ester : * * *
I YU 50 * * a ) Citronensäure * 29.16-21 * - *
* 29.35 * Heterocyclische Verbindungen , einschließlich Nucleinsäuren : * * *
* * ex Q . andere : * * *
I YU 51 * * - Melamin * 29.35-ex 92 * - *
I YU 52 * 31.03 * Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel * 31.03-alle Nrn . * - *
* 39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z.B . Polyäthylen , Polyetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylaccetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) : * * *
* * C . andere : * * *
I YU 53 * * I . Polyäthylen * 39.02-03 , 04 , 05 , 06 , 07 , 09 , 11 , 12 , 13 * *
I YU 54 * * IV . Polypropylen * 39.02-21 , 22 , 23 , 25 , 26 , 27 , 28 * *
I YU 55 * * VII . Polyvinylchlorid * 39.02-41 , 43 , 45 , 46 , 47 , 51 , 52 , 53 , 54 , 57 , 59 , 61 , 66 * *
I YU 56 * 41.02 * Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 und 41.08 : * * - *
* * B . Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , nur chromgegerbt , in nassem Zustand ( wet blü ) * 41.02-12 , 14 * - *
* C . anderes Leder * 41.02-17 , 19 , 21 , 28 , 31 , 32 , 35 , 37 , 98 * - *
* 41.05 * Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 und 41.08 : * * *
* * B . anderes Leder : * * *
I YU 57 * * II . anderes * 41.05-91 , 93 , 99 * *
I YU 58 * 42.02 * Reiseartikel ( Reisekoffer , Handkoffer , Hutschachteln , Reisetaschen , Rucksäcke usw . ) , Einkaufstaschen , Handtaschen , Schulranzen , Aktentaschen , Brieftaschen , Geldbeutel , Necessaires , Werkzeugtaschen , Tabakbeutel , Futterale , Etuis oder Schachteln ( für Waffen , Musikinstrumente , Ferngläser , Schmuck , Flakons , Kragen , Schuhe , Bürsten usw . ) und ähnliche Behältnisse aus Leder , Kunstleder , Vulkanfiber , Kunststoffolien , Pappe oder Geweben * 42.02-alle Nrn . * - *
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds ( Tonnen ) *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
I YU 59 * 44.11 * Platten aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen , auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt * 44.11-alle Nrn . * - *
I YU 60 * 44.17 * Vergütetes Holz in Form von Platten , Brettern , Blökken und dergleichen * 44.17-alle Nrn . * - *
* 48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * * *
* * ex F . andere : * * *
I YU 61 * * - Druck - und Schreibpapiere * 48.01-76 , 78 , 79 , 80 , 81 * - *
I YU 62 * 48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten * 48.15-alle Nrn . * - *
* 68.13 * Bearbeiteter Asbest ; Asbestwaren ( z.B . Pappe , Fäden , Gewebe , Bekleidung , Kopfbedeckungen , Schuhe ) , auch bewehrt , ausgenommen Waren der Tarifnr . 68.14 ; Gemische auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat und Waren daraus : * * *
* * B . Waren aus Asbest : * * *
I YU 63 * * I . Fäden * 68.13-33 , 35 * - *
I YU 64 * * II . Gewebe * 68.13-36 * - *
I YU 65 * 69.07 * Fliesen , gebrannte Pflastersteine , Boden - und Wandplatten , unglasiert * 69.07-alle Nrn . * - *
* 69.12 * Geschirr , Haushalts - und Toilettengegenstände , aus anderen keramischen Stoffen : * * *
I YU 66 * * C . aus Steingut oder feinen Erden * 69.12-31 , 39 * - *
I YU 67 * 70.12 * Glaskolben für Isolierbehälter * 70.12-alle Nrn . * - *
* 70.14 * Glaswaren für Beleuchtung , für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken , nicht aus optischem Glas , nicht optisch bearbeitet : * * *
I YU 68 * * B . andere * 70.14-91 , 95 * - *
I YU 69 * 73.20 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und dergleichen ) , aus Eisen oder Stahl * 73.20-alle Nrn . * - *
* 73.40 * Andere Waren aus Eisen oder Stahl : * * *
* * ex B . andere : * * *
I YU 70 * * - Paletten und ähnliche stapelfähige Transportmittel * 73.40-47 * - *
I YU 71 * 74.05 Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Kupfer ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,15 mm oder weniger * 74.05-alle Nrn * - *
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds ( Tonnen ) *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
I YU 72 * 74.10 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Kupferdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * 74.10-alle Nrn . * - *
I YU 73 * 76.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Aluminium ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,20 mm oder weniger * 76.04-alle Nrn . * - *
I YU 74 * 76.06 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Aluminium * 76.06-alle Nrn . * - *
I YU 75 * 76.12 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Aluminiumdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * 76.12-alle Nrn . * - *
I YU 76 * 78.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Blei , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg * 78.03-alle Nrn . * - *
I YU 77 * 79.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zink , massiv * 79.02-alle Nrn . * - *
* 84.15 * Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung : * * *
I YU 78 * * B . Verdampfer und Kondensatoren , andere als für Haushaltsgeräte * 84.15-05 * - *
I YU 79 * * C . andere * 84.15-06 , 11 , 14 , 16 , 17 , 18 , 19 , 20 , 21 , 32 , 36 , 41 , 46 , 51 , 59 , 61 , 68 , 72 , 74 , 78 , 92 , 98 * - *
I YU 80 * 84.62 * Wälzlager ( Kugel - , Rollen - und Nadellager aller Art ) * 84.62-alle Nrn . * - *
* 85.09 * Elektrische Beleuchtungs - und Signalgeräte , Scheibenwischer , Frostschutzeinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben , für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder : * * *
* * ex C . andere : * * *
I YU 81 * * - elektrische Scheibenwischer , Frostschutzeinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben * 85.09-91 * - *
* 85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschl . der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung : * * *
* * A . Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras * * *
* * III . Empfangsgeräte , auch mit Tonaufnahme - oder Tonwiedergabegeraten kombiniert * * *
I YU 82 * * b ) andere * 85.15-12 , 15 , 16 , 17 , 19 , 20 , 21 , 22 , 23 , 24 , 25 , 26 , 27 * - *
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds ( Tonnen ) *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
* 85.15 ( Fortsetzung ) * C . Teile : * * *
* * II . andere : * * *
I YU 83 * * c ) andere * 85.15-82 , 84 , 86 , 88 , 91 , 99 * - *
* 85.19 * Elektrische Geräte zum Schließen , Öffnen , Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen ( z . B . Schalter , Relais , Sicherungen , Überspannungsableiter , Wanderwellenausgleicher , Steckvorrichtungen , Lampenfassungen und Verbindungskästen ) ; Fest - und Stellwiderstände ( einschließlich Spannungsteiler , ausgenommen Heizwiderstände ) ; gedruckte Schaltungen ; Schalt - und Verteilungstafeln und -schränke : * * *
I YU 84 * * A . Geräte zum Schließen , Öffnen , Verbinden oder Schützen von elektrischen Stromkreisen * 85.19-01 , 02 , 04 , 05 , 06 , 08 , 12 , 18 , 21 , 23 , 24 , 25 , 26 , 27 , 28 , 32 , 34 , 36 , 38 , 41 , 43 , 45 , 47 , 51 , 53 , 57 , 58 , 61 , 62 , 63 , 64 , 65 , 68 , 75 * - *
I YU 85 * * B . Fest - und Stellwiderstände ( einschließlich Spannungsteiler , ausgenommen Heizwiderstände ) * 85.19-81 , 82 , 84 , 85 , 87 * - *
I YU 86 * 85.21 * Elektronenröhren ( Glühkathoden - , Kaltkathoden - oder Photokathodenröhren , andere als solche der Tarifnr . 85.20 ) , einschließlich Röhren mit Dampf - oder Gasfuellung , Quecksilberdampfgleichrichterröhren , Kathodenstrahlröhren und Fernsehbildaufnahmeröhren ; Photozellen , gefasste oder montierte piezölektrische Kristalle ; Dioden , Transistoren und ähnliche Halbleiter ; Leuchtdioden ; elektronische Mikroschaltungen * 85.21-alle Nrn . * - *
ANHANG II
Kategorie * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
1 * 55.05 * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 55.05-alle Nrn . * 3 927 Tonnen *
2 * 55.09 * Andere Gewebe aus Baumwolle * 55.09-alle Nrn . * 4 748 Tonnen *
2 A * * davon andere als roh oder gebleicht , höchstens * 55.09-06 , 07 , 08 , 09 , 51 , 52 , 53 , 54 , 55 , 56 , 57 , 59 , 61 , 63 , 64 , 65 , 66 , 67 , 70 , 71 , 73 , 83 , 84 , 85 , 87 , 88 , 89 , 90 , 91 , 92 , 93 , 98 , 99 * 1 005 Tonnen *
3 * 56.07 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern : * * *
* * A . aus synthetischen Spinnfasern * 56.07-01 , 04 , 05 , 07 , 08 , 10 , 12 , 15 , 19 , 20 , 22 , 25 , 29 , 30 , 31 , 35 , 38 , 39 , 40 , 41 , 43 , 45 , 46 , 47 , 49 * 423 Tonnen *
* * * * Höhe des Plafonds : a ) global , b ) davon für Waren , die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 fallen *
4 * 60.04 * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert : * * *
* * B . andere : * * *
* * I . T-Shirts * 60.04-19 , 20 , 22 * a ) 3 966 000 Stück , b ) 2 251 000 Stück *
* * II . Unterziehpullis : * * *
* * a ) aus Baumwolle * 60.04-23 * a ) 3 966 000 Stück , b ) 2 251 000 Stück *
* * b ) aus synthetischen Spinnstoffen * 60.04-24 * a ) 3 966 000 Stück , b ) 2 251 000 Stück *
* * c ) aus künstlichen Spinnstoffen * 60.04-26 * a ) 3 966 000 Stück , b ) 2 251 000 Stück *
* * IV . andere : * * *
* * b ) aus synthetischen Spinnstoffen : * * *
* * 1 . für Männer und Knaben : * * *
* * aa ) Oberhemden , auch Sport - und Arbeitshemden * 60.04-41 * a ) 3 966 000 Stück , b ) 2 251 000 Stück *
* * dd ) andere * 60.04-50 * a ) 3 966 000 Stück , b ) 2 251 000 Stück *
* * 2 . für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * * *
* * ee ) andere * 60.04-58 * a ) 3 966 000 Stück , b ) 2 251 000 Stück *
Kategorie * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds : a ) global , b ) davon für Waren , die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 fallen *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
4 ( Fortsetzung ) * 60.04 * B . IV . d ) aus Baumwolle : * * *
* * 1 . für Männer und Knaben : * * *
* * aa ) Oberhemden , auch Sport - und Arbeitshemden * 60.04-71 * a ) 3 966 000 Stück , b ) 2 251 000 Stück *
* * dd ) andere * 60.04-79 * a ) 3 966 000 Stück , b ) 2 251 000 Stück *
* * 2 . für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * * *
* * dd ) andere * 60.04-89 * a ) 3 966 000 Stück , b ) 2 251 000 Stück *
5 * 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert : * * *
* * A . Oberkleidung und Bekleidungszubehör : * * *
* * I . Pullover mit einem Anteil an Wolle von mindestens 50 Gewichtshundertteilen und einem Stückgewicht von 600 g oder mehr * 60.05-01 * a ) 1 695 000 Stück , b ) 745 000 Stück *
* * II . andere : * * *
* * b ) andere : * * *
* * 4 . andere Oberkleidung : * * *
* * bb ) Pullover , Slipover , Twinsets , Westen und Strickjacken : * * *
* * 11 . für Männer und Knaben : * * *
* * aaa ) aus Wolle * 60.05-31 * a ) 1 695 000 Stück , b ) 745 000 Stück *
* * bbb ) aus feinen Tierhaaren * 60.05-33 * a ) 1 695 000 Stück , b ) 745 000 Stück *
* * ccc ) aus synthetischen Spinnstoffen * 60.05-34 * a ) 1 695 000 Stück , b ) 745 000 Stück *
* * ddd ) aus künstlichen Spinnstoffen * 60.05-35 * a ) 1 695 000 Stück , b ) 745 000 Stück *
* * eee ) aus Baumwolle * 60.05-36 * a ) 1 695 000 Stück , b ) 745 000 Stück *
* * 22 . für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * * *
* * bbb ) aus Wolle * 60.05-39 * a ) 1 695 000 Stück , b ) 745 000 Stück *
* * ccc ) aus feinen Tierhaaren * 60.05-40 * a ) 1 695 000 Stück , b ) 745 000 Stück *
* * ddd ) aus synthetischen Spinnstoffen * 60.05-41 * a ) 1 695 000 Stück , b ) 745 000 Stück *
* * eee ) aus künstlichen Spinnstoffen * 60.05-42 * a ) 1 695 000 Stück , b ) 745 000 Stück
* * fff ) aus Baumwolle * 60.05-43 * a ) 1 695 000 Stück , b ) 745 000 Stück *
6 * 61.01 * Oberkleidung für Männer und Knaben : * * *
* * B . andere : * * *
* * V . andere : * * *
* * d ) Shorts und andere kurze Hosen * * *
* * 1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren * 61.01-62 * a ) 2 609 000 Stück , b ) 330 000 Stück *
* * 2 . aus synthetischen oder kunstlichen Spinnstoffen * 61.01-64 * a ) 2 609 000 Stück , b ) 330 000 Stück *
* * 3 . aus Baumwolle * 61.01-66 * a ) 2 609 000 Stück , b ) 330 000 Stück *
Kategorie * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds : a ) global , b ) davon für Waren , die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 fallen *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
6 ( Fortsetzung ) * 61.01 * B . V . e ) lange Hosen : * * *
* * 1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren * 61.01-72 * a ) 2 609 000 Stück , b ) 330 000 Stück *
* * 2 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * 61.01-74 * a ) 2 609 000 Stück , b ) 330 000 Stück *
* * 3 . aus Baumwolle * 61.01-76 * a ) 2 609 000 Stück , b ) 330 000 Stück *
* 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * * *
* * B . andere : * * *
* * II . andere : * * *
* * e ) andere : * * *
* * 6 . lange Hosen : * * *
* * aa ) aus Wolle oder feinen Tierhaaren * 61.02-66 * a ) 2 609 000 Stück , b ) 330 000 Stück *
* * bb ) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * 61.02-68 * a ) 2 609 000 Stück , b ) 330 000 Stück *
* * cc ) aus Baumwolle * 61.02-72 * a ) 2 609 000 Stück , b ) 330 000 Stück *
7 * 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert : * * *
* * A . Oberkleidung und Bekleidungszubehör : * * *
* * II . andere : * * *
* * b ) andere : * * *
* * 4 . andere Oberkleidung : * * *
* * aa ) Blusen und Hemdblusen , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * * *
* * 22 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren * 60.05-22 * a ) 1 723 000 Stück , b ) 176 000 Stück *
* * 33 . aus synthetischen Spinnstoffen * 60.05-23 * a ) 1 723 000 Stück , b ) 176 000 Stück *
* * 44 . aus künstlichen Spinnstoffen * 60.05-24 * a ) 1 723 000 Stück , b ) 176 000 Stück *
* * 55 . aus Baumwolle * 60.05-25 * a ) 1 723 000 Stück , b ) 176 000 Stück *
* 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkindern * * *
* * B . andere : * * *
* * II . andere : * * *
* * e ) andere : * * *
* * 7 . Blusen und Hemdblusen : * * *
* * bb ) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * 61.02-78 * a ) 1 723 000 Stück , b ) 176 000 Stück *
* * cc ) aus Baumwolle * 61.02-82 * a ) 1 723 000 Stück , b ) 176 000 Stück *
* * dd ) aus anderen Spinnstoffen * 61.02-84 * a ) 1 723 000 Stück , b ) 176 000 Stück *
8 * 61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben , auch Kragen , Vorhemden und Manschetten : * * *
* * A . Oberhemden , nich Sport und Arbeitshemden * 61.03-11 , 15 , 19 * a ) 6 250 000 Stück , b ) 1 191 000 Stück *
Kategorie * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
9 * 55.08 * Schlingengewebe ( Frottfergewebe ) aus Baumwolle * 55.08-alle Nrn . * 308 Tonnen *
* 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung : * * *
* * B . andere : * * *
* * III . Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche : * * *
* * a ) aus Baumwolle : * * *
* * 1 . aus Frottiergeweben * 62.02-71 * 308 Tonnen *
* * * * Höhe des Plafonds : a ) global , b ) davon für Waren , die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 fallen *
12 * 60.03 * Strümpfe , Unterziehstrümpfe , Socken , Söckchen , Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert : * * *
* * A . aus Wolle oder feinen Tierhaaren * 60.03-11 , 19 * a ) 4 601 000 Paar , b ) 1 960 000 Paar *
* * B . aus synthetischen Spinnstoffen : * * *
* * I . Kniestrümpfe * 60.03-20 * a ) 4 601 000 Paar , b ) 1 960 000 Paar *
* * II . andere : * * *
* * b ) andere * 60.03-27 * a ) 4 601 000 Paar , b ) 1 960 000 Paar *
* * C . aus Baumwolle * 60.03-30 * a ) 4 601 000 Paar , b ) 1 960 000 Paar *
* * D . aus anderen Spinnstoffen * 60.03-90 * a ) 4 601 000 Paar , b ) 1 960 000 Paar *
15 B * 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * * *
* * B . andere : * * *
* * II . andere : * * *
* * e ) andere : * * *
* * 1 . Jacken : * * *
* * aa ) aus Wolle oder feinen Tierhaaren * 61.02-31 * a ) 1 150 000 Stück , b ) 185 000 Stück *
* * bb ) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * 61.02-32 * a ) 1 150 000 Stück , b ) 185 000 Stück *
* * cc ) aus Baumwolle * 61.02-33 * a ) 1 150 000 Stück , b ) 185 000 Stück *
* * 2 . Mäntel und Umhänge : * * *
* * aa ) aus Wolle oder feinen Tierhaaren * 61.02-35 * a ) 1 150 000 Stück , b ) 185 000 Stück *
* * bb ) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * 61.02-36 , 37 * a ) 1 150 000 Stück , b ) 185 000 Stück *
* * cc ) aus Baumwolle * 61.02-39 , 40 * a ) 1 150 000 Stück , b ) 185 000 Stück *
Kategorie * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds a ) global , b ) davon für Waren , die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 fallen *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
16 * 61.01 * Oberkleidung für Männer und Knaben : * * *
* * B . andere : * * *
* * V . andere : * * *
* * c ) Anzuege und Kombinationen , ausgenommen Skianzuege : * * *
* * 1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren * 61.01-51 * a ) 738 000 Stück , b ) 203 000 Stück *
* * 2 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * 61.01-54 * a ) 738 000 Stück , b ) 203 000 Stück *
* * 3 . aus Baumwolle * 61.01-57 * a ) 738 000 Stück , b ) 203 000 Stück *
18 * 61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben , auch Kragen , Vorhemden und Manschetten : * * *
* * B . Schlafanzuege * 61.03-51 , 55 , 59 * a ) 122 Tonnen , b ) 77 Tonnen *
* * C . andere * 61.03-81 , 85 , 89 * a ) 122 Tonnen , b ) 77 Tonnen *
* * * * Höhe des Plafonds *
22 * 56.05 * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * * *
* * A . aus synthetischen Spinnfasern * 56.05-03 , 05 , 07 , 09 , 11 , 13 , 15 , 19 , 21 , 23 , 25 , 28 , 32 , 34 , 36 , 38 , 39 , 42 , 44 , 45 , 46 , 47 * 297 Tonnen *
23 * 56.05 * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * * *
* * B . aus künstlichen Spinnfasern * 56.05-51 , 55 , 61 , 65 , 71 , 75 , 81 , 85 , 91 , 95 , 99 * 171 Tonnen *
Kategorie * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds a ) global , b ) davon für Waren , die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 fallen *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
24 und 25 * 60.04 * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert : * * *
* * B . andere : * * *
* * IV . andere : * * *
* * b ) aus synthetischen Spinnstoffen : * * *
* * 1 . für Männer und Knaben : * * *
* * bb ) Schlafanzuege * 60.04-47 * a ) 905 000 Stück , b ) 595 000 Stück *
* * d ) aus Baumwolle : * * *
* * 1 . für Männer und Knaben : * * *
* * bb ) Schlafanzuege * 60.04-73 * a ) 905 000 Stück , b ) 595 000 Stück *
* 60.04 * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert : * * *
* * B . andere : * * *
* * IV . andere : * * *
* * b ) aus synthetischen Spinnstoffen : * * *
* * 2 . für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * * *
* * aa ) Schlafanzuege * 60.04-51 * a ) 905 000 Stück , b ) 595 000 Stück *
* * bb ) Nachthemden * 60.04-53 * a ) 905 000 Stück , b ) 595 000 Stück *
* * d ) aus Baumwolle : * * *
* * 2 . für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * * *
* * aa ) Schlafanzuege * 60.04-81 * a ) 905 000 Stück , b ) 595 000 Stück *
* * bb ) Nachthemden * 60.04-83 * a ) 905 000 Stück , b ) 595 000 Stück *
* * * * Höhe des Plafonds *
33 * 51.04 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr . 51.01 oder 51.02 ) : * * *
* * A . Gewebe aus synthetischen Spinnfäden : * * *
* * III . Gewebe aus Streifen oder dergleichen , aus Polyäthylen oder Polypropylen , mit einer Breite : * * *
* * a ) von weniger als 3 m * 51.04-06 * 397 Tonnen *
* 62.03 * Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken : * * *
* * B . aus Geweben aus anderen Spinnstoffen : * * *
* * II . andere : * * *
* * b ) aus Geweben aus synthetischen Spinnstoffen : * * *
* * 1 . aus Streifen oder dergleichen , aus Polyäthylen oder Polypropylen * 62.03-96 * 397 Tonnen *
Kategorie * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
37 * 56.07 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern : * * *
* * B . aus künstlichen Spinnfasern * 56.07-50 , 51 , 55 , 56 , 59 , 60 , 61 , 65 , 67 , 68 , 69 , 70 , 71 , 72 , 73 , 74 , 77 , 78 , 82 , 83 , 84 , 87 * 719 Tonnen *
48 * 53.07 * Kammgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 53.07-alle Nrn . * 264 Tonnen *
* 53.08 * Garne aus feinen Tierhaaren , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * * *
* * B . Kammgarne * 53.08-21 , 25 * 264 Tonnen *
52 * 55.06 * Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 55.06-alle Nrn . * 105 Tonnen *
56 * 56.06 * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * * *
* * A . aus synthetischen Spinnfasern * 56.06-11 , 15 * 57 Tonnen *
57 * 56.06 * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * * *
* * B . aus künstlichen Spinnfasern * 56.06-20 * 2 Tonnen *
67 * 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert : * * *
* * A . Oberkleidung und Bekleidungszubehör : * * *
* * II . andere : * * *
* * b ) andere : * * *
* * 5 . Bekleidungszubehör * 60.05-93 , 94 , 95 * 234 Tonnen *
* * B . andere * 60.05-96 , 97 , 98 , 99 * 234 Tonnen *
* 60.06 * Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke , als Meterware , sowie Waren daraus ( einschließlich Knieschützer und Gummistrümpfe ) : * * *
* * B . andere Waren : * * *
* * II . Krampfaderstrümpfe * 60.06-92 * 234 Tonnen *
* * III . andere * 60.06-96 , 98 * 234 Tonnen *
Kategorie * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds a ) global , b ) davon für Waren , die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 fallen *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
73 * 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert : * * *
* * A . Oberkleidung und Bekleidungszubehör : * * *
* * II . andere : * * *
* * b ) andere : * * *
* * 3 . Trainingsanzuege * 60.05-16 , 17 , 19 * a ) 398 000 Stück , b ) 338 000 Stück *
* * * * Höhe des Plafonds *
Diverse * 59.04 * Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten * 59.04-alle Nrn . * 1 936 Tonnen *
ANHANG III
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds ( Tonnen ) *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
III YU 1 * 27.10 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *
* * A . Leichtöle : * * *
* * III . zu anderer Verwendung * 27.10-15 , 17 , 21 , 25 , 29 * 472 762 *
* * B . Mittelschwere Öle : * * *
* * III . zu anderer Verwendung * 27.10-34 , 38 , 39 * 472 762 *
* * C . Schweröle : * * *
* * I . Gasöl : * * *
* * c ) zu anderer Verwendung * 27.10-59 * 472 762 *
* * II . Heizöl : * * *
* * c ) zu anderer Verwendung * 27.10-69 * 472 762 *
* * III . Schmieröle und andere : * * *
* * c ) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu Kapitel 27 ( a ) * 27.10-75 * 472 762 *
* * d ) zu anderer Verwendung * 27.10-79 * 472 762 *
* 27.11 * Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe : * * *
* * A . Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr : * * *
* * I . zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe * 27.11-03 * 472 762 *
* * B . andere : * * *
* * I . handelsübliches Butan und handelsübliches Propan : * * *
* * c ) zu anderer Verwendung * 27.11-19 * 472 762 *
* 27.12 * Vaselin : * * *
* * A . roh : * * *
* * III . zu anderer Verwendung * 27.12-19 * 472 762 *
* * B . andere * 27.12-90 * 472 762 *
* 27.13 * Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien , Ozokerit , Montanwachs , Torfwachs , paraffinische Rückstände ( z.B . Gatsch , slack wax ) , auch gefärbt : * * *
* * B . andere : * * *
* * I . roh : * * *
* * c ) zu anderer Verwendung * 27.13-89 * 472 762 *
* * II . andere * 27.13-90 * 472 762 *
* 27.14 * Bitumen , Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien : * * *
* * C . andere : * * *
* * II . andere * 27.14-99 * 472 762 *
( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
ANHANG IV
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe des Plafonds ( Tonnen ) *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
* 28.05 * Alkali - und Erdalkalimetalle ; Metalle der Seltenen Erden , Yttrium und Scandium , auch untereinander gemischt oder legiert ; Quecksilber : * * *
* * D . Quecksilber : * * *
IV YU 1 * * I . in Flaschen , mit einem Gewicht des Inhalts von 34,5 kg ( Standard-Gewicht ) und mit einem fob-Wert von 224 ECU oder weniger für 1 Flasche * 28.05-71 * 19 *
* 73.02 * Ferrolegierungen : * * *
* * A . Ferromangan : * * *
IV YU 2 * * II . anderes * 73.02-19 * 66 *
IV YU 3 * * C . Ferrosilicium * 73.02-30 * 4 767 *
IV YU 4 * * D . Ferrosiliciummangan * 73.02-40 * 735 *
* * E . Ferrochrom und Ferrosiliciumchrom : * * *
IV YU 5 * * I . Ferrochrom : * 73.02-52 , 53 , 54 * 1 127 *
IV YU 6 * * - davon Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen ( hochraffiniertes Ferrochrom ) , höchstens * ex 73.02-52 , 53 , 54 * 563 *
* 76.01 * Rohaluminium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Aluminium : * * *
IV YU 7 * * A . Rohaluminium * 76.01-11 , 15 * 1 960 *
* 78.01 * Rohblei ( auch silberhaltig ) ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Blei : * * *
* * A . Rohblei : * * *
IV YU 8 * * II . anderes * 78.01-12 , 13 , 15 , 19 * 1 168 *
* 79.01 * Rohzink ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Zink : * * *
IV YU 9 * * A . Rohzink * 79.01-11 , 15 * 1 487 *
ANHANG V
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *
28.40 * Phosphite , Hypophosphite und Phosphate : *
* B . Phosphate ( einschließlich Polyphosphate ) : *
* II . andere *
44.15 * Furniertes Holz und Sperrholz , auch in Verbindung mit anderen Stoffen ; Hölzer mit Einlegearbeit ( Intarsien oder Marketerie ) *
44.17 * Vergütetes Holz in Form von Platten , Brettern , Blöcken und dergleichen *
44.18 * Sogenanntes Kunstholz , aus Holzspänen , Sägespänen , Holzmehl oder anderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Natur - oder Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepresst , in Form von Platten , Tafeln , Blöcken und dergleichen *
44.23 * Bautischler - und Zimmermannsarbeiten , einschließlich vorgefertigte Holzkonstruktionen und hölzerne Parkettafeln *
70.12 * Glaskolben für Isolierbehälter *
70.13 * Glaswaren zur Verwendung bei Tisch , in der Küche , bei der Toilette , im Büro , zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken , ausgenommen Waren der Tarifnr . 70.19 *
84.41 * Nähmaschinen ( z.B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ; Nähmaschinennadeln : *
* A . Nähmaschinen , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen : *
* I . Steppstichnähmaschinen , deren Kopf ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegt ; Steppstichnähmaschinenköpfe , die ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegen ; *
* b ) andere *
85.01 * Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Umformer sowie Stromrichter ( z.B . Gleichrichter ) ; Transformatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen : *
* B . andere Maschinen und Geräte : *
* I . Generatoren , Motoren ( auch mit Getriebe , einschließlich Reibradgetriebe , Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe ) , rotierende Umformer *
* C . Teile *
85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung *
85.19 * Elektrische Geräte zum Schließen , Öffnen , Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen ( z.B . Schalter , Relais , Sicherungen , Überspannungsableiter , Wanderwellenausgleicher , Steckvorrichtungen , Lampenfassungen und Verbindungskästen ) ; Fest - und Stellwiderstände ( einschließlich Spannungsteiler , ausgenommen Heizwiderstände ) ; gedruckte Schaltungen ; Schalt - und Verteilungstafeln und -schränke : *
* A . Geräte zum Schließen , Öffnen , Verbinden oder Schützen von elektrischen Stromkreisen *
* B . Fest - und Stellwiderstände ( einschließlich Spannungsteiler , ausgenommen Heizwiderstände ) *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *
85.21 * Elektronenröhren ( Glühkathoden - , Kaltkathoden - oder Photokathodenröhren , andere als solche der Tarifnr . 85.20 ) , einschließlich Röhren mit Dampf - oder Gasfuellung , Quecksilberdampfgleichrichterröhren , Kathodenstrahlröhren und Fernsehbildaufnahmeröhren ; Photozellen ; gefasste oder montierte piezölektrische Kristalle ; Dioden , Transistoren und ähnliche Halbleiter ; Leuchtdioden ; elektronische Mikroschaltungen *
85.25 * Isolatoren aus Stoffen aller Art
Top