Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3613/82 des Rates vom 30. Dezember 1982 zur Festsetzung von Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Finnland (1983)
Amtsblatt Nr. L 380 vom 31/12/1982 S. 0048 - 0052
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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3613/82 DES RATES
vom 30 . Dezember 1982
zur Festsetzung von Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Finnland ( 1983 )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland ( 1 ) ist am 5 . Oktober 1973 unterzeichnet worden . Ein Zusatzprotokoll ( 2 ) ist am 6 . November 1980 im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft unterzeichnet worden .
Die Artikel 1 , 2 und 3 des Protokolls Nr . 1 im Anhang des Abkommens sehen für die dort genannten Waren einen besonderen Rhythmus der schrittweisen Beseitigung der Zölle vor ; die Einfuhren dieser Waren sind jänrlichen Richtplafonds unterworfen , bei deren Überschreiten die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder angewendet werden können . Die Gemeinschaft muß jedoch die Anwendung bestimmter Plafonds aussetzen . Infolgedessen sind die Plafonds festzusetzen , die im Jahr 1983 anzuwenden sind . Bei dieser Sachlage ist es ebenfalls notwendig , daß die Kommission ständig über die Entwicklung der Einfuhren dieser Waren unterrichtet wird ; somit muß auch die Einfuhr dieser Waren überwacht werden .
Dieses Ziel kann mit Hilfe eines Verwaltungsverfahrens erreicht werden , nach dem die Einfuhren der betreffenden Waren auf Gemeinschaftsebene auf die genannten Richtplafonds nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angerechnet werden . Dieses Verwaltungsverfahren muß die Möglichkeit vorsehen , die Sätze der Zolltarife wieder anzuwenden , sobald die Plafonds auf Gemeinschaftsebene ereicht sind .
Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge , besonders schnelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem stets den Stand der Anrechnungen auf die Plafonds kennen und die Mitgliedstaaten hiervon unterrichten können muß . Diese enge Zusammenarbeit ist um so notwendiger , als es der Kommission möglich sein muß , die geeigneten Maßnahmen zu treffen , um die Wiederanwendung der Sätze der Zolltarife anzuordnen , sobald ein Plafond erreicht ist .
Für bestimmte Waren , bei denen die Gemeinschaft von der in Artikel 3 des Protokolls Nr . 1 vorgesehenen Aussetzung der Richtplafonds Gebrauch macht , ist die Entwicklung der Einfuhren zu beobachten . Die Einfuhr dieser Waren ist daher zu überwachen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 sind die Einfuhren der in Anhang I genannten Waren mit Ursprung in Finnland Richtplafonds und einer gemeinschaftlichen Überwachung unterworfen .
Die Bezeichnung dieser Waren , ihre Tarifnummern und statistischen Kennziffern und die Höhe der Richtplafonds sind in Anhang I aufgeführt .
( 2 ) Auf die Richtplafonds sind die Waren anzurechnen , die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine dem Protokoll Nr . 3 zum Abkommen entsprechende Warenverkehrsbescheinigung vorliegt .
Eine Ware kann auf einen Richtplafond nur dann angerechnet werden , wenn die Warenverkehrsbescheinigung vor dem Tag vorgelegt wird , von dem ab die Wiederanwendung der Zollsätze angeordnet worden ist .
Der Stand der Ausschöpfung der Plafonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der wie vorbeschrieben angerechneten Einfuhren festgestellt .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmässig und innerhalb der in Absatz 4 angegebenen Fristen die unter den vorstehenden Bedingungen getätigten Einfuhren mit ; diese Auskünfte werden gemäß Absatz 4 erteilt .
( 3 ) Ist ein Plafond erreicht , so kann die Kommission durch Verordnung die Anwendung der in Artikel 3 Buchstabe f ) des Protokolls Nr . 1 zum Abkommen bezeichneten Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres anordnen .
Im Falle einer solchen Anordnung führt Griechenland die Erhebung der Zölle , die es zu dem betreffenden Zeitpunkt gegenüber Drittländern anwendet , wieder ein .
Sobald auf seinem Gebiet die Anrechnungen auf die Plafonds die in Anhang I aufgeführten Mengen erreicht haben , kann Griechenland bis zum Ende des Kalenderjahres die Erhebung der Zölle , die es zu dem betreffenden Zeitpunkt gegenüber Drittländern anwendet , wieder einführen . Griechenland teilt dies der Kommission mit ; die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten hiervon . Absatz 2 findet entsprechende Anwendung .
( 4 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum fünfzehnten Tag jedes Monats Übersichten über die im Laufe des Vormonats vorgenommenen Anrechnungen . Auf Antrag der Kommission übermitteln sie Zehntagesübersichten , und zwar innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf jedes Zehntageszeitraums .
Artikel 2
Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle der Durchführung dieser Verordnung dienlichen Maßnahmen .
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 30 . Dezember 1982 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
O . MÖLLER
( 1 ) ABl . Nr . L 328 vom 28 . 11 . 1973 , S . 2 .
( 2 ) ABl . Nr . L 357 vom 30 . 12 . 1980 , S . 27 .
ANHANG I
LISTE DER WAREN , DEREN EINFUHR IM JAHR 1983 RICHTPLAFONDS UNTERLIEGT
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe : a ) des Gemeinschaftsplafonds , b ) der Griechenland betreffenden Menge ( in Tonnen ) *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
* 48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * * *
* * C . Kraftpapier und Kraftpappe : * * *
* * II . andere : * * *
I SF 1 * * - Kraftliner ( a ) * 48.01-20 , 22 , 24 , 30 , 32 , 34 , 36 , 38 , 39 * Plafond ausgesetzt *
I SF 2 * * - Kraftsackpapier ( a ) * 48.01-07 , 10 * Plafond ausgesetzt *
I SF 3 * * - andere * 48.01-40 , 42 , 44 , 46 , 48 , 50 , 51 * Plafond ausgesetzt *
* * ex F . andere : * * *
I SF 4 * * - Bibeldruckpapier , Durchschlagpapier ; Druck - und Schreibpapiere , ohne Holzschliff oder mit einem Anteil an Holzschliff von höchstens 5 Hundertteilen ( a ) * 48.01-76 , 78 , 80 * a ) 44 900 , b ) 250 *
I SF 5 * * - Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff ( a ) * 48.01-79 , 81 * Plafond ausgesetzt *
I SF 6 * * - Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe , sogenanntes " fluting " ( a ) * 48.01-87 * Plafond ausgesetzt *
I SF 7 * * - Sulfitpackpapier ( a ) * 48.01-83 , 85 * Plafond ausgesetzt *
I SF 8 * * - andere , ausgenommen Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern , sogenanntes Tißü * 48.01-60 , 63 , 68 , 70 , 71 , 72 , 74 , 89 , 90 , 92 , 94 , 96 , 98 , 99 * Plafond ausgesetzt *
I SF 9 * 48.03 * Pergamentpapier , Pergamentpappe und Nachahmungen davon , einschließlich sogenanntes Pergaminpapier , in Rollen oder Bogen * 48.03-alle Nrn . * Plafond ausgesetzt *
* 48.05 * Papier und Pappe , gewellt ( auch mit aufgeklebter Ducke ) , gekreppt , gefältelt , durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert , in Rollen oder Bogen : * * *
I SF 10 * * B . andere * 48.05-21 , 29 , 30 , 50 , 80 * Plafond ausgesetzt *
* 48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * * *
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer * Höhe : a ) des Gemeinschaftsplafonds , b ) der Griechenland betreffenden Menge ( in Tonnen ) *
1 * 2 * 3 * 4 * 5 *
I SF 11 * 48.07 ( Fortsetzung ) * ex C . aus gebleichtem Halbstoff , mit Kaolin gestrichen oder überzogen oder mit Kunststoffen gestrichen oder getränkt , mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder mehr : * * *
* * - gestrichene Druck - oder Schreibpapiere * 48.07-ex 41 , ex 45 * a ) 64 307 , b ) 2 994 *
* * ex D . andere : * * a ) 64 307 , b ) 2 994 *
* * - gestrichene Druck - oder Schreibpapiere * 48.07-57 , 58 , 59 * a ) 64 307 , b ) 2 994 *
I SF 12 * * ex C . aus gebleichtem Halbstoff , mit Kaolin gestrichen oder überzogen oder mit Kunststoffen gestrichen oder getränkt , mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder mehr : * * *
* * - andere , ausgenommen gestrichene Druck - oder Schreibpapiere * 48.07-ex 41 , ex 45 * a ) 245 355 , b ) 1 963 *
* * ex D . andere : * * a ) 245 355 , b ) 1 963 *
* * - andere , ausgenommen gestrichene Druck - oder Schreibpapiere * 48.07-55 , 56 , 64 , 67 , 71 , 73 , 75 , 77 , 85 , 91 , 97 , 99 * a ) 245 355 , b ) 1 963 *
* 48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten : * * *
I SF 13 * * B . andere * 48.15-10 , 21 , 29 , 30 , 40 , 50 , 61 , 65 , 95 , 99 * Plafond ausgesetzt *
( a ) Maßgebend ist die Begriffsbestimmung in Anhang II .
ANHANG II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ex 48.01 C II Kraftliner
Als Kraftliner gelten Papier und Pappe , maschinen - oder einseitigglatt , in Rollen , mit einem Anteil an Sulfatzellstoff aus Nadelholz von 80 Hundertteilen oder mehr der Gesamtfasermenge , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einem Berstdruckindiz nach Mullen von 35 oder mehr .
ex 48.01 C II a ) Kraftsackpapier
Als Kraftsackpapier gilt Papier , maschinenglatt , in Rollen , mit einem Anteil an Sulfat - oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 Hundertteilen oder mehr der Gesamtfasermenge , mit einem Quadratmetergewicht von 60 bis 115 g , das die Voraussetzungen unter 1 oder 2 erfuellt :
1 . Berstdruckindiz nach Mullen von 38 oder mehr und einer Dehnbarkeit in Querrichtung von mehr als 4,5 % sowie einer Dehnbarkeit in Maschinenrichtung von mehr als 2 % .
2 . Mindestreißfestigkeit und -dehnfähigkeit wie in der nachstehenden Tabelle angegeben oder bei jedem anderen Gewicht wie ihre linear interpolierten entsprechenden Werte :
Gramm/m3 * Mindestreißfestigkeit mN * Mindestdehnfähigkeit kN/m *
* Maschinenrichtung * Maschinenrichtung plus Querrichtung * Querrichtung * Maschinenrichtung plus Querrichtung *
60 * 700 * 1 510 * 1,9 * 6,0 *
70 * 830 * 1 790 * 2,3 * 7,2 *
80 * 965 * 2 070 * 2,8 * 8,3 *
100 * 1 230 * 2 635 * 3,7 * 10,6 *
115 * 1 425 * 3 060 * 4,4 * 12,3 *
ex 48.01 F Bibeldruckpapier , Durchschlagpapier ; Druck - und Schreibpapier ohne Holzschliff oder mit einem Anteil an Holzschliff von höchstens 5 Hundertteilen
Als Druck - und Schreibpapiere ohne Holzschliff oder mit einem Anteil an Holzschliff von höchstens 5 Hundertteilen gelten andere als einseitigglatte Papiere zum Bedrucken oder Beschreiben , mit einem Anteil an Holzschliff von nicht mehr als 5 Hundertteilen der Gesamtfasermenge .
ex 48.01 F Druck - und Schreibpapier mit Holzschliff
Als Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff gelten als einseitigglatte Papiere , zum Bedrucken und zum Beschreiben , mit einem Anteil an Holzschliff von mehr als 5 Hundertteilen der Gesamtfasermenge .
ex 48.01 F Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe , sogenanntes " fluting "
Als Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe , sogenanntes " fluting " , gilt Papier , in Rollen , mit einem Gehalt an ungebleichtem Halbzellstoff ( Halbstoff , der in einem abgeschwächten chemischen Verfahren gewonnen worden ist , an das sich ein mechanisches Verfahren angeschlossen hat ) aus Laubholz von 65 Hundertteilen oder mehr der Gesamtfasermenge und einem Flächstauchwiderstand nach der CMT-Methode ( Concora Medium Test ) von mehr als 20 kp .
ex 48.01 F Sulfitpackpapier
Als Sulfitpackpapier gilt einseitigglattes Papier mit einem Anteil an Sulfitholzzellstoff von mehr als 40 Hundertteilen der Gesamtfasermenge , mit einem Aschegehalt von höchstens 8 Hundertteilen und mit einem Berstdruckindiz nach Mullen von 15 oder mehr .
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