Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3622/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Festsetzung der Orientierungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1982
Amtsblatt Nr. L 363 vom 18/12/1981 S. 0003
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3622/81 DES RATES
vom 15. Dezember 1981
zur Festsetzung der Orientierungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1982
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganiation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3443/80 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 wird alljährlich für jedes in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführte Erzeugnis oder jede Gruppe solcher Erzeugnisse ein Orientierungspreis festgesetzt.
Die Orientierungspreise für die genannten Erzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 1981 durch die Verordnung (EWG) Nr. 235/81 (3) festgesetzt worden.
Aufgrund der derzeit verfügbaren Preisangaben für die betreffenden Erzeugnisse sollten im Fischwirtschaftsjahr 1982 die Preise für bestimmte Erzeugnisse erhöht und für andere beibehalten werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Orientierungspreise für die Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 und die Erzeugnisse, auf die sich diese Preise beziehen, sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1981.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. WALKER
(1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1980, S. 13.
(3) ABl. Nr. L 37 vom 10. 2. 1981, S. 3.
ANHANG
1.2.3 // // // // Erzeugnisgruppe // Handelseigenschaften // Orientierungs- preis (in ECU/t) // // // // Sardinen // gefroren, in Losen oder in Originalverpackung einheitlichen Inhalts // 389 // Seebrassen der Art Dentex dentex und der Pagellus-Arten // gefroren, in Losen oder in Originalverpackung einheitlichen Inhalts // 1 040 // Kalmare (Loligo-Arten) // gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts // 2 056 // Kalmare (Ommastrephes sagittatus, Todarodes sagittatus, Illex-Arten) // gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts // 1 034 // Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola rondeleti // gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts // 1 364 // Kraken der Octopusarten // gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts // 1 007 // // //
( 1 ) ABL . NR . L 20 VOM 28.1.1976, S . 1 .
( 2 ) ABL . NR . L 359 VOM 31.12.1980, S . 13 .
( 3 ) ABL . NR . L 37 VOM 10.2.1981, S . 3 .
VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3622/81 DES RATES
VOM 15 . DEZEMBER 1981
ZUR FESTSETZUNG DER ORIENTIERUNGSPREISE FÜR DIE IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN FISCHEREIERZEUGNISSE FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3443/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 5,
AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION,
IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :
GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 WIRD ALLJÄHRLICH FÜR JEDES IN ANHANG II DER GENANNTEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTE ERZEUGNIS ODER JEDE GRUPPE SOLCHER ERZEUGNISSE EIN ORIENTIERUNGSPREIS FESTGESETZT .
DIE ORIENTIERUNGSPREISE FÜR DIE GENANNTEN ERZEUGNISSE SIND FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1981 DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 235/81 ( 3 ) FESTGESETZT WORDEN .
AUFGRUND DER DERZEIT VERFÜGBAREN PREISANGABEN FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE SOLLTEN IM FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982 DIE PREISE FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE ERHÖHT UND FÜR ANDERE BEIBEHALTEN WERDEN -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
ARTIKEL 1
DIE BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1982 GELTENDEN ORIENTIERUNGSPREISE FÜR DIE ERZEUGNISSE IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 UND DIE ERZEUGNISSE, AUF DIE SICH DIESE PREISE BEZIEHEN, SIND IM ANHANG FESTGESETZT .
ARTIKEL 2
DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1982 IN KRAFT .
DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .
GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 15 . DEZEMBER 1981 .
IM NAMEN DES RATES
DER PRÄSIDENT
P . WALKER
ANHANG
ERZEUGNISGRUPPE
HANDELSEIGENSCHAFTEN
ORIENTIERUNGSPREIS ( IN ECU/T )
SARDINEN GEFROREN, IN LOSEN ODER IN ORIGINALVERPACKUNG EINHEITLICHEN INHALTS 389
SEEBRASSEN DER ART DENTEX DENTEX UND DER PAGELLUS-ARTEN GEFROREN, IN LOSEN ODER IN ORIGINALVERPACKUNG EINHEITLICHEN INHALTS 1 040
KALMARE ( LOLIGO-ARTEN ) GEFROREN, IN ORIGINALVERPACKUNG EINHEITLICHEN INHALTS 2 056
KALMARE ( OMMASTREPHES SAGITATUS, TODARODES SAGITATTUS, ILLEX-ARTEN ) GEFROREN, IN ORIGINALVERPACKUNG EINHEITLICHEN INHALTS 1 034
TINTENFISCHE DER ARTEN SEPIA OFFICINALIS, ROSSIA MACROSOMA, SEPIOLA RONDELETI GEFROREN, IN ORIGINALVERPACKUNG EINHEITLICHEN INHALTS 1 364
KRAKEN DER OCTOPUSARTEN GEFROREN, IN ORIGINALVERPACKUNG EINHEITLICHEN INHALTS 1 007
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