Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3624/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1982
Amtsblatt Nr. L 363 vom 18/12/1981 S. 0006
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3624/81 DES RATES
vom 15. Dezember 1981
zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1982
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3443/80 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 sieht vor, daß für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, ein gemeinschaftlicher Produktionspreis festgesetzt wird.
Der gemeinschaftliche Produktionspreis für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, ist für das Fischwirtschaftsjahr 1981 durch die Verordnung (EWG) Nr. 237/81 (3) festgesetzt worden.
Aufgrund der in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 festgelegten Kriterien ist es angebracht, die Preise für das Fischwirtschaftsjahr 1982 anzuheben -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der bis zum 31. Dezember 1982 geltende gemeinschaftliche Produktionspreis für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, und das Erzeugnis, auf das sich dieser Preis bezieht, werden wie folgt festgesetzt:
1.2.3 // // // // Erzeugnis // Handelseigenschaften // Gemeinschaftlicher Produktionspreis (in ECU/t) // // // // Gelbflossenthun // ganz, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 10 kg // 1 148 // // //
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1981.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. WALKER
(1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1980, S. 13.
(3) ABl. Nr. L 37 vom 10. 2. 1981, S. 6.
( 1 ) ABL . NR . L 20 VOM 28.1.1976, S . 1 .
( 2 ) ABL . NR . L 359 VOM 31.12.1980, S . 13 .
( 3 ) ABL . NR . L 37 VOM 10.2.1981, S . 6 .
VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3624/81 DES RATES
VOM 15 . DEZEMBER 1981
ZUR FESTSETZUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN PRODUKTIONSPREISES FÜR THUNFISCHE, DIE FÜR DIE KONSERVENINDUSTRIE BESTIMMT SIND, FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3443/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 16 ABSATZ 5,
AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION,
IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :
ARTIKEL 16 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 SIEHT VOR, DASS FÜR THUNFISCHE, DIE FÜR DIE KONSERVENINDUSTRIE BESTIMMT SIND, EIN GEMEINSCHAFTLICHER PRODUKTIONSPREIS FESTGESETZT WIRD .
DER GEMEINSCHAFTLICHE PRODUKTIONSPREIS FÜR THUNFISCHE, DIE FÜR DIE KONSERVENINDUSTRIE BESTIMMT SIND, IST FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1981 DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 237/81 ( 3 ) FESTGESETZT WORDEN .
AUFGRUND DER IN ARTIKEL 16 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 FESTGELEGTEN KRITERIEN IST ES ANGEZEIGT DIE PREISE FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982 ANZUHEBEN -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
ARTIKEL 1
DER BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1982 GELTENDE GEMEINSCHAFTLICHE PRODUKTIONSPREIS FÜR THUNFISCHE, DIE FÜR DIE KONSERVENINDUSTRIE BESTIMMT SIND, UND DAS ERZEUGNIS, AUF DAS SICH DIESER PREIS BEZIEHT, WERDEN WIE FOLGT FESTGESETZT :
ERZEUGNIS
HANDELSEIGENSCHAFTEN
GEMEINSCHAFTLICHER PRODUKTIONSPREIS ( IN ECU/T )
GELBFLOSSENTHUN GANZ, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON NICHT MEHR ALS 10 KG 1 148
ARTIKEL 2
DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1982 IN KRAFT .
DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .
GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 15 . DEZEMBER 1981 .
IM NAMEN DER RATES
DER PRÄSIDENT
P . WALKER
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