Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3631/81 der Kommission vom 17. Dezember 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 225/67/EWG mit Durchführungsbestimmungen für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaaten
Amtsblatt Nr. L 363 vom 18/12/1981 S. 0020 - 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0230
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0230
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3631/81 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 1981
zur Änderung der Verordnung Nr. 225/67/EWG mit Durchführungs-
bestimmungen für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaaten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3454/80 (2),
gestützt auf die Verordnung Nr. 115/67/EWG des Rates vom 6. Juni 1967 zur Festsetzung der Kriterien für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaaten und des Grenzuebergangsorts (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1779/81 (4), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung Nr. 225/67/EWG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1744/80 (6), sind die Durchführungsbestimmungen für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaaten festgelegt worden. Diese Verordnung sieht die Feststellung der Preise für Sonnenblumenöl und -schrot vor. Bei Anwendung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 115/67/EWG werden die Preise für die Saaten anhand der Preise für aus geschälten Saaten stammendem Öl und Schrot ermittelt. Praktisch können sich die auf dem Markt festgestellten Preise auf Schrot aus geschälten Saaten und aus ungeschälten Saaten beziehen. Die Verordnung Nr. 225/67/EWG ist also zu ändern.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung Nr. 225/67/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
»Artikel 5
Wird Artikel 2 der Verordnung Nr. 115/67/EWG angewandt, so werden folgende Mengen und Kosten zugrunde gelegt:
a) für Raps- und Rübsensamen 39 kg Öl, 56 kg Schrot und 3,9 ECU,
b) für geschälte Sonnenblumenkerne 38 kg Öl, 43 kg Schrot und 4,6 ECU,
c) für ungeschälte Sonnenblumenkerne 38 kg Öl, 59 kg Schrot und 4,4 ECU."
2. Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
»- die nach Artikel 6 ermittelten Preise folgender Öl- und Schrotmengen:
a) bei Raps- und Rübsensamen 39 kg Öl und 56 kg Schrot,
b) bei geschälten Sonnenblumenkernen 38 kg Öl und 43 kg Schrot,
c) bei ungeschälten Sonnenblumenkernen 38 kg Öl und 59 kg Schrot;".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 1981
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.
(2) ABl. Nr. L 360 vom 31. 12. 1980, S. 16.
(3) ABl. Nr. L 111 vom 10. 6. 1967, S. 2196/67.
(4) ABl. Nr. L 176 vom 1. 7. 1981, S. 5.
(5) ABl. Nr. L 136 vom 30. 6. 1967, S. 2919/67.
(6) ABl. Nr. L 171 vom 4. 7. 1980, S. 12.
( 1 ) ABL . NR . 172 VOM 30.9.1966, S . 3025/66 .
( 2 ) ABL . NR . L 360 VOM 31.12.1980, S . 16 .
( 3 ) ABL . NR . L 111 VOM 10.6.1967, S . 2196/67 .
( 4 ) ABL . NR . L 176 VOM 1.7.1981, S . 5 .
( 5 ) ABL . NR . L 136 VOM 30.6.1967, S . 2919/67 .
( 6 ) ABL . NR . L 171 VOM 4.7.1980, S . 12 .
VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3631/81 DER KOMMISSION
VOM 17 . DEZEMBER 1981
ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR . 225/67/EWG MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ERMITTLUNG DES WELTMARKTPREISES FÜR ÖLSAATEN
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 136/66/EWG DES RATES VOM 22 . SEPTEMBER 1966 ZUR ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3454/80 ( 2 ),
GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 115/67/EWG DES RATES VOM 6 . JUNI 1967 ZUR FESTSETZUNG DER KRITERIEN FÜR DIE ERMITTLUNG DES WELTMARKTPREISES FÜR ÖLSAATEN UND DES GRENZUEBERGANGSORTS ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1779/81 ( 4 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7,
IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :
MIT DER VERORDNUNG NR . 225/67/EWG DER KOMMISSION ( 5 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1744/80 ( 6 ), SIND DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ERMITTLUNG DES WELTMARKTPREISES FÜR ÖLSAATEN FESTGELEGT WORDEN . DIESE VERORDNUNG SIEHT DIE FESTSTELLUNG DES PREISES FÜR SONNENBLUMENÖL UND -SCHROT VOR . BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 115/67/EWG WERDEN DIE PREISE FÜR DIE SAATEN ANHAND DER PREISE FÜR AUS GESCHÄLTEN SAATEN STAMMENDEM ÖL UND SCHROT ERMITTELT . PRAKTISCH KÖNNEN SICH DIE AUF DEM MARKT FESTGESTELLTEN PREISE AUF SCHROT AUS GESCHÄLTEN SAATEN UND AUS UNGESCHÄLTEN SAATEN BEZIEHEN . DIE VERORDNUNG NR . 225/67/EWG IST ALSO ZU ÄNDERN .
DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FETTE -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
ARTIKEL 1
DIE VERORDNUNG NR . 225/67/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :
1 . ARTIKEL 5 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :
,, ARTIKEL 5
WIRD ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 115/67/EWG ANGEWANDT, SO WERDEN FOLGENDE MENGEN UND KOSTEN ZUGRUNDE GELEGT :
A ) FÜR RAPS - UND RÜBSENSAMEN 39 KG L, 56 KG SCHROT UND 3,9 ECU,
B ) FÜR GESCHÄLTE SONNENBLUMENKERNE 38 KG L, 43 KG SCHROT UND 4,6 ECU,
C ) FÜR UNGESCHÄLTE SONNENBLUMENKERNE 38 KG L, 59 KG SCHROT UND 4,4 ECU .''
2 . ARTIKEL 8 ABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :
,,- DIE NACH ARTIKEL 6 ERMITTELTEN PREISE FOLGENDER L - UND SCHROTMENGEN :
A ) BEI RAPS - UND RÜBSENSAMEN 39 KG L UND 56 KG SCHROT,
B ) BEI GESCHÄLTEN SONNENBLUMENKERNEN 38 KG L UND 43 KG SCHROT,
C ) BEI UNGESCHÄLTEN SONNENBLUMENKERNEN 38 KG L UND 59 KG SCHROT ;''.
ARTIKEL 2
DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .
DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .
BRÜSSEL, DEN 17 . DEZEMBER 1981 .
FÜR DIE KOMMISSION
POUL DASAGER
MITGLIED DER KOMMISSION
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