Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3632/81 der Kommission vom 17. Dezember 1981 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost
Amtsblatt Nr. L 363 vom 18/12/1981 S. 0022
*****
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3632/81 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 1981
zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/81 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 65,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Verordnung (EWG) Nr. 3577/81 wurde die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung auf rektifizierten konzentrierten Traubenmost ausgedehnt. Darüber hinaus sieht die genannte Verordnung vor, daß Traubenmost, der Gegenstand eines langfristigen Vertrages ist, während der Laufzeit solcher Verträge zu konzentriertem Traubenmost oder zu rektifiziertem konzentriertem Traubenmost verarbeitet werden kann. Da es sich bei dieser Verarbeitung um einen üblichen Vorgang handelt, ist diese Möglichkeit als Dauerlösung vorzusehen.
Infolgedessen ist die Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2629/81 (4), anzupassen und zu ergänzen.
Die Interventionsstelle ist über jede Verarbeitung von vertraglich eingelagertem Traubenmost zu unterrichten, damit sie die erforderlichen Kontrollen durchführen kann.
Die Verarbeitung von Traubenmost zu konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost bewirkt volumenmässig eine Verringerung des eingelagerten Erzeugnisses und damit eine Senkung der Lagerhaltungskosten. Da andererseits das gewonnene Erzeugnis einen grösseren Wert besitzt, wird die Senkung der Lagerhaltungskosten durch eine Erhöhung der Zinsen ausgeglichen. Bei Verarbeitung des Erzeugnisses erscheint es daher gerechtfertigt, während der gesamten Laufzeit des Vertrages den Beihilfebetrag auf der Höhe zu belassen, die auf der Grundlage der vor der Verarbeitung im Rahmen eines Vertrages eingelagerten Traubenmostmengen berechnet wird. Die gewonnenen Erzeugnisse müssen ausserdem die in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Merkmale aufweisen.
Die Laufzeit der langfristigen Verträge für Traubenmost ist auf den 15. September nach Vertragsabschluß befristet worden. Infolgedessen ist es nicht mehr gerechtfertigt, die Möglichkeit einer Kündigung dieser Verträge zu Beginn des Wirtschaftsjahres im Hinblick auf eine Anreicherung der neuen Erzeugung vorzusehen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
»Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind Tafelweine, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost und rektifizierter konzentrierter Traubenmost.".
2. Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
»- Traubenmost zu konzentiertem Traubenmost oder rektifiziertem konzentriertem Traubenmost".
3. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
»- die Art des Erzeugnisses (Wein, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder rektifizierter konzentrierter Traubenmost),".
4. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
»- die Volumenmasse im Falle von Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem konzentriertem Traubenmost;".
5. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
»Mit Ausnahme der gemäß Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 geschlossenen Einlagerungsverträge gelten die Verträge für eine Mindestmenge von 100 hl bei Wein, von 30 hl bei Most und von 10 hl bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost."
6. Es wird folgender Artikel 9a eingefügt:
»Artikel 9a
(1) Erzeuger, die einen langfristigen Einlagerungsvertrag für Traubenmost geschlossen haben, können diesen Most während der Laufzeit des Vertrages ganz oder teilweise zu konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem konzentriertem Traubenmost verarbeiten.
(2) Die interessierten Erzeuger teilen der Interventionsstelle schriftlich den Beginn der in Absatz 1 genannten Verarbeitungsvorgänge mit.
Diese Mitteilung muß mindestens 15 Tage vor Beginn der Verarbeitungsvorgänge bei der Interventionsstelle vorliegen.
Die Erzeuger übermitteln der Interventionsstelle in dem auf den Abschluß der Verarbeitungsvorgänge folgenden Monat ein Analysebulletin des gewonnenen Erzeugnisses, in dem zumindest die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Angaben enthalten sind.
(3) Im Falle der in Absatz 1 genannten Verarbeitung beläuft sich die Einlagerungsbeihilfe für das im Rahmen eines Vertrages eingelagerte Erzeugnis auf den in Artikel 11 unter Buchstabe c) genannten Betrag. Die Beihilfe wird für die gesamte Lagerdauer auf der Grundlage der Traubenmostmengen berechnet, die vor der Verarbeitung Gegenstand des Vertrags waren."
7. Artikel 11 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
»d) für konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost mit einer Volumenmasse von mindestens 1,24 bei 20 °C,
- die durch Konzentrierung der unter Buchstabe c) erster Gedankenstrich genannten Moste gewonnen wurden, auf 0,0383 ECU
- die durch Konzentrierung der unter Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich genannten Moste gewonnen wurden, auf 0,0423 ECU."
8. Artikel 12 wird aufgehoben.
9. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
»b) bei langfristigen Verträgen in drei Zahlungen, von denen die zwei ersten spätestens jeweils vier Wochen nach dem letzten Tag eines jeden Vierteljahres und die letzte spätestens vier Wochen nach dem Tag des Vertragsablaufs geleistet werden."
10. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
»(2) In dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Fall errechnet sich die Beihilfe nach Maßgabe der tatsächlichen Laufzeit des Vertrages. Spätestens vier Wochen nach dem Tag des Vertragsablaufs wird die Beihilfe ausgezahlt."
11. Artikel 14 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
»b) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9a dürfen die Erzeugnisse, die Gegenstand des Vertrages sind, nur den für ihre einwandfreie Konservierung erforderlichen Behandlungen oder önologischen Verfahren unterzogen werden;":
12. In Artikel 18 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
»d) die während der Laufzeit des Vertrages zu konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem konzentriertem Traubenmost verarbeiteten Traubenmostmengen sowie die gewonnenen Mengen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 16. Dezember 1981.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 1981
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 359 vom 15. 12. 1981, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 297 vom 24. 11. 1979, S. 15.
(4) ABl. Nr. L 258 vom 11. 9. 1981, S. 14.
( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5.3.1979, S . 1 .
( 2 ) ABL . NR . L 359 VOM 15.12.1981, S . 1 .
( 3 ) ABL . NR . L 297 VOM 24.11.1979, S . 15 .
( 4 ) ABL . NR . L 258 VOM 11.9.1981, S . 14 .
VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3632/81 DER KOMMISSION
VOM 17 . DEZEMBER 1981
ZUR DRITTEN ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2600/79 ÜBER LAGERVERTRAEGE FÜR TAFELWEIN, TRAUBENMOST UND KONZENTRIERTEN TRAUBENMOST
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3577/81 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 3, ARTIKEL 9 ABSATZ 5 UND ARTIKEL 65,
IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :
MIT VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3577/81 WURDE DIE BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG AUF REKTIFIZIERTEN KONZENTRIERTEN TRAUBENMOST AUSGEDEHNT . DARÜBER HINAUS SIEHT DIE GENANNTE VERORDNUNG VOR, DASS TRAUBENMOST, DER GEGENSTAND EINES LANGFRISTIGEN VERTRAGES IST, WÄHREND DER LAUFZEIT SOLCHER VERTRAEGE ZU KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST ODER ZU REKTIFIZIERTEM KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST VERARBEITET WERDEN KANN . DA ES SICH BEI DIESER VERARBEITUNG UM EINEN ÜBLICHEN VORGANG HANDELT, IST DIESE MÖGLICHKEIT ALS DAUERLÖSUNG VORZUSEHEN .
INFOLGEDESSEN IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2600/79 DER KOMMISSION ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2629/81 ( 4 ), ANZUPASSEN UND ZU ERGÄNZEN .
DIE INTERVENTIONSSTELLE IST ÜBER JEDE VERARBEITUNG VON VERTRAGLICH EINGELAGERTEM TRAUBENMOST ZU UNTERRICHTEN, DAMIT SIE DIE ERFORDERLICHEN KONTROLLEN DURCHFÜHREN KANN .
DIE VERARBEITUNG VON TRAUBENMOST ZU KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST UND REKTIFIZIERTEM KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST BEWIRKT VOLUMENMÄSSIG EINE VERRINGERUNG DES EINGELAGERTEN ERZEUGNISSES UND DAMIT EINE SENKUNG DER LAGERHALTUNGSKOSTEN . DA ANDERERSEITS DAS GEWONNENE ERZEUGNIS EINEN GRÖSSEREN WERT BESITZT, WIRD DIE SENKUNG DER LAGERHALTUNGSKOSTEN DURCH EINE ERHÖHUNG DER ZINSEN AUSGEGLICHEN . BEI VERARBEITUNG DES ERZEUGNISSES ERSCHEINT ES DAHER GERECHTFERTIGT, WÄHREND DER GESAMTEN LAUFZEIT DES VERTRAGES DEN BEIHILFEBETRAG AUF DER HÖHE ZU BELASSEN, DIE AUF DER GRUNDLAGE DER VOR DER VERARBEITUNG IM RAHMEN EINES VERTRAGES EINGELAGERTEN TRAUBENMOSTMENGEN BERECHNET WIRD . DIE GEWONNENEN ERZEUGNISSE MÜSSEN AUSSERDEM DIE IN DEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN VORGESCHRIEBENEN MERKMALE AUFWEISEN .
DIE LAUFZEIT DER LANGFRISTIGEN VERTRAEGE FÜR TRAUBENMOST IST AUF DEN 15 . SEPTEMBER NACH VERTRAGSABSCHLUSS BEFRISTET WORDEN . INFOLGEDESSEN IST ES NICHT MEHR GERECHTFERTIGT, DIE MÖGLICHKEIT EINER KÜNDIGUNG DIESER VERTRAEGE ZU BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRES IM HINBLICK AUF EINE ANREICHERUNG DER NEUEN ERZEUGUNG VORZUSEHEN .
DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR WEIN -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
ARTIKEL 1
DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2600/79 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :
1 . ARTIKEL 1 ABSATZ 2 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :
,, ERZEUGNISSE IM SINNE DIESER VERORDNUNG SIND TAFELWEINE, TRAUBENMOST, KONZENTRIERTER TRAUBENMOST UND REKTIFIZIERTER KONZENTRIERTER TRAUBENMOST .''
2 . ARTIKEL 2 ABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :
,,- TRAUBENMOST ZU KONZENTIERTEM TRAUBENMOST ODER REKTIFIZERTEM KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST .''
3 . ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE C ) ERSTER GEDANKENSTRICH ERHÄLT FOLENDE FASSUNG :
,,- DIE ART DES ERZEUGNISSES ( WEIN, TRAUBENMOST, KONZENTRIERTER TRAUBENMOST ODER REKTIFIZIERTER KONZENTRIERTER TRAUBENMOST ).''
4 . ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE C ) LETZTER GEDANKENSTRICH ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :
,,- DIE VOLUMENMASSE IM FALLE VON TRAUBENMOST, KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST ODER REKTIFIZIERTEM KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST ;''.
5 . ARTIKEL 5 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :
,, MIT AUSNAHME DER GEMÄSS ARTIKEL 12A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 GESCHLOSSENEN EINLAGERUNGSVERTRAEGE GELTEN DIE VERTRAEGE FÜR EINE MINDESTMENGE VON 100 HL BEI WEIN, VON 30 HL BEI MOST UND VON 10 HL BEI KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST UND REKTIFIZIERTEM KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST .''
6 . ES WIRD FOLGENDER ARTIKEL 9A EINGEFÜGT :
,,ARTIKEL 9A
( 1 ) ERZEUGER, DIE EINEN LANGFRISTIGEN EINLAGERUNGSVERTRAG FÜR TRAUBENMOST GESCHLOSSEN HABEN, KÖNNEN DIESEN MOST WÄHREND DER LAUFZEIT DES VERTRAGES GANZ ODER TEILWEISE ZU KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST ODER REKTIFIZIERTEM KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST VERARBEITEN .
( 2 ) DIE INTERESSIERTEN ERZEUGER TEILEN DER INTERVENTIONSSTELLE SCHRIFTLICH DEN BEGINN DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN VERARBEITUNGSVORGÄNGE MIT .
DIESE MITTEILUNG MUSS MINDESTENS 15 TAGE VOR BEGINN DER VERARBEITUNGSVORGÄNGE BEI DER INTERVENTIONSSTELLE VORLIEGEN .
DIE ERZEUGER ÜBERMITTELN DER INTERVENTIONSSTELLE IN DEM AUF DEN ABSCHLUSS DER VERARBEITUNGSVORGÄNGE FOLGENDEN MONAT EIN ANALYSEBULLETIN DES GEWONNENEN ERZEUGNISSES, IN DEM ZUMINDEST DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE C ) GENANNTEN ANGABEN ENTHALTEN SIND .
( 3 ) IM FALLE DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN VERARBEITUNG BELÄUFT SICH DIE EINLAGERUNGSBEIHILFE FÜR DAS IM RAHMEN EINES VERTRAGES EINGELAGERTE ERZEUGNIS AUF DEN IN ARTIKEL 11 UNTER BUCHSTABE C ) GENANNTEN BETRAG . DIE BEIHILFE WIRD FÜR DIE GESAMTE LAGERDAUER AUF DER GRUNDLAGE DER TRAUBENMOSTMENGEN BERECHNET, DIE VOR DER VERARBEITUNG GEGENSTAND DES VERTRAGS WAREN .''
7 . ARTIKEL 11 BUCHSTABE D ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :
,,D ) FÜR KONZENTRIERTEN TRAUBENMOST UND REKTIFIZIERTEN KONZENTRIERTEN TRAUBENMOST MIT EINER VOLUMENMASSE VON MINDESTENS 1,24 BEI 20 C,
- DIE DURCH KONZENTRIERUNG DER UNTER BUCHSTABE C ) ERSTER GEDANKENSTRICH GENANNTEN MOSTE GEWONNEN WURDEN, AUF 0,0383 ECU
- DIE DURCH KONZENTRIERUNG DER UNTER BUCHSTABE C ) ZWEITER GEDANKENSTRICH GENANNTEN MOSTE GEWONNEN WURDEN, AUF 0,0423 ECU .''
8 . ARTIKEL 12 WIRD AUFGEHOBEN .
9 . ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :
,,B ) LANGFRISTIGEN VERTRAEGEN IN DREI ZAHLUNGEN, VON DENEN DIE ZWEI ERSTEN SPÄSTESTENS JEWEILS VIER WOCHEN NACH DEM LETZTEN TAG EINES JEDEN VIERTELJAHRES UND DIE LETZTE SPÄTESTENS VIER WOCHEN NACH DEM TAG DES VERTRAGSABLAUFS GELEISTET WERDEN .''
10 . ARTIKEL 13 ABSATZ 2 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :
,,( 2 ) IN DEM IN ARTIKEL 10 ABSATZ 3 GENANNTEN FALL ERRECHNET SICH DIE BEIHILFE NACH MASSGABE DER TATSÄCHLICHEN LAUFZEIT DES VERTRAGES . SPÄTESTENS VIER WOCHEN NACH DEM TAG DES VERTRAGSABLAUFS WIRD DIE BEIHILFE AUSGEZAHLT .''
11 . ARTIKEL 14 BUCHSTABE B ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :
,,B ) UNBESCHADET DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 9A DÜRFEN DIE ERZEUGNISSE, DIE GEGENSTAND DES VERTRAGES SIND, NUR DEN FÜR IHRE EINWANDFREIE KONSERVIERUNG ERFORDERLICHEN BEHANDLUNGEN ODER ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN UNTERZOGEN WERDEN ;'':
12 . IN ARTIKEL 18 ABSATZ 3 WIRD FOLGENDER BUCHSTABE ANGEFÜGT :
,,D ) DIE WÄHREND DER LAUFZEIT DES VERTRAGES ZU KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST ODER REKTIFIZIERTEM KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST VERARBEITETEN TRAUBENMOSTMENGEN SOWIE DIE GEWONNENEN MENGEN .''
ARTIKEL 2
DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .
SIE GILT MIT WIRKUNG VOM 16 . DEZEMBER 1981 .
DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .
BRÜSSEL, DEN 17 . DEZEMBER 1981 .
FÜR DIE KOMMISSION
POUL DALSAGER
MITGLIED DER KOMMISSION
Top