Nr. L 366/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 81
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3663/81 DER KOMMISSION
vom 21 . Dezember 1981
zur Festsetzung der Prämien, die den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl
und Malz hinzugefügt werden
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf die tatsächliche
Parität dieser Währungen stützt,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
für die Währungen der Gemeinschaft entspre
chend vorstehendem Gedankenstrich festgestellt
wird .
Diese Wechselkurse sind die am 18 . Dezember 1981
festgestellten Kurse .
Aufgrund der heutigen cif-Preise und der heutigen
cif-Preise für Terminkäufe werden die zur Zeit
geltenden Prämien , die den Abschöpfungen hinzuge
fügt werden , wie im Anhang dieser Verordnung ange
geben geändert —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1949/81 (2), insbe
sondere auf Artikel 15 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates über
den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen
der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden
Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (4), insbesondere auf
Artikel 3 ,
gestützt auf die Stellungnahme des Währungsaus
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 1
Die Prämien , die den nach Artikel 1 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 2727/75 im voraus festgesetzten Abschöp
fungen für Einfuhren von Getreide und Malz hinzuzu
fügen sind, sind in den Anhängen festgesetzt.
Die Prämien , die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden, sind durch die Verord
nung (EWG) Nr. 2197/81 (*) und den später zu ihrer
Änderung erlassenen Verordnungen festgesetzt
worden .
Um ein normales Funktionieren der Abschöpfungsre
gelung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Abschöpfungen zugrunde zu legen :
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 1981 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 21 . Dezember 1981
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
O ABl . Nr. L 198 vom 20. 7 . 1981 , S. 2.
O ABl . Nr. 106 vom 30 . 10 . 1962, S. 2553/62.
4 ABl . Nr. L 263 vom 19 . 9 . 1973, S. 1 .
0 ABl . Nr. L 214 vom 1 . 8 . 1981 , S. 10 .
22. 12. 81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 366/9
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 21 . Dezember 1981 zur Festsetzung der Prämien , die
den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden
A. Getreide und Mehl
(ECU/ Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
laufender
Monat
12
1 . Term.
1
2. Term.
2
3 . Term.
3
10.01 A Weichweizen und Mengkorn 0 0 0 0
10.01 B Hartweizen 0 0 0 0
10.02 Roggen 0 0 0 0
10.03 Gerste 0 0 0 0
10.04 Hafer 0 0 0 0
10.05 B Mais, anderer als Hybridmais zur Aussaat 0 0 0 0
10.07 A Buchweizen 0 0 0 0
10.07 B Hirse aller Art, ausgenommen Sorghum 0 0 0 0
10.07 C Sorghum 0 0 0 0
10.07 D Anderes Getreide 0 0 0 0
11.01 A Mehl von Weizen und Mengkorn 0 0 0 0
B. Malz
(ECU/ Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
laufender
Monat
. 12
1 . Term.
1
2. Term .
2
3 . Term .
3
4. Term .
4
1 1.07 A I (a) Malz aus Weizen, ungeröstet, in Form von
Mehl 0 0 0 0 0
1 1.07 A I (b) Malz aus Weizen , ungeröstet, außer in Form
von Mehl 0 0 0 0 0
1 1.07 A II (a) Malz, anderes als aus Weizen, ungeröstet, in
Form von Mehl 0 0 0 0 0
11.07 A II (b) Malz, anderes als aus Weizen, ungeröstet,
außer in Form von Mehl 0 0 0 0 0
11.07 B Malz, geröstet 0 0 0 0 0
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