Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3675/81 der Kommission vom 22. Dezember 1981 zur Ermächtigung der Republik Griechenland zur Aussetzung der bei der Einfuhr bestimmter Öle und Ölsaaten anwendbaren Zölle im Jahr 1982
Amtsblatt Nr. L 367 vom 23/12/1981 S. 0009
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3675/81 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1981
zur Ermächtigung der Republik Griechenland zur Aussetzung der bei der Einfuhr bestimmter Öle und Ölsaaten anwendbaren Zölle im Jahr 1982
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Für bestimmte Erzeugnisse der Tarifnummern 12.01, 15.07 und 15.12 des Gemeinsamen Zolltarifs sind die Ausgangszollsätze in Artikel 64 Absatz 3 der Beitrittsakte festgelegt. Da diese Zollsätze sehr hoch festgelegt sind, besteht die Gefahr, daß die regelmässige Versorgung der griechischen Verarbeitungsindustrie mit Rohstoffen auf Schwierigkeiten stösst. Die Republik Griechenland hat deshalb gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a) der Beitrittsakte um die Ermächtigung gebeten, die Zollsätze für gewisse Mengen des betreffenden Erzeugnisses auszusetzen.
Den Einführern ist der freie Zugang zu den für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Quoten zu gewährleisten.
Der Verwaltungsausschuß für Fette hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Republik Griechenland ist ermächtigt, die bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft der Neun oder aus Drittländern auf die im Anhang stehenden Erzeugnisse und für die dort jeweils festgelegten Mengen anwendbaren Zölle auszusetzen.
Diese Ermächtigung gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 1982.
Artikel 2
Griechenland gewährleistet den Einführern der betreffenden Erzeugnisse freien Zugang zu den im Anhang genannten Mengen.
Hinsichtlich der Erzeugnisse der Tarifstelle 15.12 B des Gemeinsamen Zolltarifs teilt Griechenland der Kommission die zur Gewährleistung der Aufteilung dieser Mengen auf die interessierten Beteiligten erlassenen Bestimmungen mit.
Artikel 3
Griechenland unterrichtet die Kommission zu Beginn jedes Vierteljahres über die im vorhergehenden Vierteljahr getätigten Einfuhren, die auf die im Anhang genannten Mengen entfallen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1981
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 9.
ANHANG
1.2.3.4,5 // // // // // // // // Zollsatz // 1.2.3.4.5 // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Menge in Tonnen // gegenüber dritten Ländern // gegenüber der Gemeinschaft der Neun // // // // // // 12.01 // Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert: // // // // // ex B. andere, ausgenommen Leinsamen und Rizinussamen // 25 000 (1) // Freistellung // Freistellung // 15.07 // Fette, pflanzliche Öle, fluessig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert: // // // // // D. andere Öle: // // // // // ex I. zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, mit Ausnahme von Leinöl // keine Mengengrenze // 8 // 0 // // ex II. b) 2. bb) - zur Behandlung von getrockneten Weintrauben (2) // 4 000 // 15 // 0 // // - bestimmt, für den Einzelverkauf verpackt zu werden, im Hinblick auf den therapeutischen oder prophylaktischen Gebrauch (2) // 1 500 // // // 15.12 // Tierische und pflanzliche Öle und Fette, ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht verarbeitet: // // // // // B. in anderer Aufmachung // 18 000 // 35,5 // 17 // // // // //
(1) Gewicht in Öläquivalent, bestimmt nach der Verordnung (EWG) Nr. 54/81.
(2) Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.
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