Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3700/81 der Kommission vom 23. Dezember 1981 mit vorläufigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Käseabkommen mit Österreich und Finnland
Amtsblatt Nr. L 369 vom 24/12/1981 S. 0033 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0098
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0098
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3700/81 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1981 mit vorläufigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Käseabkommen mit Österreich und Finnland
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 14,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3661/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 über Interimsmaßnahmen für die Anwendung der Vereinbarung mit Österreich und Finnland betreffend Käse (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 des Rates vom 18. Dezember 1979 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3268/81 (4), und die Verordnung (EWG) Nr. 2965/79 der Kommission vom 18. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse zu bestimmten Tarifnummern (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1898/81 (6), enthalten die für Käse aus Österreich und Finnland geltenden Durchführungsbestimmungen.
Diese Bestimmungen sind den Abkommen anzupassen, die ab 1. Januar 1982 gelten.
Diese Anpassungen müssen sich auf die Festsetzung der Abschöpfungen und auf die Durchführungsbestimmungen für die Bescheinigungen erstrecken, die diesem Käse beizugeben sind.
Die Bescheinigung IMA 1 sollte auf weitere unter die Abkommen fallende Käsesorten angewandt werden. Diese Bescheinigung braucht keine Angaben mehr über den Frei-Grenze-Wert zu enthalten.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Einfuhr der nachstehend genannten Käsesorten aus Österreich und Finnland gelten folgende vorläufige Bestimmungen: 1. Die Abschöpfung für Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Bergkäse der Tarifstellen 04.04 A I und II des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten mit Ursprung in Österreich oder Finnland beträgt unabhängig vom Frei-Grenze-Wert 18,13 ECU je 100 kg, sofern die für diese Käsesorten geltenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2965/79 erfuellt sind. Diese Abschöpfung ist unabhängig davon anzuwenden, ob Feld 15 der Bescheinigung IMA 1 ausgefuellt ist oder nicht.
2. Die Abschöpfung für Schmelzkäse der Tarifstelle 04.04 D I oder 04.04 D II a) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sogenannter Schabziger) verwandt worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit Ursprung in Österreich oder Finnland, beträgt 36,27 ECU je 100 kg, sofern die für diese Schmelzkäse geltenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2965/79 erfuellt sind.
3. Die Abschöpfung auf Tilsiter und Butterkäse der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Österreich beträgt 55 ECU je 100 kg, sofern die für diese Käsesorten geltenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2965/79 erfuellt sind.
4. Die Abschöpfung auf die nachstehenden Käsesorten mit Ursprung in Österreich beträgt 50 ECU je 100 kg für a) Käse mit Schimmelbildung im Teig der Tarifstelle 04.04 C des Gemeinsamen Zolltarifs,
b) Edamer der Tarifstelle 04.04 E I b) 5 des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Fettgehalt von mindestens 40 und höchstens 48 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, in Standardlaiben mit einem Gewicht von 350 g oder weniger (sogenannter Geheimratkäse), (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 366 vom 22.12.1981, S. 5. (3) ABl. Nr. L 329 vom 24.12.1979, S. 1. (4) ABl. Nr. L 330 vom 18.11.1981, S. 1. (5) ABl. Nr. L 336 vom 29.12.1979, S. 15. (6) ABl. Nr. L 188 vom 10.7.1981, S. 14.
c) sogenannter Fetta und Kefalo-Tyri der Tarifstelle 04.04 E I b) 5 des Gemeinsamen Zolltarifs, ausschließlich aus Kuhmilch hergestellt, mit einem Fettgehalt von höchstens 48 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse.
5. Die Abschöpfung auf "Finlandia" der Tarifstelle 04.04 E I b) 5 des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens 100 Tagen, in rechteckigen Blökken mit einem Eigengewicht von 30 kg oder mehr, mit Ursprung in Finnland, beträgt 18,13 ECU je 100 kg.
Artikel 2
(1) Die Erhebung der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 festgesetzten Abschöpfungen auf Erzeugnisse der Tarifstellen - 04.04 A II und
- 04.04 D II a) 1
des Gemeinsamen Zolltarifs ist weiterhin von der Vorlage der Bescheinigung IMA abhängig, die gegebenenfalls bereits für Käsesorten der nachstehenden Tarifstellen vorgeschrieben ist: - 04.04 A I und
- 04.04 D I.
(2) Die Erhebung der festgesetzten Abschöpfungen auf die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 genannten Käsesorten ist weiterhin von der Vorlage der Bescheinigung IMA 1 mit den im Anhang dieser Verordnung stehenden Angaben abhängig.
(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2965/79 ist auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse anzuwenden.
(4) Die vorstehenden Bescheinigungen sind auszustellen: - im Fall Österreichs gemeinsam oder getrennt vom "Milchwirtschaftsfonds" und der "Österreichischen Hartkäse-Export-Gesellschaft";
- im Fall Finnlands vom "Maitotaloustuotteiden Tarkastuslaitos".
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1982.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1981
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
ANHANG Regeln für die Aufstellung der Bescheinigungen
Ausser den Feldern 1 bis 9, 17 und 18 müssen folgende Felder ausgefuellt werden: A. Für Edamer der Tarifstelle 04.04 E I b) 5 des Gemeinsamen Zolltarifs 1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Edamer in Laiben mit einem Eigengewicht von 350 g oder weniger" (sogenannter Geheimratskäse),
2. Feld Nr. 11 mit der Angabe "mindestens 40 % und höchstens 48 %".
B. Für Käse mit Schimmelbildung im Teig der Tarifstelle 04.04 C des Gemeinsamen Zolltarifs
Feld Nr. 7 mit der Angabe "Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch in Pulverform".
C. Für "Fetta" und "Kefalo-Tyri" der Tarifstelle 04.04 E I b) 5 des Gemeinsamen Zolltarifs 1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Fetta" bzw. "Kefalo-Tyri",
2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich aus Kuhmilch einheimischer Erzeugung",
3. Feld Nr. 11 mit der Angabe "weniger als 48 %".
D. Für "Finlandia" der Tarifstelle 04.04 E I b) 5 des Gemeinsamen Zolltarifs 1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Finlandia in rechteckigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 30 kg oder mehr",
2. Feld Nr. 11 mit der Angabe "mindestens 45 %,
3. Feld Nr. 14 mit der Angabe "mindestens 100 Tage".
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