Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3749/86 der Kommission vom 9. Dezember 1986 über den anspruchsbegründenden Tatbestand bei der Berechnung der Abschöpfungen und Erstattungen im Reissektor
Amtsblatt Nr. L 348 vom 10/12/1986 S. 0032 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0094
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0094
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3749/86 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 1986
über den anspruchsbegründenden Tatbestand bei der Berechnung der Abschöpfungen und Erstattungen im Reissektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3294/86 der Kommission (2) wird der Umrechnungskurs unter Verwendung eines Währungsköffizienten bestimmt, der in Berechnung und Anwendung dem Währungsköffizienten zur Bestimmung der Währungsausgleichsbeträge vergleichbar ist.
Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 wirkt sich die Änderung eines landwirtschaftlichen Umrechnungskurses auf diejenigen Beträge aus, für die der anspruchsbegründende Tatbestand nach dem Wirksamwerden des neuen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses eintritt. Als anspruchsbegründender Tatbestand für die im Handel erhobenen oder gewährten Beträge gilt nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung die Erfuellung der Einfuhr- oder Ausfuhrzollförmlichkeiten.
Die im voraus festgesetzten Abschöpfungen oder Erstattungen können insofern in nationaler Währung schwanken, so daß ihre Vorausfestsetzung für die Wirtschaftsbeteiligten ein unkalkulierbares Risiko darstellt. Daher sollte das Annahmedatum der Anträge auf Vorausfestsetzung der Abschöpfungen oder Erstattungen als anspruchsbegründender Tatbestand für die Anwendung des Umrechnungskurses bei der Berechnung der entsprechenden Beträge in nationale Währung gelten.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Als anspruchsbegründende Tatbestände bei der Umrechnung der Abschöpfungen und Erstattungen im Reissektor in nationale Währung gelten:
- im Falle der Vorausfestsetzung dieser Beträge der Tag der Einreichung des Vorausfestsetzungsantrags,
- im Falle der Vorausfestsetzung dieser Beträge im Rahmen einer Ausschreibung der letzte Tag der Einreichungsfrist für die Gebote.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 304 vom 30. 10. 1986, S. 25.
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