Nr. L 355/ 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 12. 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3814/86 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 1986
über die Lieferung verschiedener Partien Butteroil im Rahmen der Nahrungs
mittelhilfe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3331 /82 des Rates
vom 3 . Dezember 1982 über die Nahrungsmittelhilfe
politik und -Verwaltung und zur Änderung der Verord
nung (EWG) Nr. 2750/75 ('), insbesondere auf Artikel 3
Absatz 1 erster Unterabsatz,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 232/86 des Rates
vom 27. Januar 1986 zur Festlegung von Durchführungs
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3331 /82
über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -Verwaltung für
1986 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates
vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1335/86 (4), insbeson
dere auf Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über
die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und
Empfängerorganisationen 142 Tonnen Butteroil zugeteilt,
die fob, cif oder frei Bestimmungsort zu liefern sind.
Infolgedessen ist nach den Regeln der Verordnung (EWG)
Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 über
allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereit
stellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und
Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (*), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3826/85 (*),
die Lieferung durchzuführen . Es ist erforderlich, insbe
sondere die Lieferfristen und Lieferbedingungen sowie
das von den Interventionsstellen zur Bestimmung der
Kosten anzuwendende Verfahren festzulegen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 veranlassen
die Interventionsstellen die Lieferung von Butteroil im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe laut den im Anhang
genannten besonderen Bedingungen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröf
fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 15. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr . L 352 vom 14. 12 . 1982, S. 1 .
O ABl . Nr . L 29 vom 4 . 2. 1986, S. 3 .
(3) ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 13 . O ABl . Nr. L 142 vom 1 . 6 . 1983, S. 1 .
h ABl. Nr. L 371 vom 31 . 12. 1985, S. 1 .O ABl . Nr. L 119 vom 8 . 5. 1986, S. 19 .
16. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 355/ 13
ANHANG
Ausschreibungsbekanntmachung (')
Bezeichnung der Partie A
1 . Programm : 1986
a) Rechtsgrundlage
b) Zuweisung
Verordnung (EWG) Nr. 232/86 des Rates
Beschluß der Kommission vom 10. Februar 1986
2. Begünstigter WEP
3. Bestimmungsland Mauretanien
4. Lieferstufe und -ort fob
5. Vertreter des Begünstigten (2) (3) —
6. Gesamtmenge 42 Tonnen
7. Herkunft des Butteroils herzustellen aus Butter der Interventionsbestände
8 . Interventionsstelle, in deren Besitz sich die
Bestände befinden niederländische
9. Besondere Merkmale —
10 . Verpackung 5 kg
1 1 . Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung „MAURITANIE 0005505 / ACTION DU PROGRAMME ALIMENTAIRE
MONDIAL / DAKAR / EN TRANSIT VERS ROSSO MAURITANIE"
12. Verschiffungsfrist vor dem 15. Januar 1987
13. Letzter Tag der Frist für die Einreichung der
Angebote —
14. Bei einer zweiten Ausschreibung im
Rahmen von Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 :
a) Verschiffungsfrist
b) letzter Tag der Frist für die Einreichung
der Angebote
15. Verschiedenes Die Lieferkosten werden von der niederländischen Interventionsstelle gemäß Artikel
15 der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 festgesetzt (4) (^ (*) f7)
Nr. L 355/ 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 12. 86
Bezeichnung der Partie B
1 . Programm : 1986
a) Rechtsgrundlage
b) Zuweisung
Verordnung (EWG) Nr. 232/86 des Rates
Beschluß der Kommission vom 18 . Juli 1986
2. Begünstigter Central Leiteira de Luanda U.E.E. — Ministério da Agricultura
3 . Bestimmungsland Angola
4. Lieferstufe und -ort cif, Luanda
5. Vertreter des Begünstigten (3) S.E. Mme Tavira — Ambassadeur dAngola à Bruxelles, 182, rue Franz Merjay — 1 180
Bruxelles
Tel.: 244 49 86 — Telex : 63170 EMBRUX
6. Gesamtmenge 100 Tonnen
7. Herkunft des Butteroils herzustellen aus Butter der Interventionsbestände
8 . Interventionsstelle, in deren Besitz sich die
Bestände befinden deutsche
9. Besondere Merkmale —
10. Verpackung (8)
11 . Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung „BUTTEROIL / DONATIVO DA COMUNIDADE ECONÓMICA EUROPEIA A
ANGOLA"
12. Verschiffungsfrist vor dem 31 . März 1987
13 . Letzter Tag der Frist für die Einreichung der
Angebote —
14. Bei einer zweiten Ausschreibung im
Rahmen von Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 :
a) Verschiffungsfrist
b) letzter Tag der Frist für die Einreichung
der Angebote
15. Verschiedenes Die Lieferkosten werden von der deutschen Interventionsstelle gemäß Artikel 1 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 festgesetzt ^)
16. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 355/ 15
Vermerke :
(') Dieser Anhang gilt zusammen mit der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 208 vom
4. August 1983, Seite 9 , veröffentlichten Bekanntmachung als Ausschreibungsbekanntmachung.
(2) Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 229 vom 26. August 1983, Seite 2, veröf
fentlichtes Verzeichnis .
(3) Sobald dem Bieter der Zuschlag erteilt wurde, tritt er unverzüglich mit dem Begünstigten oder dessen
Vertreter in Verbindung, um die nötigen Lieferpapiere sowie Zeit, Abfolge, Ort und sonstige Bedin
gungen der Verladung festzulegen .
(4) Auf Antrag des Begünstigten übergibt ihm der Zuschlagsempfänger eine von einer amtlichen Stelle stam
mende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen
betreffend die Kernstrahlung nicht überschritten worden sind.
(*) In der von einer amtlichen Stelle erteilten tierärztlichen Bescheinigung wurde festgestellt, daß das
Erzeugnis von gesunden Tieren unter ausgezeichneten hygienischen, von qualifiziertem Personal über
wachten Bedingungen hergestellt wurde und daß in dem Erzeugungsgebiet der Rohmilch keine Maul
und Klauenseuche aufgetreten ist.
0 Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Gesundheits
zeugnis .
0 Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Ursprungs
zeugnis.
(8) In vollgefüllten, unter Stickstoffatmosphäre luftdicht verschlossenen neuen Metallfässern mit Spundlö
chern, die innen mit einem für die menschliche Ernährung unschädlichen Lack versehen sind oder eine
Behandlung erfahren haben, die gleichwertige Sicherheiten bietet, mit einem Nettoinhalt von 190 bis 200
kg (im Angebot anzugeben). Die Stoßfestigkeit der Fässer muß für einen langen Seetransport ausreichend
sein. Die Metallfässer dürfen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit weder der menschlichen Gesundheit
schaden noch eine Färb-, Geschmacks- oder Geruchsveränderung ihres Inhalts verursachen. Der
Verschluß der Fässer muß vollkommen dicht sein .
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