Nr. L 355/ 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 12. 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3815/86 DER KOMMISSION
vom 15 . Dezember 1986
über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe
allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereit
stellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und
Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (*), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3826/85 (Ä),
die Lieferung durchzuführen . Es ist erforderlich, insbe
sondere die Lieferfristen und Lieferbedingungen sowie
das von den Interventionsstellen zur Bestimmung der
Kosten anzuwendende Verfahren festzulegen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Milch und Milcherzeugnisse —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3331 /82 des Rates
vom 3. Dezember 1982 über die Nahrungsmittelhilfe
politik und -Verwaltung und zur Änderung der Verord
nung (EWG) Nr. 2750/75 ('), insbesondere auf Artikel 3
Absatz 1 erster Unterabsatz,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 232/86 des Rates
vom 27. Januar 1986 zur Festlegung von Durchführungs
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3331 /82
über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -Verwaltung für
1986 0,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates
vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1335/86 (4), insbeson
dere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über
die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und
Empfängerorganisationen 307 Tonnen Magermilchpulver
zugeteilt, die fob, cif oder frei Bestimmungsort zu liefern
sind.
Infolgedessen ist nach den Regeln der Verordnung (EWG)
Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 über
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 veranlassen
die Interventionsstellen die Lieferung von Magermilch
pulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe laut den im
Anhang genannten besonderen Bedingungen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröf
fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 15. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 352 vom 14. 12 . 1982, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 29 vom 4. 2 . 1986, S. 3 .
(3) ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 13 .
4) ABl . Nr. L 119 vom 8 . 5 . 1986, S. 19 .
O ABl . Nr. L 142 vom 1 . 6 . 1983, S. 1 .
¥) ABl . Nr. L 371 vom 31 . 12 . 1985, S. 1 .
16. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 355/17
ANHANG
Ausschreibungsbekanntmachung (')
Bezeichnung der Partie A B
1 . Programm : 1986
a) Rechtsgrundlage
b) Zuweisung
Verordnung (EWG) Nr. 232/86 des Rates
Beschluß der Kommission vom 18 . Juli 1986
2. Begünstigter
3 . Bestimmungsland
Komoren
4. Lieferstufe und -ort cif, Moroni (Grande Comore) cif, Mutsamudu (Anjouan)
5. Vertreter des Begünstigten (4)
5a. Empfänger N [. Said Ahmed Said Ali, Ministre des Finances et du Budget, Moroni — boîte postale
324
(Tel . : 27 67 Moroni)
6 . Gesamtmenge 60 Tonnen 40 Tonnen
7. Herkunft des Magermilchpulvers Gemeinschaftsmarkt
8 . Interventionsstelle niederländische
9 . Besondere Merkmale Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83
10. Verpackung 25 kg
11 . Ergänzende Aufschriften auf der Verpak
kung
„DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE A LA R.F.I. DES
COMORES"
1 2. Verschiffungsfrist vor dem 15. März 1987
13 . Letzter Tag der Frist für die Einreichung
der Angebote —
14. Bei einer zweiten Ausschreibung im
Rahmen von Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 :
a) Verschiffungsfrist
b) letzter Tag der Frist für die Einreichung
der Angebote
15. Verschiedenes Die Lieferkosten werden von der niederländischen Interventionsstelle gemäß Artikel
15 der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 festgesetzt (3) i5) (')
Nr. L 355/18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 12. 86
Bezeichnung der Partie C
1 . Programm : 1986
a) Rechtsgrundlage
b) Zuweisung
Verordnung (EWG) Nr. 232/86 des Rates
Beschluß der Kommission vom 10 . Februar 1986
2. Begünstigter WEP
3. Bestimmungsland Guinea Conakry
4. Lieferstufe und -ort fob
5 . Vertreter des Begünstigten (2) (3) —
6. Gesamtmenge 27 Tonnen
7. Herkunft des Magermilchpulvers Interventionsbestände
8 . Interventionsstelle, in deren Besitz sich die
Bestände befinden deutsche
9. Besondere Merkmale Einlagerung nach dem 1 . Juli 1986
10. Verpackung 25 kg
1 1 . Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung „GUINÉE CONAKRY 0267400 / ACTION DU PROGRAMME ALIMENTAIRE
MONDIAL / CONAKRY"
12. Verschiffungsfrist vor dem 31 . Januar 1987
13 . Letzter Tag der Frist für die Einreichung der
Angebote —
14. Bei einer zweiten Ausschreibung im
Rahmen von Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 :
a) Verschiffungsfrist
b) letzter Tag der Frist für die Einreichung
der Angebote
15 . Verschiedenes Die Lieferkosten werden von der deutschen Interventionsstelle gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 festgesetzt (4) i5) (*) Q (8)
16. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 355/19
Bezeichnung der Partie D
1 . Programm : 1986
a) Rechtsgrundlage
b) Zuweisung
Verordnung (EWG) Nr. 232/86 des Rates
Beschluß der Kommission vom 10 . Februar 1986
2. Begünstigter WEP
3. Bestimmungsland Zentralafrikanische Republik
4. Lieferstufe und -ort fob
5. Vertreter des Begünstigten (2) (3) —
6. Gesamtmenge 180 Tonnen
7. Herkunft des Magermilchpulvers Gemeinschaftsmarkt
8 . Interventionsstelle französische
9 . Besonder? Merkmale Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83
10. Verpackung 25 kg gemäß Punkt 4.2 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83
1 1 . Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung „R.CA. 0265200 / ACTION DU PROGRAMME ALIMENTAIRE MONDIAL /
DOUALA EN TRANSIT A BANGUI"
12. Verschiffungsfrist vor dem 30. April 1987
13. Letzter Tag der Frist für die Einreichung der
Angebote —
14. Bei einer zweiten Ausschreibung im
Rahmen von Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 :
a) Verschiffungsfrist
b) letzter Tag der Frist für die Einreichung
der Angebote
1 5. Verschiedenes Die Lieferkosten werden von der französischen Interventionsstelle gemäß Artikel 15
der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 festgesetzt (*) (*) (*) Q (8)
Nr. L 355/20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 12. 86
Vermerke :
(') Dieser Anhang gilt zusammen mit der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 208 vom
4. August 1983, Seite 9 , veröffentlichten Bekanntmachung als Ausschreibungsbekanntmachung.
(2) Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 229 vom 26. August 1983, Seite 2, veröf
fentlichtes Verzeichnis .
(3) Sobald dem Bieter der Zuschlag erteilt wurde, tritt er unverzüglich mit dem Begünstigten oder dessen
Vertreter in Verbindung, um die nötigen Lieferpapiere sowie Zeit, Abfolge, Ort und sonstige Bedin
gungen der Verladung festzulegen .
(4) Der vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierende Delegierte der Kommission : Siehe im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften Nr. C 227 vom 7. September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis .
(*) Auf Antrag des Begünstigten übergibt ihm der Zuschlagsempfänger eine von einer amtlichen Stelle stam
mende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen
betreffend die Kernstrahlung nicht überschritten worden sind.
(*) In der von einer amtlichen Stelle erteilten tierärztlichen Bescheinigung wurde festgestellt, daß das
Erzeugnis mit pasteurisierter Milch von gesunden Tieren unter ausgezeichneten hygienischen, von quali
fiziertem Personal überwachten Bedingungen hergestellt wurde und daß in dem Erzeugungsgebiet der
Rohmilch während 90 Tagen vor der Verarbeitung keine Maul- und Klauenseuche oder eine andere
meldepflichtige infektiöse/ansteckende Krankheit aufgetreten ist.
Q Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Gesundheits
zeugnis .
(8) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Ursprungs
zeugnis.
(') Der Zuschlagsempfänger sendet eine Kopie der VerSanddokumente an folgende Anschrift : Délégation de
la C.C.E. Antenne des Comores, boîte postale 559 — Moroni (Telex : 212 DELCEC KO, Tel . : 731981
oder 730393).
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