Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3816/86 der Kommission vom 15. Dezember 1986 zur teilweisen Aussetzung der Zölle bis zum 31. Dezember 1987 bei der Einfuhr von Tafeloliven aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985
Amtsblatt Nr. L 355 vom 16/12/1986 S. 0021
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3816/86 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 1986
zur teilweisen Aussetzung der Zölle bis zum 31. Dezember 1987 bei der Einfuhr von Tafeloliven aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 75 Ziffer 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Bei der Ausfuhr der spanischen Tafelolivenerzeugung gibt es Absatzschwierigkeiten, die vor allem auf steuerrechtliche Änderungen im Zusammenhang mit dem Beitritt und auf die vorübergehende Ermächtigung eines Mitgliedstaats zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen für dieses Erzeugnis zurückzuführen sind.
Bestimmten Drittländern wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vam 31. Dezember 1985 für dieses Erzeugnis Zollfreiheit gewährt. Um der dadurch entstandenen Lage abzuhelfen, sollten befristete Maßnahmen zur teilweisen Aussetzung der auf Tafeloliven aus Spanien erhobenen Zölle getroffen werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemäß Artikel 75 Ziffer 1 der Beitrittsakte anwendbaren Zölle bei der Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 werden bis zum 31. Dezember 1987 um 50 % gesenkt:
1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // // // 07.01 // Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt: // // N. Oliven: // // I. zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (a) // 07.02 // Gemüse und Küchenkräuter, gegart oder nicht, gefroren: // // A. Oliven // 07.03 // Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet: // // A. Oliven: // // I. zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (a) // 07.04 // Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet: // // ex B. andere: // // - Oliven // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // // 20.01 // Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker: // // ex C. andere: // // - Oliven // 20.02 // Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht: // // ex F. Kapern und Oliven: // // - Oliven // //
(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle ist an die von den zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen geknüpft.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
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