Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3817/86 der Kommission vom 15. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1183/86 und (EWG) Nr. 1185/86 betreffend den Fettsektor
Amtsblatt Nr. L 355 vom 16/12/1986 S. 0023
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3817/86 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1183/86 und (EWG) Nr. 1185/86 betreffend den Fettsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 475/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3329/86 (3), wird die Abgabe bei der Einfuhr bestimmter Öle bis zu 34 000 Tonnen nicht erhoben. Bei der Überprüfung der vorläufigen Bilanz ergab sich, daß die Einfuhr dieser Öle nach Spanien bis zum 31. Dezember 1986 eine Höhe von 37 500 Tonnen erreichen wird. Infolgedessen ist die von der Abgabe befreite Menge dieser Öle zu ändern.
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 werden die zum freien Verkehr in Spanien zugelassenen Öl- und Fettmengen und die Hoechstmenge der jährlichen Einfuhren dieser Erzeugnisse festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgte durch die Verordnung (EWG) Nr. 1185/86 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3331/86 (5).
Bei Sojaspeiseöl sowie bei Palm-, Palmkern- und Kopraöl ist jedoch eine Änderung dieser Mengen aufgrund der Entwicklung des Marktbedarfs gerechtfertigt.
Die spanische Sonnenblumenerzeugung blieb im Wirtschaftsjahr 1985/86 unter den Schätzungen und führte dadurch zum Verschwinden des anfänglich vorgesehenen Erzeugungsüberschusses. Infolgedessen muß die Menge in Spanien geernteter Sonnenblumenkerne, die im Hinblick auf die Ausfuhr zu Öl verarbeitet wird und zum Bezug der Ausgleichsbeihilfe nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 berechtigt, auf Null festgesetzt werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 14 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 wird die Zahl »34 000" durch » 37 500" ersetzt.
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 1185/86 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 wird
- unter Buchstabe b) die Zahl »70 000" durch »75 000" ersetzt;
- unter Buchstabe c) die Zahl »42 000" durch »45 500" ersetzt.
2. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) wird die Zahl »34 000" durch »37 500" ersetzt.
3. In Artikel 3 wird die Zahl »83 000" durch »0" ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 47.
(2) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 17.
(3) ABl. Nr. L 306 vom 1. 11. 1986, S. 33.
(4) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 28.
(5) ABl. Nr. L 306 vom 1. 11. 1986, S. 35.
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