Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3829/86 der Kommission vom 15. Dezember 1986 zur Einreihung von Waren in die Tarifnummer 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 356 vom 17/12/1986 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0212
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0212
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3829/86 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 1986
zur Einreihung von Waren in die Tarifnummer 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung von 1 981 bis 2 400 mm langen und 762 bis 1 220 mm breiten und etwa 44 mm dicken Sperrholzplatten, die aus einem Kern, der zwischen zwei dreischichtigen Furnierplatten liegt, bestehen. Beide Längsseiten (ggf. furniert) und eine oder auch beide Breitseiten (ggf. furniert) bestehen jeweils im wesentlichen aus einem einzigen Stück Holz, Kantenleiste genannt. Die Sperrholzplatten weisen keine weitere Bearbeitung auf.
Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3129/86 (4), werden unter anderem furniertes Holz und Sperrholzplatten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, der Tarifnummer 44.15 und Bautischler- und Zimmermannsarbeiten der Tarifnummer 44.23 zugewiesen. Für die Tarifierung der obengenannten Sperrholzplatten kommen die genannten Tarifnummern in Betracht.
Die fraglichen Sperrholzplatten weisen, abgesehen von ihrer rechteckigen Form und der Dicke, kein Merkmal auf, das auf ihre Verwendung als Türen schließen lässt. Ausserdem reichen die rechteckige Form und die Dicke allein nicht aus, um die Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2 Buchstabe a) zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (unvollständige oder unfertige Waren) zu rechtfertigen, insbesondere da die genannten Platten als solche zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Türen verwendet werden können.
Diese Platten sind daher nicht ausreichend bearbeitet worden, um ihre Einreihung in Tarifnummer 44.23 als unfertige Türen zu rechtfertigen. Sie sind daher der Tarifnummer 44.15 zuzuweisen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1 981 bis 2 400 mm lange und 762 bis 1 220 mm breite und etwa 44 mm dicke Sperrholzplatten, die aus einem Kern, der zwischen zwei dreischichtigen Furnierplatten liegt, bestehen, deren beide Längsseiten (ggf. furniert) und deren eine oder auch beide Breitseiten (ggf. furniert) jeweils im wesentlichen aus einem einzigen Stück Holz, Kantenleiste genannt, bestehen und die keine weitere Bearbeitung aufweisen, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifnummer
44.15 Furniertes Holz und Sperrholz, auch in Verbindung mit anderen Stoffen; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie).
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 1986
Für die Kommission
COCKFIELD
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 292 vom 16. 10. 1986, S. 3.
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