Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3832/86 der Kommission vom 16. Dezember 1986 zur Überschreitung der Zielmenge und des Richtplafonds des Jahres 1986 für die Einfuhr von Butter nach Spanien im Rahmen des ergänzenden Handelsmechanismus
Amtsblatt Nr. L 356 vom 17/12/1986 S. 0010
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3832/86 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 1986
zur Überschreitung der Zielmenge und des Richtplafonds des Jahres 1986 für die Einfuhr von Butter nach Spanien im Rahmen des ergänzenden Handelsmechanismus
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 4 und Artikel 85 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2297/86 (2), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Beitrittsakte ist die Zielmenge für die Einfuhr von Butter nach Spanien aus der Zehnergemeinschaft im Jahr 1986 auf 1 000 Tonnen festgesetzt. Der spanischen Industrie ist in diesem Rahmen der Zugang zu Gemeinschaftsmaßnahmen für den Absatz von Butter zu ermässigten Preisen verwehrt. Um die spanische Binnennachfrage nach diesem Erzeugnis zu befriedigen, ist eine Überschreitung der obengenannten Zielmenge vorzusehen.
Die Überschreitung der Zielmenge für 1986 ist auf 500 Tonnen ausschließlich für Butterzuteilungen oder -verkäufe im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 262/79 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 665/86 (4), und (EWG) Nr. 2409/86 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3361/86 (6), sowie für Buttermengen, bei denen eine Beihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 1932/81 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3812/85 (8), gewährt wurde, festzusetzen. Infolgedessen ist der in Artikel 83 der Beitrittsakte vorgesehene Richtplafond, der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 606/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft nach Spanien eingeführte Milcherzeugnisse (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2740/86 (10), festgesetzt wurde, entsprechend anzupassen.
Die Fristen für die Einreihung der Lizenzanträge und die Erteilung der Lizenzen »EHM" nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (11), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1162/86 (12), sind im vorliegenden Fall aufgrund des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht anwendbar. Infolgedessen sind andere Fristen festzusetzen, damit die vorgesehene Maßnahme vor Ende des Jahres wirksam werden kann.
Die obengenannten Gemeinschaftsmaßnahmen zum Butterabsatz sehen die Leistung einer hohen Sicherheit zur Gewährleistung der Verwendung dieser Butter in bestimmten Erzeugnissen vor. Um die Belastung für die Wirtschaft in Grenzen zu halten, ist der Sicherheitsbetrag für die EHM-Lizenz bei Butter im Rahmen dieser Verordnung auf 2,5 ECU je 100 kg zu ermässigen.
Im Rahmen dieser Maßnahme erteilte EHM-Lizenzen dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Die darin vorgesehenen Angeben sind daher zu ergänzen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bei der Einfuhr von Butter aus der Zehnergemeinschaft nach Spanien, die im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 262/79 und (EWG) Nr. 2409/86 zugeteilt oder verkauft wurde oder die Beihilfe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1932/81 bezog, kann die Zielmenge nach Artikel 84 Absatz 2 der Beitrittsakte im Jahr 1986 um höchstens 500 Tonnen überschritten werden.
Artikel 2
Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 606/86 wird die Zahl »1 000" in der Spalte »Mengen" für Butter durch »1 500" ersetzt.
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 können die EHM-Lizenzanträge für die Hoechstmenge nach Artikel 1 in den ersten fünf Tagen nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung gestellt werden. Fällt der fünfte Tag jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so können die Anträge am ersten folgenden Werktag eingereicht werden.
In dem EHM-Lizenzantrag ist anzugeben, daß er im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3832/86 gestellt wird.
(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 werden die EHM-Lizenzen für die Hoechstmenge nach Artikel 1 nach Annahme der fernschriftlich mitgeteilten Anträge durch die Kommission am 15. Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung erteilt.
Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so werden die Lizenzen am folgenden Werktag erteilt.
Artikel 4
Abweichend von Artikel 4 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 606/86 wird der Sicherheitsbetrag für die in Artikel 1 genannte Butter auf 2,5 ECU/100 kg festgesetzt.
Artikel 5
Die EHM-Lizenz für die in Artikel 1 genannte Butter enthält in Feld 20a neben dem Vermerk nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 eine der folgenden Angaben:
- y específicamente en el marco del Reglamento (CEE) no 3832/86,
- og specielt i henhold til forordning (EÖF) nr. 3832/86,
- ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3832/86,
- kai sygkekriména sta plaísia toy kanonismoý (EOK) arith. 3832/86,
- and specifically under Regulation (EEC) No 3832/86,
- et spécifiquement dans le cadre du règlement (CEE) no 3832/86,
- e in particolare ai sensi del regolamento (CEE) n. 3832/86,
- uitsluitend in het kader van Verordening (EEG) nr. 3832/86,
- e especificamente no âmbito do Regulamento (CEE) nº 3832/86.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 106.
(2) ABl. Nr. L 201 vom 24. 7. 1986, S. 3.
(3) ABl. Nr. L 41 vom 16. 2. 1979, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 66 vom 8. 3. 1986, S. 38.
(5) ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 29.
(6) ABl. Nr. L 306 vom 1. 11. 1986, S. 99.
(7) ABl. Nr. L 191 vom 14. 7. 1981, S. 6.
(8) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1985, S. 3.
(9) ABl. Nr. L 58 vom 1. 3. 1986, S. 28.
(10) ABl. Nr. L 252 vom 4. 9. 1986, S. 21.
(11) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 1.
(12) ABl. Nr. L 106 vom 23. 4. 1986, S. 6.
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