Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3834/86 der Kommission vom 16. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 über Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Erzeugung für Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird
Amtsblatt Nr. L 356 vom 17/12/1986 S. 0013 - 0013
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3834/86 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 über Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Erzeugung für Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 934/86 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2079/86 (4), sieht für den Zuckersektor Vorschriften auf dem Gebiet der Freistellung der Sicherheit vor, die strenger sind als die auf diesem Gebiet für die Erstattungen bei der Erzeugung im Sektor Getreide und Reis von der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 der Kommission (5) vorgesehenen Vorschriften.
Da die Grunderzeugnisse der beiden Sektoren völlig austauschbar sind, ist insbesondere in diesem Bereich eine nicht gerechtfertigte diffrenzierte Behandlung zu vermeiden. Zu diesem Zweck sind für Zucker gleiche Vorschriften vorzusehen wie diejenigen, die für die Freistellung der Sicherheit in der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 festgelegt wurden und die eine Freistellung der Sicherheit im Verhältnis zu den Mengen zulassen, für die eine Verarbeitung des Grunderzeugnisses während der Gültigkeitsdauer des Erstattungsbescheids stattgefunden hat.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 erhält folgende Fassung:
»(6) Für die Freistellung der in Absatz 5 genannten Sicherheit besteht die Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (1) in der Verarbeitung der im Antrag aufgeführten Menge des Grunderzeugnisses zu einem im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates (2) vorgesehenen chemischen Erzeugnis während der Gültigkeitsdauer des betreffenden Erstattungsbescheids.
Falls der Betroffene jedoch mindestens 95 v. H. der in dem Antrag angegebenen Menge des Grunderzeugnisses verarbeitet hat, gilt, daß er die Hauptpflicht erfuellt hat.
(1) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.
(2) ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1986, S. 9."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.
(2) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1986, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 201 vom 25. 7. 1978, S. 26.
(4) ABl. Nr. L 179 vom 3. 7. 1986, S. 20.
(5) ABl. Nr. L 189 vom 11. 7. 1986, S. 12.
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