Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3835/86 der Kommission vom 16. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 betreffend die Hinterlegung der Anträge auf Gewährung der Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung
Amtsblatt Nr. L 356 vom 17/12/1986 S. 0014
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3835/86 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 betreffend die Hinterlegung der Anträge auf Gewährung der Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates vom 6. Mai 1986 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 der Kommission vom 24. Juli 1986 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3487/86 (3), ist für das erste Jahr der Anwendung vorgesehen worden, daß der Antrag für Gewährung der Vergütung während der Zeit vom 28. Juli bis 30. November 1986 der zuständigen Behörde vorgelegt werden muß. Da einige Mitgliedstaaten Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung anwenden müssen, ist eine Verlängerung der Antragsfrist bis zum 31. Dezember 1986 zuzulassen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 wird nach »zweiter Unterabsatz" der Wortlaut »nötigenfalls bis zum 31. Dezember 1986" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 1986.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 21.
(2) ABl. Nr. L 202 vom 25. 7. 1986, S. 13.
(3) ABl. Nr. L 320 vom 15. 11. 1986, S. 22.
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