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Verordnung (EWG) Nr. 3840/86 der Kommission vom 16. Dezember 1986 zur Änderung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE)
Amtsblatt Nr. L 368 vom 29/12/1986 S. 0001 - 0588
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3840/86 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1986 zur Änderung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 des Rates vom 24. April 1972 über das Warenverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3065/75 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 wurde zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3631/85 der Kommission (3) geändert, und es sind inzwischen weitere Änderungen erforderlich.
Der Anhang "Gemeinsamer Zolltarif" der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (4) wurde zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3618/86 (5) geändert.
Um die Übereinstimmung mit der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs zu wahren, muß die NIMEXE entsprechend geändert werden.
Es ist notwendig, die statistische Untergliederung einiger in der NIMEXE enthaltener Tarifnummern oder -stellen der Handelsentwicklung anzupassen.
Die Übereinstimmung mit dem Tarifschema des Gemeinsamen Zolltarifs und die Anpassung an die Handelsentwicklung können darüber hinaus nur dann einheitlich verwirklicht werden, wenn eine Reihe redaktioneller Änderungen vorgenommen wird.
Nach Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (6) ist die Kommission verpflichtet, die NIMEXE in der an jedem 1. Januar gültigen Fassung zu veröffentlichen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Aussenhandelsstatistik - (1) ABl. Nr. L 161 vom 17.7.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 307 vom 27.11.1975, S. 1. (3) ABl. Nr. L 353 vom 30.12.1985, S. 1. (4) ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (5) ABl. Nr. L 345 vom 8.12.1986, S. 1. (6) ABl. Nr. L 183 vom 14.7.1975, S. 3.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang "NIMEXE" der Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 1986
Für die Kommission
Alois PFEIFFER
Mitglied der Kommission
ANHANG WARENVERZEICHNIS für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE)
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EINLEITENDE VORSCHRIFTEN
1. Die Warenpositionen der NIMEXE entsprechen Tarifnummern des Schemas zur Einordnung der Waren im Zolltarif (Nomenklatur des RZZ, abgekürzt NRZZ), Tarifstellen der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (abgekürzt GZT), soweit diese nicht zusammengefasst oder durch statistische Unterteilungen ersetzt sind, oder den statistischen Unterteilungen der Tarifnummern der NRZZ oder der Tarifstellen der Nomenklatur des GZT. Ausserdem dienen ausserhalb dieses Rahmens bestimmte Warenpositionen besonderen Bedürfnissen (wie Postverkehr, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf usw.).
Die Verwendung bestimmter Warenpositionen der NIMEXE, die statistischen Unterteilungen entsprechen oder besonderen Bedürfnissen dienen, ist fakultativ.
2. Jede Warenposition der NIMEXE ist durch die Schlüsselnummer, die Warenbenennung und gegebenenfalls die besondere Masseinheit gekennzeichnet. Die fakultativen Warenpositionen der NIMEXE haben jedoch keine Schlüsselnummer.
3. Die Kennziffern bestehen aus sechs Ziffern, wobei die ersten vier Ziffern der Tarifnummer der NRZZ entsprechen (mit Ausnahme gewisser Tarifnummern wie z.B. 73.15 und andere, bei denen aus technischen Gründen eine andere Verschlüsselung gewählt wird), während die letzten beiden Ziffern die Warenpositionen der NIMEXE bestimmen.
4. Die NIMEXE ist mit alphanumerischen Hinweisen auf den GZT versehen.
5. Jede Warenposition der NIMEXE ist mit dem Hinweis auf die 5stellige Nummer des Internationalen Warenverzeichnisses für den Aussenhandel (SITC, Rev. 2 - Standard International Trade Classification, Revision 2) versehen, der sie zugeordnet ist.
6. Für die Auslegung der NIMEXE gelten die Allgemeinen Vorschriften A und C des GZT bis zu dessen Tarifstellen. Für die statistischen Unterteilungen gelten diese Vorschriften sinngemäß.
7. Änderungen der NIMEXE treten ausschließlich zum 1. Januar jedes Jahres in Kraft.
Hinweis zur Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen
Durch Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission vom 19. März 1979 (1) wurde ein vereinfachtes Anmeldeverfahren zur Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten eingeführt. Zur Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens muß der Auskunftspflichtige vorher die notwendige Zustimmung der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten zuständigen Dienststelle erhalten haben. (1) ABl. Nr. L 69 vom 20.3.1979, S. 10.
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LISTE DER ZEICHEN UND ABKÜRZUNGEN
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Für die Zeichen und Abkürzungen der besonderen Masseinheiten siehe "Liste der besonderen Masseinheiten", Seite 11.
LISTE DER BESONDEREN MASSEINHEITEN
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>PIC FILE= "T0037480"> ABSCHNITT I LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 1 LEBENDE TIERE
Vorschrift
Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen: a) Fische, Krebstiere und Weichtiere, einschließlich Muscheln, der Tarifnrn. 03.01 und 03.03;
b) Mikrobenkulturen und andere Waren der Tarifnr. 30.02;
c) Tiere der Tarifnr. 97.08.
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KAPITEL 2 FLEISCH UND GENIESSBARER SCHLACHTABFALL
Vorschrift
Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Tarifnrn. 02.01, 02.02, 02.03, 02.04 und 02.06 erfassten Art, ungenießbar;
b) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Tarifnr. 05.04) und Tierblut (Tarifnr. 05.15);
c) tierische Fette, ausgenommen Waren der Tarifnr. 02.05 (Kapitel 15).
Zusätzliche Vorschriften
1. A. In der Tarifnr. 02.01 gelten als: a) "ganze Tierkörper von Rindern" im Sinne der Tarifstelle 02.01 A II die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füssen und ohne oder mit dem anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtabfall. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muß letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füsse gestellt, so müssen die Vorderfüsse zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüsse zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein ; als "ganzer Tierkörper" gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;
b) "halbe Tierkörper von Rindern" im Sinne der Tarifstelle 02.01 A II die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse ; als "halber Tierkörper" gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;
c) "quartiers compensés" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 1 und A II b) 1 Warensendungen, die bestehen aus: - den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen,
- oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.
Die die "quartiers compensés" bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden ; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel);
d) "Vorderviertel, zusammen" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 2 und A II b) 2 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;
e) "Vorderviertel, getrennt" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 2 und A II b) 2 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;
f) "Hinterviertel, zusammen" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 3 und A II b) 3 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;
g) "Hinterviertel, getrennt" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A II a) 3 und A II b) 3 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;
h) 11. "crops" und "chucks and blades" bezeichnete Teilstücke im Sinne der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 22 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt;
22. "briskets" bezeichnete Teilstücke im Sinne der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 22 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe.
B. Zur Festlegung der in Abschnitt A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.
2. A. Es gelten als: a) "ganze oder halbe Tierkörper" im Sinne der Tarifstelle 02.01 A III a) 1 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein;
b) "Schinken" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A III a) 2, 02.06 B I a) 3 und 02.06 B I b) 1 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.
Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, daß er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst;
c) "Vorderteile" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A III a) 3, 02.06 B I a) 4 und 02.06 B I b) 2 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.
Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, daß es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst.
Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde;
d) "Schultern" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A III a) 3, 02.06 B I a) 4 und 02.06 B I b) 2 der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.
Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter;
e) "Kotelettstränge" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A III a) 4, 02.06 B I a) 5 und 02.06 B I b) 3 der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck.
Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt;
f) "Bäuche" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A III a) 5, 02.06 B I a) 6 und 02.06 B I b) 4 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck;
g) "bacon"-Hälften im Sinne der Tarifstelle 02.06 B I a) 1 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell;
h) "spencers" im Sinne der Tarifstelle 02.06 B I a) 1 die "bacon"-Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen;
ij) "3/4-sides" im Sinne der Tarifstelle 02.06 B I a) 2 die "bacon"-Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen;
k) "middles" im Sinne der Tarifstelle 02.06 B I a) 2 die "bacon"-Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen.
Zu dieser Tarifstelle gehören auch Teile von "middles", die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen "middles" enthalten.
B. Teile von den unter 2 A Buchstaben b), c), d) und e) beschriebenen Teilstücken gehören nur zu denselben Tarifstellen, wenn sie Muskelgewebe und Knochen entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen Teilstücken enthalten.
Werden die zu den Tarifstellen 02.06 B I a) 3 und B I a) 4 sowie 02.06 B I b) 1 und B I b) 2 gehörenden Teilstücke von "bacon"-Hälften gewonnen, von denen die unter 2 A Buchstabe g) aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den unter 2 A Buchstaben b), c) und d) beschriebenen Linien entsprechend ; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten.
C. Als "Köpfe" im Sinne der Tarifstellen 02.01 B II c) 1 und 02.06 B II a) gelten ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Backen oder Zunge.
Der Kopf wird durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt vom Rest des halben Tierkörpers getrennt.
Als Teile des Kopfes gelten auch Backen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes und des Schlundes (Fettbacken). Die knochenlosen Teile des Vorderteils (einschließlich der Brustspitze) gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu der Tarifstelle 02.01 A III a) 6 aa), 02.06 B I a) 7 aa) oder 02.06 B I b) 5 aa).
D. Als "Schweinespeck" im Sinne der Tarifstelle 02.05 A gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muß das Gewicht des Fettgewebes grösser sein als das der Schwarte.
Zu dieser Tarifstelle gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde.
E. Als "getrocknet oder geräuchert" im Sinne der Tarifstelle 02.06 B I b) gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt × 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO- Verfahren 937-1978 zu bestimmen.
3. A. Es gelten als: a) "ganze Tierkörper" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A IV a) 1 und A IV b) 1 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füssen und ohne oder mit dem anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtabfall. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muß letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füsse gestellt, so müssen die Vorderfüsse zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüsse zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein;
b) "halbe Tierkörper" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A IV a) 1 und A IV b) 1 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse;
c) "Vorderteile" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A IV a) 2 und A IV b) 2 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren;
d) "halbe Vorderteile" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A IV a) 2 und A IV b) 2 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen;
e) "Rippenstücke" und/oder "Keulenenden" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A IV a) 3 und A IV b) 3 der nach dem Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Nieren ; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muß mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen ; das vom Keulenende getrennte Rippenstück muß mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen;
f) halbe "Rippenstücke" und/oder "Keulenenden" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A IV a) 3 und A IV b) 3 der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Niere ; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muß mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen ; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muß mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen;
g) "Schwanzstücke" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A IV a) 4 und A IV b) 4 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten :
>PIC FILE= "T0037483"> h) "halbe Schwanzstücke" im Sinne der Tarifstellen 02.01 A IV a) 4 und A IV b) 4 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten;
B. Zur Festlegung der unter Abschnitt A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.
4. Als "Gänserümpfe oder Entenrümpfe" im Sinne der Tarifstelle 02.02 B II f) gelten teilweise entbeinte Gänserümpfe oder Entenrümpfe ("paletots d'oie oder paletots de canard"), bestehend aus gerupften, gänzlich ausgenommenen Gänsen oder Enten, ohne Kopf und Paddeln, von denen die Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und Kreuzbein) entfernt wurden, deren Oberschenkelknochen, Unterschenkelknochen und Flügelknochen jedoch noch vorhanden sind.
5. a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als "gewürzt" gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.
b) Erzeugnisse der Tarifnr. 02.06 verbleiben auch dann in dieser Tarifnummer, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Tarifnr. 02.06 nicht verändert wird.
6. a) Als "Teile von Gefluegel, nicht entbeint" im Sinne der Tarifstellen 02.02 B II a), B II b), B II c), B II d) und B II e) gelten die dort genannten Teile, die alle Knochen enthalten.
b) Die unter Buchstabe a) bezeichneten Teile von Gefluegel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zur Tarifstelle 02.02 B II g).
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KAPITEL 3 FISCHE, KREBSTIERE UND WEICHTIERE
Vorschrift
Zu Kapitel 3 gehören nicht: a) Meeressäugetiere (Tarifnr. 01.06) und ihr Fleisch (Tarifnr. 02.04 oder 02.06);
b) Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch), Krebstiere und Weichtiere, nicht lebend, nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5);
c) Kaviar und Kaviarersatz (Tarifnr. 16.04).
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KAPITEL 4 MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ; VOGELEIER ; NATÜRLICHER HONIG ; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
Vorschriften
1. Als Milch gelten Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Molke, saure Milch, Kefir, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch.
2. Milch und Rahm in luftdicht verschlossenen Metalldosen gelten als haltbar gemacht im Sinne der Tarifnr. 04.02 ; Milch und Rahm, nicht in luftdicht verschlossenen Metalldosen, nur sterilisiert, pasteurisiert oder peptonisiert, gelten dagegen nicht als haltbar gemacht im Sinne dieser Tarifnummer.
Zusätzliche Vorschriften
1. Als Dosen im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 4 gelten nur derartige Behältnisse mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger.
2. Als "Milch zur Ernährung von Säuglingen" im Sinne der Tarifstelle 04.02 B I a) gilt Milch, die frei ist von pathogenen und toxikogenen Keimen, mit weniger als 10 000 äroben lebensfähigen Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm.
3. Bei der Berechnung des Fettgehaltes der Erzeugnisse der Tarifstellen 04.02 B I b) und B II b) wird das Gewicht des zugesetzten Zuckers nicht berücksichtigt.
4. Abschöpfungssatz für bestimmte Mischungen des Kapitels 4 : Auf Mischungen, die zu Kapitel 4 gehören und die aus Erzeugnissen der Tarifnrn. oder Tarifstellen 04.01 B, 04.02, 04.03, 04.04, 17.02 A oder 21.07 F I bestehen, ist der Abschöpfungssatz anzuwenden, der auf den Bestandteil mit dem höchsten Abschöpfungssatz anwendbar ist, sofern dieser Bestandteil mindestens 10 Gewichtshundertteile der Mischung ausmacht. Falls diese Methode zur Bestimmung des Abschöpfungssatzes nicht angewendet werden kann, ist auf die Mischungen der sich aus der Tarifierung dieser Mischungen ergebende Abschöpfungssatz anzuwenden.
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KAPITEL 5 ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen fluessiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder geteilte Därme, Blasen und Mager von Tieren);
b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Tarifnrn. 05.05 und 05.07 sowie Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder Felle der Tarifnr. 05.15 (Kapitel 41 oder 43);
c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Roßhaar und Roßhaarabfälle (Abschnitt XI);
d) Pinselköpfe (Tarifnr. 96.01).
2. Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Tarifnr. 05.01).
3. Im Zolltarif gelten als "Elfenbein" Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern des Elefanten, des Mammuts, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns oder des Wildschweins sowie alle Tierzähne.
4. Im Zolltarif gelten als "Roßhaar" die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von Art der Pferde oder Rinder.
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>PIC FILE= "T0037509"> ABSCHNITT II WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS
KAPITEL 6 LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS
Vorschriften
1. Zu Kapitel 6 gehören nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.
2. Sträusse, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Tarifnr. 06.03 oder 06.04 tarifiert. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben ausser Betracht.
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KAPITEL 7 GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN
Vorschrift
Als "Gemüse und Küchenkräuter" im Sinne der Tarifnrn. 07.01 bis 07.03 gelten auch genießbare Pilze sowie Trüffeln, Oliven, Kapern, Tomaten, Kartoffeln, Rote Rüben, Gurken, Cornichons, Kürbisse, Auberginen, Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, Fenchel, Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse, Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana), Meerrettich und Knoblauch.
Zu Tarifnr. 07.04 gehören alle getrockneten Gemüse und Küchenkräuter der in den Tarifnrn. 07.01 bis 07.03 erfassten Arten, ausgenommen: a) trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Tarifnr. 07.05);
b) Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, gemahlen (Tarifnr. 09.04);
c) Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 (Tarifnr. 11.04);
d) Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln (Tarifnr. 11.05).
Zusätzliche Vorschrift
Als Zuchtpilze im Sinne der Tarifstelle 07.01 Q I gelten nur folgende gezuechtete Pilze der Gattung Psalliota (Agaricus) : hortensis, alba oder bispora und subedulis. Andere Pilzarten, wie z.B. Blaufuß (Rhodopaxillus nudus) und Fleischporlinge (Polypurus tuberaster), auch künstlich gezuechtet, gehören zu Tarifstelle 07.01 Q IV.
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KAPITEL 8 GENIESSBARE FRÜCHTE ; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN
Vorschriften
1. Ungenießbare Früchte gehören nicht zu Kapitel 8.
2. Gekühlte Früchte werden wie frische Früchte tarifiert.
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KAPITEL 9 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
Vorschriften
1. Miteinander vermischte Waren der Tarifnrn. 09.04 bis 09.10 werden wie folgt tarifiert: a) miteinander vermischte Waren einer Tarifnummer bleiben in dieser Tarifnummer, und wenn diese Tarifnummer Unterteilungen enthält, bleiben sie in der Unterteilung, die dem Bestandteil der Mischung entspricht, der den höchsten Zollsatz hat (1) ; dieser Zollsatz ist auf die gesamte Mischung anzuwenden;
b) miteinander vermischte Waren verschiedener Tarifnummern gehören zu Tarifnr. 09.10.
Waren der Tarifnrn. 09.04 bis 09.10 (einschließlich der vorstehend unter a) und b) bezeichneten Gemische), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, daß derartige Gemische den Charakter der Waren dieser Tarifnummern behalten haben ; andernfalls sind diese Gemische von Kapitel 9 ausgeschlossen ; sie gehören zu Tarifnr. 21.04, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.
2. Zu Kapitel 9 gehören nicht: a) Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, ungemahlen (Kapitel 7);
b) Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Tarifnr. 12.07. (1) Bei der Bestimmung des "höchsten Zollsatzes" sind ausschließlich die nach Titel I Buchstabe B Ziffer 1 der Einführenden Vorschriften anzuwendenden Zollsätze zu berücksichtigen.
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KAPITEL 10 GETREIDE
Vorschrift
Zu diesem Kapitel gehören nur Getreidekörner, die weder geschält noch anders bearbeitet sind. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter, Parboiled und Converted Reis sowie Bruchreis in Tarifnr. 10.06.
Zusätzliche Vorschriften
1. Hartweizen im Sinne der Tarifstelle 10.01 B II sind Weizen der Art "Triticum durum" und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des "Triticum durum", welche die gleiche Chromosomenanzahl enthalten. Der so bestimmte Hartweizen muß von bernsteingelber bis brauner Farbe sein und eine glasige, durchscheinende und hornartige Bruchstelle haben.
2. a) Als rundkörniger Reis im Sinne der Tarifstellen 10.06 B I a) 1, B I b) 1, B II a) 1 und B II b) 1 gilt Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;
b) als langkörniger Reis im Sinne der Tarifstellen 10.06 B I a) 2, B I b) 2, B II a) 2 und B II b) 2 gilt Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter haben;
c) als Rohreis (Paddy-Reis) im Sinne der Tarifstelle 10.06 B I a) gilt Reis in der Strohhülse, gedroschen;
d) als geschälter Reis im Sinne der Tarifstelle 10.06 B I b) gilt Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" una "riso sbramato" bekannt ist;
e) als halbgeschliffener Reis im Sinne der Tarifstelle 10.06 B II a) gilt Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äusseren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;
f) als vollständig geschliffener Reis im Sinne der Tarifstelle 10.06 B II b) gilt Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äusseren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 v.H. der Körner weisse Längsrillen aufweisen können;
g) als Bruchreis im Sinne der Tarifstelle 10.06 B III gelten gebrochene Körner, die dreiviertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.
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KAPITEL 11 MÜLLEREIERZEUGNISSE ; MALZ ; STÄRKE ; KLEBER ; INULIN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 11 gehören nicht: a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Tarifnr. 09.01 oder 21.02);
b) Mehl und Grieß, zubereitet zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, der Tarifnr. 19.02;
c) Corn Flakes und andere Waren der Tarifnr. 19.05;
d) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30);
e) Stärke, wenn sie ein zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel der Tarifnr. 33.06 ist.
2. A. Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf den Trockenstoff bezogen, gleichzeitig folgendes aufweisen: a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert;
b) einen Aschegehalt (abzueglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert.
Waren, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfuellen, gehören zu Tarifnr. 23.02.
Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Tarifnr. 11.02.
B. Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Tarifnr. 11.01 (Mehl) zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Seidengaze oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder grösser ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert.
Im anderen Falle sind sie der Tarifnr. 11.02 zuzuweisen.
>PIC FILE= "T0037533"> Zusätzliche Vorschriften
1. Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Tarifstelle 11.02 A gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfuellen: a) Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von mindestens 95 Gewichtshundertteilen durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Seidengaze oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;
>PIC FILE= "T0037534"> b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von mindestens 95 Gewichtshundertteilen durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Seidengaze oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.
2. Müllereierzeugnisse aus Getreide des Kapitels 11 in Form von Zylindern, Kügelchen usw. (Pellets), die nur durch Druck oder durch Zusatz eines Bindemittels, dessen Anteil bis zu 3 Gewichtshundertteile betragen kann, agglomeriert sind, gehören zur Tarifstelle 11.02 F.
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KAPITEL 12 ÖLSAATEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE ; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE ; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH ; STROH UND FUTTER
Vorschriften
1. Erdnüsse, Sojabohnen, Senfsaat, Mohnsaat und Kopra gelten als Ölsaaten und ölhaltige Früchte im Sinne der Tarifnr. 12.01. Nicht zu dieser Tarifnummer gehören dagegen Kokosnüsse und andere Waren der Tarifnr. 08.01 und Oliven (Kapitel 7 oder 20).
2. Samen von Rüben, von Gräsern, von Klee, von Blumen, von Gemüse, von Obstbäumen, von Waldbäumen, von Wicken (andere als solche der Art Vicia faba) und von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Tarifnr. 12.03.
Nicht zu dieser Tarifnummer gehören dagegen, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen: a) Hülsenfrüchte (Kapitel 7);
b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9;
c) Getreide (Kapitel 10);
d) Waren der Tarifnr. 12.01 und 12.07.
3. Zu Tarifnr. 12.07 gehören u.a. folgende Pflanzen und ihre Teile : Basilikum, Borretsch, Ysop, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut.
Nicht zu dieser Tarifnummer gehören jedoch: a) Ölsaaten und ölhaltige Früchte (Tarifnr. 12.01);
b) pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;
c) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33;
d) Desinfektionsmittel, Insekticide, Fungicide, Herbicide und ähnliche Waren der Tarifnr. 38.11.
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KAPITEL 13 GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND -AUSZUEGE
Vorschrift
Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium gelten als Pflanzensäfte und -auszuege im Sinne der Tarifnr. 13.03. Zu dieser Tarifnummer gehören dagegen nicht: a) Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, oder als Zuckerware zubereitet (Tarifnr. 17.04);
b) Malzextrakt (Tarifnr. 19.02);
c) Kaffee-, Tee- und Mate-Auszuege (Tarifnr. 21.02);
d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszuege mit Zusatz von Alkohol, wenn sie Getränke sind, sowie zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen aus Pflanzenauszuegen zur Herstellung von Getränken (Kapitel 22);
e) natürlicher Kampfer, Glyzyrrhizin und andere Waren der Tarifnrn. 29.13 und 29.41;
f) Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Tarifnr. 30.05);
g) Gerbstoffauszuege und Farbstoffauszuege (Tarifnr. 32.01 oder 32.04);
h) ätherische Öle, fluessig oder fest, und Resinoide (Tarifnr. 33.01) sowie destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle (Tarifnr. 33.06);
ij) Naturkautschuk, Balata, Guttapercha und ähnliche natürliche Kautschukarten (Tarifnr. 40.01).
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KAPITEL 14 FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
Vorschriften
1. Pflanzliche Stoffe und Fasern, die hauptsächlich zur Herstellung von Spinnstoffwaren verwendet werden, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffwaren besonders bearbeitet sind, gehören nicht zu Kapitel 14, sondern zu Abschnitt XI.
2. Zu Tarifnr. 14.01 gehören Korbweiden, Schilf, Bambus und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlflechtrohr. Holzspan aller Art gehört nicht zu Tarifnr. 14.01, sondern zu Tarifnr. 44.09.
3. Holzwolle gehört nicht zu Tarifnr. 14.02, sondern zu Tarifnr. 44.12.
4. Pinselköpfe gehören nicht zu Tarifnr. 14.03, sondern zu Tarifnr. 96.01.
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ABSCHNITT III TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE ; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG ; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE ; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS
KAPITEL 15 TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE ; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG ; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE ; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS
Vorschriften
1. Zu Kapitel 15 gehören nicht: a) Schweinespeck und Schweine- und Gefluegelfett der Tarifnr. 02.05;
b) Kakaobutter, einschließlich Kakaofett (Tarifnr. 18.04);
c) Grieben (Tarifnr. 23.01) und Rückstände der Tarifnr. 23.04;
d) isolierte Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Farben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI;
e) Faktis (Tarifnr. 40.02).
2. Soapstock, Öldraß, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech gehören zu Tarifnr. 15.17.
Zusätzliche Vorschriften
1. Für die Anwendung der Tarifstelle 15.07 D gilt folgendes: A. Durch Pressung gewonnene fette pflanzliche Öle, fluessig oder fest, gelten als "roh", wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als - Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;
- Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung des Öls von festen Bestandteilen nur "mechanische" Kräfte, wie Schwerkraft, Druck- oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.
B. Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, fluessig oder fest, gelten als "roh", wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressung gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.
C. Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als "rohe" Öle.
2. A. Als Olivenöl im Sinne der Tarifstelle 15.07 A gilt nur das ausschließlich aus der Verarbeitung von Oliven gewonnene Öl, nicht jedoch wiederverestertes Olivenöl und Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen.
B. Als nicht behandeltes Olivenöl gilt Öl mit den nachstehend unter I, II und III beschriebenen Merkmalen. I. Als "naturreines Olivenöl" im Sinne der Tarifstelle 15.07 A I a) gilt natürliches Olivenöl, das nur durch mechanische Verfahren, einschließlich Pressung, gewonnen wurde - ausgenommen jede Mischung mit Olivenöl, das auf andere Weise gewonnen wurde - und das folgende Merkmale aufweist: a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 %;
b) Extinktionsköffizient K270 (Extinktion einer auf 100 ml aufgefuellten Lösung von 1 g Öl in Isooktan (2,2,4-Trimethylpentan) bei einer Schichtdicke von 1 cm im Wellenlängenbereich von 270 nm) von nicht mehr als 0,25, nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid nicht mehr als 0,11;
c) Schwankung des Extinktionsköffizienten im Bereich von 270 nm höchstens 0,01.
Diese Schwankung ist wie folgt definiert: >PIC FILE= "T0037549">
d) negative Reaktionen bei Anwendung der Bellier-Methode und der modifizierten Vizern-Methode;
e) Nachweis von Seife negativ;
f) geschmacklich zum unmittelbaren Genuß geeignet.
II. Als "Lampantöl" im Sinne der Tarifstelle 15.07 A I b) gilt unabhängig von seinem Gehalt an freien Fettsäuren Olivenöl, das - entweder folgende Merkmale aufweist: a) Extinktionsköffizient K270 mehr als 0,25 ; nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid nicht mehr als 0,11.
Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 3,3 % können nach Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid einen Extinktionsköffizienten K270 von mehr als 0.11 haben. In diesem Fall muß das Öl, nach Neutralisieren und Bleichen im Laboratorium, - einen Extinktionsköffizienten K270 von nicht mehr als 1,10,
- eine Schwankung des Extinktionsköffizienten im Bereich von 270 nm von mehr als 0,01, jedoch nicht mehr als 0,16,
aufweisen;
b) negative Reaktionen bei Anwendung der Bellier-Methode und der modifizierten Vizern-Methode;
c) Nachweis von Seife negativ;
- oder die unter Absatz I Buchstaben a), b), c), d) und e) vorgesehenen Merkmale aufweist oder geschmacklich nicht zum unmittelbaren Genuß geeignet ist.
III. Als Öl im Sinne der Tarifstelle 15.07 A I c) gilt Öl, insbesondere "Tresteröl", das folgende Merkmale aufweist: a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, mehr als 3 %;
b) positive Reaktion bei Anwendung der Bellier-Methode und/oder der modifizierten Vizern-Methode;
c) Nachweis von Seife negativ.
C. Als Olivenöl im Sinne der Tarifstelle 15.07 A II a) gilt Olivenöl, das durch Behandlung von Ölen der Tarifstelle 15.07 A I a) oder A I b) gewonnen wurde, auch mit naturreinem Olivenöl verschnitten, und das folgende Merkmale aufweist: a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3 %;
b) Nachweis von Seife positiv
oder: - Extinktionsköffizient K270 mehr als 0,25, jedoch nicht mehr als 1,10 ; nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid mehr als 0,11,
und
- Schwankung des Extinktionsköffizienten im Bereich von 270 nm mehr als 0,01, jedoch nicht mehr als 0,16.
Diese Schwankung ist wie folgt definiert: >PIC FILE= "T0037550">
c) negative Reaktionen bei Anwendung der Bellier-Methode und der modifizierten Vizern-Methode.
>PIC FILE= "T0037551"> 3. Nicht zur Tarifstelle 15.17 B I gehören: a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Jodzahl nach der Methode Wijs ohne Katalysator kleiner als 70 oder grösser als 100 ist;
b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Jodzahl zwischen 70 und 100 liegt, bei dem jedoch die Fläche des Peaks, der dem Retentionsvolumen des beta-Sitosterins entspricht und der gemäß Anhang VIII der in der nachstehenden Zusätzlichen Vorschrift 4 genannten Verordnung bestimmt worden ist, weniger als 93 % der Gesamtfläche des Sterinpeaks ausmacht.
4. Für die Bestimmung der Merkmale der obengenannten Waren sind die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 beschriebenen Analysemethoden anzuwenden.
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>PIC FILE= "T0037557"> ABSCHNITT IV WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE ; GETRÄNKE, ALKOHOLISCHE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG ; TABAK
KAPITEL 16 ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN, KREBSTIEREN UND WEICHTIEREN
Vorschrift
Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtabfall, Fische, Krebstiere und Weichtiere (einschließlich Muscheln), zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 aufgeführt sind.
Zusätzliche Vorschriften
1. Als "nicht gegart" im Sinne der Tarifstellen 16.02 B I a) 1, B III a) 1, B III b) 1 aa) und B III b) 2 aa) 11 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Tarifstellen 16.02 B III a) 1 und B III b) 1 aa) dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.
2. Der Begriff "Teile" im Sinne der Tarifstellen 16.02 B III a) 2 aa) 11 und B III a) 2 aa) 22 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Grösse und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, daß es von Schinken, Kotelettsträngen, Nacken oder Schultern von Hausschweinen stammt.
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KAPITEL 17 ZUCKER UND ZUCKERWAREN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Tarifnr. 18.06);
b) chemisch reine Zucker (andere als Saccharose, Glukose und Laktose) und andere Waren der Tarifnr. 29.43;
c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.
2. Chemisch reine Saccharose gehört - ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie gewonnen ist - zu Tarifnr. 17.01.
Zusätzliche Vorschriften
1. Im Sinne der Tarifnr. 17.01 gelten als: - Weißzucker, Zucker (weder aromatisiert noch gefärbt) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
- Rohzucker, Zucker (weder aromatisiert noch gefärbt) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen.
2. Im Sinne der Tarifstelle 17.02 D I gilt als "Isoglukose" das aus Glukose oder Glukosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fruktose.
3. Waren des Absatzes D der Tarifnr. 17.04, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, sind nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Saccharose und Stärke zu tarifieren.
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KAPITEL 18 KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO
Vorschriften
1. Nicht zu Kapitel 18 gehören kakao- oder schokoladehaltige Zubereitungen, die in der Tarifnr. 19.02, 19.08, 22.02, 22.09 oder 30.03 erfasst sind.
2. Kakaohaltige Zuckerwaren und - vorbehaltlich der Vorschrift 1 - andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen gehören zu Tarifnr. 18.06.
Zusätzliche Vorschrift
Waren des Absatzes C der Tarifnr. 18.06, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, sind nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Saccharose und Milchfett zu tarifieren.
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KAPITEL 19 ZUBEREITUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON GETREIDE, MEHL ODER STÄRKE ; BACKWAREN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 19 gehören nicht: a) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr (Tarifnr. 18.06);
b) zubereitetes Futter (z.B. Hundekuchen) auf der Grundlage von Mehl oder Stärke (Tarifnr. 23.07);
c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.
2. Mehl im Sinne des Kapitels 19 ist auch Mehl von Früchten oder von Gemüse (einschließlich Hülsenfrüchten) ; Zubereitungen auf der Grundlage von solchem Mehl werden wie die entsprechenden Zubereitungen auf der Grundlage von Getreidemehl tarifiert.
Zusätzliche Vorschrift
Waren des Absatzes B der Tarifnr. 19.08, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, sind nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Stärke, Saccharose und Milchfett zu tarifieren.
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KAPITEL 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, KÜCHENKRÄUTERN, FRÜCHTEN UND ANDEREN PFLANZEN ODER PFLANZENTEILEN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 20 gehören nicht: a) Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7 und 8 aufgeführt sind;
b) Geleefrüchte, Fruchtpasten und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Tarifnr. 17.04) oder von Schokoladewaren (Tarifnr. 18.06).
2. Gemüse und Küchenkräuter im Sinne der Tarifnrn. 20.01 und 20.02 sind solche, die zu den Tarifnrn. 07.01 bis 07.05 gehören, wenn sie in der Beschaffenheit gestellt werden, die in diesen Tarifnummern vorgesehen ist.
3. Genießbare Pflanzen und Pflanzenteile, in Sirup haltbar gemacht, z.B. Ingwer oder Angelika, gehören zu Tarifnr. 20.06 ; geröstete Erdnüsse gehören ebenfalls zu Tarifnr. 20.06.
4. Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr gehört zu Tarifnr. 20.02.
Zusätzliche Vorschriften
1. Als Zuchtpilze im Sinne der Tarifstelle 20.02 A I gelten Pilze der folgenden Arten:
Agaricus-Arten ; Volvaria esculenta ; Lentinus edodes ; Flammulina velutipes ; Pholiota ägerita ; Pholiota nameko ; Pleurotus ostreatus ; Pleurotus florida ; Pleurotus pulmonarius ; Pleurotus cornucopiä ; Pleurotus abalonä ; Pleurotus colombinus ; Pleurotus eringii ; Stropharia rugoso-annulata ; Tremalla fuciformis ; Auricularia auricula-judä ; Auricularia polytricha ; Auricularia porphyria ; Coprinus comatus ; Rhodopaxillus nudus ; Lepiota pudica ; Lepiota personata ; Agrocyte ägerita ; Agrocyte cylindracea.
2. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ("Zuckergehalt"), der Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch - nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 543/86 vorgesehenen Methode - ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor: - 0,93 bei Waren der Tarifnr. 20.06 und
- 0,95 bei Waren der anderen Tarifnummern.
3. Früchte der Tarifnr. 20.06 gelten als "Früchte mit Zusatz von Zucker", wenn ihr "Zuckergehalt" höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten aufgeführten Gewichtshundertteile: >PIC FILE= "T0037581">
4. Für die Anwendung der Tarifstelle 20.06 B I versteht man unter: - vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
- % mas : die Abkürzung für den Massengehalt.
5. Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Tarifnr. 20.07 der "Zuckergehalt", vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: >PIC FILE= "T0037582">
6. Für die Anwendung der Tarifstellen 20.07 A I, 20.07 B I a) 1 und B I b) 1 versteht man jeweils unter - "nicht gegorenem Traubensaft (einschließlich Traubenmost), ohne Zusatz von Alkohol" den Traubensaft (einschließlich Traubenmost) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 1 % vol;
>PIC FILE= "T0037583"> - "vorhandenem Alkoholgehalt" (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
7. Als "konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)" [Tarifstellen 20.07 B I a) 1 aa) und B I b) 1 aa)] gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem die - unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 543/86 vorgesehenen Methode - bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Zahl nicht unter 50,9 % liegt.
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KAPITEL 21 VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 21 gehören nicht: a) Gemüsegemische der Tarifnr. 07.04;
b) geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Tarifnr. 09.01);
c) Gewürze und andere Waren der Tarifnrn. 09.04 bis 09.10;
d) Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Tarifnr. 30.03;
e) zubereitete Enzyme der Tarifnr. 35.07.
2. Auszuege aus den in der Vorschrift 1 b) erfassten Kaffeemitteln gehören zu Tarifnr. 21.02.
3. Als "zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen" im Sinne der Tarifnr. 21.05 gelten Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch (einschließlich Schlachtabfall), Fisch, Gemüse, Früchte. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung eventuell zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, ausser Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen anderer Stoffe als Fleisch, Schlachtabfall oder Fisch enthalten.
Zusätzliche Vorschriften
1. Für die Anwendung der Tarifstelle 21.07 D gilt als "zubereitetes Milchpulver" ein Erzeugnis mit einem Gesamtgehalt an Milchproteinen, Milchfett und Laktose von mehr als 40 Gewichtshundertteilen.
2. Als "Käsefondü" im Sinne der Tarifstelle 21.07 E gelten Zubereitungen aus Schmelzkäse mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler und Greyerzer verwendet wurden, mit Zusatz von Weißwein, Kirschwasser, Stärke und Gewürzen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger.
Die Zulassung zu dieser Tarifstelle ist ausserdem abhängig von der Vorlage einer Bescheinigung, die den von den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Voraussetzungen entspricht.
3. Im Sinne der Tarifstelle 21.07 F III gilt als "Isoglukose" das aus Glukose oder Glukosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fruktose.
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KAPITEL 22 GETRÄNKE, ALKOHOLISCHE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG
Vorschriften
1. Zu Kapitel 22 gehören nicht: a) Meerwasser (Tarifnr. 25.01);
b) destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Tarifnr. 28.58);
c) Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 Gewichtshundertteilen (Tarifnr. 29.14);
d) Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03;
e) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33).
2. Die in den Tarifnrn. 22.08 und 22.09 angegebenen Alkoholgehalte beziehen sich auf eine Temperatur von 20 °C. " % vol" ist die Abkürzung für die Volumenkonzentration.
Vergällter Branntwein wird wie vergällter Äthylalkohol nach Tarifnr. 22.08 tarifiert.
Zusätzliche Vorschriften
1. Für die Anwendung der Tarifnrn. 22.04, 22.05 und 22.06 und der Tarifstelle 22.07 A versteht man jeweils unter: a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
b) potentiellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;
c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potentielles Alkoholgehalts;
d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung;
e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
2. Für die Anwendung der Tarifnr. 22.04 gilt als teilweise gegorener Traubenmost das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
3. Für die Anwendung der Tarifnr. 22.05: A. gilt als Schaumwein (Tarifstelle 22.05 A) das Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht weniger als 8,5 % vol: - das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von frischen Weintrauben, Most von Weintrauben oder Wein gewonnen wird und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
- das aus Wein gewonnen wird und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde,
und in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.
B. versteht man unter "Gesamttrockenstoff" die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die - unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen - sich nicht verfluechtigen.
Der Gesamttrockenstoff ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln.
C. a) Waren der Tarifstelle 22.05 C verbleiben in der jeweiligen Tarifstelle, sofern der vorhandene Gesamttrockenstoff, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt: I. 90 g oder weniger Gesamttrockenstoff im Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 13 % vol;
II. 130 g oder weniger Gesamttrockenstoff im Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol, aber nicht mehr als 15 % vol;
III. 130 g oder weniger Gesamttrockenstoff im Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol, aber nicht mehr als 18 % vol;
IV. 330 g oder weniger Gesamttrockenstoff im Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol, aber nicht mehr als 22 % vol.
Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenstoff die in vorstehend C (Ziffern I, II, III und IV) entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Hoechstmengen übersteigt, sind der nächstfolgenden Tarifstelle zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenstoff 330 g je Liter übersteigt, werden der Tarifstelle 22.05 C V zugewiesen.
b) Die Bestimmungen des Absatzes C gelten nicht für Waren der Tarifstellen 22.05 C III a) 1, C III b) 1 und C III b) 2 sowie 22.05 C IV a) 1, C IV b) 1 und C IV b) 2.
4. Zu Tarifstelle 22.05 C gehören z.B.: a) mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben, d.h. das Erzeugnis, das - einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und weniger als 15 % vol aufweist, und
- durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein hervorgegangen ist, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol gewonnen wird;
b) Brennwein, d.h. das Erzeugnis, das - einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist,
- ausschließlich dadurch gewonnen wird, daß einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird, und
- einen Gehalt an fluechtiger Säure von höchstens 2,40 g/l, in Essigsäure ausgedrückt, aufweist;
c) Likörwein, d.h. das Erzeugnis, das - einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist,
- aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweisen müssen: - durch Anwendung von Kälte oder
- durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung: - eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein hervorgegangen ist,
- eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste, bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,
- einer Mischung dieser Erzeugnisse.
Bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste können jedoch aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne daß dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweisen muß.
5. Für die Anwendung der Tarifstelle 22.07 A gilt als Tresterwein das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.
6. Für die Anwendung der Tarifstelle 22.07 B I gelten als "schäumend": - gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind;
- gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.
7. Für die Anwendung der Tarifstelle 22.10 A gilt als Weinessig der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen in Essigsäure ausgedruckten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.
>PIC FILE= "T0037603"> Statistische Anmerkung
Für die Anwendung der Unterteilungen 22.05 C I a 1, C I b 1, C II a 1 und C II b 1 gelten als "Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete" Weine mit Ursprung aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 48), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3685/81 (ABl. Nr. L 369 vom 24.12.1981, S. 1), sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind.
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KAPITEL 23 RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE ; ZUBEREITETES FUTTER
Zusätzliche Vorschriften
1. Für die Anwendung der Tarifstellen 23.05 A und 23.06 A I versteht man unter: - vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
- potentiellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;
- Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potentiellen Alkoholgehalts;
- % mas : die Abkürzung für den Massengehalt.
2. Für die Anwendung der Tarifstelle 23.07 B gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Tarifnrn. 04.01, 04.02, 04.03, 04.04 und der Tarifstellen 17.02 A und 21.07 F I.
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KAPITEL 24 TABAK
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>PIC FILE= "T0037617"> ABSCHNITT V MINERALISCHE STOFFE
KAPITEL 25 SALZ ; SCHWEFEL ; STEINE UND ERDEN ; GIPS, KALK UND ZEMENT
Vorschriften
1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Tarifnummern oder der nachstehenden Vorschrift 3 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, nicht dagegen geröstete oder gebrannte Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Tarifnummern angegeben ist.
2. Zu Kapitel 25 gehören nicht: a) sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Tarifnr. 28.02);
b) Farberden auf der Grundlage von Eisenoxiden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr (Tarifnr. 28.23);
c) Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;
d) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel der Tarifnr. 33.06;
e) Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Tarifnr. 68.01), Würfel und Steinchen für Mosaike (Tarifnr. 68.02), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Tarifnr. 68.03);
f) Edelsteine und Schmucksteine (Tarifnr. 71.02);
g) künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Tarifnr. 38.19 ; optische Elemente aus Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Tarifnr. 90.01);
h) Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide, Billardkreide (Tarifnr. 98.05).
3. Zu Tarifnr. 25.32 gehören insbesondere : Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt ; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken) und natürlicher Bernstein ; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet ; Jett ; Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid ; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren.
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KAPITEL 26 METALLURGISCHE ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 26 gehören nicht: a) Schlacken und andere ähnliche Industrieabfälle, als Makadam (Schotter), aufbereitet (Tarifnr. 25.17);
b) natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt (Tarifnr. 25.19);
c) Dephosphorationsschlacken des Kapitels 31;
d) Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (Tarifnr. 68.07);
e) Edelmetallasche und -gekrätz sowie andere Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen (Tarifnr. 71.11);
f) aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Kobaltmatten (Abschnitt XV).
2. Metallurgische Erze der Tarifnr. 26.01 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von Quecksilber, von Metallen der Tarifnr. 28.50 oder von Metallen der Abschnitte XIV oder XV verwendet. Derartige Mineralien gehören zu Tarifnr. 26.01, auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind. Die dürfen jedoch nicht anders aufbereitet sein, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist.
3. Zu Tarifnr 26.03 gehören nur die Aschen und Rückstände, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten und von der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden.
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KAPITEL 27 MINERALISCHE BRENNSTOFFE ; MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION ; BITUMINÖSE STOFFE ; MINERALWACHSE
Vorschriften
1. Zu Kapitel 27 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen ; dies gilt nicht für chemisch reines Methan und Propan, die zu Tarifnr. 27.11 gehören;
b) Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03;
c) Gemische ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Tarifnr. 33.01, 33.04 oder 38.07.
2. Zu Tarifnr. 27.07 gehören neben den Ölen und anderen Erzeugnissen der Destillation von Steinkohlenteer auch ähnliche Erzeugnisse der Destillation von Steinkohlenschwelteer oder anderen Mineralteeren, der Cyclisierung von Erdöl oder eines anderen Verfahrens, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen.
3. Unter den Bezeichnungen "Erdöl" und "Öl aus bituminösen Mineralien" in Tarifnr. 27.10 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche sowie aus Gemischen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nichtaromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen.
4. Zu Tarifnr. 27.13 gehören neben den dort genannten Erzeugnissen auch ähnliche, durch Synthese oder nach einem anderen Verfahren hergestellte Erzeugnisse.
Zusätzliche Vorschriften (1)
1. Im Sinne der Tarifnr. 27.10 gelten als A. Leichtöle (Tarifstelle 27.10 A) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 Raumhundertteile übergehen;
B. Spezialbenzine (Tarifstelle 27.10 A III a)) die Leichtöle nach Absatz A, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 Raumhundertteile übergehen;
C. Testbenzin - white spirit - (Tarifstelle 27.10 A III a) 1) die Spezialbenzine nach Absatz B mit einem Flammpunkt nach Abel-Pensky (2) über 21 °C;
D. mittelschwere Öle (Tarifstelle 27.10 B) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 °C weniger als 90 Raumhundertteile und bis 250 °C mindestens 65 Raumhundertteile einschließlich der Destillationsverluste übergehen;
E. Schweröle (Tarifstelle 27.10 C) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 Raumhundertteile übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;
F. Gasöl (Tarifstelle 27.10 C I) die Schweröle nach Absatz E, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 Raumhundertteile übergehen; (1) Sofern nicht anders angegeben, sind ASTM-Methoden die Methoden, die die "American Society for Testing and Materials" festgelegt hat und die in der Ausgabe 1976 über die Standarddefinitionen und -spezifikationen für Erdölerzeugnisse und Schmieröle veröffentlicht worden sind. (2) Die Methode Abel-Pensky ist die vom Deutschen Normenausschuß (DNA), Berlin 15, veröffentlichte Methode nach DIN 51755 - März 1974 (Deutsche Industrienorm).
G. Heizöl (Tarifstelle 27.10 C II) die Schweröle nach Absatz E, ausgenommen das Gasöl nach Absatz F, deren Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung - den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ASTM D 874 unter 1 % und die Verseifungszahl nach ASTM D 939-54 unter 4 liegen;
- den Wert der Zeile II übersteigt, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 nicht unter 10 °C liegt;
- zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II gleich ist, wenn bei ihrer Destillation nach ASTM D 86 bis 300 °C mindestens 25 Raumhundertteile übergehen oder, falls dabei weniger als 25 Raumhundertteile übergehen, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 höher als minus 10 °C liegt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung unter 2.
Vergleichstabelle Farbe C nach Verdünnung/Viskosität V >PIC FILE= "T0037628">
Die Viskosität V im Sinne dieser Vorschrift ist die kinematische Viskosität bei 50 °C in 10-6 m2 s-1 nach ASTM D 445.
Die Farbe C nach Verdünnung im Sinne dieser Vorschrift ist die Farbe nach ASTM D 1500 nach Verdünnung eines Raumhundertteils des Erzeugnisses mit 99 Raumhundertteilen Tetrachlorkohlenstoff Die Farbe muß unmittelbar nach der Verdünnung ermittelt werden.
Zu Tarifstelle 27.10 C II gehören nur Erzeugnisse von natürlicher Farbe.
Zu Tarifstelle 27.10 C II gehören nicht die Schweröle nach Absatz E, bei denen sich nicht ermitteln lässt - der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach ASTM D 86 (Null gilt als ein Hundertsatz);
- oder die kinematische Viskosität bei 50 °C nach ASTM D 445;
- oder die Farbe C nach Verdünnung nach ASTM D 1500.
Diese Erzeugnisse gehören zu Tarifstelle 27.10 C III.
2. Im Sinne der Tarifnr. 27.11 gelten als handelsübliches Propan und handelsübliches Butan (Tarifstelle 27.11 B I) die Erzeugnisse mit einem relativen Dampfdruck in fluessigem Zustand bei 37,8 °C nach ASTM D 1267 von höchstens 24,5 bar.
3. Im Sinne der Tarifnr. 27.12 gilt als rohes Vaselin (Tarifstelle 27.12 A) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ASTM D 1500.
4. Im Sinne der Tarifstelle 27.13 B I gelten als roh die Erzeugnisse, a) deren Ölgehalt nach ASTM D 721 mindestens 3,5 beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach ASTM D 445 unter 9.10-6 m2 s-1 liegt, oder
b) deren natürliche Farbe nach ASTM D 1500 dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach ASTM D 445 mindestens 9.10-6 m2 s-1 beträgt.
5. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Tarifnrn. 27.10, 27.11, 27.12 und der Tarifstelle 27.13 B gelten: a) die Vakuumdestillation;
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
c) das Kracken;
d) das Reformieren;
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;
g) die Polymerisation;
h) die Alkylierung;
ij) die Isomerisation;
k) nur für Erzeugnisse der Tarifstelle 27.10 C : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
l) nur für Erzeugnisse der Tarifnr. 27.10 : das Entparaffinieren, aber nicht nur durch einfaches Filtern;
m) nur für Erzeugnisse der Tarifstelle 27.10 C : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Tarifstelle 27.10 C III mit Wasserstoff (z.B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt nicht als "begünstigtes Verfahren";
n) nur für Erzeugnisse der Tarifstelle 27.10 C II : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C weniger als 30 Raumhundertteile einschließlich der Destillationsverluste übergehen. Gehen bei der Destillation nach ASTM D 86 bis 300 °C 30 oder mehr Raumhundertteile einschließlich der Destillationsverluste über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Tarifstelle 27.10 A oder 27.10 B an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Tarifstelle 27.10 C II c) zu verzollen. In die Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden;
o) nur für Erzeugnisse der Tarifstelle 27.10 C III : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.
Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden ; etwaige bei der Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt.
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Tarifstelle 27.07 B I, der Tarifnr. 27.10, 27.11 oder 27.12, der Tarifstelle 27.13 B, 27.14 C, 29.01 A I, 29.01 B II a) oder 29.01 D I a) an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz "zu anderer Verwendung" zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Tarifnrn. 27.10, 27.11, 27.12 und der Tarifstelle 27.13 B nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.
7. Die Tarifstelle 27.10 C III c) gilt nur für Öle, die zum Mischen mit anderen Ölen, Erzeugnissen der Tarifnr. 38.14 oder Verdickungsstoffen zum Herstellen von Ölen, Fetten oder Schmiermitteln für den Absatz bestimmt sind. Das Unternehmen muß mit mindestens zwei Lagerbehältern für lose Grundöle, mindestens einem Mischbehälter mit Motorenantrieb, gegebenenfalls mit Heizvorrichtung, und der Möglichkeit zur Beigabe von Additives und mit den erforderlichen Konditionierungsgeräten ausgestattet sein. Wenn das Mischen in gemieteten Anlagen oder durch Lohnverarbeiter durchgeführt wird, sind die vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Ausstattung ebenfalls erforderlich.
Die Tarifstelle 27.10 C III c) gilt nicht für Unternehmen, die nach ihrer Betriebsausstattung die Zollfreiheit zur Bearbeitung in "begünstigten Verfahren" (Zusätzliche Vorschrift 5) in Anspruch nehmen können.
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ABSCHNITT VI ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN
Vorschriften
1. a) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung in Tarifnr. 28.50 oder 28.51 entsprechen, gehören zu diesen Tarifnummern, auch wenn andere Tarifnummern des Zolltarifs in Betracht kommen.
b) Vorbehaltlich der Vorschrift 1 a) gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung in Tarifnr. 28.49 oder 28.52 entsprechen, zu diesen Tarifnummern, auch wenn andere Tarifnummern dieses Abschnitts in Betracht kommen.
2. Vorbehaltlich der Vorschrift 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu den Tarifnrn. 30.03, 30.04, 30.05, 32.09, 33.06, 35.06, 37.08 oder 38.11 gehören, diesen Tarifnummern zuzuweisen, auch wenn andere Tarifnummern des Zolltarifs in Betracht kommen.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Tarifnummer zuzuweisen unter der Voraussetzung, daß die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden;
b) zugleich gestellt werden;
c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend anzusehen sind.
KAPITEL 28 ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE ; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, RADIOAKTIVEN ELEMENTEN, METALLEN DER SELTENEN ERDEN UND ISOTOPEN
Vorschriften
1. Soweit in einzelnen Tarifnummern oder Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes bestimmt ist, gehören zu Kapitel 28 nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
b) wäßrige Lösungen der vorstehend in a) genannten Erzeugnisse;
c) andere Lösungen der vorstehend in a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen gebräuchlich und ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen erforderlich ist ; ausserdem darf das Erzeugnis durch den Zusatz des Lösungsmittels keine besondere Eignung zu bestimmten Verwendungszwecken erhalten haben;
d) die vorstehend in a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels;
e) die vorstehend in a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, daß diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
2. Ausser den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten (Hydrosulfiten) und den Sulfoxylaten (Tarifnr. 28.36), den Carbonaten und Percarbonaten anorganischer Basen (Tarifnr. 28.42), den einfachen oder komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Tarifnr. 28.43), den Fulminaten, Cyanaten und Rhodaniden anorganischer Basen (Tarifnr. 28.44), den organischen Erzeugnissen der Tarifnrn. 28.49 bis 28.52 und den Carbiden der Nichtmetalle oder Metalle (Tarifnr. 28.56) gehören nur folgende Kohlenstoffverbindungen zu Kapitel 28: a) Kohlenoxide, Blausäure, Knallsäure, Isocyansäure, Rhodanwasserstoffsäure und andere einfache oder komplexe Cyanwasserstoffsäuren (Tarifnr. 28.13);
b) Kohlenstoffoxyhalogenide (Tarifnr. 28.14);
c) Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) (Tarifnr. 28.15);
d) Thiocarbonate, Selenocarbonate und Tellurocarbonate, Selenocyanate und Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Tarifnr. 28.48);
e) festes Wasserstoffperoxid (Tarifnr. 28.54), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan und Cyanhalogenide, Cyanamid und seine Metallderivate (Tarifnr. 28.58), ausgenommen Calciumcyanamid mit einem Gehalt an Stickstoff von nicht mehr als 25 Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes (Kapitel 31).
3. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Vorschrift 1 zu Abschnitt VI gehören nicht zu Kapitel 28: a) Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, und andere Erzeugnisse des Abschnitts V;
b) Erzeugnisse, die gleichzeitig der anorganischen und der organischen Chemie angehören, ausgenommen die vorstehend in Vorschrift 2 erwähnten;
c) die in den Vorschriften 1 bis 4 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse;
d) anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden und zu Tarifnr. 32.07 gehören;
e) künstlicher Graphit (Tarifnr. 38.01) ; Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Tarifnr. 38.17 ; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Tarifnr. 38.19 ; künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- und Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Tarifnr. 38.19;
f) Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine, Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen (Tarifnrn. 71.02 bis 71.04) und Edelmetalle und deren Legierungen des Kapitels 71;
g) Metalle, auch chemisch rein, und Metallegierungen des Abschnitts XV;
h) optische Elemente, z.B. aus Halogensalzen der Alkali- und Erdalkalimetalle (Tarifnr. 90.01).
4. Chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nichtmetallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen, gehören zu Tarifnr. 28.13.
5. Zu den Tarifnrn. 28.29 bis 28.48 gehören nur Salze und Persalze von Metallen und von Ammonium. Soweit in den einzelnen Tarifnummern nichts anderes bestimmt ist, gehören Doppel- oder Komplexsalze zu Tarifnr. 28.48.
6. Zu Tarifnr. 28.50 gehören nur: a) folgende spaltbare chemische Elemente und Isotope : natürliches Uran und seine Isotope Uran 233 und 235, Plutonium und seine Isotope;
b) folgende radioaktive chemische Elemente : Technetium, Promethium, Polonium, Astatin, Radon, Francium, Radium, Actinium, Protactinium, Neptunium, Americium und andere Elemente mit höherer Ordnungszahl;
c) alle anderen natürlich oder künstlich radioaktiven Isotope (einschließlich derjenigen der Edelmetalle und der unedlen Metalle der Abschnitte XIV und XV);
d) anorganische oder organische Verbindungen dieser Elemente oder Isotope, auch wenn sie chemisch nicht einheitlich sind, auch untereinander gemischt;
e) Legierungen (ausgenommen Ferrouran), Dispersionen und Cermets, die diese Elemente oder diese Isotope oder ihre anorganischen oder organischen Verbindungen enthalten;
>PIC FILE= "T0037634"> f) gebrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (z.B. Stäbe) von Kernreaktoren.
Der vorstehend und in den Tarifnrn. 28.50 und 28.51 gebrauchte Ausdruck "Isotope" bezieht sich auch auf "angereicherte Isotope", jedoch nicht auf chemische Elemente, die in der Natur als reine Isotope vorkommen, auch nicht auf an Uran 235 abgereichertes Uran.
7. Ferrophosphor mit einem Gehalt an Phosphor von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr und Phosphorkupfer mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 8 Gewichtshundertteilen gehören zu Tarifnr. 28.55.
8. Chemische Elemente, z.B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, verbleiben in diesem Kapitel, wenn sie in rohen gezogenen Formen oder in Form von Zylindern oder Stäben vorliegen. Zu Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen geschnitten gehören sie zu Tarifnr. 38.19.
Zusätzliche Vorschrift
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Tarifstelle genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.
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KAPITEL 29 ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE
Vorschriften
1. Soweit in einzelnen Tarifnummern dieses Kapitels nichts anderes bestimmt ist, gehören zu Kapitel 29 nur: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);
c) Erzeugnisse der Tarifnrn. 29.38 bis 29.42, Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze der Tarifnr. 29.43 und die Erzeugnisse der Tarifnr. 29.44, auch wenn sie chemisch nicht einheitlich sind;
d) wäßrige Lösungen der vorstehend in a) bis c) genannten Erzeugnisse;
e) andere Lösungen der vorstehend in a) bis c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen üblich und ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen erforderlich ist ; ausserdem darf das Erzeugnis durch den Zusatz des Lösungsmittels keine besondere Eignung zu bestimmten Verwendungszwecken erhalten haben;
f) die vorstehend in a) bis e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels;
g) die vorstehend in a) bis f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, daß diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;
h) folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen : Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.
2. Zu Kapitel 29 gehören nicht: a) Waren der Tarifnr. 15.04 und Glycerin (Tarifnr. 15.11);
b) Äthylalkohol (Tarifnr. 22.08 oder 22.09);
c) Methan und Propan (Tarifnr. 27.11);
d) die in der Vorschrift 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;
e) Harnstoff (Tarifnr. 31.02 oder 31.05);
f) pflanzliche und tierische Farbstoffe (Tarifnr. 32.04), synthetische organische Farbstoffe, synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, auf die Faser aufziehende optische Aufheller und natürlicher Indigo (Tarifnr. 32.05) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 32.09);
g) Enzyme (Tarifnr. 35.07);
h) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie fluessige Brennstoffe für Feuerzeuge oder Feueranzuender in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 300 ml oder weniger (Tarifnr. 36.08);
ij) Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Tarifnr. 38.17 ; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Tarifnr. 38.19;
k) optische Elemente, z.B. aus Äthylendiamintartrat (Tarifnr. 90.01).
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Tarifnummern dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Tarifnummern zuzuweisen.
>PIC FILE= "T0037648"> 4. Sofern in den Tarifstellen nichts anderes bestimmt ist, umfasst in den Tarifnrn. 29.03 bis 29.05, 29.07 bis 29.10, 29.12 bis 29.21, 29.22 und 29.23 jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate auch die Mischderivate (z.B. Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate).
Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als "Stickstoffunktionen" im Sinne der Tarifnr. 29.30.
5. a) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Tarifnummer dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;
b) aus Äthylalkohol oder Glycerin mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion zu tarifieren;
c) Salze der vorstehend in a) oder b) genannten Ester mit anorganischen Basen sind wie die entsprechenden Ester zu tarifieren;
d) aus anderen organischen Verbindungen mit Säurefunktion oder Phenolfunktion der Teilkapitel I bis VII mit anorganischen Basen gebildete Salze sind wie die entsprechenden organischen Verbindungen mit Säurefunktion oder Phenolfunktion zu tarifieren;
e) die Halogenide der Carbonsäuren sind bei den entsprechenden Säuren einzureihen.
6. Die Verbindungen der Tarifnrn. 29.31 bis 29.34 sind organische Verbindungen, deren Molekül ausser Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen andere unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene Nichtmetall- oder Metallatome (z.B. Schwefel, Arsen, Quecksilber, Blei) enthält.
Die Tarifnrn. 29.31 (organische Thioverbindungen) und 29.34 (andere organisch-anorganische Verbindungen) umfassen nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.
7. Zu Tarifnr. 29.35 (heterocyclische Verbindungen) gehören nicht innere Äther, innere Halbacetale, Methylenäther der zweiwertigen Orthophenole, Epoxide mit drei- oder viergliedrigem Ring, cyclische Acetale, cyclische Polymere der Aldehyde, der Thioaldehyde oder der Aldimine, Anhydride mehrbasischer Säuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole mit mehrbasischen Säuren, cyclische Ureide und cyclische Thioureide, Imide mehrbasischer Säuren, Hexamethylentetramin und Trimethylentrinitramin.
Zusätzliche Vorschrift
Innerhalb einer Tarifnummer sind die Derivate einer zu einer Tarifstelle gehörenden chemischen Verbindung (oder Gruppe chemischer Verbindungen), wenn nichts anderes bestimmt ist, dieser Tarifstelle zuzuweisen, sofern in der gleichen Serie von Tarifstellen eine Endtarifstelle "andere" (ohne sonstigen Zusatz) nicht besteht. Wenn eine solche vorhanden ist, gehören die in Rede stehenden Derivate zu dieser Endtarifstelle "andere".
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KAPITEL 30 PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE
Vorschriften
1. "Arzneiwaren" im Sinne der Tarifnr. 30.03 sind: a) Erzeugnisse, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind;
b) zu den gleichen Zwecken geeignete ungemischte Erzeugnisse, die dosiert oder für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht sind.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Lebensmittel oder Getränke (z.B. diätetische Lebensmittel, angereicherte Lebensmittel, Lebensmittel für Diabetiker, "tonische" Getränke, Mineralwasser) oder für Erzeugnisse der Tarifnrn. 30.02 und 30.04.
Bei Anwendung dieser Bestimmungen und der Vorschrift 3 d) dieses Kapitels gelten: A. als ungemischte Erzeugnisse: 1) wäßrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse;
2) alle Erzeugnisse der Kapitel 28 und 29;
3) einfache Pflanzenauszuege der Tarifnr. 13.03, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösungsmittel gelöst;
B. als gemischte Erzeugnisse: 1) kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel);
2) Pflanzenauszuege, durch Behandlung von Gemischen pflanzlicher Stoffe erhalten;
3) Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten.
2. Zu Kapitel 30 gehören nicht: a) destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle zu medizinischen Zwecken (Tarifnr. 33.06);
b) Zahnpflegemittel aller Art, einschließlich derjenigen mit prophylaktischen oder therapeutischen Eigenschaften ; sie gehören zu Tarifnr. 33.06;
c) Seifen und andere Erzeugnisse der Tarifnr. 34.01 mit medikamentösen Zusätzen.
3. Zu Tarifnr. 30.05 gehören nur: a) steriles Katgut und andere sterile chirurgische Nähmittel;
b) sterile Laminariastifte;
c) sterile resorbierbare blutstillende Einlagen zu chirurgischen und zahnärztlichen Zwecken;
d) Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Mittel zur Verwendung am Patienten (ausgenommen die der Tarifnr. 30.02), dosiert oder hierzu gemischt;
e) Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren;
f) Zahnzement und andere Zahnfuellstoffe;
g) Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für Erste Hilfe.
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KAPITEL 31 DÜNGEMITTEL
Vorschriften
1. Zu Tarifnr. 31.02 gehören - vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Tarifnr. 31.05 vorgesehen aufgemacht sind - nur: A. folgende Erzeugnisse: 1) Natronsalpeter mit einem Gehalt an Stickstoff von 16,3 Gewichtshundertteilen oder weniger;
2) Ammonsalpeter, auch rein;
3) Ammonsulfatsalpeter, auch rein;
4) Ammoniumsulfat, auch rein;
5) Kalksalpeter mit einem Gehalt an Stickstoff von 16 Gewichtshundertteilen oder weniger;
6) Kalkmagnesiumsalpeter, auch rein;
7) Kalkstickstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von 25 Gewichtshundertteilen oder weniger, auch mit Öl getränkt;
8) Harnstoff, auch rein;
B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen (die angegebenen Grenzwerte bleiben ausser Betracht);
C. Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Absätze A und B (ebenfalls ohne Berücksichtigung der hierfür angegebenen Grenzwerte) mit Kreide, Gips oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen bestehen;
D. fluessige Düngemittel, die aus wäßrigen oder ammoniakalischen Lösungen der Erzeugnisse des Absatzes 1 A 2) oder des Absatzes 1 A 8) oder aus Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.
2. Zu Tarifnr. 31.03 gehören - vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Tarifnr. 31.05 vorgesehen aufgemacht sind - nur: A. folgende Erzeugnisse: 1) Dephosphorationsschlacken;
2) durch Glühen aufgeschlossene Calciumphosphate (Termophosphate und geschmolzene Phosphate) und durch Glühen behandelte natürliche Calciumaluminiumphosphate;
3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache);
4) Calciumhydrogenphosphat ("Dicalciumphosphat") mit einem Gehalt an Fluor von mindestens 0,2 Gewichtshundertteilen;
B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen (die angegebenen Grenzwerte bleiben ausser Betracht);
C. Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Absätze A und B (ebenfalls ohne Berücksichtigung der hierfür angegebenen Grenzwerte) mit Kreide, Gips oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen bestehen.
3. Zu Tarifnr. 31.04 gehören - vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Tarifnr. 31.05 vorgesehen aufgemacht sind - nur: A. folgende Erzeugnisse: 1) natürliche rohe Kalisalze (z.B. Karnallit, Kainit, Sylvinit);
2) Schlempekohle;
3) Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Vorschrift 6 c);
4) Kaliumsulfat mit einem Gehalt an K2O von 52 Gewichtshundertteilen oder weniger;
5) Kaliummagnesiumsulfat mit einem Gehalt an K2O von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger;
B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen (die angegebenen Grenzwerte bleiben ausser Betracht).
>PIC FILE= "T0037673"> 4. Mono- und Diammoniumorthophosphat, auch rein, und die Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Tarifnr. 31.05.
5. Die in den Vorschriften 1 A, 2 A und 3 A angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf den wasserfreien Stoff.
6. Zu Kapitel 31 gehören nicht: a) Tierblut der Tarifnr. 05.15;
b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den Vorschriften 1 A, 2 A, 3 A und 4 genannten Erzeugnisse;
c) künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Tarifnr. 38.19 ; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Tarifnr. 90.01).
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KAPITEL 32 GERB- UND FARBSTOFFAUSZUEGE ; TANNINE UND IHRE DERIVATE ; FARBSTOFFE, FARBEN, ANSTRICHFARBEN, LACKE UND FÄRBEMITTEL ; KITTE ; TINTEN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Erzeugnisse, ausgenommen die der Tarifnr. 32.04 oder 32.05, anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden (Tarifnr. 32.07), und Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Tarifnr. 32.09;
b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Tarifnrn. 29.38 bis 29.42, 29.44 und 35.01 bis 35.04 erfassten Erzeugnisse.
2. Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen, gehören zu Tarifnr. 32.05.
3. Zu den Tarifnrn. 32.05, 32.06 und 32.07 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen organischen Farbstoffen, Farblacken und anderen Farbmitteln, wie sie zum Färben von Kunststoffen, Kautschuk und ähnlichen Stoffen in der Masse oder zum Herstellen von Zubereitungen für den Textildruck verwendet werden. Zu diesen Tarifnummern gehören jedoch keine zubereiteten Pigmente der Tarifnr. 32.09.
4. Lösungen von Erzeugnissen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06, ausgenommen Kollodium, in fluechtigen organischen Lösungsmitteln gehören zu Tarifnr. 32.09, wenn der Anteil des Lösungsmittels 50 Gewichtshundertteile der Lösung übersteigt.
5. Zu den "Farbmitteln" im Sinne des Kapitels 32 gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
6. Prägefolien im Sinne der Tarifnr. 32.09 sind nur Folien, wie sie zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendet werden, bestehend: a) aus Metallstaub (auch Edelmetallstaub) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden, oder
b) aus Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf Papier, eine Kunststoffolie oder eine andere Unterlage aufgebracht sind.
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KAPITEL 33 ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE ; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- UND SCHÖNHEITSMITTEL
Vorschriften
1. Zu Kapitel 33 gehören nicht: a) zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken (Tarifnr. 22.09);
b) Seifen und andere Erzeugnisse der Tarifnr. 34.01;
c) Terpentinöl und andere Erzeugnisse der Tarifnr. 38.07.
2. Als "zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel" im Sinne der Tarifnr. 33.06 sind z.B. anzusehen: a) zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert;
b) Erzeugnisse (ausgenommen destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle), auch ungemischt, zur Verwendung als Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel oder als Raumdesodorierungsmittel geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht.
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KAPITEL 34 SEIFEN ; ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE ; ZUBEREITETE WASCHMITTEL UND WASCHHILFSMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN, UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN UND "DENTALWACHS"
Vorschriften
1. Zu Kapitel 34 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen;
b) Zahnpflegemittel, Rasiercreme und Haarwaschmittel, auch wenn sie Seife oder grenzflächenaktive Stoffe enthalten (Tarifnr. 33.06).
2. Zu Tarifnr. 34.01 gehören nur wasserlösliche Seifen. Die Seifen und anderen Erzeugnisse dieser Tarifnummer können auch Zusätze enthalten (z.B. Stoffe mit desinfizierenden oder scheuernden Eigenschaften, Füllstoffe, Heilmittel). Erzeugnisse, die Stoffe mit scheuernden Eigenschaften enthalten, gehören jedoch nur dann zu dieser Tarifnummer, wenn sie in Form von Tafeln, Riegeln oder geformten Stücken oder Figuren vorliegen. In anderen Formen sind sie als Scheuerpasten oder -pulver oder ähnliche Zubereitungen der Tarifnr. 34.05 zuzuweisen.
3. "Erdöl" oder "Öl aus bituminösen Mineralien" im Sinne der Tarifnr. 34.03 sind die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse.
4. "Zubereitete Wachse, nicht emulgiert und ohne Lösungsmittel" im Sinne der Tarifnr. 34.04 sind nur: A. Mischungen tierischer Wachse untereinander, pflanzlicher Wachse untereinander und künstlicher Wachse untereinander;
B. Mischungen verschiedener Gruppen von Wachsen (tierischer, pflanzlicher, mineralischer, künstlicher) untereinander sowie Mischungen von Paraffin mit tierischen, pflanzlichen oder künstlichen Wachsen;
C. Mischungen von wachsartiger Konsistenz auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin, die ausserdem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten, sofern die Mischungen nicht emulgiert sind und keine Lösungsmittel enthalten.
Zu Tarifnr. 34.04 gehören nicht: a) Wachse der Tarifnr. 27.13;
b) ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse, die nur gefärbt sind.
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KAPITEL 35 EIWEISSSTOFFE ; KLEBSTOFFE ; ENZYME
Vorschriften
1. Zu Kapitel 35 gehören nicht: a) Hefen (Tarifnr. 21.06);
b) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03);
c) Enzymzubereitungen für die Gerberei (Tarifnr. 32.03);
d) zubereitete enzymatische Waschmittel und Waschhilfsmittel und andere Erzeugnisse des Kapitels 34;
e) Druckerzeugnisse auf Gelatine als Trägermaterial (Kapitel 49).
2. "Dextrine" im Sinne der Tarifnr. 35.05 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose, von 10 % oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff.
Erzeugnisse mit einem höheren Gehalt an reduzierenden Zuckern gehören zu Tarifnr. 17.02.
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KAPITEL 36 PULVER UND SPRENGSTOFFE ; PYROTECHNISCHE ARTIKEL ; ZUENDHÖLZER ; ZUENDMETALLEGIERUNGEN ; LEICHT ENTZUENDLICHE STOFFE
Vorschriften
1. Zu Kapitel 36 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in der folgenden Vorschrift 2 a) oder b) aufgeführten Erzeugnisse.
2. Als "Waren aus leicht entzuendlichen Stoffen" im Sinne der Tarifnr. 36.08 gelten ausschließlich: a) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt ; Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol und ähnliche zubereitete Brennstoffe, fest oder pastenförmig;
b) fluessige Brennstoffe (z.B. Benzin) für Feuerzeuge oder Feueranzuender in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 300 ml oder weniger;
c) Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzuender und ähnliche Erzeugnisse.
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KAPITEL 37 ERZEUGNISSE ZU PHOTOGRAPHISCHEN UND KINEMATOGRAPHISCHEN ZWECKEN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschußwaren.
2. Zu Tarifnr. 37.08 gehören nur: a) chemische Erzeugnisse, die zu photographischen Zwecken gemischt sind (z.B. Entwickler, Fixiersalze, Toner, Emulsionen);
b) ungemischte Erzeugnisse zu den gleichen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig für den Einzelverkauf aufgemacht.
Zu Tarifnr. 37.08 gehören nicht Lacke, Klebstoffe oder ähnliche Zubereitungen, die nach ihrer Beschaffenheit tarifiert werden.
Zusätzliche Vorschriften
1. Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich getrennt nach seiner Beschaffenheit zu behandeln.
2. Als Wochenschaufilme im Sinne der Tarifstelle 37.07 B II a) gelten Filme mit einer Länge von weniger als 330 m, die aktuelle Ereignisse, z.B. politischen, geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen, sportlichen, militärischen, wissenschaftlichen, literarischen, volkskundlichen, touristischen oder gesellschaftlichen Charakters, darstellen.
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KAPITEL 38 VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE
Vorschriften
1. Zu Kapitel 38 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Erzeugnisse, ausgenommen die nachstehend aufgeführten: 1) künstlicher Graphit (Tarifnr. 38.01);
2) Desinfektionsmittel, Insekticide, Fungicide, Mittel gegen Nagetiere, Herbicide, Keimhemmungsmittel, Pflanzenwuchsregulatoren und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Tarifnr. 38.11 beschriebenen Art;
3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder -bomben (Tarifnr. 38.17);
4) die nachstehend in den Vorschriften 2 a), 2 c), 2 d) und 2 f) aufgeführten Erzeugnisse;
b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Nährstoffen, die zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendet werden (im allgemeinen Tarifnr. 21.07);
c) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).
2. Zu Tarifnr. 38.19 gehören unter anderem: a) künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle oder aus Magnesiumoxid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;
b) Fuselöle;
c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
d) Korrekturlacke für Dauerschablonen in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z.B. Segerkegel);
f) zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereiteter Gips;
g) chemische Elemente des Kapitels 28, z.B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen, auch poliert, auch einheitlich epitaxial beschichtet.
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ABSCHNITT VII KUNSTSTOFFE, ZELLULOSEÄTHER UND -ESTER UND WAREN DARAUS ; KAUTSCHUK (NATURKAUTSCHUK, SYNTHETISCHER KAUTSCHUK UND FAKTIS) UND KAUTSCHUKWAREN
Vorschrift
Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Tarifnummer zuzuweisen unter der Voraussetzung, daß die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden;
b) zugleich gestellt werden;
c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend anzusehen sind.
KAPITEL 39 KUNSTSTOFFE, ZELLULOSEÄTHER UND -ESTER UND WAREN DARAUS
Vorschriften
1. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) Prägefolien der Tarifnr. 32.09;
b) künstliche Wachse (Tarifnr. 34.04);
c) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;
d) Sattlerwaren (Tarifnr. 42.01), Täschnerwaren, Reiseartikel und andere Waren der Tarifnr. 42.02;
e) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;
f) die zu Abschnitt XI gehörenden Erzeugnisse (Spinnstoffe und Waren daraus);
g) Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen, Teile davon, und andere Waren des Abschnitts XII;
h) Phantasieschmuck der Tarifnr. 71.16;
ij) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);
k) Teile von Beförderungsmitteln (Abschnitt XVII);
l) optische Elemente aus Kunststoff, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente und andere Waren des Kapitels 90;
m) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren und für andere Uhrmacherwaren;
n) Musikinstrumente, Teile davon und andere Waren des Kapitels 92;
o) Möbel und andere Waren des Kapitels 94;
p) Bürstenwaren und andere Waren des Kapitels 96;
q) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.);
>PIC FILE= "T0037709"> r) Knöpfe, Reißverschlüsse, Federhalter, Füllstifte und Teile davon, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen, Kämme, Teile von Isolierflaschen und anderen Isolierbehältern sowie andere Waren des Kapitels 98.
2. Zu den Tarifnrn. 39.01 und 39.02 gehören nur synthetisch hergestellte Erzeugnisse folgender Art: a) Kunststoffe;
b) Silikone;
c) Resole, fluessiges Polyisobutylen und ähnliche künstliche Polymerisations- oder Polykondensationserzeugnisse.
3. Zu den Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 gehören nur Erzeugnisse in folgenden Formen: a) fluessige oder teigförmige Erzeugnisse, einschließlich der Emulsionen, Dispersionen und Lösungen;
b) Blöcke, Stücke, Krümel, Körner, Flocken und Pulver (einschließlich Formmassen) und dergleichen;
c) Monofile mit einem grössten Durchmesser von mehr als 1 mm ; nahtlose Rohre, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet;
d) Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder oder Streifen (andere als die durch Vorschrift 4 zu Kapitel 51 der Tarifnr. 51.02 zugewiesenen), auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, ungeschnitten oder lediglich quadratisch oder rechtekkig geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben);
e) Abfälle und Bruch.
Zusätzliche Vorschrift
Zu Tarifstelle 39.02 C I gehört auch Polyäthylen, das durch geringe Mengen anderer Olefine schwach modifiziert ist.
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KAPITEL 40 KAUTSCHUK (NATURKAUTSCHUK, SYNTHETISCHER KAUTSCHUK UND FAKTIS) UND KAUTSCHUKWAREN
Vorschriften
1. Als "Kautschuk" gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, an allen Stellen des Zolltarifs, an denen dieser Ausdruck gebraucht wird, folgende Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert : Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, ähnliche natürliche Kautschukarten, synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.
2. Zu Kapitel 40 gehören nicht die nachstehend aufgeführten aus Kautschuk und Spinnstoffen bestehenden Erzeugnisse, die in der Regel zu Abschnitt XI gehören: a) gummielastische oder kautschutierte Gewirke oder Wirkwaren (ausgenommen Förderbänder und Treibriemen aus kautschutierten Gewirken, der Tarifnr. 40.10) sowie gummielastische Gewebe und Waren daraus;
b) Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche aus Spinnstoffen, innen mit Kautschuk ausgekleidet oder beschichtet (Tarifnr. 59.15);
c) andere mit Kautschuk getränkte, bestrichene oder überzogene oder mit Lagen aus Kautschuk versehene Gewebe (ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnr. 40.10): - mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger,
- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 Gewichtshundertteilen,
und Waren daraus;
d) mit Kautschuk getränkte oder bestrichene Filze mit einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 Gewichtshundertteilen und Waren daraus;
e) Vließtoffe, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder Kautschuk als Bindemittel enthaltend, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht, und Waren daraus;
f) gewebeähnliche Erzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht, und Waren daraus.
Blätter, Platten oder Streifen aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Gewebe, Gewirken, Filz, Vließtoff oder ähnlichen Erzeugnissen aus Spinnstoffen, sowie Waren daraus, gehören zu Kapitel 40, sofern der Spinnstoff nur als Unterlage dient.
3. Zu Kapitel 40 gehören ausserdem nicht: a) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;
b) Kopfbedeckungen und Teile davon, einschließlich Badekappen, des Kapitels 65;
c) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische und elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken, die zu Abschnitt XVI gehören;
d) Waren der Kapitel 90,92,94 und 96;
e) Waren des Kapitels 97, ausgenommen Sporthandschuhe und Waren der Tarifnr. 40.11;
f) Knöpfe, Federhalter, Rohre für Tabakpfeifen und dergleichen, Kämme sowie andere Waren des Kapitels 98.
4. Unter "synthetischem Kautschuk" im Sinne der Vorschrift 1 und der Tarifnrn. 40.02,40.05 und 40.06 sind zu verstehen: a) ungesättigte synthetische Stoffe, die nach der Vulkanisation mit Schwefel nicht wieder in den thermoplastischen Zustand zurückgeführt werden können. Werden sie bis zum Optimum vulkanisiert (ohne Zusatz anderer zur Vernetzung nicht erforderlicher Stoffe, wie Weichmacher, aktive oder inerte Füllstoffe), so müssen sie bei einer Temperatur zwischen 18 und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, ohne zu reissen. Nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge müssen sie sich ferner innerhalb fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen.
Synthetischer Kautschuk sind hiernach z.B. cis-Polyisopren (IR), Polybutadien (BR), Polychlorbutadien (CR), Polybutadien-Styrol (SBR), Polychlorbutadien-Acrylnitril (NCR), Polybutadien-Acrylnitril (NBR) und Butylkautschuk (IIR);
b) Thioplaste (TM);
c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen und gesättigten synthetischen Hochpolymeren, wenn diese Erzeugnisse den in Absatz a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.
5. Zu den Tarifnrn. 40.01 und 40.02 gehören nicht: a) Latex von Naturkautschuk oder von synthetischem Kautschuk (auch vorvulkanisiert), mit Zusatz von Vulkanisationsmitteln oder Vulkanisationsbeschleunigern, inerten oder aktiven Füllstoffen, Weichmachern, Farbstoffen (ausgenommen Farbstoffe, die nur zur Kenntlichmachung dienen) oder anderen Stoffen ; Latex, nur stabilisiert oder konzentriert, sowie wärmeempfindlich gemachter und positiver Latex bleiben jedoch, je nach Beschaffenheit, in Tarifnr. 40.01 oder 40.02;
b) Kautschuk, dem vor der Koagulation Ruß (auch mit Mineralöl) oder Kieselsäureanhydrid (auch mit Mineralöl) zugesetzt ist, sowie Kautschuk, dem nach der Koagulation irgendwelche Stoffe zugesetzt sind;
c) Mischungen von zwei oder mehr in Vorschrift 1 zu Kapitel 40 genannten Erzeugnissen, gleichgültig, ob ihnen weitere Stoffe zugesetzt sind oder nicht.
6. Nicht umsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren grösster Durchmesser 5 mm übersteigt, gehören zu Tarifnr. 40.08.
7. Zu Tarifnr. 40.10 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder überstrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind.
8. Im Sinne der Tarifnr. 40.06 wird vorvulkanisierter Latex dem nichtvulkanisierten Latex gleichgestellt. Im Sinne der Tarifnrn. 40.07 bis 40.14 gelten Balata, Guttapercha, ähnliche natürliche Kautschukarten, Faktis und deren Regenerate als vulkanisierter Kautschuk, auch wenn sie nicht vulkanisiert sind.
9. Platten, Blätter und Streifen im Sinne der Tarifnrn. 40.05,40.08 und 40.15 sind solche, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben, auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind. Sie dürfen jedoch nicht weiterbearbeitet sein ; eine einfache Oberflächenbearbeitung (z.B. Bedrucken) bleibt hierbei ausser Betracht.
Stäbe, Stangen und Profile der Tarifnr. 40.08 und Stäbe, Profile und Rohre der Tarifnr. 40.15 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch - abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung - nicht weiterbearbeitet sein.
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>PIC FILE= "T0037725"> ABSCHNITT VIII HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS ; SATTLERWAREN ; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE ; WAREN AUS DÄRMEN
KAPITEL 41 HÄUTE UND FELLE ; LEDER
Vorschriften
1. Zu Kapitel 41 gehören nicht: a) Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder Felle (Tarifnr. 05.05 oder 05.15);
b) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Tarifnr. 05.07 oder 67.01, je nach Beschaffenheit);
c) nichtenthaarte rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Tarifnr. 41.01 rohe, nichtenthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von sogenannten Astrachan- oder Karakullämmern - Persianer, Breitschwanz und dergleichen - und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gemsen, Gazellen, Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen und Hunden.
2. Der Begriff "Kunstleder" umfasst in allen Teilen des Zolltarifs nur Stoffe der in Tarifnr. 41.10 erfassten Art.
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KAPITEL 42 LEDERWAREN ; SATTLERWAREN ; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE ; WAREN AUS DÄRMEN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 42 gehören nicht: a) Katgut und andere sterile chirurgische Nähmittel (Tarifnr. 30.05);
b) Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (ausser Handschuhen), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äusseren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äusseren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Tarifnr. 43.03 oder 43.04, je nach Beschaffenheit);
c) Einkaufsnetze und dergleichen des Abschnitts XI;
d) Waren des Kapitels 64;
e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;
f) Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Tarifnr. 66.02;
g) Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Tarifnr. 92.10);
h) Möbel und Teile davon (Kapitel 94);
ij) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.);
k) Knöpfe, Manschettenknöpfe usw. der Tarifnr. 98.01 oder des Kapitels 71.
2. Handschuhe (einschließlich Sport- und Schutzhandschuhe), Schürzen und andere Schutzbekleidung für alle Berufe, Hosenträger, Gürtel, Koppel aller Art, Schulterriemen, Handgelenkbänder und Uhrarmbänder aus Leder oder Kunstleder gehören zu Tarifnr. 42.03.
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KAPITEL 43 PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK ; WAREN DARAUS
Vorschriften
1. Als "Pelzfelle" gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Tarifnr. 43.01, in allen Teilen des Zolltarifs die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.
2. Zu Kapitel 43 gehören nicht: a) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Tarifnr. 05.07 oder 67.01, je nach Beschaffenheit);
b) nichtenthaarte, rohe Häute und Felle der zu Kapitel 41 gehörenden Art (siehe Vorschrift 1 c) zu Kapitel 41);
c) Handschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Tarifnr. 42.03);
d) Waren des Kapitels 64;
e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;
f) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.).
3. "Platten, Säcke, Vierecke, Kreuze oder ähnliche Formen" im Sinne der Tarifnr. 43.02 sind Pelzfelle oder Teile davon (ausgenommen sogenannte ausgelassene Pelzfelle), die ohne Hinzufügen von anderen Stoffen zu Quadraten, Rechtecken, Kreuzen oder Trapezen zusammengenäht worden sind. Dagegen gehören andere Verbindungen, die ohne weiteres oder nach einfachem Zuschneiden gebraucht werden können, sowie Pelzfelle oder Teile davon, die zu Bekleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht sind, zu Tarifnr. 43.03.
4. Bekleidung und Bekleidungszubehör aller Art (soweit sie nicht nach der Vorschrift 2 von Kapitel 43 ausgenommen sind), mit Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert, gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu Tarifnr. 43.03 oder 43.04. Das gleiche gilt für Bekleidung und Bekleidungszubehör, mit äusseren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen.
5. "Künstliches Pelzwerk" im Sinne des Zolltarifs sind alle Nachahmungen von Pelzfellen aus Wolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern, hergestellt durch Aufkleben oder Aufnähen auf Leder, Gewebe usw. Nachahmungen, die durch Weben hergestellt sind, werden bei den entsprechenden Waren aus Spinnstoffen (z.B. Samt, Plüsch, Schlingengewebe) eingereiht.
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ABSCHNITT IX HOLZ, HOLZKOHLE UND HOLZWAREN ; KORK UND KORKWAREN ; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
KAPITEL 44 HOLZ, HOLZKOHLE UND HOLZWAREN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 44 gehören nicht: a) Hölzer der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art (Tarifnr. 12.07);
b) Hölzer der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Tarifnr. 14.05);
c) Aktivkohle (Tarifnr. 38.03);
d) Waren des Kapitels 46;
e) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;
f) Gehstöcke und Teile von Gehstöcken, Regenschirmen, Sonnenschirmen und Reitpeitschen (Kapitel 66);
g) Waren der Tarifnr. 68.09;
h) Phantasieschmuck der Tarifnr. 71.16;
ij) Waren des Abschnitts XVII, insbesondere Stellmacherarbeiten;
k) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren;
l) Musikinstrumente und Teile davon (Kapitel 92);
m) Waffenteile (Tarifnr. 93.06);
n) Möbel und Teile davon (Kapitel 94);
o) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.);
p) Tabakpfeifen, Teile von Tabakpfeifen und ähnliche Waren, Knöpfe, Bleistifte und andere Waren des Kapitels 98.
2. Vergütetes Holz im Sinne des Kapitels 44 ist massives oder aus Lagen zusammengesetztes Holz, das chemisch oder physikalisch behandelt ist - bei Holz aus zusammengesetzten Lagen in stärkerem Masse, als es für einen guten Zusammenhalt nötig ist - und dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, chemische oder elektrische Einfluesse hierdurch merklich erhöht sind.
3. Zu den Tarifnrn. 44.19 bis 44.28 gehören auch die entsprechenden Waren aus Faserplatten, aus furniertem Holz, aus Sperrholz, aus Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen sowie aus vergütetem Holz oder aus sogenanntem Kunstholz.
4. Hölzerne Werkzeuge mit Metallteilen sind der Tarifnr. 44.25 zuzuweisen, wenn diese Teile nicht die Klinge oder den arbeitenden Teil des Werkzeugs bilden.
Zusätzliche Vorschrift
Als Holzmehl im Sinne der Tarifnr. 44.12 gilt Holzpulver, das mit einem Rückstand von höchstens 8 Gewichtshundertteilen ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert.
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KAPITEL 45 KORK UND KORKWAREN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 45 gehören nicht: a) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;
b) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;
c) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.).
2. Naturkork, nur zweiseitig grob zugerichtet oder entrindet, gehört zu Tarifnr. 45.02.
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KAPITEL 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
Vorschriften
1. Flechtstoffe sind insbesondere Stroh, Korbweiden, Binsen, Schilf, Holzspan, Faserstreifen oder Rinden von Pflanzen, nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Menschenhaare und Roßhaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen, Streifen aus Leder oder Kunstleder, Streifen aus Filz sowie Monofile und Streifen oder dergleichen des Kapitels 51.
2. Zu Kapitel 46 gehören nicht: a) Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten (Tarifnr. 59.04);
b) Schuhe, Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 64 oder 65;
c) Fahrzeuge und Fahrzeug-Aufbauten, aus Korbgeflecht (Kapitel 87);
d) Möbel und Teile davon (Kapitel 94).
3. Parallel aneinandergefügte Flechtstoffe im Sinne der Tarifnr. 46.02 sind solche, die nebeneinandergelegt und durch Bindematerial, auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind.
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>PIC FILE= "T0037747"> ABSCHNITT X AUSGANGSSTOFFE FÜR DIE PAPIERHERSTELLUNG ; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS
KAPITEL 47 AUSGANGSSTOFFE FÜR DIE PAPIERHERSTELLUNG
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KAPITEL 48 PAPIER UND PAPPE ; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER UND PAPPE
Vorschriften
1. Zu Kapitel 48 gehören nicht: a) Prägefolien der Tarifnr. 32.09;
b) parfümierte Papiere und Schminkpapiere (Tarifnr. 33.06);
c) Papiere, mit Seife getränkt oder überzogen (Tarifnr. 34.01), Papiere, mit Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen (Tarifnr. 34.02), und Zellstoffwatte, mit Poliermitteln, Scheuerpasten usw. getränkt (Tarifnr. 34.05);
d) Papiere und Pappen, lichtempfindlich (Tarifnr. 37.03);
e) Papier oder Pappe enthaltende Schichtpreßstoffe aus Kunststoffen (Tarifnrn. 39.01 bis 39.06), Vulkanfiber (Tarifnr. 39.03) und Waren aus diesen Stoffen (Tarifnr. 39.07);
f) Waren der Tarifnr. 42.02 (z.B. Reiseartikel);
g) Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren);
h) Papiergarne und Gespinstwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI);
ij) Schleifstoffe, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Tarifnr. 68.06), und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Tarifnr. 68.15) - mit Glimmerstaub überzogene Papiere gehören jedoch zu Tarifnr. 48.07;
k) Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (Abschnitt XV);
l) Papiere und Pappen, gelocht, für Musikinstrumente (Tarifnr. 92.10);
m) Waren der Kapitel 97 und 98 (Spiele, Spielzeug, verschiedene Waren, z.B. Knöpfe).
2. Vorbehaltlich der Vorschrift 3 gehören zu Tarifnr. 48.01 auch Papiere und Pappen, die durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen versehen sind, sowie Papiere und Pappen, die in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert sind. Zu Tarifnr. 48.01 gehören jedoch nicht Papiere und Pappen, die hierüber hinaus bearbeitet, z.B. gestrichen, überzogen oder getränkt sind.
3. Papiere und Pappen, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Tarifnrn. 48.01 bis 48.07 aufweisen, gehören zu der zuletzt aufgeführten in Betracht kommenden Tarifnummer.
4. Zu den Tarifnrn. 48.01 bis 48.07 gehören nicht Papiere, Pappen und Zellstoffwatte in einer der folgenden Formen: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von 15 cm oder weniger;
b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite mehr als 36 cm messen;
c) in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen.
Vorbehaltlich der Vorschrift 3 gehören jedoch zu Tarifnr. 48.01 handgeschöpfte Papiere jeder Grösse und jeder Form, die an allen Seiten den sich aus der Herstellung ergebenden rauhen Rand aufweisen.
5. "Papiertapeten und Linkrusta" im Sinne der Tarifnr. 48.11 sind nur: a) zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Papiere in Rollen und mit folgenden weiteren Merkmalen - mit einem oder zwei Randstreifen, auch mit Anlegepunkten;
- ohne Randstreifen, jedoch gefärbt, gestrichen, veloursartig überzogen oder mit erhabenen Mustern, mit einer Breite von 60 cm oder weniger;
>PIC FILE= "T0037750"> b) Borten, Friese und Ecken aus Papier, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet.
6. Zu Tarifnr. 48.15 gehören insbesondere Papierwolle zu Verpackungszwecken, Papierbänder und -streifen, auch gefaltet, auch überzogen, zum Flechten oder zu anderen Zwecken, Toilettenpapier in Rollen, auch perforiert, in Päckchen oder ähnlichen Aufmachungen, ausgenommen die in Vorschrift 7 genannten Waren.
7. Zu Tarifnr. 48.21 gehören insbesondere Karten für Lochkartenmaschinen, gelochte Papiere und Pappen für Jacquardvorrichtungen, Papierborten für Wandbretter, Spitzenpapier, Tischtücher, Servietten und Taschentücher aus Papier, Papierdichtungen, Teller, Schüsseln und ähnliche Erzeugnisse, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe geformt oder gepresst, sowie Schnittmuster (Schablonen) und Modelle, auch zusammengesetzt.
8. Papiere, Pappen und Zellstoffwatte sowie Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern nebensächlicher Art, die ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht ändern und ihnen nicht die Merkmale der Waren des Kapitels 49 verleihen, bleiben im Kapitel 48. Schnittmuster (Schablonen) und Modelle aus Papier oder Pappe, beliebig bedruckt, gehören in jedem Fall zu Tarifnr. 48.21.
Zusätzliche Vorschrift
Als "Zeitungsdruckpapier" im Sinne der Tarifstelle 48.01 A gilt Papier, weiß oder in der Masse leicht gefärbt, mit einem Anteil an Holzschliff (bezogen auf die Gesamtfasermenge) von 70 Hundertteilen oder mehr, mit einer Glättezahl nach Bekk von nicht mehr als 130 sec, nicht geleimt, mit einem Quadratmetergewicht von 40 bis 57 g, mit Wasserlinien, deren Abstand voneinander mindestens 4 cm, aber nicht mehr als 10 cm beträgt, in Rollen mit einer Breite von 31 cm oder mehr, mit einem Gehalt an Füllstoff von nicht mehr als 8 Gewichtshundertteilen, und zum Herstellen von Zeitungen, Wochenschriften und anderen periodischen Druckschriften der Tarifnr. 49.02, die mindestens zehnmal im Jahr erscheinen, bestimmt.
Statistische Anmerkung
Als Pappe gelten Erzeugnisse mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr. Erzeugnisse mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 225 g sind Papier.
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KAPITEL 49 WAREN DES BUCHHANDELS UND ERZEUGNISSE DES GRAPHISCHEN GEWERBES
Vorschriften
1. Zu Kapitel 49 gehören nicht: a) Papiere, Pappen und Zellstoffwatte sowie Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern nebensächlicher Art, die ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht ändern und ihnen nicht die Merkmale der Waren des Kapitels 49 verleihen (Kapitel 48);
b) Spielkarten und andere Waren des Kapitels 97;
c) Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke (Tarifnr. 99.02), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen der Tarifnr. 99.04 sowie Antiquitäten und andere Waren des Kapitels 99.
2. Zeitungen und andere periodische Druckschriften, kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag, gehören zu Tarifnr. 49.01.
3. Zu Tarifnr. 49.01 gehören ferner: a) Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die ein vollständiges Werk mit numerierten Seiten sind, sich zum Binden als Bücher eignen und ausserdem einen Begleittext enthalten, der sich auf diese Darstellungen oder ihre Schöpfer bezieht;
b) Illustrationsbeilagen für Bücher, die mit diesen gestellt werden;
c) Bücher in Form von Teilheften oder in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, die ein vollständiges Werk oder ein Teil davon und zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt sind.
Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen, ohne Text, in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, zu Tarifnr. 49.11.
4. Drucke, die zu Werbezwecken durch oder für einen darin genannten Werbungtreibenden herausgegeben werden, und Drucke, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, gehören nicht zu den Tarifnrn. 49.01 und 49.02, sondern zu Tarifnr. 49.11.
5. Bilderalben und Bilderbücher für Kinder im Sinne der Tarifnr. 49.03 sind Kinderalben und -bücher, deren Hauptmerkmal Bilder sind, während dem Text nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
6. Mit Kohlepapier oder photographisch hergestellte Abschriften von hand- oder maschinegeschriebenen Schriftstücken gehören zu Tarifnr. 49.06. Mit Vervielfältigungsapparaten oder in einem anderen Verfahren hergestellte Kopien werden wie die entsprechenden gedruckten Erzeugnisse tarifiert.
7. Postkarten mit Bildern im Sinne der Tarifnr. 49.09 sind Karten mit Bildern, die zum Gebrauch einen oder mehrere Aufdrucke tragen.
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ABSCHNITT XI SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS
Vorschriften
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Tarifnr. 05.02) ; Roßhaar und Roßhaarabfälle (Tarifnr. 05.03);
b) Menschenhaare und Waren daraus (Tarifnrn. 05.01, 67.03 und 67.04) ; jedoch gehören Filtertücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Tarifnr. 59.17;
c) Waren pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14;
d) Asbest der Tarifnr. 25.24, Asbestwaren und andere Waren der Tarifnrn. 68.13 und 68.14;
e) Waren der Tarifnrn. 30.04 und 30.05 (z.B. Watte, Gaze, Binden und dergleichen zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken, sterile chirurgische Nähmittel);
f) lichtempfindliche Gewebe (Tarifnr. 37.03);
g) Monofile, mit einem grössten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen (künstliches Stroh und dergleichen), mehr als 5 mm breit, aus Kunststoffen (Kapitel 39), Geflechte und Gewebe aus diesen Erzeugnissen (Kapitel 46);
h) Gewebe, Filze und Vließtoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, sowie Waren aus solchen Erzeugnissen, soweit sie zu Kapitel 40 gehören;
ij) nichtenthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 und 43) und Waren aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk der Tarifnrn. 43.03 und 43.04;
k) Waren aus Spinnstoffen der Tarifnrn. 42.01 und 42.02;
l) Erzeugnisse und Waren des Kapitels 48 (z.B. Zellstoffwatte);
m) Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren des Kapitels 64;
n) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;
o) Haarnetze (Tarifnrn. 65.05 und 67.04);
p) Waren des Kapitels 67;
q) Garne, Schnüre oder Gewebe, mit Schleifstoffen überzogen (Tarifnr. 68.06);
r) Glasfasern und Waren daraus, Ätz- und Luftstickereien sowie Stickereien ohne sichtbaren Grund, deren Stickfäden aus Glasfasern bestehen (Kapitel 70);
s) Waren des Kapitels 94 (Möbel, Bettausstattungen und ähnliche Waren);
t) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.).
2. Mischwaren: A. Waren der Kapitel 50 bis 57, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu tarifieren, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht.
B. Besondere Bestimmung: a) Metallgarne gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff ; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Tarifierung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen;
b) wenn in einer Tarifnummer mehrere Spinnstoffe erfasst sind (z.B. Seide und Schappeseide, Kammwolle und Streichwolle), werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt.
C. Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Vorschriften 3 und 4 aufgeführten Garne anzuwenden.
3. A. Als "Bindfäden, Seile und Taue" gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt): a) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Gewicht von mehr als 2 g je in (2 000 tex);
b) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 51 hergestellt sind), mit einem Gewicht von mehr als 1 g je in (1 000 tex);
c) aus Hanf oder Flachs: - geglättet (poliert), bei denen die Lauflänge je kg, multipliziert mit der Anzahl der Einzeldrähte, weniger als 7 000 m beträgt;
- nicht geglättet (nicht poliert), mit einem Gewicht von mehr als 2 g je m;
d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig;
e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Gewicht von mehr als 2 g je m;
f) mit Metall verstärkt.
B. Als "Bindfäden, Seile und Taue" gelten nicht: a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metall verstärkt sind;
b) synthetische oder künstliche Spinnfäden in Form von Spinnkabeln oder auch Multifilamenten, ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je m;
c) Messinahaar, Katgutnachahmungen aus Seide oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen und Monofile des Kapitels 51;
d) Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen (Metallgarne), einschließlich der mit Metall umsponnenen Garne aus Spinnstoffen, sowie metallisierte Garne aus Spinnstoffen der Tarifnr. 52.01 ; Garne aus Spinnstoffen, mit Metall verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A f) tarifiert;
e) Chenillegarne und Gimpen der Tarifnr. 58.07.
4. A. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten in den Kapiteln 50,51,53,54,55 und 56 - vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen - Garne, die aufgemacht sind: a) auf Karten, Rollen, Spulen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als:
200 g bei Garnen aus Flachs oder Ramie;
85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide, Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden;
125 g bei Garnen aus anderen Spinnstoffen;
b) im Strang, sofern das Gewicht je Strang nicht mehr beträgt als:
85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide, Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden;
125 g bei Garnen aus anderen Spinnstoffen;
c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmässig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als:
85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide, Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden;
125 g bei Garnen aus anderen Spinnstoffen.
B. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: - rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren;
- gebleichte, gefärbte oder bedruckte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, mit einer Lauflänge von weniger als 2 000 in je kg;
b) gezwirnte Garne, roh: - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, gleichviel in welcher Aufmachung;
- aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle und feine Tierhaare), im Strang;
c) gezwirnte Garne, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 in oder mehr je kg;
d) Garne aus Spinnstoffen aller Art, ungezwirnt oder gezwirnt, die aufgemacht sind: - im Strang mit Kreuzhaspelung;
- auf Unterlagen oder auch in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z.B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten [Kopsen], konischen Spulen oder Konen oder in Wickel für Stickmaschinen).
C. Die vorstehenden Vorschriften für Garne aus Flachs oder Ramie gelten ebenfalls für Garne aus Hanf.
5. Es gelten: a) als "Drehergewebe" im Sinne der Tarifnr. 55.07 und der Tarifstelle 56.07 A I Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht ; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, in die die Schußfäden eingeschlossen werden;
b) als "ungemusterte Tülle und geknüpfte Netzstoffe" im Sinne der Tarifnr. 58.08 solche, die über die ganze Gewebefläche nur aus einer einzigen Art regelmässiger Zellen von gleicher Form und Grösse bestehen und weder ein Muster noch eine Zellenfuellung aufweisen ; kleine Nebenzellen, die bei der Zellenbildung an den Bindungspunkten entstanden sind, bleiben ausser Betracht.
6. Als "konfektioniert" im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten;
b) Waren, die abgepasst gewebt und unmittelbar gebrauchsfertig sind oder durch blosses Zerschneiden, ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit, gebrauchsfertig werden, z.B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken;
c) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden des Gewebes selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind ; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert;
d) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit;
e) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen: - Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von grösserer Länge vereinigt sind;
- Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander verbundenen Lagen bestehen, auch mit Zwischenlagen aus Watte.
7. Konfektionierte Waren im Sinne der Vorschrift 6 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 57 und, soweit sich aus dem Wortlaut einer Tarifnummer nichts anderes ergibt, auch nicht zu den Kapiteln 58 bis 60. Zu den Kapiteln 50 bis 57 gehören nicht Waren, die in den Kapiteln 58 oder 59 erfasst sind.
>PIC FILE= "T0037763"> 8. Den Geweben der Kapitel 50 bis 57 werden Gebilde gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Textilgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinanderliegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweisst.
Zusätzliche Vorschrift
Waren, die unter eine der Tarifnummern der Kapitel 58 bis 63 fallen und zwei oder mehr Spinnstoffe enthalten, sind innerhalb der Tarifnummern dieser Kapitel gegebenenfalls wie Waren zu tarifieren, die aus dem Spinnstoff bestehen, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Die Bestimmungen der Vorschrift 2 B zu diesem Abschnitt sind ebenfalls anzuwenden.
Für die Anwendung dieser Regel: a) wird gegebenenfalls nur der Teil berücksichtigt, der für die Tarifierung nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 entscheidend ist;
b) bleibt bei Spinnstoffwaren aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche der Grund ausser Betracht;
c) wird bei Stickereien der Tarifnr. 58.10 nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Ätz- und Luftstickereien und Stickereien ohne sichtbaren Grund richtet sich die Tarifierung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.
KAPITEL 50 SEIDE, SCHAPPESEIDE UND BOURRETTESEIDE
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KAPITEL 51 SYNTHETISCHE UND KÜNSTLICHE SPINNFÄDEN
Vorschriften
1. Als "synthetische oder künstliche Spinnstoffe" gelten in allen Abschnitten des Zolltarifs Spinnfäden und Spinnfasern aus organischen Polymeren, die hergestellt sind: a) durch Polymerisation oder Kondensation von organischen Monomeren, z.B. Polyamide, Polyester, Polyurethane, Polyvinylderivate - (synthetische Spinnstoffe);
b) durch chemische Umwandlung von natürlichen, organischen Polymeren (Zellulose, Kasein, Protein, Alginat usw.), z.B. Viskose-, Acetat-, Cuprafäden, Alginatfasern - (künstliche Spinnstoffe).
Als "synthetisch" gelten die unter a) aufgeführten und als "künstlich" gelten die unter b) aufgeführten Spinnfäden oder Spinnfasern.
2. Zu Tarifnr. 51.01 gehören nicht die Spinnkabel aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden, die in Kapitel 56 erfasst sind.
3. Garne, deren Spinnfäden (Kapillaren) beim Durchgang durch mechanische Vorrichtungen überwiegend gebrochen sind, gelten nicht als synthetische oder künstliche Spinnfäden (Kapitel 56).
4. Monofile aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse, mit einem grössten Durchmesser von nicht mehr als 1 mm, gehören zu: - Tarifnr. 51.01, wenn ihr Gewicht je in weniger als 6,6 mg (6,6 tex) beträgt;
- Tarifnr. 51.02 im anderen Falle.
Monofile mit einem grössten Durchmesser von mehr als 1 mm gehören zu Kapitel 39.
Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse, 5 mm oder weniger breit, gehören zu Tarifnr. 51.02 und zu Kapitel 39 im anderen Falle.
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KAPITEL 52 METALLGARNE
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KAPITEL 53 WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE, ROSSHAAR
Vorschrift
Als "feine Tierhaare" gelten die Haare folgender Tiere : Alpaka, Lama, Vikunja, Jak, Kamel, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten.
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KAPITEL 54 FLACHS UND RAMIE
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KAPITEL 55 BAUMWOLLE
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KAPITEL 56 SYNTHETISCHE UND KÜNSTLICHE SPINNFASERN
Vorschrift
Als "Spinnkabel" im Sinne der Tarifnr. 56.02 gelten Spinnkabel, die aus einem Bündel parallel liegender Spinnfäden Kapillaren) von einheitlicher und gleicher Länge wie die Spinnkabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Spinnkabels mehr als 2 m;
b) Zahl der Drehungen des Spinnkabels weniger als 5 je m;
c) Gewicht des einzelnen Spinnfadens (Kapillare) weniger als 6,6 mg je in (6,6 tex);
d) Spinnkabel aus synthetischen Spinnfäden müssen verstreckt sein, d.h. sie dürfen nicht auf mehr als das Doppelte ihrer Länge dehnbar sein;
e) Gesamtgewicht des Spinnkabels mehr als 2 g je in (2 000 tex).
Spinnkabel mit einer Länge von 2 in oder weniger gehören zu Tarifnr. 56.01.
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KAPITEL 57 ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE ; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN
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KAPITEL 58 TEPPICHE UND TAPISSERIEN ; SAMT, PLÜSCH ; SCHLINGENGEWEBE UND CHENILLEGEWEBE ; BÄNDER ; POSAMENTIERWAREN ; TÜLLE UND GEKNÜPFTE NETZSTOFFE ; SPITZEN ; STICKEREIEN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 58 gehören nicht : bestrichene oder getränkte Gewebe, gummielastische Gewebe, gummielastische Posamentierwaren, Förderbänder und Treibriemen sowie die übrigen Waren des Kapitels 59. Stickereien auf einem beliebigen Grund aus Spinnstoffen gehören jedoch zu Tarifnr. 58.10.
2. Als "Teppiche" im Sinne der Tarifnrn. 58.01 und 58.02 gelten neben Fußbodenteppichen ähnliche Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenteppichen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind. Ausgenommen von diesen Tarifnummern sind Teppiche aus Filz ; sie gehören zu Kapitel 59.
3. Als "Bänder" im Sinne der Tarifnr. 58.05 gelten: a) - Schmalgewebe mit Kette und Schuß (einschließlich Samt), nicht mehr als 30 cm breit, mit echten Webekanten,
- Streifen, aus Geweben mit Kette und Schuß geschnitten, nicht mehr als 30 cm breit, mit unechten (gewebten, geklebten oder in anderer Weise hergestellten) Webekanten;
b) Schlauchgewebe mit Kette und Schuß, in flachgedrücktem Zustand nicht mehr als 30 cm breit;
c) Schrägbänder mit gefalzten Rändern, in ungefalztem Zustand nicht mehr als 30 cm breit.
Bänder mit angewebten Fransen gehören zu Tarifnr. 58.07.
4. Zu Tarifnr. 58.08 gehören nicht Netze in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden oder Seilen ; sie gehören zu Tarifnr. 59.05.
5. Als "Stickereien" der Tarifnr. 58.10 gelten auch Applikationen (Aufnäh- oder Aufstickarbeiten) von Flittern, Perlen oder verzierenden Motiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen sowie mit Metallfäden oder Glasfäden ausgeführte Stickarbeiten. Zu Tarifnr. 58.10 gehören nicht Tapisserien als Nadelarbeit (Tarifnr. 58.03).
6. Zu Kapitel 58 gehören Waren (z.B. Bänder, Spitzen) aus Metallfäden, zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken.
Zusätzliche Vorschrift
Für die Anwendung des für Teppiche der Tarifstelle 58.01 A II festgesetzten Hoechstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webekanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche.
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KAPITEL 59 WATTE UND FILZE ; TAUWERK UND ANDERE SEILERWAREN ; SPEZIALGEWEBE, GETRÄNKTE ODER BESTRICHENE GEWEBE ; GEGENSTÄNDE DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
Vorschriften
1. A. Als "Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten die Gewebe der Kapitel 50 bis 57 und der Tarifnrn. 58.04 und 58.05, Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware, der Tarifnr. 58.07, Tülle und geknüpfte Netzstoffe der Tarifnrn. 58.08 und 58.09, Spitzen der Tarifnr. 58.09 sowie Gewirke der Tarifnr. 60.01.
B. Als "Filze" gelten in allen Abschnitten des Zolltarifs auch Flächengebilde aus textiler Faserlage, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist.
2. A. Zu Tarifnr. 59.08 gehören Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest, schaum-, schwamm- oder zellförmig).
Hierher gehören jedoch nicht: a) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit blossem Auge nicht wahrnehmbar ist (im allgemeinen Kapitel 50 bis 58 und 60) ; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, ausser Betracht;
b) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im allgemeinen Kapitel 39);
c) Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet oder beidseitig mit Kunststoff überzogen ist (Kapitel 39).
B. Zu Tarifnr. 59.12 gehören nicht: a) Gewebe, bei denen das Tränken oder Bestreichen mit blossem Auge nicht wahrnehmbar ist ; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, ausser Betracht;
b) bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen);
c) Gewebe in Muster bildender Weise mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen überzogen;
d) Gewebe, mit Normalappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerüstet.
3. Als "kautschutierte Gewebe" im Sinne der Tarifnr. 59.11 gelten: a) mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen aus Kautschuk versehene Gewebe: - mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger oder
- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 Gewichtshundertteilen;
b) gewebeähnliche Erzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen;
c) Blätter, Platten oder Streifen aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Geweben, soweit sie nicht nach dem letzten Absatz der Vorschrift 2 des Kapitels 40 zu Kapitel 40 gehören.
4. Zu Tarifnr. 59.16 gehören nicht: a) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, weniger als 3 mm dick, als Meterware oder in Längen geschnitten;
b) Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Spinnstoffgarnen oder Bindfäden (Tarifnr. 40.10).
>PIC FILE= "T0037806"> 5. Zu Tarifnr. 59.17, und nicht zu anderen Tarifnummern des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren: a) die nachstehend erschöpfend aufgeführten Waren aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren der Tarifnrn. 59.14 bis 59.16: - Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, alle diese in Verbindung mit einer Lage oder mehreren Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen, wie sie üblicherweise zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendet werden, sowie ähnliche Waren zu anderen technischen Zwecken;
- Müllergaze;
- Filtertücher, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, auch aus Menschenhaaren;
- Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, wie sie üblicherweise auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendet werden, schlauchförmig oder sonst endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette oder mit einfachem oder mehrfachem Schuß (oder mit einfacher oder mehrfacher Kette und mit einfachem oder mehrfachem Schuß), oder flach, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuß (oder mit mehrfacher Kette und mehrfachem Schuß);
- Gewebe mit Metalleinlagen, wie sie üblicherweise zu technischen Zwecken verwendet werden;
- Gewebe aus Metallgarnen der Tarifnr. 52.01, wie sie üblicherweise bei der Papierherstellung oder zu anderen technischen Zwecken verwendet werden;
- Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Erzeugnisse, wie sie üblicherweise zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendet werden, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen;
b) Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Tarifnr. 59.14 bis 59.16), insbesondere Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder Apparaten. Nicht als Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, gelten Gewebe, Watte, Filze und Vließtoffe, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten.
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KAPITEL 60 GEWIRKE
"Vorschriften
1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Tarifnr. 58.09;
b) Gewirke des Kapitels 59;
c) Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren (Tarifnr. 61.09);
d) Altwaren der Tarifnr. 63.01;
e) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Tarifnr. 90.19).
2. Zu den Tarifnrn. 60.02 bis 60.06 gehören Waren aus Gewirken und ihre Teile: a) abgepasst gewirkt, sowohl als Einheit als auch als Meterware, mehrere Einheiten umfassend;
b) konfektioniert durch Nähen oder in anderer Weise.
3. Als gummielastische Wirkwaren im Sinne der Tarifnr. 60.06 gelten nicht Wirkwaren, die nur mit einem gummielastischen Band oder einem Rand aus gummielastischen Fäden versehen sind.
4. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke aus Metallfäden, wie sie zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.
5. In Kapitel 60 gelten: a) als gummielastische Gewirke, die aus Spinnstoffgarnen und Kautschukfäden bestehen;
b) als kautschutierte Gewirke und Waren daraus, gewirkte Erzeugnisse, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten, bestrichenen oder mit Kautschuk überzogenen Spinnstoffgarnen hergestellt sind.
6. Als "Gewirke" gelten in allen Abschnitten des Zolltarifs auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus textilen Garnen gebildet werden.
Zusätzliche Vorschriften
1. A. Als "Anzuege und Kombinationen" im Sinne der Tarifstelle 60.05 A II b) 4 ff) gelten Warenzusammenstellungen aus zwei oder drei gewirkten Kleidungsstücken, bestehend aus a) einem der folgenden Kleidungsstücke, die den Unterkörper bedecken: - lange Hose;
- kurze Hose
und
b) einem oder zwei der folgenden Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken: - Jacke;
- Windjacke, Blouson und dergleichen;
- Oberhemd;
- Pullover, Slipover, Twinset, Weste oder Strickjacke;
- Tunika oder andere Oberkleidung aus Tarifstelle 60.05 A II b) 4 mm).
Die Teile eines Anzugs oder einer Kombination müssen sich in der Grösse entsprechen und nach Schnitt, Material, Farbe, Muster, Ausstattung und Güte der Fertigung aufeinander abgestimmt sein, so daß sich eindeutig ergibt, daß sie zusammen von einer Person getragen werden sollen.
Ist jedoch der obere Teil einer solchen Warenzusammenstellung nur ein Oberhemd, so muß es ausserdem dieselbe Struktur (gleiches Garn, gleiche Bindung) haben wie das den Unterkörper bedeckende Kleidungsstück.
Zu den "Anzuegen und Kombinationen" gehören auch Warenzusammenstellungen, die aus einer Jacke und einer Hose bestehen und die aufgrund ihrer einander entsprechenden Grössen und Güte der Fertigung erkennen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden, aber deren Teile im übrigen nicht weiter aufeinander abgestimmt sind.
B. Andere als unter Buchstabe A genannte Warenzusammenstellungen, bei denen zwei oder drei Bestandteile als ein Anzug oder eine Kombination im Sinne dieser Zusätzlichen Vorschrift gelten, sind der Tarifstelle 60.05 A II b) 4 ff) zuzuweisen, sofern für die Warenzusammenstellung diese Bestandteile charakterbestimmend sind.
2. A. Als "Kostüme und Hosenanzuege" im Sinne der Tarifstelle 60.05 A II b) 4 gg) gelten Warenzusammenstellungen aus zwei oder drei gewirkten Kleidungsstücken, bestehend aus a) einem der folgenden Kleidungsstücke, die den Unterkörper bedecken: - lange Hose;
- kurze Hose;
- Rock, einschließlich Hosenrock,
und
b) einem oder zwei der folgenden Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken: - Jacke;
- Windjacke, Blouson und dergleichen;
- Bluse oder Hemdbluse;
- Pullover, Slipover, Twinset, Weste oder Strickjacke;
- Tunika oder andere Oberkleidung aus Tarifstelle 60.05 A II b) 4 mm).
Die Teile eines Kostüms oder Hosenanzugs müssen sich in der Grösse entsprechen und nach Schnitt, Material, Farbe, Muster, Ausstattung und Güte der Fertigung aufeinander abgestimmt sein, so daß sich eindeutig ergibt, daß sie zusammen von einer Person getragen werden sollen.
Ist jedoch der obere Teil einer solchen Warenzusammenstellung nur eine Bluse oder Hemdbluse, so muß sie ausserdem dieselbe Struktur (gleiches Garn, gleiche Bindung) haben wie das den Unterkörper bedeckende Kleidungsstück.
Zu den "Kostümen und Hosenanzuegen" gehören auch Warenzusammenstellungen, die aus einer Jacke und einer Hose, einem Rock oder einem Hosenrock bestehen und die aufgrund ihrer einander entsprechenden Grössen und Güte der Fertigung erkennen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden, aber deren Teile im übrigen nicht weiter aufeinander abgestimmt sind.
B. Andere als unter Buchstabe A genannte Warenzusammenstellungen, bei denen zwei oder drei Bestandteile als ein Kostüm oder ein Hosenanzug im Sinne dieser Zusätzlichen Vorschrift gelten, sind der Tarifstelle 60.05 A II b) 4 gg) zuzuweisen, sofern für die Warenzusammenstellung diese Bestandteile charakterbestimmend sind.
3. Als "Skianzuege" im Sinne der Tarifstelle 60.05 A II b) 4 kk) gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, daß sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen: a) entweder aus einem "Ski-Overall", d.h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers ; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;
b) oder aus einer "Skikombination", d.h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst: - ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluß versehen, auch um eine Weste ergänzt, und
- eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.
>PIC FILE= "T0037813"> Die "Skikombination" kann auch aus einem Overall der oben beschriebenen Art und aus einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke einer "Skikombination" müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein ; sie müssen sich in der Grösse gleichen oder entsprechen.
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KAPITEL 61 BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWEBEN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Geweben, Filz oder Vließtoffen. Wirkwaren gehören zu diesem Kapitel nur, wenn sie Waren der Tarifnr. 61.09 sind.
2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Altwaren der Tarifnr. 63.01;
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Tarifnr. 90.19).
3. Für die Tarifierung von Waren der Tarifnrn. 61.01 bis 61.04 gilt folgendes: a) Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt (Tarifnr. 61.02 oder 61.04);
b) Die Begriffe "Oberkleidung für Kleinkinder" (Tarifnr. 61.02) und "Unterkleidung für Kleinkinder" (Tarifnr. 61.04) umfassen die Bekleidung für Kleinkinder ohne Unterschied des Geschlechts ; Bekleidung, die erkennbar für Mädchen oder für Knaben bestimmt ist, fällt nicht unter diesen Begriff. Er bezieht sich auch auf Windeln und Säuglingswäsche.
4. Halstücher und ähnliche Waren der Tarifnr. 61.06 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen keine Seite mehr als 60 cm misst, werden wie Ziertaschentücher der Tarifnr. 61.05 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Tarifnr. 61.06.
5. Die Tarifnummern dieses Kapitels umfassen auch Gewebe (andere als Gewirke), die im Hinblick auf die Herstellung von Waren dieses Kapitels zugeschnitten sind.
Zu Tarifnr. 61.09 gehören auch Gewirke, die zum Herstellen von Waren dieser Tarifnummer abgepasst gewirkt sind, sowohl in Form von Einheiten als auch in Form von Meterwaren, die mehrere Einheiten umfassen.
Zusätzliche Vorschriften
1. A. Als "Anzuege und Kombinationen" im Sinne der Tarifstelle 61.01 B V c) gelten Warenzusammenstellungen aus zwei oder drei nicht gewirkten Kleidungsstücken, bestehend aus a) einem der folgenden Kleidungsstücke, die den Unterkörper bedecken: - lange Hose;
- kurze Hose
und
b) einem oder zwei der folgenden Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken: - Sakko oder Jacke;
- Windjacke, Blouson und dergleichen;
- Oberhemd;
- Weste, Tunika oder andere Oberkleidung aus Tarifstelle 61.01 B V g).
Die Teile eines Anzugs oder einer Kombination müssen sich in der Grösse entsprechen und nach Schnitt, Material, Farbe, Muster, Ausstattung und Güte der Fertigung aufeinander abgestimmt sein, so daß sich eindeutig ergibt, daß sie zusammen von einer Person getragen werden sollen.
Ist jedoch der obere Teil einer solchen Warenzusammenstellung nur ein Oberhemd, so muß es ausserdem dieselbe Struktur (gleiches Garn, gleiche Bindung) haben wie das den Unterkörper bedeckende Kleidungsstück.
Zu den "Anzuegen und Kombinationen" gehören auch Warenzusammenstellungen, die aus einem Sakko oder einer Jacke und einer Hose bestehen und die aufgrund ihrer einander entsprechenden Grössen und Güte der Fertigung erkennen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden, aber deren Teile im übrigen nicht weiter aufeinander abgestimmt sind.
B. Andere als unter Buchstabe A genannte Warenzusammenstellungen, bei denen zwei oder drei Bestandteile als ein Anzug oder eine Kombination im Sinne dieser Zusätzlichen Vorschrift gelten, sind der Tarifstelle 61.01 B V c) zuzuweisen, sofern für die Warenzusammenstellung diese Bestandteile charakterbestimmend sind.
2. A. Als "Kostüme und Hosenanzuege" im Sinne der Tarifstelle 61.02 B II e) 3 gelten Warenzusammenstellungen aus zwei oder drei nicht gewirkten Kleidungsstücken, bestehend aus a) einem der folgenden Kleidungsstücke, die den Unterkörper bedecken: - lange Hose;
- kurze Hose;
- Rock, einschließlich Hosenrock,
und
b) einem oder zwei der folgenden Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken: - Jacke;
- Windjacke, Blouson und dergleichen;
- Bluse oder Hemdbluse;
- Weste, Tunika oder andere Oberkleidung aus Tarifstelle 61.02 B II e) 9.
Die Teile eines Kostüms oder Hosenanzugs müssen sich in der Grösse entsprechen und nach Schnitt, Material, Farbe, Muster, Ausstattung und Güte der Fertigung aufeinander abgestimmt sein, so daß sich eindeutig ergibt, daß sie zusammen von einer Person getragen werden sollen.
Ist jedoch der obere Teil einer solchen Warenzusammenstellung nur eine Bluse oder Hemdbluse, so muß sie ausserdem dieselbe Struktur (gleiches Garn, gleiche Bindung) haben wie das den Unterkörper bedeckende Kleidungsstück.
Zu den "Kostümen und Hosenanzuegen" gehören auch Warenzusammenstellungen, die aus einer Jacke und einer Hose, einem Rock oder einem Hosenrock bestehen und die aufgrund ihrer einander entsprechenden Grössen und Güte der Fertigung erkennen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden, aber deren Teile im übrigen nicht weiter aufeinander abgestimmt sind.
B. Andere als unter Buchstabe A genannte Warenzusammenstellungen, bei denen zwei oder drei Bestandteile als ein Kostüm oder ein Hosenanzug im Sinne dieser Zusätzlichen Vorschrift gelten, sind der Tarifstelle 61.02 B II e) 3 zuzuweisen, sofern für die Warenzusammenstellung diese Bestandteile charakterbestimmend sind.
3. Als "Skianzuege" im Sinne der Tarifstellen 61.01 B V f) und 61.02 B II e) 8 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, daß sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen: a) entweder aus einem "Ski-Overall", d.h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers ; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;
b) oder aus einer "Skikombination", d.h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst: - ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluß versehen, auch um eine Weste ergänzt, und
- eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.
Die "Skikombination" kann auch aus einem Overall der oben beschriebenen Art und aus einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke einer "Skikombination" müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein ; sie müssen sich in der Grösse gleichen oder entsprechen.
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KAPITEL 62 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus textilen Flächengebilden, anderen als Gewirken.
2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Waren, die in den Kapiteln 58,59 und 61 erfasst sind;
b) Altwaren der Tarifnr. 63.01.
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KAPITEL 63 ALTWAREN ; LUMPEN
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>PIC FILE= "T0037835"> ABSCHNITT XII SCHUHE ; KOPFBEDECKUNGEN ; REGEN- UND SONNENSCHIRME ; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN ; KÜNSTLICHE BLUMEN ; WAREN AUS MENSCHENHAAREN
KAPITEL 64 SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN ; TEILE DAVON
Vorschriften
1. Zu Kapitel 64 gehören nicht: a) Fußbekleidung aus Gewirken (Tarifnr. 60.03) oder aus anderen Spinnstoffwaren, ausgenommen Filze oder Vließtoffe (Tarifnr. 62.05), ohne angebrachte Sohlen;
b) gebrauchte Schuhe der Tarifnr. 63.01;
c) Waren aus Asbest (Tarifnr. 68.13);
d) orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Teile davon (Tarifnr. 90.19);
e) Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen (Kapitel 97).
2. "Teile" im Sinne der Tarifnrn. 64.05 und 64.06 sind nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- oder Posamentierwaren (nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu tarifieren) und Schuhknöpfe (Tarifnr. 98.01).
3. Als Kautschuk oder Kunststoff im Sinne der Tarifnr. 64.01 gelten auch Gewebe oder andere Lagen aus Spinnstoffen, mit einer Aussenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff.
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KAPITEL 65 KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON
Vorschriften
1. Zu Kapitel 65 gehören nicht: a) gebrauchte Kopfbedeckungen der Tarifnr. 63.01;
b) Haarnetze aus Menschenhaaren (Tarifnr. 67.04);
c) Kopfbedeckungen aus Asbest (Tarifnr. 68.13);
d) Puppenhüte und andere Hüte, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karnevalsartikel (Kapitel 97).
2. Zu Tarifnr. 65.02 gehören auch Hutstumpen und Hutrohlinge, die aus Streifen (geflochtenen, gewebten oder anderen Streifen) spiralförmig zusammengenäht sind. Andere durch Nähen hergestellte Hutstumpen und Hutrohlinge gehören nicht zu Tarifnr. 65.02.
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KAPITEL 66 REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON
Vorschriften
1. Zu Kapitel 66 gehören nicht: a) Meßstöcke und dergleichen (Tarifnr. 90.16);
b) Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifuellung und dergleichen (Kapitel 93);
c) Waren des Kapitels 97, insbesondere Regen- und Sonnenschirme, die offensichtlich Kinderspielzeug sind, Golfschläger, Hockeyschläger und Skistöcke.
2. Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, Schirmhüllen, Schirmbezuege, Quasten, Troddeln und dergleichen, aus Stoffen aller Art, für die in den Tarifnrn. 66.01 und 66.02 erfassten Waren, gehören nicht zu Tarifnr. 66.03. Derartige Waren werden für sich tarifiert. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegenständen nicht verbunden sind.
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KAPITEL 67 ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN ; KÜNSTLICHE BLUMEN ; WAREN AUS MENSCHENHAAREN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 67 gehören nicht: a) Filtertücher aus Menschenhaaren (Tarifnr. 59.17);
b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI);
c) Schuhe (Kapitel 64);
d) Kopfbedeckungen (Kapitel 65);
e) Puderquasten aus Daunen (Tarifnr. 96.05) und Siebe aus Menschenhaaren (Tarifnr. 96.06);
f) Waren, die den Charakter von Spielzeug oder Sportgeräten haben, Karnevalsartikel, Christbaumschmuck und Weihnachtsartikel (insbesondere künstliche Christbäume) (Kapitel 97).
2. Zu Tarifnr. 67.01 gehören nicht: a) Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung oder Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Tarifnr. 94.04;
b) Bekleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur einfache Besätze oder Auspolsterungen sind;
c) künstliches Blattwerk, künstliche Blumen, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Tarifnr. 67.02.
3. Zu Tarifnr. 67.02 gehören nicht: a) Waren aus Glas (Kapitel 70);
b) künstliches Blattwerk, künstliche Blumen oder Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz usw., die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben oder dergleichen miteinander verbunden sind.
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>PIC FILE= "T0037848"> ABSCHNITT XIII WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN ; KERAMISCHE WAREN ; GLAS UND GLASWAREN
KAPITEL 68 WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 68 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 25;
b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Tarifnr. 48.07 (z.B. mit Glimmerstaub oder Graphit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen);
c) bestrichene oder getränkte Gewebe des Kapitels 59 (z.B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe);
d) Waren des Kapitels 71;
e) Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82;
f) Lithographiesteine (Tarifnr. 84.34);
g) Isolatoren und Isolierteile zu elektrotechnischen Zwecken der Tarifnrn. 85.25 und 85.26;
h) kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Tarifnr. 90.17);
ij) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren und für andere Uhrmacherwaren;
k) Waren der Tarifnr. 95.08, wenn sie aus den in Vorschrift 2 b) zu Kapitel 95 genannten Stoffen bestehen;
l) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.);
m) Knöpfe (Tarifnr. 98.01) ; Schiefergriffel (Tarifnr. 98.05) ; Schiefertafeln und schieferüberzogene Tafeln, zum Schreiben und Zeichnen (Tarifnr. 98.06);
n) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 99).
2. Der Begriff "bearbeitete Werksteine" in Tarifnr. 68.02 bezieht sich nicht nur auf Steine der in den Tarifnrn. 25.15 und 25.16 erfassten Arten, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z.B. Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind ; er bezieht sich dagegen nicht auf Tonschiefer.
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KAPITEL 69 KERAMISCHE WAREN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind. Die Tarifnrn. 69.04 bis 69.14 enthalten keine wärmeisolierenden oder feuerfesten Waren.
2. Zu Kapitel 69 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 71, z.B. Phantasieschmuck;
b) Cermets der Tarifnr. 81.04;
c) Isolatoren und Isolierteile zu elektrotechnischen Zwecken der Tarifnrn. 85.25 und 85.26;
d) künstliche Zähne aus keramischen Stoffen (Tarifnr. 90.19);
e) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren und für andere Uhrmacherwaren;
f) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.);
g) Knöpfe, Tabakpfeifen und andere Waren des Kapitels 98;
h) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 99).
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KAPITEL 70 GLAS UND GLASWAREN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 70 gehören nicht: a) Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen (Tarifnr. 32.08);
b) Waren des Kapitels 71, z.B. Phantasieschmuck;
c) Isolatoren und Isolierteile zu elektrotechnischen Zwecken der Tarifnrn. 85.25 und 85.26;
d) optisch bearbeitete optische Elemente ; Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90;
e) Spielzeug, Spiele, Christbaumschmuck und andere Waren des Kapitels 97, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen und für andere Waren des Kapitels 97;
f) Knöpfe, Parfümzerstäuber und dergleichen, Isolierflaschen und andere Waren des Kapitels 98.
2. Als "gegossenes oder gewalztes Flachglas und "Tafelglas" (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet (z.B. mit abgeschrägten Rändern, graviert), auch auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert" im Sinne der Tarifnr. 70.07 gelten auch aus derartigem Glas hergestellte Waren, vorausgesetzt, daß sie nicht mit anderen Stoffen als Glas verstärkt, gerahmt oder verbunden sind.
3. Als "Glaswolle" im Sinne der Tarifnr. 70.20 gelten: a) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 oder mehr Gewichtshundertteilen;
b) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von weniger als 60 Gewichtshundertteilen, aber mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O und/oder Na2O) von mehr als 5 Gewichtshundertteilen oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 Gewichtshundertteilen.
Mineralische Wollen, die vorstehende Voraussetzungen nicht erfuellen, gehören zu Tarifnr. 68.07.
4. Im Sinne des Zolltarifs werden geschmolzenes Siliciumdioxid und geschmolzener Quarz als "Glas" behandelt.
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ABSCHNITT XIV ECHTE PERLEN, EDELSTEINE, SCHMUCKSTEINE UND DERGLEICHEN, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN, WAREN DARAUS ; PHANTASIESCHMUCK, MÜNZEN
KAPITEL 71 ECHTE PERLEN, EDELSTEINE, SCHMUCKSTEINE UND DERGLEICHEN, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN, WAREN DARAUS ; PHANTASIESCHMUCK
Vorschriften
1. Vorbehaltlich der Vorschrift 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen gehören zu Kapitel 71 alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen ; oder
b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
2. a) Zu den Tarifnrn. 71.12, 71.13 und 71.14 gehören nicht solche Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als unwesentliche Verzierungen oder Zutaten (z.B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten ; auf diese Waren findet die vorstehende Vorschrift 1 b) keine Anwendung.
b) Zu Tarifnr. 71.15 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als unwesentliche Verzierungen oder Zutaten enthalten.
3. Zu Kapitel 71 gehören nicht: a) Edelmetallamalgame und Edelmetalle in kolloidem Zustand (Tarifnr. 28.49);
b) sterile chirurgische Nähmittel, Zahnfuellstoffe und andere Waren des Kapitels 30;
c) Waren des Kapitels 32 (z.B. fluessige Glanzmittel);
d) Waren der Tarifnrn. 42.02 und 42.03;
e) Waren der Tarifnrn. 43.03 und 43.04;
f) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
g) Waren der Kapitel 64 (Schuhe) und 65 (Kopfbedeckungen);
h) Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66;
ij) Münzen (Kapitel 72 oder 99);
k) Waren aus Schleifstoffen der Tarifnrn. 68.04 und 68.06 und Werkzeuge des Kapitels 82, die Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen enthalten ; Werkzeuge und andere Waren des Kapitels 82 mit einem arbeitenden Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen auf einem Träger aus unedlem Metall ; Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon des Abschnitts XVI, soweit sie nicht ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen;
l) Waren der Kapitel 90,91 und 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente);
m) Waffen und Teile davon (Kapitel 93);
n) Waren, die Gegenstand der Vorschrift 2 zu Kapitel 97 sind;
o) Waren des Kapitels 98, ausgenommen Waren der Tarifnrn. 98.01 und 98.12;
p) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Tarifnr. 99.03), Sammlungsstücke (Tarifnr. 99.05) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Tarifnr. 99.06). Echte Perlen sowie Edelsteine und Schmucksteine bleiben in Kapitel 71.
4. a) Zuchtperlen werden wie echte Perlen tarifiert;
b) Als "Edelmetalle" gelten Silber, Gold, Platin und Platinbeimetalle;
c) Als Platinbeimetalle gelten Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
5. Edelmetallegierungen im Sinne des Kapitels 71 sind alle Legierungen (einschließlich gesinterte Gemische und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, daß das Gewicht eines Edelmetalls mindestens 2 Gewichtshundertteile der Legierung beträgt. Edelmetallegierungen sind wie folgt zu tarifieren: a) alle Legierungen, die 2 Gewichtshundertteile oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;
b) alle Legierungen, die 2 Gewichtshundertteile oder mehr Gold, aber kein Platin oder weniger als 2 Gewichtshundertteile Platin enthalten, als Goldlegierungen;
c) alle anderen Legierungen, die zu Kapitel 71 gehören, als Silberlegierungen.
Bei Anwendung dieser Vorschrift werden die Platinbeimetalle als ein einziges Metall und wie Platin behandelt.
6. Der Begriff "Edelmetalle" oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst, wenn nichts anderes bestimmt ist, an allen Stellen des Zolltarifs auch die Legierungen, die nach Vorschrift 5 als Edelmetallegierungen oder als Legierung des genannten Edelmetalls zu tarifieren sind, jedoch nicht Edelmetallplattierungen oder unedle Metalle und Nichtmetalle, die platiniert (auf andere Weise als durch Plattieren mit Platin oder Platinbeimetallen überzogen), vergoldet oder versilbert sind.
7. "Edelmetallplattierungen" sind Erzeugnisse, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer oder auf mehreren Seiten Edelmetalle durch Schweissen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind.
Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind als Edelmetallplattierungen zu tarifieren.
8. "Schmuckwaren" im Sinne der Tarifnr. 71.12 sind: a) kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen, z.B. Fingerringe, Armbänder, Kolliers, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen;
b) Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen und an der Person getragen werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel, z.B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Panzertäschchen, Rosenkränze.
"Schmuckwaren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen" im Sinne der Tarifnr. 71.12 sind auch solche, die echte Perlen (auch Zuchtperlen) oder Perlenimitationen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelstein- oder Schmucksteinimitationen sowie synthetische oder rekonstituierte Steine enthalten oder Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder wiedergewonnenem Bernstein, Jett oder Korallen haben.
9. "Gold- und Silberschmiedewaren" im Sinne der Tarifnr. 71.13 sind Waren wie Tafelgeräte, Toilettegarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Kultgeräte.
10. "Phantasieschmuck" im Sinne der Tarifnr. 71.16 sind Waren von der in der Vorschrift 8 a) genannten Art (ausgenommen Manschettenknöpfe und andere Knöpfe der Tarifnr. 98.01 und Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren der Tarifnr. 98.12), wenn sie weder echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine noch - abgesehen von unwesentlichen Verzierungen oder Zutaten - Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten und wenn sie bestehen: a) ganz oder teilweise aus unedlen Metallen, auch vergoldet, versilbert oder platiniert;
b) aus mindestens zwei verschiedenen anderen Stoffen als unedlem Metall (z.B. Holz und Glas, Bein und Bernstein, Perlmutter und Kunststoff). Einfache Hilfsmittel, die nur zum Zusammenhalten dienen (Aufreihfäden und dergleichen), bleiben dabei unberücksichtigt.
>PIC FILE= "T0037869"> 11. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 71, die mit diesen Waren gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert.
Zusätzliche Vorschrift
Als "Edelmetallasche und -gekrätz sowie andere Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen" im Sinne der Tarifnr. 71.11 gelten ausschließlich Erzeugnisse, die nur noch zum Wiedergewinnen des Metalls oder beim Herstellen chemischer Erzeugnisse oder chemischer Verbindungen verwendet werden können.
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KAPITEL 72 MÜNZEN
Vorschrift
Zu Kapitel 72 gehören nicht Sammlungsstücke (Tarifnr. 99.05).
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ABSCHNITT XV UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS
Vorschriften
1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, die auf der Grundlage von Metallpulver oder -flitter hergestellt sind, sowie Prägefolien (Tarifnrn. 32.08 bis 32.10 und 32.13);
b) Cer-Eisen und andere Zuendmetallegierungen (Tarifnr. 36.08);
c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Tarifnr. 65.06 oder 65.07;
d) Schirmgestelle und andere Waren der Tarifnr. 66.03;
e) Waren des Kapitels 71, insbesondere Edelmetallegierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen und Phantasieschmuck aus unedlen Metallen;
f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);
g) zusammengesetzte Schienen (Tarifnr. 86.10) und andere in Abschnitt XVII aufgeführte Waren;
h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern;
ij) Jagdschrot (Tarifnr. 93.07) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition);
k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Sprungrahmen);
l) Handsiebe (Tarifnr. 96.06);
m) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.);
n) Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllstifte, Schreibfedern und andere Waren des Kapitels 98 (Verschiedene Waren).
2. Als "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" aus unedlen Metallen sind in allen Abschnitten des Zolltarifs zu verstehen: a) Waren der Tarifnrn. 73.20, 73.25, 73.29, 73.31 und 73.32 und ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen;
b) Federn und Federblätter aus unedlen Metallen, andere als Uhrfedern (Tarifnr. 91.11);
c) Waren der Tarifnrn. 83.01, 83.02, 83.07, 83.09, 83.14 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Tarifnr. 83.06.
In den Kapiteln 73 bis 82 (ausgenommen die Tarifnr. 73.29) bezieht sich die Bezeichnung "Teile" nicht auf "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit".
Waren der Kapitel 82 und 83 gehören nicht zu den Kapiteln 73 bis 81, sofern nicht die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes und die Vorschrift zu Kapitel 83 Anwendung finden.
3. Tarifierung der Legierungen (ausgenommen Ferrolegierungen des Kapitels 73 und Kupfervorlegierungen des Kapitels 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das jedem anderen Legierungselement gewichtsmässig vorherrschende Metall behandelt;
b) Legierungen aus unedlen Metallen dieses Abschnitts und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle dieses Abschnitts behandelt, wenn das Gesamtgewicht der Metalle gleich oder grösser ist als das der anderen Stoffe;
c) Gesinterte Gemische von Metallpulver, innige heterogene Gemische (andere als Cermets), die durch Verschmelzen hergestellt sind, und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
4. In allen Abschnitten des Zolltarifs, in denen ein Metall genannt ist, umfasst es, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch die Metallegierungen, die ihm nach Vorschrift 3 gleichgestellt sind.
5. Tarifierung zusammengesetzter Waren:
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall behandelt, das gewichtsmässig vorherrscht.
Für die Anwendung dieser Vorschriften werden: a) Eisen und Stahl als einheitliches Metall angesehen,
b) Metallegierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Tarifierung nach Vorschrift 3 maßgebend ist,
c) Cermets der Tarifnr. 81.04 als einheitliches unedles Metall angesehen.
6. Bearbeitungsabfälle und Schrott sind solche Abfälle und Gegenstände, die nur noch zum Wiedergewinnen des Metalls oder bei dem Herstellen chemischer Erzeugnisse oder chemischer Verbindungen verwendet werden können.
Zusätzliche Vorschrift
Grobe Überzuege (z.B. aus Fett, Öl, Teer, Mennige oder Graphit), die offensichtlich dazu bestimmt sind, die Waren des Abschnitts XV gegen Rost oder andere Oxidation zu schützen, sind auf die Tarifierung dieser Waren ohne Einfluß.
KAPITEL 73 EISEN UND STAHL
Vorschriften
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Roheisen (Tarifnr. 73.01):
Roheisen ist Eisen, das 1,9 Gewichtshundertteile oder mehr Kohlenstoff enthält und ausserdem eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewichtshundertteilen enthalten kann:
weniger als 15 v.H. Phosphor,
8 v.H. oder weniger Silicium,
6 v.H. oder weniger Mangan,
30 v.H. oder weniger Chrom,
40 v.H. oder weniger Wolfram,
10 v.H. oder weniger andere Legierungselemente (z.B. Nickel, Kupfer, Aluminium, Titan, Vanadin, Molybdän) insgesamt.
Eisenlegierungen, die 1,9 Gewichtshundertteile oder mehr Kohlenstoff enthalten und die charakteristischen Merkmale von Stahl aufweisen (sog. nicht verformbarer Stahl), sind je nach ihrer Beschaffenheit als Stahl zu tarifieren.
(EGKS) Flüssiges Roheisen wird wie festes Roheisen behandelt.
b) I. Spiegeleisen (Tarifnr. 73.01):
Spiegeleisen ist Roheisen, das mehr als 6 Gewichtshundertteile, aber nicht mehr als 30 Gewichtshundertteile Mangan enthält und im übrigen der Begriffsbestimmung der Vorschrift 1 a) entspricht.
II. (EGKS) Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) - (Tarifnr. 73.01):
Hämatitroheisen ist Roheisen, das 0,50 Gewichtshundertteile oder weniger Phosphor sowie Silicium und Mangan bis zu den in der Vorschrift 1 a) angegebenen Hoechstmengen enthalten kann.
III. (EGKS) Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) - (Tarifnr. 73.01):
Phosphorhaltiges Roheisen ist Roheisen, das mehr als 0,50 Gewichtshundertteile und weniger als 15 Gewichtshundertteile Phosphor sowie Silicium und Mangan bis zu den in der Vorschrift 1 a) angegebenen Hoechstmengen enthalten kann.
Hämatitroheisen und phosphorhaltiges Roheisen können ausserdem eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente bis zu den angegebenen Hoechstmengen - in Gewichtshundertteilen - enthalten:
0,30 v.H. Nickel,
0,20 v.H. Chrom,
0,30 v.H. Kupfer,
0,10 v.H. von jedem anderen Legierungselement (z.B. Aluminium, Titan, Vanadin, Molybdän, Wolfram).
Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) mit einem Gehalt an Phosphor von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr gehört zu Tarifnr. 28.55 (Phosphide).
c) Ferrolegierungen (Tarifnr. 73.02):
Ferrolegierungen (ausgenommen "Kupfervorlegierungen" im Sinne der Vorschrift 1 des Kapitels 74) sind rohe Gußwaren, die gewöhnlich weder gewalzt noch geschmiedet werden, vorwiegend als Zusätze bei der Stahlherstellung verwendet werden und die eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewichtshundertteilen enthalten:
mehr als 8 v.H. Silicium,
mehr als 30 v.H. Mangan,
mehr als 30 v.H. Chrom,
mehr als 40 v.H. Wolfram,
mehr als insgesamt 10 v.H. andere Legierungselemente (Aluminium, Titan, Vanadin, Kupfer, Molybdän, Niob usw., jedoch nicht mehr als 10 v.H. Kupfer).
Der Eisengehalt darf bei Ferrolegierungen, die Silicium enthalten, nicht weniger als 4 Gewichtshundertteile, bei Ferrolegierungen, die Mangan, aber kein Silicium enthalten, nicht weniger als 8 Gewichtshundertteile, bei anderen Ferrolegierungen nicht weniger als 10 Gewichtshundertteile betragen.
d) Legierter Stahl (Tarifnr. 73.15):
Legierter Stahl ist Stahl, der eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewichtshundertteilen enthält:
mehr als 2 v.H. Mangan und Silicium insgesamt,
2 v.H. oder mehr Mangan,
2 v.H. oder mehr Silicium,
0,50 v.H. oder mehr Nickel,
0,50 v.H. oder mehr Chrom,
0,10 v.H. oder mehr Molybdän,
0,10 v.H. oder mehr Vanadin,
0,30 v.H. oder mehr Wolfram,
0,30 v.H. oder mehr Kobalt,
0,30 v.H. oder mehr Aluminium,
0,40 v.H. oder mehr Kupfer,
0,10 v.H. oder mehr Blei,
0,12 v.H. oder mehr Phosphor,
0,10 v.H. oder mehr Schwefel,
0,20 v.H. oder mehr Phosphor und Schwefel insgesamt,
0,10 v.H. oder mehr von jedem anderen Legierungselement.
e) Qualitätskohlenstoffstahl (Tarifnr. 73.15):
Qualitätskohlenstoffstahl ist Stahl, der 0,60 Gewichtshundertteile oder mehr Kohlenstoff und weniger als je 0,04 Gewichtshundertteile Schwefel und Phosphor, jedoch weniger als 0,07 Gewichtshundertteile Schwefel und Phosphor insgesamt enthält.
f) Rohluppen und Rohschienen (Tarifnr. 73.06):
Rohluppen und Rohschienen sind Waren, die zum Walzen, Schmieden oder Umschmelzen bestimmt sind und - entweder mit dem Fallhammer aus Puddelluppen hergestellt und dadurch von Schlacken befreit sind
- oder aus Paketen aus zerkleinertem Eisen oder Stahl oder aus Puddeleisen durch Walzen bei hoher Temperatur zusammengeschweisst sind.
g) Rohblöcke (Ingots) (Tarifnr. 73.06):
Rohblöcke (Ingots) sind durch Schmelzen gewonnene, in Formen gegossene Waren, die zum Walzen oder Schmieden bestimmt sind.
(EGKS) Flüssiger Rohstahl wird je nach seiner Beschaffenheit wie Stahl in Rohblöcken behandelt.
h) Vorblöcke (Blooms) und Knüppel (Tarifnr. 73.07):
Vorblöcke und Knüppel sind Halberzeugnisse mit rechteckigem oder quadratischem Querschnitt, deren Querschnittsfläche grösser als 1 225 mm2 ist und deren Dicke mehr als 1/4 der Breite beträgt.
ij) Brammen und Platinen (Tarifnr. 73.07):
Brammen und Platinen sind Halberzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt, deren Dicke mindestens 6 mm, deren Breite mindestens 150 mm und deren Dicke nicht mehr als 1/4 der Breite beträgt.
k) Warmbreitband in Rollen (Tarifnr. 73.08):
Warmbreitband in Rollen ist ein warmgewalztes Halberzeugnis mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Mindestdicke von 1,50 mm, mit einer Breite von mehr als 500 mm und mit einem Gewicht je Rolle (Bobine) von 500 kg oder mehr.
l) Breitflachstahl (Tarifnr. 73.09):
Breitflachstahl ist eine Ware mit rechteckigem Querschnitt, in einer Richtung auf der Kaliberstrasse oder auf der Universalstrasse warm gewalzt, mit einer Dicke von mehr als 5 bis 100 mm und mit einer Breite von mehr als 150 bis 1 200 mm.
m) Bandstahl (Tarifnr. 73.12):
Bandstähle sind gewalzte Waren in geraden Bändern, Rollen oder Faltbunden, mit beschnittenen oder unbeschnittenen Kanten, mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von höchstens 500 mm und einer Dicke, die höchstens 6 mm, jedoch nicht mehr als 1/10 der Breite beträgt.
n) Bleche aus Stahl (Tarifnr. 73.13):
Bleche sind gewalzte Waren jeder Dicke und, bei quadratischer oder rechteckiger Form, mehr als 500 mm breit (ausgenommen Warmbreitband in Rollen, wie es in der vorstehenden Vorschrift k) beschrieben ist).
(EGKS) Elektrobleche (Tarifnrn. 73.13 und 73.15) sind Bleche mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von: - 2,1 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,20 mm,
- 3,6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm, jedoch weniger als 0,60 mm,
- 6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von 0,60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,50 mm,
ermittelt nach dem Epstein- Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 tesla.
Zu Tarifnr. 73.13 gehören insbesondere auch anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnittene, gelochte, gewellte, gerillte, geriffelte, polierte oder überzogene Bleche, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfasst sind.
(EGKS) Die in beliebigen Verfahren hergestellten Wellbleche gelten für die Tarifstellen als flache Bleche.
o) Draht aus Stahl (Tarifnr. 73.14):
Draht ist eine kaltgezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste Abmessung nicht mehr als 13 mm beträgt. Die Waren der Tarifnrn. 73.26 und 73.27 können jedoch auch aus Walzdraht mit den gleichen Abmessungen hergestellt sein.
p) Stabstahl (Tarifnr. 73.10):
Stabstähle sind massive Waren, deren Querschnitt ein Kreis, Kreisabschnitt, Oval, eine Ellipse, ein gleichschenkliges Dreieck, Quadrat, Rechteck, Sechseck, Achteck oder ein regelmässiges Trapez ist und die den Begriffsbestimmungen in den vorstehenden Vorschriften h), ij), k), l), m), n) und o) nicht voll entsprechen.
Als Stabstähle gelten ebenfalls Armierungsstähle für Beton, die der vorstehenden Begriffsbestimmung entsprechen, jedoch ausserdem vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen geringen Umfanges aufweisen.
(EGKS) Walzdraht ist eine Ware mit massivem Querschnitt, nur warm gewalzt und warm wild aufgehaspelt.
Als Walzdraht gelten ausschließlich Waren: 1. mit rundem oder quadratischem Querschnitt, dessen Durchmesser oder Seite 13 mm nicht übersteigt;
2. mit jedem anderen Querschnitt, die nicht der in der vorstehenden Vorschrift 1 m) gegebenen Begriffsbestimmung für Bandstahl entsprechen und deren Gewicht auf den laufenden Meter 1,330 kg nicht übersteigt.
q) Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau (Tarifnr. 73.10):
Hohlbohrerstäbe sind Hohlstäbe aus Stahl, zum Herstellen von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet, von beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste äussere Abmessung mehr als 15 mm, jedoch nicht mehr als 50 mm und mindestens das Dreifache der grössten inneren Abmessung beträgt.
Hohlstäbe aus Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören nach ihrer Beschaffenheit zu Tarifnr. 73.18.
>PIC FILE= "T0037876"> r) Profile aus Stahl (Tarifnr. 73.11):
Profile aus Stahl sind massive Waren, die nicht zu Tarifnr. 73.16 gehören, den in den vorstehenden Vorschriften h), ij), k), l), m), n) und o) gegebenen Begriffsbestimmungen nicht voll entsprechen und einen anderen als den in der vorstehenden Vorschrift p) angegebenen Querschnitt haben.
s) (EGKS) Weißband und Weißblech (Tarifnrn. 73.12 und 73.13):
Weißband und Weißblech sind Bandstahl und Blech aus Stahl mit einer Überzugsschicht aus Zinn mit einem Gehalt an Zinn von 97 Gewichtshundertteilen oder mehr, ohne Rücksicht darauf, ob sie verniert oder nicht verniert sind.
2. Zu den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 gehören nicht Waren aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl (Tarifnr. 73.15).
3. Waren aus Stahl der Tarifnrn. 73.06 bis 73.15, die mit Stahl anderer Art plattiert sind, werden wie Waren aus der Stahlart behandelt, die gewichtsmässig vorherrscht.
4. Elektrolytisch gewonnenes Eisen ist je nach seiner Form und seinen Abmessungen den entsprechenden Tarifnummern der durch andere Verfahren hergestellten Waren zuzuweisen.
5. Druckrohrleitungen der Tarifnr. 73.19 sind genietete, geschweisste oder nahtlose Rohre (einschließlich Kniestücke) mit kreisförmigem Querschnitt, einem inneren Durchmesser von mehr als 400 mm und einer Wanddicke von mehr als 10,5 mm.
Zusätzliche Vorschrift
Im Sinne des Kapitels 73 gelten im Stranggußverfahren hergestellte und den Begriffsbestimmungen der Vorschriften 1 p) oder 1 r) entsprechende Erzeugnisse als "warm gewalzt".
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KAPITEL 74 KUPFER
Vorschriften
1. "Kupfervorlegierungen" im Sinne der Tarifnr. 74.02 sind Legierungen, die mehr als 10 Gewichtshundertteile Kupfer sowie andere Legierungselemente enthalten, sich praktisch weder zum Walzen noch zum Schmieden eignen und entweder als Zusätze bei der Herstellung von Legierungen oder als Desoxidationsmittel, Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 8 Gewichtshundertteile Phosphor enthalten, zu Tarifnr. 28.55.
2. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Draht (Tarifnr. 74.03):
Draht ist eine gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste Abmessung 6 mm nicht überschreitet.
b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 74.03):
Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit einer grössten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und Profile nur, wenn ausserdem die Dicke mehr als 1/10 der Breite beträgt. Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfasst sind.
Jedoch gelten als Rohkupfer der Tarifnr. 74.01 Drahtbarren und Knüppel, die an den Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um sie leichter in die Maschinen zum Herstellen z.B. von Walzdraht oder Rohren einführen zu können.
c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 74.04):
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 74.01), auch aufgerollt, deren grösste Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke mehr als 0,15 mm, jedoch nicht mehr als 1/10 der Breite beträgt.
Zu Tarifnr. 74.04 gehören insbesondere auch Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfasst sind.
3. Zu den Tarifnrn. 74.07 und 74.08 gehören insbesondere auch polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Aussengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre, Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre).
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KAPITEL 75 NICKEL
Vorschriften
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Draht (Tarifnr. 75.02):
Draht ist eine gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste Abmessung 6 mm nicht überschreitet.
b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 75.02):
Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit einer grössten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und Profile nur, wenn ausserdem die Dicke mehr als 1/10 der Breite beträgt. Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Oberflächenbearbeitung erfahren haben.
c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 75.03):
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 75.01), auch aufgerollt, deren grösste Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke nicht mehr als 1/10 der Breite beträgt.
Zu Tarifnr. 75.03 gehören insbesondere auch Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfasst sind.
2. Zu Tarifnr. 75.04 gehören insbesondere auch polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Aussengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre, Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre).
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KAPITEL 76 ALUMINIUM
Vorschriften
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Draht (Tarifnr. 76.02):
Draht ist eine gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste Abmessung 6 mm nicht überschreitet.
b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 76.02):
Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit einer grössten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und Profile nur, wenn ausserdem die Dicke mehr als 1/10 der Breite beträgt.
Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Oberflächenbearbeitung erfahren haben.
c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 76.03):
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 76.01), auch aufgerollt, deren grösste Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke mehr als 0,20 mm, jedoch nicht mehr als 1/10 der Breite beträgt.
Zu Tarifnr. 76.03 gehören insbesondere auch Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfasst sind.
2. Zu den Tarifnrn. 76.06 und 76.07 gehören insbesondere auch polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Aussengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre, Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre).
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KAPITEL 77 MAGNESIUM, BERYLLIUM (GLUCINIUM)
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KAPITEL 78 BLEI
Vorschriften
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Draht (Tarifnr. 78.02):
Draht ist eine gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste Abmessung 6 mm nicht überschreitet.
b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 78.02):
Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit einer grössten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und Profile nur, wenn ausserdem die Dicke mehr als 1/10 der Breite beträgt.
Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Oberflächenbearbeitung erfahren haben.
c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 78.03):
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 78.01), auch aufgerollt, deren grösste Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke nicht mehr als 1/10 der Breite beträgt, ausgenommen Waren mit einem Quadratmetergewicht von 1,7 kg oder weniger.
Zu Tarifnr. 78.03 gehören insbesondere auch Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfasst sind.
2. Zu Tarifnr. 78.05 gehören insbesondere auch polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Aussengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre, Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre).
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KAPITEL 79 ZINK
Vorschriften
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Draht (Tarifnr. 79.02):
Draht ist eine gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste Abmessung 6 mm nicht überschreitet.
b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 79.02):
Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit einer grössten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und Profile nur, wenn ausserdem die Dicke mehr als 1/10 der Breite beträgt.
Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Oberflächenbearbeitung erfahren haben.
c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 79.03):
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 79.01), auch aufgerollt, deren grösste Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke nicht mehr als 1/10 der Breite beträgt.
Zu Tarifnr. 79.03 gehören insbesondere auch Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfasst sind.
2. Zu Tarifnr. 79.04 gehören insbesondere auch polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Aussengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre, Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre).
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KAPITEL 80 ZINN
Vorschriften
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Draht (Tarifnr. 80.02):
Draht ist eine gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste Abmessung 6 mm nicht überschreitet.
b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 80.02):
Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit einer grössten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und Profile nur, wenn ausserdem die Dicke mehr als 1/10 der Breite beträgt. Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Oberflächenbearbeitung erfahren haben.
c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 80.03):
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 80.01), auch aufgerollt, deren grösste Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke nicht mehr als 1/10 der Breite beträgt, ausgenommen Waren mit einem Quadratmetergewicht von 1 kg oder weniger.
Zu Tarifnr. 80.03 gehören insbesondere auch Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 kg, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfasst sind.
2. Zu Tarifnr. 80.05 gehören insbesondere auch polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Aussengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre, Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre).
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KAPITEL 81 ANDERE UNEDLE METALLE
Vorschrift
Zu Tarifnr. 81.04 gehören nur die nachstehend aufgeführten unedlen Metalle:
Antimon, Cadmium, Chrom, Gallium, Germanium, Hafnium (Celtium), Indium, Kobalt, Mangan, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, Thorium, Titan, an Uran 235 abgereichertes Uran, Vanadin, Wismut und Zirkonium.
Hierher gehören auch Matten, Speise und andere Zwischenerzeugnisse der Kobaltherstellung sowie Cermets.
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KAPITEL 82 WERKZEUGE ; MESSERSCHMIEDEWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN
Vorschriften
1. In Kapitel 82 sind neben Lötlampen, Feldschmieden, Schleifapparaten und Zusammenstellungen zur Hand- und Fusspflege sowie den Waren der Tarifnrn. 82.07 und 82.15 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil aus folgenden Stoffen erfasst: a) aus unedlem Metall;
b) aus Hartmetallen;
c) aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen auf einem Träger aus unedlem Metall;
d) aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch durch Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten.
2. Teile von Waren des Kapitels 82 aus unedlen Metallen werden wie die entsprechenden Waren tarifiert, ausgenommen besonders genannte Teile und Werkzeughalter für Handwerkszeug der Tarifnr. 84.48. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV gehören in keinem Fall zu Kapitel 82.
Köpfe, Kämme und Schneidblätter für Rasier- und Scherapparate aller Art, auch für elektrische, gehören zu Tarifnr. 82.11 oder 82.13.
3. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 82, die mit diesen Waren gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert.
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KAPITEL 83 VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN
Vorschrift
Waren aus Eisen oder Stahl der Tarifnrn. 73.25, 73.29, 73.31, 73.32 und 73.35 sowie die gleichen Waren aus anderen unedlen Metallen gelten nicht als Teile von Waren des Kapitels 83.
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ABSCHNITT XVI MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE ; ELEKTROTECHNISCHE WAREN
Vorschriften
1. Zu Abschnitt XVI gehören nicht: a) Förderbänder und Treibriemen aus Kunststoffen, des Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus Weichkautschuk (Tarifnr. 40.10) sowie Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Tarifnr. 40.14);
b) Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder Kunstleder (Tarifnr. 42.04) oder aus Pelzfellen (Tarifnr. 43.03);
c) Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Unterlagen, aus Stoffen aller Art (z.B. Kapitel 39,40,44,48 oder Abschnitt XV);
d) Jacquardkarten, Lochkarten und dergleichen, aus Papier oder Pappe (Tarifnr. 48.21);
e) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen (Tarifnr. 59.16) ; Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Tarifnr. 59.17);
f) Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine der Tarifnr. 71.02 oder 71.03 sowie Waren ganz aus diesen Steinen der Tarifnr. 71.15;
g) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleichartige, in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen;
h) endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV);
ij) Waren des Kapitels 82 oder 83;
k) Beförderungsmittel des Abschnitts XVII;
l) Waren des Kapitels 90;
m) Uhrmacherwaren (Kapitel 91);
n) auswechselbare Werkzeuge der Tarifnr. 82.05 und Bürsten, die Maschinenteile sind, der Tarifnr. 96.01, sowie ähnliche, nach Stoffbeschaffenheit ihres arbeitenden Teils zu tarifierende auswechselbare Werkzeuge (z.B. Kapitel 40, 42, 43, 45 oder 59 bzw. Tarifnr. 68.04 oder 69.09);
o) Waren des Kapitels 97.
2. Maschinenteile (ausgenommen Teile von Waren der Tarifnrn. 84.64, 85.23, 85.24, 85.25 und 85.27), die nicht durch die Vorschrift 1 zu Abschnitt XVI, Vorschrift 1 zu Kapitel 84 oder Vorschrift 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen sind, sind nach folgenden Regeln zu tarifieren; a) Teile, die sich als Waren einer Tarifnummer des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Tarifnr. 84.65 und 85.28) darstellen, sind dieser Tarifnummer zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;
b) andere Teile sind, wenn zu erkennen ist, daß sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart oder für mehrere in der gleichen Tarifnummer (auch in Tarifnr. 84.59 oder Tarifnr. 85.22) erfasste Maschinenarten bestimmt sind, der Tarifnummer für diese Maschinenart oder Maschinenarten, oder gegebenenfalls der Tarifnr. 84.38, 84.48 oder 84.55 zuzuweisen. Teile, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich sowohl für Waren der Tarifnr. 85.13 als auch für Waren der Tarifnr. 85.15 bestimmt sind, sind der Tarifnr. 85.13 zuzuweisen;
c) alle übrigen Teile sind der Tarifnr. 84.65 oder 85.28 zuzuweisen.
3. Kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit zu tarifieren.
4. Antriebsmaschinen, die in fester Verbindung mit Arbeitsmaschinen stehen, sind wie die Arbeitsmaschinen zu tarifieren, zu deren Antrieb sie bestimmt sind. Dasselbe gilt für Antriebsmaschinen, die mit Arbeitsmaschinen nicht fest verbunden sind, aber mit diesen gestellt werden, sofern die Arbeitsmaschinen offensichtlich zur Aufnahme der Antriebsmaschinen eingerichtet sind (durch gemeinsame Grundplatte, im Maschinenkörper dazu vorgesehenen Platz, mit dem Maschinenkörper fest verbundene Konsole oder durch ähnliche Vorrichtungen). Dasselbe gilt für Förderbänder und Treibriemen, die an Maschinen angebracht sind oder lose mit den Maschinen, an denen sie offensichtlich angebracht werden sollen, gestellt werden. Das Gewicht dieser Antriebsmaschinen, Förderbänder und Treibriemen ist zum Gewicht der Arbeitsmaschinen hinzuzurechnen, wenn diese nach dem Stückgewicht zu tarifieren sind.
5. Bei der Anwendung der Vorschriften und Tarifnummern des Abschnitts XVI umfasst der Begriff "Maschinen" auch Apparate und Geräte dieses Abschnitts.
Zusätzliche Vorschriften
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen zu tarifieren, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Zollstelle hat der Zollbeteiligte zur Ergänzung der Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z.B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszuege, Photographien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten Maschinen hat der Zollbeteiligte auf Verlangen der Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Zollbeteiligten und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Tarifierungs- Vorschrift A 2 a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen eingehen.
4. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Abschnitts XVI, die mit diesen Waren gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert.
5. Zugmaschinen, die, auch durch besondere Vorrichtungen, an Maschinen, Apparate oder Geräte des Abschnitts XVI angekuppelt sind, werden stets für sich tarifiert (Tarifnr. 87.01).
KAPITEL 84 KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE
Vorschriften
1. Zu Kapitel 84 gehören nicht: a) Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68;
b) Maschinen, Apparate und Geräte (z.B. Pumpen) sowie Teile davon, aus keramischen Stoffen (Kapitel 69);
c) Glaswaren für Laboratorien (Tarifnr. 70.17) und Glaswaren zu technischen Zwecken (Tarifnr. 70.20 oder 70.21);
d) Waren der Tarifnrn. 73.36 und 73.37 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 81);
e) von Hand zu führende Elektrowerkzeuge der Tarifnr. 85.05 sowie elektromechanische Haushaltsgeräte der Tarifnr. 85.06.
2. Vorbehaltlich der Vorschriften 3 und 4 zu Abschnitt XVI sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl unter den Tarifnrn. 84.01 bis 84.21 als auch unter den Tarifnrn. 84.22 bis 84.60 eingereiht werden können, unter den Tarifnrn. 84.01 bis 84.21 einzureihen. - Zu Tarifnr. 84.17 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Gefluegelzucht ; Keimapparate (Tarifnr. 84.28);
b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Tarifnr. 84.29);
c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Tarifnr. 84.30);
d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Tarifnr. 84.40);
e) Apparate und Vorrichtungen, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist.
- Zu Tarifnr. 84.19 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Tarifnr. 84.41);
b) Büromaschinen und -apparate der Tarifnr. 84.54.
3. A. "Automatische Datenverarbeitungsmaschinen" im Sinne der Tarifnr. 84.53 sind: a) digitale Maschinen, deren Speicher nicht nur das oder die Datenverarbeitungsprogramme und die zu verarbeitenden Daten aufnehmen können, sondern auch ein Programm zum Übersetzen der formalen Programmsprache, in der die Programme geschrieben sind, in die Maschinensprache. Diese Maschinen müssen einen Hauptspeicher haben, der zur Durchführung eines Programms unmittelbar zugängig ist und dessen Kapazität mindestens dazu ausreicht, die Teile des Verarbeitungs- und Übersetzungsprogramms und die Daten zu speichern, die für den laufenden Verarbeitungsvorgang unmittelbar benötigt werden. Sie müssen auch in der Lage sein, durch logische Entscheidung aufgrund von im Ausgangsprogramm enthaltenen Anweisungen die Ausführung des Programms im laufenden Verarbeitungsvorgang selbst zu ändern;
b) analoge Maschinen, die in der Lage sind, mathematische Modelle zu simulieren, und mindestens besitzen : analoge Rechenelemente, Steuerelemente und Programmiervorrichtungen;
c) hybride Maschinen, die entweder aus einer digitalen Maschine, kombiniert mit analogen Elementen, oder aus einer analogen Maschine, kombiniert mit digitalen Elementen, bestehen.
B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer veränderlichen Anzahl von bestimmten, jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt: a) an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden kann;
b) ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt ist (sie muß, sofern es sich nicht um eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein, Daten in einer Form - als Code oder als Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann).
Solche Einheiten sind auch dann der Tarifnr. 84.53 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden.
4. Zu Tarifnr. 84.62 gehören nur polierte Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v.H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0,05 mm beträgt.
Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Tarifnr. 73.40.
5. Maschinen mit mehrfacher Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 2 und der Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI, zu der Tarifnummer, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Tarifnummer nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, gehören sie zu Tarifnr. 84.59.
Zu Tarifnr. 84.59 gehören auch alle Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z.B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).
Zusätzliche Vorschriften
1. Als "Motoren für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft" der Tarifstelle 84.06 A gelten nur Motoren, die zur Anbringung einer Luftschraube oder eines Rotors eingerichtet sind.
2. Für Tarifstelle 84.45 C VI a) gilt als "mikrometrische Feineinstellung" jede Vorrichtung, die es ermöglicht, die Verschiebung eines wichtigen Teils der Maschine, z.B. Tisch, Spindelstock, Schleifkopf, auf mindestens 1/100 mm (0,01 mm) genau zu messen oder nachzustellen.
>PIC FILE= "T0037948"> 3. Als "Koordinatenmaschinen" der Tarifstelle 84.45 C VII gelten nur solche Werkzeugmaschinen, die die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen: a) Werkstückbearbeitung "nach Koordinaten";
b) hohe Genauigkeit der Tischverstellung und der Verstellung des Werkzeugschlittens ; die Verstellgenauigkeit (Einfahrtoleranz) beträgt mindestens 0,005 mm.
4. (Euratom) Die Bezeichnung "Kernreaktoren" (Tarifstelle 84.59 B) umfasst sämtliche von einem biologischen Schild umgebenen Geräte und Vorrichtungen, gegebenenfalls einschließlich des Schildes selbst, sowie die Vorrichtungen, die mit den Teilen innerhalb des Schildes ein Ganzes bilden (insbesondere Regulierstäbe und deren Lenkungs- und Steuerungsvorrichtungen, insoweit diese mit den Regulierstäben oder mit anderen Teilen innerhalb des Schildes ein Ganzes bilden).
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KAPITEL 85 ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE UND GERÄTE SOWIE ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 85 gehören nicht: a) Heizkissen, Wolldecken, Bettdecken, Fußwärmer und ähnliche Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung ; Bekleidung, Schuhe, Ohrenschützer und andere auf dem Körper getragene Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung (Tarifierung nach Beschaffenheit);
b) Glaswaren der Tarifnr. 70.11;
c) elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94.
2. Waren, die sowohl der Tarifnr. 85.01 als auch der Tarifnr. 85.08, 85.09 oder 85.21 zugewiesen werden können, sind in eine der drei zuletzt genannten Tarifnummern einzureihen.
Quecksilberdampfstromrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Tarifnr. 85.01.
3. Zu Tarifnr. 85.06 gehören folgende elektromechanische Geräte, sofern sie von einer Ausführung sind, die üblicherweise im Haushalt verwendet wird: a) Staubsauger, Bohnergeräte, Lebensmittelmahl- und -mischgeräte, Fruchtpressen und Ventilatoren, mit beliebigem Gewicht;
b) andere Geräte mit einem Hoechstgewicht von 20 kg, ausgenommen Geschirrspülmaschinen (Tarifnr. 84.19), Waschmaschinen (Wäscheschleudern [Tarifnr. 84.18], andere Waschmaschinen für Wäsche [Tarifnr. 84.40]), Bügelmaschinen (Bügelkalander [Tarifnr. 84.16], andere Bügelmaschinen [Tarifnr. 84.40]), Nähmaschinen (Tarifnr. 84.41) und Elektrowärmegeräte der Tarifnr. 85.12.
4. "Gedruckte Schaltungen" i. S. der Tarifnr. 85.19 sind Schaltungen, bei denen auf einem isolierenden Träger durch ein beliebiges Druckverfahren (z.B. Ausstanzen, Elektroplattieren oder Ätzen) oder in der Technik der "Filmschaltungen" Leiterbahnen, Kontakte oder andere aufgedruckte Elemente (z.B. Induktionsspulen, Widerstände oder Kondensatoren) - einzeln oder miteinander nach einem vorher festgelegten Schaltplan verbunden - angebracht sind, nicht jedoch Bauelemente (wie z.B. Halbleiterbauelemente), die ein elektrisches Signal erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können.
Der Begriff "gedruckte Schaltungen" umfasst nicht Schaltungen, die mit anderen als gedruckten Elementen versehen sind Gedruckte Schaltungen können jedoch mit nicht durch Drucken hergestellten Anschlußstücken ausgestattet sein.
Dünnfilm- oder Dickfilmschaltungen gehören zu Tarifnr. 85.21, wenn sie passive und aktive Elemente enthalten, die während des gleichen technologischen Vorgangs hergestellt worden sind.
5. Im Sinne der Tarifnr. 85.21 sind: A. "Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter" Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischer Widerstandes unter dem Einfluß eines elektrischen Feldes beruht;
B. "elektronische Mikroschaltungen": a) zusammengesetzte Mikroschaltungen (Mikrobausteine), in der "Bündel-", Gießblock- oder Mikromodultechnik oder in ähnlicher Bauweise hergestellt, bestehend aus aktiven oder aktiven und passiven miniaturisierten diskreten Bauelementen, die vereinigt und elektrisch verbunden sind;
b) monolithische integrierte Schaltungen, bei denen die Schaltungselemente (Dioden, Transistoren, Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen usw.) hauptsächlich im halbleitenden Material sowie auf der Oberfläche halbleitenden Materials (z.B. dotiertem Silicium) hergestellt worden sind und ein untrennbares Ganzes bilden;
c) hybride integrierte Schaltungen, bei denen passive und aktive Bauelemente, die teils in der Dünnfilm- oder Dickfilmtechnik (Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen usw.), teils in der Halbleitertechnik (Dioden, Transistoren, monolithische integrierte Schaltungen usw.) hergestellt worden sind, auf praktisch untrennbare Weise auf den gleichen isolierenden Träger (Glas, Keramik usw.) vereinigt sind. Diese Schaltungen können auch miniaturisierte diskrete Bauelemente enthalten.
>PIC FILE= "T0037992"> Für die in dieser Vorschrift definierten Waren hat die Tarifnr. 85.21 Vorrang vor jeder anderen Tarifnummer, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte.
Zusätzliche Vorschrift
Die Tarifstelle 85.15 A III b) 2 dd) umfasst auch Fernsehempfangsgeräte ohne Monitor (Videotuner), die z.B. an Bild- und Tonaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte für das Fernsehen angeschlossen werden können.
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ABSCHNITT XVII BEFÖRDERUNGSMITTEL
Vorschriften
1. Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Tarifnr. 97.01, 97.03 oder 97.08 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Tarifnr. 97.06).
2. Folgende Waren gehören, auch wenn sie ihrer Beschaffenheit nach erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind, nicht zu den für Teile oder Zubehör vorgesehenen Tarifnummern dieses Abschnitts: a) Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Tarifierung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Tarifnr. 84.64);
b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleichartige, in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen;
c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge);
d) Waren der Tarifnr. 83.11;
e) die in den Tarifnrn. 84.01 bis 84.59 erfassten Maschinen, Apparate und Geräte sowie Teile davon ; die in Tarifnr. 84.61 oder 84.62 erfassten Waren sowie die in Tarifnr. 84.63 erfassten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen;
f) elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85);
g) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90;
h) Uhrmacherwaren (Kapitel 91);
ij) Waffen (Kapitel 93);
k) Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Tarifnr. 96.01).
3. "Teile und Zubehör" im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86,87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Tarifnummern der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Tarifnummer zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4. Luftfahrzeuge, die auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, sind als Luftfahrzeuge zu tarifieren.
Kraftfahrzeuge, die infolge ihrer besonderen Bauweise auch als Wasserfahrzeuge verwendbar sind (Amphibienfahrzeuge), sind als Kraftfahrzeuge zu tarifieren.
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge zu tarifieren, denen sie am meisten ähnlich sind, d.h.: a) wie die entsprechenden Fahrzeuge des Kapitels 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzuege);
b) wie die entsprechenden Fahrzeuge des Kapitels 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Masse über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen;
c) wie die entsprechenden Fahrzeuge des Kapitels 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können.
Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Tarifnummer zu tarifieren, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden.
Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial zu tarifieren ; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für Schienenwege zu tarifieren.
>PIC FILE= "T0038015"> Zusätzliche Vorschriften
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Vorschrift 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung der Beförderungsmittel wie die Beförderungsmittel zu tarifieren, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
2. Auf Antrag des Zollbeteiligten und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift A 2 a) auch auf Waren der Tarifnrn. 86.10,88.05,89.03 und 89.05 angewendet, die in Teilsendungen eingehen.
KAPITEL 86 SCHIENENFAHRZEUGE ; ORTSFESTES GLEISMATERIAL ; NICHTELEKTRISCHE MECHANISCHE SIGNALVORRICHTUNGEN FÜR VERKEHRSWEGE
Vorschriften
1. Zu Kapitel 86 gehören nicht: a) Bahnschwellen aus Holz oder aus Beton, für Schienenwege, sowie Betonelemente zum Bau von Führungsschienen für Luftkissenzuege (Tarifnr. 44.07 oder 68.11);
b) Oberbaumaterial für Bahnen, der Tarifnr. 73.16;
c) elektrische Signalgeräte der Tarifnr. 85.16.
2. Zu Tarifnr. 86.09 gehören u.a. Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radsprengringe, Radkörper und andere Radteile, Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle, Achslager, Bremsvorrichtungen, Puffer, Zughaken, Kupplungen, Faltenbälge, Wagenkästen und andere Aufbauten.
3. Vorbehaltlich der Vorschrift 1 zu Kapitel 86 gehören zu Tarifnr. 86.10 insbesondere zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellblöcke, Lademasse, bewegliche Scheiben- und Flügelsignale, Bahnschrankenbetätigungsvorrichtungen für schienengleiche Bahnübergänge, Vorrichtungen zur Nahbedienung der Weichen, Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere nichtelektrische mechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für Verkehrswege aller Art, auch mit Vorrichtungen zur elektrischen Beleuchtung.
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KAPITEL 87 ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE
Vorschriften
1. Zugmaschinen im Sinne des Kapitels 87 sind Kraftfahrzeuge, die im wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschine Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern.
2. Kraftwagenfahrgestelle mit Führerhaus gehören nicht zu Tarifnr. 87.04, sondern zu Tarifnr. 87.02.
3. Kinderfahrräder, die nicht wie gewöhnliche Fahrräder gebaut oder nicht mit Kugellagern ausgerüstet sind, gehören nicht zu Tarifnr. 87.10, sondern zu Tarifnr. 97.01.
Zusätzliche Vorschrift
Zu diesem Kapitel gehören nicht Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart ausschließlich zum Verwenden auf Schienen geeignet sind.
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KAPITEL 88 LUFTFAHRZEUGE
Zusätzliche Vorschrift
Für Tarifstelle 88.02 B gilt als Leergewicht das Gewicht der Luftfahrzeuge in flugbereitem Zustand unter Ausschluß des Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist.
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KAPITEL 89 WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN
Vorschrift
Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn die Wasserfahrzeuggattung zweifelhaft ist, nach Tarifnr. 89.01 zu tarifieren.
Zusätzliche Vorschriften
1. Zu den Tarifstellen 89.01 B I und 89.02 B I gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren grösste Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 in oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsboote, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt.
2. Zu Tarifstelle 89.03 A gehören nur Wasserfahrzeuge, Schwimmdocks und Bohr- und Förderplattformen, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind.
3. Die Tarifnr. 89.04 erfasst auch, sofern sie mit dem Wasserfahrzeug gestellt werden und zu dessen üblicher Ausrüstung gehören: - gebrauchte oder neue Ersatzteile (z.B. Schiffsschrauben);
- bewegliche Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Geschirr usw.), augenscheinlich gebraucht.
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ABSCHNITT XVIII OPTISCHE, PHOTOGRAPHISCHE UND KINEMATOGRAPHISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE ; MESS-, PRÜF- UND PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE ; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE ; UHRMACHERWAREN ; MUSIKINSTRUMENTE ; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE ; BILD- UND TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER BILD- UND TONWIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN
KAPITEL 90 OPTISCHE, PHOTOGRAPHISCHE UND KINEMATOGRAPHISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE ; MESS-, PRÜF- UND PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE ; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
Vorschriften
1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Tarifnr. 40.14), aus Leder oder Kunstleder (Tarifnr. 42.04) oder aus Spinnstoffen (Tarifnr. 59.17);
b) feuerfeste Waren der Tarifnr. 69.03 ; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Tarifnr. 69.09;
c) Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Tarifnr. 70.09 ; Spiegel aus unedlem Metall oder aus Edelmetall, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Tarifnr. 83.06 oder Kapitel 71, je nach Beschaffenheit);
d) Glaswaren der Tarifnrn. 70.07, 70.11, 70.14, 70.15, 70.17 und 70.18;
e) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleichartige, in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen;
f) Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser (Zapfsäulen) der Tarifnr. 84.10 ; Waagen zu Prüf- und Kontrollzwecken und gesondert zur Abfertigung gestellte Gewichte (Tarifnr. 84.20) ; Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Tarifnr. 84.22) ; Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z.B. sogenannte "optische" Teilköpfe), der Tarifnr. 84.48 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen : z.B. Zentrierfernrohre, Fluchtfernrohre) ; Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen (Tarifnr. 84.61);
g) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge (Tarifnr. 85.09) und Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung (Tarifnr. 85.15);
h) kinematographische Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, die ausschließlich nach magnetischen Verfahren arbeiten, sowie ebenfalls ausschließlich auf magnetischen Verfahren beruhende Geräte zum serienweisen Kopieren der nach magnetischen Verfahren hergestellten Tonträger (Tarifnr. 92.11) ; magnetische Tonabnehmer (Tarifnr. 92.13);
ij) Waren des Kapitels 97;
k) Hohlmasse ; sie sind nach Stoffbeschaffenheit zu tarifieren;
l) Spulen und ähnliche Unterlagen (Tarifierung nach Stoffbeschaffenheit : Tarifnr. 39.07, Abschnitt XV usw.).
2. Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 1 sind Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte oder andere Waren des Kapitels 90 bestimmt sind, wie folgt zu tarifieren: a) Teile und Zubehör, die selbst Waren einer bestimmten Tarifnummer des Kapitels 90 oder der Kapitel 84,85 oder 91 (ausgenommen Tarifnrn. 84.65 und 85.28) sind, sind dieser Tarifnummer zuzuweisen ;
>PIC FILE= "T0038034"> b) andere Teile und anderes Zubehör sind wie die Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte usw., für die sie bestimmt sind, zu tarifieren oder ggf. der Tarifnr. 90.29 zuzuweisen.
3. Zu Tarifnr. 90.05 gehören nicht : astronomische Fernrohre (Tarifnr. 90.06), Zielfernrohre für Waffen, Periskope für Unterseeboote oder Kampffahrzeuge sowie Fernrohre für Instrumente, Maschinen, Apparate oder Geräte des Kapitels 90 (Tarifnr. 90.13).
4. Meß-, Prüf- und Kontrollinstrumente, -maschinen, -apparate und -geräte, für die sowohl die Tarifnr. 90.13 als auch die Tarifnr. 90.16 in Betracht kommen, sind der Tarifnr. 90.16 zuzuweisen.
5. Zu Tarifnr. 90.28 gehören nur: a) Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen;
b) Instrumente, Maschinen, Apparate und Geräte von den in der Tarifnr. 90.14, 90.15, 90.16, 90.22, 90.23, 90.24, 90.25 oder 90.27 erfassten Arten (ausgenommen Stroboskope), wenn ihre Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu ermittelnden oder zu regelnden Grösse ändert;
c) Instrumente, Apparate und Geräte zum Nachweis oder zum Messen von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischen oder ähnlichen Strahlen;
d) Regler für elektrische Grössen sowie Regler für andere Grössen, wenn ihre Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Grösse ändert.
6. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 90, die mit diesen Waren gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert.
Zusätzliche Vorschriften
1. Zu Tarifnr. 90.18 gehören nicht einfache Filtermasken, die nur Mund und Nase bedecken, dem Schutz vor giftigen Chemikalien, Staub, Rauch und Nebel dienen und zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Tarifnr. 59.03).
2. Als "elektronische Instrumente, Apparate und Geräte" der Tarifstelle 90.28 A gelten Instrumente, Apparate und Geräte, die eine oder mehrere Waren der Tarifnr. 85.21 enthalten. Bei der Anwendung dieser Vorschrift bleiben jedoch solche Waren der Tarifnr. 85.21 unberücksichtigt, die nur eine Gleichrichterfunktion haben oder die zum Stromversorgungsteil der Instrumente, Apparate oder Geräte gehören.
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KAPITEL 91 UHRMACHERWAREN
Vorschriften
1. "Kleinuhr-Werke" im Sinne der Tarifnrn. 91.02 und 91.07 sind Uhrwerke, die als Zeitteiler (Gangregler) eine Unruh mit Spiralfeder oder ein anderes geeignetes Zeitteilersystem haben und deren Dicke, einschließlich Werkplatte und Brücken und gegebenenfalls auch einschließlich zusätzlicher äusserer Werkplatten, 12 mm nicht übersteigt.
2. Ausgenommen von den Tarifnrn. 91.07 und 91.08 sind mechanische Werke, die so konstruiert sind, daß sie ohne Hemmung laufen (Tarifnr. 84.08).
3. Zu Kapitel 91 gehören nicht Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleichartige, in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen. Zu Kapitel 91 gehören auch nicht Uhrgewichte, Uhrgläser, Uhrketten, Uhrarmbänder, elektrische Ausrüstungsstücke, Kugellager und Kugeln für Kugellager. Uhrfedern (einschließlich Spiralfedern) gehören zu Tarifnr. 91.11.
4. Vorbehaltlich der Vorschriften 2 und 3 bleiben Werke und Teile, die sowohl in Uhrmacherwaren als auch zu anderen Zwecken, insbesondere in Meß- oder Präzisionsinstrumenten, verwendet werden können, in Kapitel 91.
5. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 91, die mit diesen Waren gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert.
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KAPITEL 92 MUSIKINSTRUMENTE ; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE ; BILD- UND TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER BILD- UND TONWIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN ; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE UND GERÄTE
Vorschriften
1. Zu Kapitel 92 gehören nicht: a) ganz oder teilweise lichtempfindliche Filme für photographische oder photölektrische Aufnahme, auch belichtet, auch entwickelt (Kapitel 37);
b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleichartige, in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen;
c) Mikrophone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Apparate und zusätzliche Ausrüstungsstücke der Kapitel 85 oder 90 zur Verwendung mit den Waren des Kapitels 92, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind oder wenn ihre Unterbringung mit diesen Waren im gleichen Gehäuse nicht vorgesehen ist ; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, die mit einem Empfangsgerät für Rundfunk oder Fernsehen kombiniert sind (Tarifnr. 85.15);
d) Wischer und andere Bürstenwaren zum Reinigen von Musikinstrumenten (Tarifnr. 96.01);
e) Instrumente und Geräte, mit Spielzeugcharakter (Tarifnr. 97.03);
f) Instrumente und Geräte, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Tarifnr. 99.05 oder 99.06);
g) Spulen und ähnliche Unterlagen (Tarifierung nach Stoffbeschaffenheit : Tarifnr. 39.07, Abschnitt XV usw.).
2. Bogen, Schlegel und dergleichen für Musikinstrumente der Tarifnrn. 92.02 und 92.06 werden wie die Instrumente, für die sie bestimmt sind, tarifiert, wenn sie mit diesen Instrumenten gestellt werden und ihnen der Anzahl nach entsprechen. Gelochte Pappen und Papiere der Tarifnr. 92.10 und Tonträger der Tarifnr. 92.12 werden, auch wenn sie mit den Instrumenten oder Geräten, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, für sich tarifiert.
3. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 92, die mit diesen Waren gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert.
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>PIC FILE= "T0038061"> ABSCHNITT XIX WAFFEN UND MUNITION ; TEILE DAVON
KAPITEL 93 WAFFEN UND MUNITION ; TEILE DAVON
Vorschriften
1. Zu Kapitel 93 gehören nicht: a) Zuendhütchen, Sprengkapseln, Sprengzuender, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen und andere Waren des Kapitels 36;
b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleichartige in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen;
c) Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Tarifnr. 87.08);
d) Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen für Waffen, ausgenommen solche, die auf Waffen montiert sind oder die mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden (Kapitel 90);
e) Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spielzeugwaffen (Kapitel 97);
f) Waffen und Munition, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Tarifnr. 99.05 oder 99.06).
2. Als "Teile" im Sinne der Tarifnr. 93.07 gelten nicht Funk- oder Radargeräte der Tarifnr. 85.15.
3. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 93, die mit diesen Waren gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert.
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ABSCHNITT XX VERSCHIEDENE WAREN
KAPITEL 94 MÖBEL ; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL ; BETTAUSSTATTUNGENUND ÄHNLICHE WAREN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 94 gehören nicht: a) Luftmatratzen, Luftkopfkissen und Luftkissen sowie Matratzen, Kopfkissen und Kissen für Wasserfuellung der Kapitel 39, 40 oder 62;
b) Lampen und andere Beleuchtungskörper, die nach Beschaffenheit tarifiert werden (z.B. Tarifnrn. 44.27, 70.14, 83.07);
c) Waren aus Stein, Keramik oder anderen in den Kapiteln 68 und 69 erfassten Stoffen, zum Gebrauch als Sitze, Tische oder Säulen, wie sie in Gärten, Vorhallen usw. benutzt werden (Kapitel 68 oder 69);
d) auf dem Boden stehende Spiegel, z.B. schwenkbare Ankleidespiegel (Tarifnr. 70.09);
e) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleichartige, in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen sowie Panzerschränke der Tarifnr. 83.03;
f) Möbel, die besondere Teile von Kälteerzeugungsapparaten der Tarifnr. 84.15 sind, auch wenn sie unausgerüstert gestellt werden ; Möbel, die besonders zum Einbau von Nähmaschinen im Sinne der Tarifnr. 84.41 hergerichtet sind;
g) Möbel, die besondere Teile von Rundfunkempfangsgeräten, Fernsehempfangsgeräten usw. der Tarifnr. 85.15 sind;
h) Speifontänen auf Sockeln für Zahnärzte (Tarifnr. 90.17);
ij) Waren des Kapitels 91, insbesondere Gehäuse für Uhrmacherwaren;
k) Möbel, die besondere Teile von Schallplattenwiedergabegeräten, Diktiergeräten und anderen Geräten der Tarifnr. 92.11 sind (Tarifnr. 92.13);
l) Spielzeugmöbel (Tarifnr. 97.03), Billardtische und Spielmöbel der Tarifnr. 97.04 sowie Tische für Zauberkunststücke der Tarifnr. 97.05.
2. Die in den Tarifnrn. 94.01 bis 94.03 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden.
Es bleiben jedoch in diesen Tarifnummern, selbst wenn sie aufgehängt, an Wänden befestigt oder aufeinandergestellt werden: a) Küchenhängeschränke und dergleichen;
b) Sitze und Bettgestelle;
c) Bücherschränke und ähnliche Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken.
3. a) Als Teile von Waren des Kapitels 94 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder Stein, auch zugeschnitten, aber nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert gestellt werden.
b) Die in Tarifnr. 94.04 erfassten Waren gehören, gesondert gestellt, zu Tarifnr. 94.04, auch wenn sie zugleich Möbelteile der Tarifnrn. 94.01 bis 94.03 sind.
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KAPITEL 95 BEARBEITETE SCHNITZ- UND FORMSTOFFE ; WAREN AUS SCHNITZ- UND FORMSTOFFEN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 66 (Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);
b) Waren des Kapitels 71, insbesondere Phantasieschmuck;
c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Eßbestecke) in Verbindung mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- und Formstoffen ; gesondert gestellte Griffe und Teile verbleiben in Kapitel 95;
d) Waren des Kapitels 90, insbesondere Fassungen für Brillen;
e) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren;
f) Waren des Kapitels 92, insbesondere Musikinstrumente;
g) Waren des Kapitels 93, insbesondere Teile von Waffen;
h) Waren des Kapitels 94 (Möbel und Teile davon);
ij) Waren des Kapitels 96 (Bürstenwaren usw.);
k) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele usw.);
l) Waren des Kapitels 98 (verschiedeneWaren);
m) Waren des Kapitels 99 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten).
2. Als "pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe" im Sinne der Tarifnr. 95.08 gelten: a) harte Samen, Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Stoffe (z.B. Steinnuß und Dumpalmnüsse);
b) Meerschaum und Bernstein, auch wiedergewonnen, Jett und jettähnliche mineralische Schnitz- und Formstoffe.
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KAPITEL 96 BESEN, BÜRSTEN, PINSEL, PUDERQUASTEN UND SIEBWAREN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 71;
b) Bürstenwaren, die offensichtlich in der Medizin, in der Chirurgie, in der Zahn- und Tierheilkunde Verwendung finden (Tarifnr. 90.17);
c) Spielzeug (Kapitel 97).
2. Pinselköpfe im Sinne der Tarifnr. 96.01 sind ungefasste Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur einer ergänzenden geringen Bearbeitung bedürfen, wie Leimen, Kitten, Gleichrichten oder Schleifen.
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KAPITEL 97 SPIELZEUG, SPIELE, SCHERZARTIKEL UND SPORTGERÄTE
Vorschriften
1. Zu Kapitel 97 gehören nicht: a) Christbaumkerzen (Tarifnr. 34.06);
b) pyrotechnische Artikel (Tarifnr. 36.05);
c) Garne, Monofile, Schnüre, Messinahaar und dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst (jedoch nicht fertig zusammengefügte Angelleinen), die zu Kapitel 39, Tarifnr. 42.06 oder Abschnitt XI gehören;
d) Taschen für Sportgeräte, andere Behältnisse der Tarifnr. 42.02 oder 43.03;
e) Sportbekleidung sowie Maskenkostüme aus Gewirken oder anderen textilen Flächengebilden (Kapitel 60 oder 61);
f) Fahnen und Wimpelgirlanden aus textilen Flächengebilden sowie Segel für Boote oder Segelwagen (Kapitel 62);
g) Sportschuhe (ausgenommen Schuhe, an denen Schlittschuhe fest angebracht sind) und besondere Kopfbedeckungen sowie Beinschienen und Schienbeinschützer, zu Sportzwecken, der Kapitel 64 oder 65;
h) Bergstöcke, Reitpeitschen, Peitschen (Tarifnr. 66.02) und Teile davon (Tarifnr. 66.03);
ij) Glasaugen, nicht montiert, für Puppen und anderes Spielzeug, der Tarifnr. 70.19;
k) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV und gleichartige, in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen;
l) Waren der Tarifnr. 83.11;
m) Sportfahrzeuge des Abschnitts XVII, ausgenommen Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen;
n) Kinderfahrräder, die wie die gewöhnlichen Fahrräder gebaut und mit Kugellagern versehen sind (Tarifnr. 87.10);
o) Sportboote, wie Kanus und Ruderboote (Kapitel 89), und Fortbewegungsmittel dazu (Kapitel 44, wenn sie aus Holz sind);
p) Schutzbrillen für Sport und Freiluftspiele (Tarifnr. 90.04);
q) Lockrufe und Lockpfeifen (Tarifnr. 92.08);
r) Waffen und andere Waren des Kapitels 93;
s) Saiten für Ballschläger, Zelte, Zeltlagerausrüstung, Handschuhe aus Stoffen aller Art (Tarifierung nach Beschaffenheit).
2. Die Waren des Kapitels 97 können unwesentliche Verzierungen oder Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen enthalten.
3. Als Puppen im Sinne der Tarifnr. 97.02 gelten nur Nachbildungen von Menschen.
4. Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 1 werden Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 97 bestimmt sind, wie diese Waren tarifiert.
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KAPITEL 98 VERSCHIEDENE WAREN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 98 gehören nicht: a) Augenbrauenstifte, Schminkstifte (Tarifnr. 33.06);
b) Knöpfe, Knopf-Rohlinge, Kämme, Haarspangen und ähnliche Waren, der Tarifnrn. 98.01 und 98.12, ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (soweit in der Vorschrift 2 a) zu Kapitel 71 nichts anderes bestimmt ist) oder in Verbindung mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen (Kapitel 71);
c) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 Abschnitt XV und gleichartige, in der Regel zu Tarifnr. 39.07 gehörende Waren aus Kunststoffen;
d) Reißfedern (Tarifnr. 90.16);
e) Spielzeug des Kapitels 97.
2. Abgesehen von den Ausnahmen der Vorschrift 1 zu Kapitel 98 gehören Waren, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen oder mit echten Perlen verarbeitet sind, zu Kapitel 98.
3. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 98, die mit diesen Waren gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert.
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>PIC FILE= "T0038083"> ABSCHNITT XXI KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN
KAPITEL 99 KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN
Vorschriften
1. Zu Kapitel 99 gehören nicht: a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf vorgesehen (Tarifnr. 49.07);
b) bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Tarifnr. 59.12);
c) echte Perlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Tarifnrn. 71.01 und 71.02).
2. Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke im Sinne der Tarifnr. 99.02 sind Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder photomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezogen sind.
3. Zu Tarifnr. 99.03 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und Handwerkserzeugnisse) ; diese werden nach ihrer Beschaffenheit tarifiert.
4. a) Vorbehaltlich der Vorschriften 1,2 und 3 gehören Waren, bei deren Tarifierung Kapitel 99 und andere Kapitel des Zolltarifs in Betracht kommen, zu Kapitel 99.
b) Zu Tarifnr. 99.06 gehören in keinem Fall Waren mit den Merkmalen der Tarifnrn. 99.01 bis 99.05.
5. Rahmen um Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Schnitte, Radierungen oder Steindrucke werden wie diese tarifiert, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen.
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ERGÄNZUNG WAREN, ANDERWEIT NICHT GENANNT, UND ANGABEN, DIE NICHT IN DEN GESAMTSUMMEN ENTHALTEN SIND
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ANHANG VERZEICHNIS DER SAMMELPOSITIONEN DER WAREN FÜR VOLLSTÄNDE FABRIKATIONSANLAGEN IN DER AUSFUHR
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LISTE DER SITC-SONDERNUMMERN, DIE IN DER GEGENÜBERSTELLUNG NIMEXE-SITC UND SITC-NIMEXE BENUTZT WERDEN
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SITC-Sondernummern für vollständige Fabrikationsanlagen in der Ausfuhr
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GEGENÜBERSTELLUNG SITC-NIMEXE (1)
>PIC FILE= "T0038096"> (1) Für vollständige Fabrikationsanlagen siehe getrennte Tabelle auf Seite 585.
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Gegenüberstellung der SITC-Nummern für v ollständige Fabrikationsanlagen
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