Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3850/86 der Kommission vom 17. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1662/86 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor
Amtsblatt Nr. L 357 vom 18/12/1986 S. 0022
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3850/86 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1662/86 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3666/86 (2), insbesondere auf die Artikel 39 und 48,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft steht zum erstenmal einer Rohrzuckererzeugung in den europäischen Gebieten gegenüber. Diese Erzeugung tritt nur in Spanien in den Monaten April bis Juni des Wirtschaftsjahres, mehrere Monate nach der Rübenzuckererzeugung, auf.
Infolge der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen für Zucker in Spanien sehen sich einige rohrzuckerherstellende Unternehmen gezwungen, ihre Erzeugung insbesondere gegenüber ihren herkömmlichen Absatzmärkten anzupassen. Die Verwendung der Manövriermasse nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ausserhalb eines Umstrukturierungsplans würde es Spanien ermöglichen, diese Situation durch eine Quotenänderung der betreffenden Unternehmen zu bewältigen.
Die Frist für die Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1662/86 der Kommission (3) abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor (4) für das Wirtschaftsjahr 1986/87 auf 1. Juli 1986 festgesetzt.
Um Spanien unter diesen Bedingungen eine harmonische Anwendung der Quotenregelung zu ermöglichen, ist diese Frist hinsichtlich der Quotenänderung für die zuckerherstellenden Unternehmen im Sinne des genannten Artikels 25 Absatz 2 bei dem aus Zuckerrohr spanischer Ernte gewonnenen Teil ihrer Erzeugung bis zum 1. Februar 1987 zu verlängern.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1662/86 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:
»Dieses Datum ,1. Juli 1986' wird für Spanien jedoch durch das Datum ,1. Februar 1987" ersetzt, und zwar für die Änderung der Quoten der zuckererzeugenden Unternehmen für den Teil ihrer Zuckererzeugung, der aus in Spanien geerntetem Zuckerrohr gewonnen wird."
2. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:
»Spanien teilt der Kommission bis zum 15. Februar 1987 die nach Absatz 1 zweiter Unterabsatz vorgenommenen Änderungen mit."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.
(2) ABl. Nr. L 339 vom 2. 12. 1986, S. 10.
(3) ABl. Nr. L 145 vom 30. 5. 1986, S. 41.
(4) ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1982, S. 3.
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