Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3866/86 der Kommission vom 18. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus
Amtsblatt Nr. L 359 vom 19/12/1986 S. 0033
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3866/86 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2297/86 (2), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3792/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Regelung für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Spanien und Portugal (3), insbesondere auf Artikel 13,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (5), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 24 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 der Kommission (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1162/86 (7), kann der Beteiligte bei einer Zielmenge unterliegenden Erzeugnissen seinen Antrag zurückziehen, wenn die beantragten Mengen mittels eines einheitlichen Verminderungsköffizienten reduziert worden sind.
Diese Möglichkeit ist für die einem Richtplafond unterliegenden Erzeugnisse nicht vorgesehen worden.
Aufgrund der gewonnenen Erfahrung erscheint es jedoch aus Billigkeitsgründen erforderlich, eine solche Erleichterung auch für die einem Richtplafond unterliegenden Erzeugnisse einzuräumen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 wird folgender Unterabsatz angefügt:
»Legt die Kommission einen einheitlichen Verminderungsköffizienten zur Reduzierung der Mengen fest, für welche EHM-Lizenzen beantragt wurden, so findet Absatz 4 dritter und vierter Unterabsatz Anwendung."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt auf Antrag für Lizenzanträge, die seit 27. Oktober 1986 eingereicht wurden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 106.
(2) ABl. Nr. L 201 vom 24. 7. 1986, S. 3.
(3) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 7.
(4) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.
(5) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29.
(6) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 106 vom 23. 4. 1986, S. 6.
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