Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3877/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 über die Einfuhren der Reissorte "aromatisierter langkörniger Basmati" der Tarifstelle ex 10.06 B I und II des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0097
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0097
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3877/86 DES RATES
vom 16. Dezember 1986
über die Einfuhren der Reissorte »aromatisierter langkörniger Basmati" der Tarifstelle ex 10.06 B I und II des Gemeinsamen Zolltarifs
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan (1) und das im folgenden »neues Kooperationsabkommen" genannte Abkommen über handelspolitische, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan (2) enthalten die Verpflichtung, Möglichkeiten zur Erleichterung des Handels zwischen Pakistan und der Gemeinschaft mit Reis der Sorte »aromatisierter langkörniger Basmati", im folgenden »Basmati-Reis" genannt, zu erkunden.
Für Basmati-Reis liegt der Angebotspreis im Durchschnitt weit über den Preisen für anderen Langkornreis und sogar über dem gemeinschaftlichen Schwellenpreis für Langkornreis.
Daher lässt sich die Einfuhr von Basmati-Reis in die Gemeinschaft erleichtern, indem die übliche Abschöpfung für eine bestimmte Menge um 25 v. H. gesenkt wird, ohne daß dadurch das Funktionieren und die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Reis in Frage gestellt werden.
Durch ein Echtheitszeugnis kann dafür gesorgt werden, daß die beabsichtigte Vergünstigung ausschließlich allen Erzeugern der Sorte Basmati-Reis zugute kommt.
Diese Vergünstigung sollte für einen ersten Zeitraum bis zum Ablauf der ersten fünf Jahre des neuen Kooperationsabkommens gewährt werden.
Da sich die Lage auf dem Reismarkt in dieser Zeit ändern kann, empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Abschöpfung für Basmati-Reis in jedem Fall zumindest den Unterschied zwischen dem Preis für Basmati-Reis frei Grenze und dem Schwellenpreis für Langkornreis abdeckt -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Abschöpfung bei der Einfuhr von Basmati-Reis der Tarifstelle ex 10.06 B I und II des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft beträgt 75 v. H. der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 (3) berechneten Abschöpfung. Sie darf jedoch nicht geringer sein als der Unterschied zwischen dem Preis für Basmati-Reis frei Grenze und dem Schwellenpreis für Langkornreis.
Artikel 2
Artikel 1 gilt für die Einfuhr einer 10 000 Tonnen des geschälten Erzeugnisses gleichwertigen Jahresmenge Basmati-Reis für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 30. Juni 1991, sofern ein von der Gemeinschaft anerkanntes Echtheitszeugnis des Ausfuhrlandes vorgelegt wird.
Artikel 3
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 erlassen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 1987 bis zum 30. Juni 1991.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
(1) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1976, S. 2.
(2) ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1986, S. 3.
(3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.
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