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Verordnung (EWG) Nr. 3878/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 2/86 des Assoziationsrates EWG-Malta zur Verlängerung des Beschlusses Nr. 2/84 über eine Zwischenfrequenztransformatoren betreffende Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbestimmung für Ursprungswaren im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta
Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0003
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3878/86 DES RATES
vom 16. Dezember 1986
zur Durchführung des Beschlusses Nr. 2/86 des Assoziationsrates EWG-Malta zur Verlängerung des Beschlusses Nr. 2/84 über eine Zwischenfrequenztransformatoren betreffende Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbestimmung für Ursprungswaren im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (1) wurde am 5. Dezember 1970 unterzeichnet und trat am 1. April 1971 in Kraft.
Ein Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (2) wurde am 4. März 1976 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 1976 in Kraft.
Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das dem vorgenannten Protokoll beigefügt und Bestandteil des Abkommens ist, hat der Assoziationsrat den Beschluß Nr. 2/86 zur Verlängerung des Beschlusses Nr. 2/84 über eine Abweichung von den Vorschriften über diese Begriffsbestimmung gefasst.
Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung finden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der dieser Verordnung beigefügte Beschluß Nr. 2/86 des Assoziationsrates EWG-Malta findet in der Gemeinschaft Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
(1) ABl. Nr. L 61 vom 14. 3. 1971, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 111 vom 28. 4. 1976, S. 3.
BESCHLUSS Nr. 2/86 DES ASSOZIATIONSRATES EWG-MALTA
vom 16. Dezember 1986
zur Verlängerung des Beschlusses Nr. 2/84 über eine Zwischenfrequenztransformatoren betreffende Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbestimmung für Ursprungswaren im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta
DER ASSOZIATIONSRAT EWG-MALTA
gestützt auf das am 5. Dezember 1970 in Valetta unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta,
gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das dem Zusatzprotokoll zum Abkommen beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Beschluß Nr. 2/84 gilt bis zum 31. Juli 1986. Da ein Teil der Produktion Maltas sich noch nicht den Voraussetzungen angepasst hat, die erforderlich sind für den Erwerb der Ursprungseigenschaft nach diesem Protokoll, ist es angebracht, den Beschluß zu verlängern -
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Artikel 3 des Beschlusses Nr. 2/84 wird das Datum des 31. Juli 1986 durch das Datum des 31. Juli 1988 ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluß gilt ab 1. August 1986.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
Im Namen des
Assoziationsrates EWG-Malta
Der Präsident
P. FARRUGIA
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