Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3879/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2315/86 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0005 - 0005
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3879/86 DES RATES
vom 18. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2315/86 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2315/86 (2), insbesondere auf Artikel 30,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2315/86 hat den Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 dahingehend geändert, daß die Befreiung von den autonomen Zöllen bei der Einfuhr bestimmter Süßwasserfische aufgehoben wurde.
Damit den Wirtschaftsteilnehmern kein Schaden entsteht, empfiehlt es sich, diejenigen Waren, die am 28. Juli 1986, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 2315/86, in die Gemeinschaft unterwegs waren, von der Anwendung der sich aus dieser Änderung ergebenden Zollsätze auszuschließen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/86 wird wie folgt geändert:
1. Der einzige Absatz wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
»(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Zollsätze sind jedoch nicht auf Erzeugnisse der Tarifstellen 03.01 A I c), 03.01 A I d) und 03.01 A IV b) des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbar, für die nachgewiesen wird, daß sie am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in die Gemeinschaft unterwegs waren.
Die Beteiligten weisen den zuständigen Zollbehörden mit Hilfe von Zollpapieren, Strassen-, Eisenbahn- oder Seetransportdokumenten nach, daß die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung erfuellt ist."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 28. Juli 1986.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 202 vom 25. 7. 1986, S. 1.
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