Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3887/86 der Kommission vom 19. Dezember 1986 zur Festsetzung des in den französischen überseeischen Departements erzielten repräsentativen Ertrages von Sojabohnen für das zweite Halbjahr 1986
Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0019
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3887/86 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 1986
zur Festsetzung des in den französischen überseeischen Departements erzielten repräsentativen Ertrages von Sojabohnen für das zweite Halbjahr 1986
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 des Rates vom 23. Mai 1985 über Sondermaßnahmen für Sojabohnen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2194/85 des Rates vom 25. Juli 1985 zur Festlegung der Grundregeln der Sondermaßnahmen für Sojabohnen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Damit den Erzeugern von Sojabohnen in den französischen überseeischen Departements eine Beihilfe gewährt werden kann, ist es notwendig, den Produktionsertrag zu errechnen durch Anwendung eines repräsentativen Ertrages auf die Flächen, auf welchen Sojabohnen gesät und geerntet worden sind, differenziert nach der verwendeten Anbaumethode und nach den tatsächlichen Erträgen, die in den verschiedenen französischen Anbaugebieten festgestellt worden sind.
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 der Kommission vom 12. August 1985 über Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/86 (4), sieht vor, daß Beihilfe gewährt wird für Sojabohnen, die in französischen Überseedepartements geerntet worden sind, wobei für die ersten sechs Monate eines gegebenen Jahres der Betrag der Beihilfe der vom 16. März ist und für die zweiten sechs Monate eines gegebenen Jahres der vom 16. August. Gemäß Mitteilung der Französischen Republik an die Kommission betreffend die tatsächlichen Sojabohnenerträge, die in den verschiedenen Überseedepartements festgestellt worden sind - aufgeteilt nach Anbaumethoden -, sollen die repräsentativen Erträge wie im Anhang angegeben festgesetzt werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die repräsentativen Erträge der Flächen, auf denen in französischen Überseedepartements Sojabohnen gesät und geerntet worden sind, werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 151 vom 10. 6. 1985, S. 15.
(2) ABl. Nr. L 204 vom 2. 8. 1985, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 218 vom 15. 8. 1985, S. 16.
(4) ABl. Nr. L 349 vom 11. 12. 1986, S. 24.
ANHANG
1.2.3.4 // // // // // Französisches überseeisches Departement // Periode // Anbauverfahren // Repräsentativer Ertrag von Sojabohnen der Standardqualität (100 kg/ha) // // // // // Guyana // Zweites Halbjahr 1986 // Ohne Bewässerung // 15 // // // //
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