Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3891/86 der Kommission vom 19. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1813/84 über Durchführungsbestimmungen betreffend Differenzbeträge für Raps- und Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne
Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0027 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0100
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0100
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3891/86 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1813/84 über Durchführungsbestimmungen betreffend Differenzbeträge für Raps- und Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 des Rates vom 20. Juli 1972 zur Einführung von Sondermaßnahmen für Raps- und Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2679/85 (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Verordnnung (EWG) Nr. 1813/84 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3818/85 (4), wurde eine Kontrollregelung für Raps- und Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne im innergemeinschaftlichen Handel eingeführt. Die im Rahmen dieser Kontrollregelung in Artikel 11 dieser Verordnung vorgesehene Kaution wird einbehalten, falls der Nachweis, daß die Samen der vorgeschriebenen Bestimmung zugeführt worden sind, nicht innerhalb von neun Monaten erbracht wird. Es erscheint zweckmässig, für den Fall, daß dieser Nachweis später erbracht wird, eine gestaffelte Einbehaltung der Kaution vorzusehen.
Es empfiehlt sich, die Vorschriften dieser Verordnung auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht abgeschlossenen Vorgänge anzuwenden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1813/84 wird folgender Unterabsatz angefügt:
»Wird jedoch der im ersten Unterabsatz genannte Nachweis spätestens im neunten Monat nach Ablauf der im gleichen Unterabsatz genannten Frist erbracht, so wird die Kaution abzueglich eines Betrages in Höhe von 10 % der gestellten Kaution für jeden Monat oder Monatsteil der Verspätung bei der Vorlage dieses Nachweises erstattet."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröfentlichung im Amtsblatt der Eropäischen Gemeinschaften in Kraft.
Auf Antrag des Beteiligten gilt sie für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossenen Verfahren.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 167 vom 25. 7. 1972, S. 9.
(2) ABl. Nr. L 254 vom 25. 9. 1985, S. 14.
(3) ABl. Nr. L 170 vom 29. 6. 1984, S. 41.
(4) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1985, S. 20.
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