Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3913/86 der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 364 vom 23/12/1986 S. 0031 - 0032
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3913/86 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 24 sowie die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Aufgrund eines Antrags der griechischen Behörden, die Kurzbezeichnung GR, die Griechenland in den Gemeinschaftsakten bezeichnet, in EL umzuändern, ist Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 592/86 (4), zu ändern.
Werden Nachweise über die Verwendung einer Lizenz verspätet, aber innerhalb einer gewissen Frist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vorgelegt, erscheint es angebracht, Beteiligte, die eine Vorausfestsetzungsbescheinigung verwendet haben bzw. solche, die eine Lizenz ohne Vorausfestzung verwendet haben, hinsichtlich der daraus entstehenden wirtschaftlichen Folgen gleich zu behandeln.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
»(4) Der Druck der Formblätter obliegt den Mitgliedstaaten. Die Formblätter können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, hierzu ermächtigt sind. In diesem Fall ist in jedem Formblatt auf die Ermächtigung hinzuweisen. Die Formblätter müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei sowie mit Ausnahme des Antrags und der Zusatzblätter eine Seriennummer zur Unterscheidung tragen. Der Seriennummer sind je nach dem Mitgliedstaat, der das Dokument erteilt, folgende Buchstaben voranzustellen: B für Belgien, DK für Dänemark, D für Deutschland, EL für Griechenland, ESP für Spanien, F für Frankreich, IR für Irland, I für Italien, L für Luxemburg, NL für die Niederlande, P für Portugal und UK für das Vereinigte Königreich.
Die erteilende Stelle kann die Lizenzen und Teillizenzen mit einer Ausstellungsnummer versehen."
2. Artikel 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
»(4) a) Werden die Nachweise gemäß Artikel 30 - ausser im Fall höherer Gewalt - nicht binnen sechs Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz erbracht, so verfällt die Kaution gemäß Absatz 3.
b) Werden die Nachweise jedoch während des Zeitraums zwischen sechs Monaten und 24 Monaten nach Ablauf der Lizenz erbracht, so wird ein Teil der verfallenen Kaution einbehalten und der Rest zurückgezahlt.
Der einzubehaltende Betrag für die Mengen, für welche die Nachweise nicht innerhalb der in Buchstabe a) bezeichneten Frist vorgelegt werden, beläuft sich auf 15 % des Betrages, der verfallen wäre, wenn diese Mengen nicht ein- oder ausgeführt worden wären. Gab es bei einem bestimmten Erzeugnis Lizenzen mit unterschiedlichen Kautionssätzen, so wird für die Berechnung des einzubehaltenden Betrages der für die Ein- bzw. Ausfuhr niedrigste Satz zugrunde gelegt.
Beträgt die nach den Bestimmungen der vorstehendenUnterabsätze verfallende Kaution insgesamt höchstens 5 ECU, so wird der volle Betrag zurückgezahlt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Jedoch
- können Lizenzen, die die Buchstaben GR tragen, bis zum 31. Mai 1987 erteilt werden;
- findet Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 Anwendung auf Vorgänge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29.
(3) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 58 vom 1. 3. 1986, S. 4.
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