Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3915/86 der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist
Amtsblatt Nr. L 364 vom 23/12/1986 S. 0037
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3915/86 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1335/86 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 756/70 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1742/86 (4), hat die Einzelheiten für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, vorgesehen.
In Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 sind einige Definitionen aufgeführt. In Anbetracht der in die erste Richtlinie 85/503/EWG der Kommission vom 25. Oktober 1985 zur Festlegung der Analysemethoden für Nährkaseine und Nährkaseinate (5) übernommenen Referenzmethoden ist Kapitel II dieses Anhangs zu ändern.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 erhält die Fassung des Anhangs zu dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 2. Februar 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 19.
(3) ABl. Nr. L 91 vom 25. 4. 1970, S. 28.
(4) ABl. Nr. L 151 vom 5. 6. 1986, S. 21.
(5) ABl. Nr. L 308 vom 20. 11. 1985, S. 12.
ANHANG
»II. KONTROLLE
a) Analysemethoden
Für die Durchführung dieser Verordnung sind die von der ersten Richtlinie 85/503/EWG der Kommission vom 25. Oktober 1985 (1) über Analysemethoden für Nährkaseine und Nährkaseinate übernommenen Referenzmethoden, die nachstehend aufgeführt werden, obligatorisch:
1. Bestimmung des Wassergehalts,
2. Bestimmung des Eiweißgehalts,
3. Bestimmung der titrierbaren Säure,
4. Bestimmung der Aschen (P2O5 eingeschlossen).
b) Definitionen
1. Fettgehalt
Unter Fettgehalt versteht man die Menge Gesamtsubstanz in Gewichtsprozent, die man durch die Methode Schmid-Bondzinski-Ratzlaff oder durch die Methode Röse-Gottlieb erhält.
2. Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein
Unter Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein versteht man den Gehalt, der durch die Methode der Dosierung der mit dem Eiweiß verbundenen - SH- und -S-S-Gruppen bestimmt wird; dabei betragen die Bezugswerte 0,25 % für reines Kasein und 3,00 % für reines Molkeneiweiß.
3. Gehalt an Milchzucker
Unter Milchzuckergehalt versteht man den Stoff, den man durch eine Farbreaktion unter Verwendung einer Lösung von Phenol-Schwefelsäure nach Auflösung des Produkts in einem Natriumbikarbonat-Milieu und nachfolgender Trennung der niedergeschlagenen Eiweißstoffe in einem Säuremilieu bestimmt.
4. Gesamtkeimgehalt
Unter Gesamtkeimgehalt versteht man dessen Bestimmung durch Zählung der Kolonien, die sich auf einem Nährboden nach einer Bebrütungszeit von 72 Stunden und einer Temperatur von 30 °C halten.
5. Gehalt an coliformen Keimen
Unter fehlenden coliformen Keimen in 0,1 g des betreffenden Erzeugnisses versteht man die negative Reaktion auf einem Nährboden nach einer Bebrütungszeit von 24 Stunden auf einer Temperatur von 30 °C.
6. Gehalt an thermophilen Keimen
Unter Gehalt an thermophilen Keimen versteht man dessen Bestimmung durch Zählung der Kolonien, die sich auf einem Nährboden nach einer Bebrütungszeit von 48 Stunden auf einer Temperatur von 55 °C halten.
c) Probenahmen
Die Probenahme erfolgt nach dem von der internationalen Norm ISO 707 vorgesehenen Verfahren. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine andere Methode der Probenahme verwenden, sofern diese den Grundsätzen der genannten Norm entspricht.
(1) ABl. Nr. L 308 vom 20. 11. 1985, S. 12."
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