Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3916/86 der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 205/73 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Fettsektor
Amtsblatt Nr. L 364 vom 23/12/1986 S. 0039 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0103
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0103
*****
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3916/86 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 205/73 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Fettsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1454/86 (2), insbesondere auf die Artikel 24a Absatz 3, 26 Absatz 3 und 27 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung Nr. 115/67/EWG des Rates vom 6. Juni 1967 zur Festsetzung der Kriterien für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaaten und des Grenzuebergangsorts (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1983/82 (4), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung Nr. 142/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 über die Erstattungen bei der Ausfuhr von Raps- und Rübsensamen sowie von Sonnenblumenkernen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 (6), insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf die Verordnung Nr. 143/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 über die Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Öle (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2077/71 (8), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 205/73 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3818/85 (10), müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über das Funktionieren der verschiedenen in der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehenen Maßnahmen übermitteln. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Kommission in der Lage sein muß, den Absatz der Ölsaaten während des Wirtschaftsjahres genauer zu ermitteln.
Die Mitgliedstaaten müssen aufgefordert werden, der Kommission häufiger als bisher Informationen über den Verfall der Kautionen im Zusammenhang mit der Vorausfestsetzung der Beihilfe und dem Unterkontrollestellen gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 des Rates vom 14. Juni 1983 über die Beihilfe für Ölsaaten (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 935/86 (12), mitzuteilen. Zur besseren Beurteilung des Absatzstands der Ernten ist die Kommission über den Verfall der Kautionen im Zusammenhang mit der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung gemäß der Verordnung Nr. 142/67/EWG zu unterrichten.
Die Kommission benötigt Informationen über die Mengen von »Doppelnull"-Raps- und -Rübsensamen gemäß Artikel 24a der Verordnung Nr. 136/66/EWG, die von den Interventionsstellen gemäß der Verordnung Nr. 282/67/EWG der Kommission vom 11. Juli 1967 über Vorschriften für die Intervention im Sektor Ölsaaten (13), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2436/86 (14), angekauft oder verkauft wurden oder für die im Zusammenhang mit der Zahlung der Beihilfe ein Antrag auf Identifizierung gestellt wurde.
Die Kommission benötigt Informationen über die Mengen von Raps- und Rübsensamen, die nach der Identifizierung im Zusammenhang mit der Zahlung der Beihilfe Futtermitteln beigemischt wurden.
Die Verordnung (EWG) Nr. 205/73 muß in weiteren Punkten geändert werden, um sie mit anderen Verordnungen im Sektor Öle und Fette, insbesondere mit der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 der Kommission vom 21. September 1983 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Beihilfesystems für Ölsaaten (15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2527/86 (16), und der Verordnung (EWG) Nr. 190/68 der Kommission vom 16. Februar 1968 über das Denaturierungsverfahren von Raps- und Rübsensamen (17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1486/69 (18), in Übereinstimmung zu bringen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Artikel 7 bis 12a der Verordnung (EWG) Nr. 205/73 werden durch folgende Artikel ersetzt:
»Artikel 7
(1) Bezueglich der in Artikel 26 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Interventionsmaßnahmen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit:
a) innerhalb von 15 Tagen nach Ankauf die Mengen, die Qualität und den Ort der Übernahme der von den Interventionsstellen angekauften Saaten; werden erhebliche Mengen angeboten, so setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis;
b) innerhalb von 15 Tagen nach Verkauf die Mengen und Qualitäten der von den Interventionsstellen verkauften Saaten sowie den Ort, an dem diese beim Verkauf gelagert waren. Dabei werden die Verkäufe für den Markt der Gemeinschaft und die Verkäufe für die Ausfuhr gesondert angegeben;
c) im Laufe des ersten Monats eines jeden Vierteljahres die Fälle, in denen während des ersten vorangegangenen Vierteljahres die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 282/67/EWG angewandt wurden.
(2) Gegebenenfalls ist bei den Informationen nach Absatz 1 zwischen , Doppelnull' -Raps- und -Rübsensamen und anderem Raps- und Rübsensamen zu unterscheiden.
Artikel 8
(1) Bezueglich der in Artikel 27 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Beihilfe teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit:
a) spätestens am Mittwoch jeder Woche die Mengen an Ölsaaten, für die im Laufe der Vorwoche Anträge auf den Teil AP der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 vorgesehenen Bescheinigung über die Gemeinschaftsbeihilfe gestellt worden sind;
b) spätestens am Mittwoch jeder Woche die Mengen an Ölsaaten, für die im Laufe der Vorwoche Anträge auf den Teil ID der Bescheinigung über die Gemeinschaftsbeihilfe gestellt worden sind, wobei anzugeben sind:
- die Mengen, für welche der Beihilfebetrag im voraus festgesetzt wurde;
- die Mengen, für welche die an dem Tag der Identifizierung geltende Beihilfe angewendet wird;
- die Mengen von ,Doppelnull' -Raps- und -Rübsensamen, für die Anträge gestellt worden sind;
c) spätestens drei Wochen nach dem betreffenden Monat die Mengen, für die die nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 bei Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags geleistete Kaution während des betreffenden Monats verfallen ist;
d) spätestens drei Wochen nach dem betreffenden Monat die Mengen an Raps- und Rübsensamen, die nach der Identifizierung während des betreffenden Monats Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 beigemischt wurden;
e) im Laufe des ersten Monats nach Ende eines Wirtschaftsjahres die Mengen an ,Doppelnull' -Raps- und -Rübsensamen, die während des Wirtschaftsjahres identifiziert wurden.
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß die Mengen, für die Anträge auf Vorausfestsetzung der Beihilfe gestellt worden sind, in keinem Verhältnis zu dem normalen Absatz der in der Gemeinschaft geernteten Saaten stehen, vor allem wenn diese Mengen 50 000 Tonnen pro Tag übersteigen, so setzt er die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis und teilt ihr mit, für welche Mengen die Vorausfestsetzung der Beihilfe beantragt wurde, aber noch keine Bescheinigung erteilt wurden, und für welche Mengen seit der letzten Mitteilung Bescheinigungen auf Vorausfestsetzung erteilt wurden.
Artikel 9
(1) Bezueglich der Ölsaaten, die dem in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 genannten Kontrollsystem unterliegen, teilten die Mitgliedstaaten der Kommission mit:
a) spätestens am Mittwoch jeder Woche die Menge an Saaten, die in der Vorwoche dieser Kontrolle unterworfen worden sind;
b) spätestens drei Wochen nach dem betreffenden Monat die Mengen, für die die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Kaution während des betreffenden Monats verfallen ist;
c) im Laufe des ersten auf das Ende eines Wirtschaftsjahres folgenden Monats:
- die Mengen an Saaten, die der Kontrolle unterlagen und für die während des Wirtschaftsjahres sichergestellt wurde, daß sie nicht in den Genuß der Beihilfe kommen;
- die Mengen der nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 190/68 denaturierten Saaten und Mischungen, die während des Wirtschaftsjahres aus dritten Ländern eingeführt oder denaturiert wurden.
(2) Ist jedoch im Laufe eines Wirtschaftsjahres ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Mengen in keinem Verhältnis zu den normalen Mengen stehen, so setzt er die Kommission davon in Kenntnis, sobald er dieses feststellt.
Artikel 10
(1) Bezueglich der in Artikel 28 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erstattung bei der Ausfuhr teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens drei Wochen nach dem betreffenden Monat mit: a) die Mengen, für welche im Laufe des betreffenden Monats Anträge auf Vorausfestsetzung der Erstattung gestellt wurden;
b) die Mengen, für die im Laufe des betreffenden Monats ein Erstattung gezahlt wurde, wobei zu unterscheiden ist zwischen:
- den Mengen, für die die Erstattung im voraus festgesetzt wurde, und
- den Mengen für die die am Tag der Ausfuhr geltende Erstattung gewährt wurde;
c) die Mengen, für die die in Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 142/67/EWG genannte Kaution im Laufe des betreffenden Monats verfallen ist.
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß die Mengen, für die in seinem Hoheitsgebiet Anträge auf Vorausfestsetzung der Erstattung gestellt worden sind, den Markt zu stören drohen, so setzt er die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zweckdienlichen Angaben zur Bestimmung des in Artikel 29 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Weltmarktpreises mit, sobald sie darüber verfügen.
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zweckdienlichen Angaben zur Beurteilung der Lage im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG mit, sobald sie darüber verfügen."
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Januar 1987 folgendes mit:
- die Mengen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich, Buchstabe c) und Buchstabe d), gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 205/73, und zwar für den Zeitraum vom Beginn des Wirtschaftsjahres 1986/87 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung;
- die Mengen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 205/73, und zwar die jeweiligen Gesamtmengen für die Wirtschaftsjahre 1984/85 und 1985/86.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.
(2) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 8.
(3) ABl. Nr. 111 vom 10. 6. 1967, S. 2196/67.
(4) ABl. Nr. L 215 vom 23. 7. 1982, S. 6.
(5) ABl. Nr. 125 vom 26. 6. 1967, S. 2461/67.
(6) ABl. Nr. L 264 vom 23. 11. 1972, S. 1.
(7) ABl. Nr. 125 vom 26. 6. 1967, S. 2463/67.
(8) ABl. Nr. L 220 vom 30. 9. 1971, S. 1.
(9) ABl. Nr. L 23 vom 29. 1. 1973, S. 15.
(10) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1985, S. 20.
(11) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 44.
(12) ABl. Nr. L 87 vom 2. 5. 1986, S. 5.
(13) ABl. Nr. 151 vom 13. 7. 1967, S. 1.
(14) ABl. Nr. L 210 vom 1. 8. 1986, S. 51.
(15) ABl. Nr. L 266 vom 28. 9. 1983, S. 8.
(16) ABl. Nr. L 222 vom 8. 8. 1986, S. 9.
(17) ABl. Nr. L 43 vom 17. 2. 1968, S. 10.
(18) ABl. Nr. L 186 vom 30. 7. 1969, S. 7.
Top