Nr. L 373/ 126 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3926/86 DES RATES
vom 16. Dezember 1986
zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug
nisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1987
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN—
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Arti
kel 43 ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des
Rates vom 1 1 . November 1980 zur Festlegung der Han
delsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen
Erzeugnissen hergestellte Waren ('), insbesondere auf
Artikel 12 ,
auf Vorschlag der Kommission (2),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialaus
schusses (4),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat im Rah
men der Welthandelskonferenz (UNCTAD) ein Ange
bot über die Gewährung von Zollpräferenzen für
bestimmte, unter Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen
Zolltarifs fallende landwirtschaftliche Verarbeitungser
zeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern hinter
legt . Die in diesem Angebot vorgesehene Präferenzbe
handlung besteht für bestimmte, unter die Handelsre
gelung der Verordnung ( EWG) Nr. 3033/80 fallende
Erzeugnisse in einer Senkung des festen Teilbetrags der
Abgabe, die auf diese Erzeugnisse aufgrund der
genannten Verordnung anwendbar ist ; für die unter
einen einzigen Zollsatz fallenden Erzeugnisse besteht
sie in einer Senkung dieses Zollsatzes . Die präferentiel
len Einfuhren der betreffenden Waren können im all
gemeinen ohne mengenmäßige Beschränkungen erfol
gen .
Die positive Rolle dieser Regelung bei der Verbesse
rung des Zugangs der Entwicklungsländer zu den
Märkten der Präferenzen gewährenden Länder wurde
auf der neunten Tagung des UNCTAD-Sonderaus
schusses für Präferenzen anerkannt . In diesem Gre
mium war man sich darüber einig , daß die Ziele des
allgemeinen Präferenzsystems bis Ende 1980 nicht voll
ständig erreicht sein würden und die Laufzeit deshalb
über den ursprünglichen Zeitraum hinaus verlängert
werden und 1990 dann eine umfassende Überprüfung
des genannten Systems stattfinden solle .
Es erscheint daher angebracht, daß die Gemeinschaft
entsprechend den Schlußfolgerungen, die im Rahmen
der UNCTAD und in Übereinstimmung mit der insbe
sondere von allen Präferenzen gewährenden Ländern
in dem genannten Ausschuß erklärten Absicht gezogen
worden sind, weiterhin allgemeine Zollpräferenzen
gewährt .
Die zeitliche Begrenzung und der nicht bindende Cha
rakter des Systems erlauben eine spätere vollständige
oder teilweise Rücknahme, was die Möglichkeit bietet,
ungünstige Entwicklungen zu korrigieren, die infolge
der Anwendung des Systems auftreten könnten , auch
in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean (AKP-Staaten).
Die Gemeinschaft hat anläßlich der Verlängerung des
Systems der allgemeinen Zollpräferenzen um ein zwei
tes Jahrzehnt vorgesehen, 1985 eine Prüfung seiner
Funktionsfähigkeit vorzunehmen und sich als notwen
dig erweisende Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen .
Die Erfahrung der ersten fünfzehn Anwendungsjahre
zeigt, daß das Gemeinschaftssystem die gesetzten
Erwartungen in beachtlicher Weise erfüllt hat . Es emp
fiehlt sich daher, seine Grundmerkmale beizubehalten :
Abbau der Zölle ohne mengenmäßige Begrenzung bei
Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse ,
die in Anhang II aufgeführt sind , und Abbau der Zölle
im Rahmen von gemeinschaftlichen Zollkontingenten
für Tabak, löslichen Kaffee und Ananaskonserven .
Ab 1 . März 1986 wenden das Königreich Spanien und
die Republik Portugal gemäß Artikel 178 und 365 der
Beitrittsakte das Gemeinschaftssystem der allgemeinen
Zollpräferenzen an . Die vorgesehenen Mengen für Prä
ferenzeinfuhren 1986 sind entsprechend erhöht wor
den ; in diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, die
Mengen auch für 1987 zu erhöhen .
Für die in ECU ausgedrückten Beträge gelten die
Kurse für die Umrechnung in die Landeswährungen,
die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind .
Bei den multilateralen Handelsverhandlungen hat die
Gemeinschaft gemäß Ziffer 6 der Erklärung von Tokio
erneut betont, daß für die am wenigsten fortgeschritte
nen Entwicklungsländer, soweit möglich, eine Sonder
behandlung vorgesehen werden müßte . Es erscheint
daher angezeigt, für die in Anhang IV aufgeführten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in den
am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländern,
die in der Liste in Anhang V enthalten sind, eine voll
ständige Befreiung von Zöllen vorzusehen .
Es ist vor allem zu gewährleisten, daß alle Importeure
der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen
C ) ABl . Nr . L 323 vom 29 . 11 . 1980, S. 1 .
0 ABl . Nr. C 289 vom 17 . 1 1 . 1986, S. 109 .
( 3 ) ABl . Nr . C 322 vom 15 . 12 . 1986 .
( 4 ) ABl . Nr. C 333 vom 29 . 12 . 1986 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 127
Kommission (2), ist es angebracht, ein Verfahren der
Korrektur der Einfuhren einzuführen , die im Rahmen
der nach der vorliegenden Verordnung eröffneten Kon
tingente und/oder anderen Präferenzgrenzen tatsäch
lich getätigt wurden ; daher ist vorzusehen, daß die
Kommission die entsprechenden Maßnahmen treffen
kann .
Diese Verwaltungsverfahren erfordern eine enge und
besonders zügige Zusammenarbeit zwischen den Mit
gliedstaaten und der Kommission , die vor allem in der
Lage sein muß, den Stand der Anrechnung auf die
Kontingente zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten . Diese sehr enge Zusammenar
beit ist um so notwendiger, als die Kommission die
Möglichkeit haben muß, die geeigneten Maßnahmen
für die Wiederanwendung der Zollsätze zu treffen,
sobald der Plafond erreicht ist .
Es ist angezeigt , daß die Gemeinschaft die in
Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in den in
Anhang III aufgeführten Ländern und Gebieten zu den
jeweils angegebenen Zollsätzen ohne mengenmäßige
Beschränkungen zur Einfuhr zuläßt . Diese Vorzugsbe
dingungen sind Waren mit Ursprung in den genannten
Ländern und Gebieten vorzubehalten, wobei der
Begriff des Warenursprungs nach dem Verfahren des
Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 (3) fest
gelegt wird .
Es ist notwendig , vollständige Statistiken über die Ein
fuhren zu erstellen , die nach den Vorschriften dieser
Verordnung genehmigt worden sind und für deren
Erhebung, Aufbereitung und Übermittlung die Verord
nungen des Rates (EWG) Nr. 1445/72 (4), (EWG)
Nr. 3065/75 ( 5) und (EWG) Nr. 1736/75 (6) anzuwen
den sind .
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der
Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu
der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen
haben und durch diese vertreten werden, kann jede
Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der
dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines
ihrer Mitglieder erfolgen .
Für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Grönland
wird freier Zugang unter bestimmten Bedingungen
gewährt, die in ein besonderes Fischereiabkommen
zwischen der EWG und Grönland und in dazugehörige
Vorschriften aufgenommen werden ; für den Fall , daß
diese Bedingungen nicht mehr erfüllt werden, werden
die Erzeugnisse geeigneten Einfuhrmaßnahmen unter
worfen .
Es erscheint daher nicht notwendig, diese Erzeugnisse
in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung
einzubeziehen —
Zugang zu den Gemeinschaftszollkontingenten haben
und daß die für diese Kontingente vorgesehenen Zoll
sätze fortlaufend auf alle Einfuhren der betreffenden
Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung
dieser Kontingente angewandt werden . Der Gemein
schaftscharakter dieser Kontingente kann dadurch
gewahrt werden, daß bei der Ausnutzung dieser Kon
tingente eine Aufteilung des Volumens auf die Mit
gliedstaaten zugrunde gelegt wird . Ferner können im
Rahmen dieses Systems nur die Waren auf die Zollkon
tingente angerechnet werden, die bei der Zollstelle zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemel
det werden und für die ein Ursprungszeugnis vorgelegt
wird .
Um der Entwicklung der Einfuhren der Kontingents
waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu
tragen und ein möglicherweise unangemessenes Ergeb
nis der pauschalen Aufteilung zu berichtigen , sind die
Kontingentsmengen in zwei Raten zu teilen, wobei die
erste Rate auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wäh
rend die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung
des Bedarfs der Mitgliedstaaten bestimmt ist , die ihre
ursprüngliche Quote ausgenutzt haben . Die so gebil
dete Reserve soll außerdem ein Einfrieren der Kontin
gentsmengen zum Nachteil der interessierten Entwick
lungsländer verhindern und entspricht dem oben
erwähnten Ziel einer Verbesserung des Systems der all
gemeinen Präferenzen .
Bei den Zollkontingenten können die ursprünglichen
Quoten der Mitgliedstaaten mehr oder weniger rasch
ausgeschöpft werden . Um dieser Tatsache Rechnung
zu tragen und um Unterbrechungen zu verhindern ,
sollte jeder Mitgliedstaat, der eine seiner ursprüngli
chen Quoten fast vollständig ausgenutzt hat , die Zie
hung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende
Reserve vornehmen . Diese Ziehung muß jeder Mit
gliedstaat jedesmal vornehmen , wenn eine seiner
zusätzlichen Quoten fast völlig ausgenutzt ist , und zwar
so oft , wie die jeweiligen Reservebestände es gestatten ;
die ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen
jeweils bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten .
Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein ,
ihrer kumulierten Verpflichtung zur Ziehung auf die
Reservebestände nur bis zu höchstens 60 v . H. ihrer
ursprünglichen Quoten nachzukommen .
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingents
zeitraums in einem der Mitgliedstaaten von einer der
ursprünglichen Quoten ein größerer Restbetrag vorhan
den, so muß dieser Staat einen Teil davon auf die ent
sprechende Reserve übertragen , damit nicht ein Teil
eines der Gemeinschaftszollkontingente in einem Mit
gliedstaat ungenutzt bleibt, während er in anderen Mit
gliedstaaten ausgenutzt werden könnte .
Im Hinblick auf die Regelung der Erstattung oder des
Erlasses von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben , insbe
sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des
Rates 0 und die Verordnung (EWG) Nr. 3040/83 der ( 2 ) ABl . Nr . L 297 vom 29 . 10 . 1983 , S. 13
H ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S. 1 .
(4) ABl . Nr. L 161 vom 17 . 7 . 1972 , S. 1 .
( 5 ) ABl . Nr . L 307 vom 27 . 1 1 . 1975 , S. 1 .
( 6) ABl . Nr . L 183 vom 14 . 7 . 1975 , S. 3 .C ) ABl . Nr . L 175 vom 12 . 7 . 1979, S. 1 .
Nr. L 373/ 128 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : (2) Für die kontingentierten Waren des Abschnitts II
übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission
jedoch spätestens am elften Tag eines jeden Monats
die Aufstellung der im vorangegangenen Monat ange
rechneten Einfuhren .
ABSCHNITT II
GEMEINSCHAFTLICHE ZOLLKONTINGENTE
A. Unverarbeiteter Tabak, anderer als
„flue-cured"-Virginia, mit Ausnahme von
„sun-cured"-Orienttabak
ABSCHNITT I
ERZEUGNISSE DER KAPITEL 1 BIS 24 DES
GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS, DEREN EINFUHR
KEINEN MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN
UNTERWORFEN IST
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 werden
für die Waren des Anhangs II bei der Einfuhr in die
Gemeinschaft die jeweils angegebenen Zollsätze ange
wandt .
Spanien und Portugal wenden für die Einfuhren der
vorgenannten Waren die gemäß Artikel 178 und 365
der Beitrittsakte von 1985 festgesetzten Zölle an .
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung gilt nur für
Erzeugnisse mit Ursprung in den in Anhang III aufge
führten Ländern und Gebieten .
Für die Anwendung dieses Abschnitts wird der Begriff
des Warenursprungs nach dem Verfahren des Arti
kels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 festgelegt .
(3 ) Für die Waren des Anhangs IV mit Ursprung in
den in Anhang V aufgeführten Ländern wird bei der
Einfuhr in die Gemeinschaft Zollfreiheit gewährt , vor
behaltlich der Anwendung von gegebenenfalls gelten
den zusätzlichen Abgaben, die durch „bT", „ZZu"
oder „ZMe" bezeichnet sind .
(4) Die Zulassung zu der Präferenzregelung für
Tequila, Pisco und Singani der Tarifstelle 22.09 C V ex
a) des Gemeinsamen Zolltarifs ist an die Vorlage einer
Echtheitsbescheinigung geknüpft , die in dem
Ursprungszeugnis enthalten ist und nach dem Verfah
ren von Absatz 2 zweiter Unterabsatz ausgestellt wird .
Artikel 3
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 wird in
der Gemeinschaft ein Gemeinschaftszollkontingent
von 18 500 Tonnen für die Einfuhr von unverarbeite
tem Tabak, anderer, mit Ausnahme von „sun-cured"-
Orienttabak, der Tarifstelle 24.01 ex B des Gemeinsa
men Zolltarifs eröffnet . Im Rahmen dieses Zollkontin
gents wird der Zollsatz auf 14 v . H. , jedoch mindestens
28 ECU je 100 kg Nettogewicht und höchstens 31 ECU
je 100 kg Nettogewicht ausgesetzt .
Spanien und Portugal wenden für die Einfuhren der
vorgenannten Waren die gemäß den Artikeln 178 und
365 der Beitrittsakte von 1985 festgelegten Zölle an .
Für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den in
Anhang V aufgeführten Ländern wird der Zoll im Rah
men dieses Zollkontingents vollkommen ausgesetzt .
Im Rahmen dieses Zollkontingents wird ferner der Zoll
für die Einfuhr von anderem Tabak als „flue-cured"-
Virginia der Tarifstelle 24.01 ex A und für Tabak der
Tarifstelle 24.01 ex B (NIMEXE-Kennziffern 65 und
69) mit Ursprung in den in Anhang V aufgeführten
Ländern vollständig ausgesetzt .
(2 ) Die Zulassung zu diesem Zollkontingent ist den
Waren mit Ursprung in den im Anhang III aufgeführ
ten Ländern und Gebieten, mit Ausnahme Chinas , vor
behalten . Einfuhren, die bereits aufgrund einer anderen
von der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzrege
lung zollfrei sind, werden jedoch nicht auf dieses Zoll
kontingent angerechnet.
Für die Anwendung dieses Abschnitts wird der Begriff
des Warenursprungs nach dem Verfahren des Arti
kels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 festgelegt.
Artikel 2
( 1 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens sechs
Wochen nach dem Ablauf eines jeden Vierteljahres
dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaf
ten ihre statistischen Ergebnisse für die in Anwendung
der Vorschriften der vorliegenden Verordnung unter
dem Verfahren der allgemeinen Präferenzen innerhalb
des Bezugsvierteljahres zum zollrechtlich freien Ver
kehr abgefertigten Waren .
Diese Ergebnisse werden nach den Warennummern des
Warenverzeichnisses für die Statistiken des Außenhan
dels der Gemeinschaft und des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten (NIMEXE) geliefert und beziehen sich
auf Ursprungsländer, Werte, Mengen und eventuell
zusätzliche Maßstäbe im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 1736/75 .
Artikel 4
( 1 ) Eine erste Rate in Höhe von 17 208 Tonnen wird
auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten, die vor
behaltlich Artikel 6 bis zum 31 . Dezember 1987 gelten,
belaufen sich für die einzelnen Mitgliedstaaten auf die
in Spalte 6 des Anhangs I angeführten Mengen .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 129
(2) Die zweite Rate in Höhe von 1 292 Tonnen bildet
die Reserve .
Auf Antrag der Kommission können sie auch eine vor
zeitige Übertragung vornehmen .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens
am 7 . November 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren
der betreffenden Waren mit, die sie bis 25 . Oktober
1987 durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkon
tingent angerechnet haben, sowie gegebenenfalls den
Teil ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf die
Reserve übertragen .
B. Unverarbeiteter Tabak der Sorte „Virginia
flue-cured"
Artikel 5
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine ursprüngliche, gemäß
Artikel 4 Absatz 1 festgesetzte Quote oder — bei
Anwendung des Artikels 7 — die gleiche Quote abzüg
lich des auf die entsprechende Reserve übertragenen
Teils zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er
unverzüglich durch Mitteilung an die Kommission die
Ziehung einer zweiten, gegebenenfalls nach oben auf
gerundeten Quote in Höhe von 10 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor, soweit die Reserve ausreicht .
(2) Ist nach Ausschöpfung seiner ursprünglichen
Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene
Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt die
ser Mitgliedstaat entsprechend den Bestimmungen des
Absatzes 1 die Ziehung einer dritten, eventuell nach
oben aufgerundeten Quote in Höhe von 5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor, soweit die Reserve ausreicht .
(3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die
dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mit
gliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung
einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor. Die
ses Verfahren wird bis zur Erschöpfung der Reserve
angewandt .
(4) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 kön
nen die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in
diesen Absätzen vorgesehen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden
können . Sie unterrichten die Kommission über die
Gründe, die sie veranlaßt haben, diesen Absatz anzu
wenden .
(5) Jeder Mitgliedstaat kann durch Mitteilung an die
Kommission den kumulierten Gesamtbetrag seiner
zusätzlichen Quoten auf 60 v . H. oder einen höheren
Vomhundertsatz seiner ursprünglichen Quote begren
zen .
Artikel 8
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 wird in
der Gemeinschaft ein Gemeinschaftszollkontingent
von 66 950 Tonnen für die Einfuhr von unverarbeite
tem Tabak der Sorte „Virginia flue-cured" der Tarif
stelle 24.01 ex A des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet .
Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der Zollsatz
auf 6 . v . H. , jedoch mindestens 16 ECU je 100 kg Net
togewicht und höchstens 27 ECU je 100 kg Nettoge
wicht ausgesetzt .
Spanien und Portugal wenden für die Einfuhren der
vorgenannten Ware die gemäß Artikel 178 und 365 der
Beitrittsakte von 1985 festgelegten Zölle an .
Für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den in
Anhang V aufgeführten Ländern wird der Zoll im Rah
men dieses Zollkontingents vollkommen ausgesetzt .
(2) Die Zulassung zu diesem Zollkontingent ist den
Waren mit Ursprung in den im Anhang III aufgeführ
ten Ländern und Gebieten, mit Ausnahme von China,
vorbehalten . Einfuhren, die bereits aufgrund einer
anderen von der Gemeinschaft gewährten Zollpräfe
renzregelung zollfrei sind, werden jedoch nicht auf die
ses Zollkontingent angerechnet .
Für die Anwendung dieses Abschnitts wird der Begriff
des Warenursprungs nach dem Verfahren des Arti
kels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 festgelegt .
Die Zulassung zu diesem Zollkontingent ist an die Vor
lage einer Echtheitsbescheinigung gebunden, ausge
stellt von einer der Behörden, die in Anhang II der Ver
ordnung (EWG) Nr. 3035/79 ('), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 2946/86 (2), aufgeführt
sind .
Für Länder und Gebiete, die in Anhang III der vorlie
genden Verordnung, jedoch nicht in Anhang II der
Verordnung (EWG) Nr. 3035/79 aufgeführt sind, ist die
Zulassung zu diesem Zollkontingent an die Vorlage
einer Echtheitsbescheinigung gebunden, die in dem
Artikel 6
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 gelten
die gemäß Artikel 5 gezogenen zusätzlichen Quoten bis
zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am
7 . November 1987 von ihrer nicht ausgenutzten
ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve , der am
25 . Oktober 1987 15 v . H. dieser ursprünglichen Quote
übersteigt. Sie können eine größere Menge übertragen,
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die betref
fende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird .
(') ABl . Nr. L 341 vom 31.12. 1979, S. 20.
( 2) ABl . Nr. L 275 vom 26. 9 . 1986, S. 8 .
Nr. L 373/ 130 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Ursprungszeugnis enthalten ist und nach dem Verfah
ren des Unterabsatzes 2 ausgestellt wird .
Artikel 9
( 1 ) Eine erste Rate in Höhe von 65 750 Tonnen wird
auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten, die vor
behaltlich Artikel 12 bis zum 31 . Dezember 1987 gelten,
belaufen sich für die einzelnen Mitgliedstaaten auf die
in Spalte 6 des Anhangs I angeführten Mengen .
(2) Die zweite Rate in Höhe von 1 200 Tonnen bildet
die Reserve .
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am
7 . November 1987 von ihrer nicht ausgenutzten
ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve, der am
25 . Oktober 1987 15 v . H. dieser ursprünglichen Quote
übersteigt. Sie können eine größere Menge übertragen,
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die betref
fende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird .
Auf Antrag der Kommission können sie auch eine vor
zeitige Übertragung vornehmen .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens
am 7 . November 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren
der betreffenden Waren mit, die sie bis 25 . Oktober
1987 durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkon
tingent angerechnet haben, sowie gegebenenfalls den
Teil ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf die
Reserve übertragen .
C. Löslicher Kaffee
Artikel 13
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 wird in
der Gemeinschaft ein Gemeinschaftszollkontingent
von 19 200 Tonnen für die Einfuhr von löslichem Kaf
fee der Tarifstelle 21.02 ex A des Gemeinsamen Zollta
rifs eröffnet .
Spanien und Portugal wenden für die Einfuhren der
vorgenannten Ware die gemäß Artikel 178 und 365 der
Beitrittsakte von 1985 festgelegten Zölle an .
(2) Die Zulassung zu diesem Zollkontingent ist
Waren mit Ursprung in den im Anhang III aufgeführ
ten Ländern und Gebieten vorbehalten. Einfuhren, die
aufgrund einer von der Gemeinschaft gewährten Zoll
präferenzregelung zollfrei sind, werden nicht auf dieses
Zollkontingent angerechnet .
Für die Anwendung dieses Abschnitts wird der Begriff
des Warenursprungs nach dem Verfahren des Arti
kels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 festgelegt.
Artikel 10
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine ursprüngliche, gemäß
Artikel 9 Absatz 1 festgesetzte Quote oder — bei
Anwendung des Artikels 12 — die gleiche Quote
abzüglich des auf die entsprechende Reserve übertrage
nen Teils zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er
unverzüglich durch Mitteilung an die Kommission die
Ziehung einer zweiten , gegebenenfalls nach oben auf
gerundeten Quote in Höhe von 10 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor, soweit die Reserve ausreicht .
(2) Ist nach Ausschöpfung seiner ursprünglichen
Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene
Quote zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt die
ser Mitgliedstaat entsprechend den Bestimmungen des
Absatzes 1 die Ziehung einer dritten, eventuell nach
oben aufgerundeten Quote in Höhe von 5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor, soweit die Reserve ausreicht .
(3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die
dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mit
gliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung
einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor. Die
ses Verfahren wird bis zur Erschöpfung der Reserve
angewandt .
(4) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 , und 3 kön
nen die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in
diesen Absätzen vorgesehen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden
können . Sie unterrichten die Kommission über die
Gründe, die sie veranlaßt haben, diesen Absatz anzu
wenden .
(5) Jeder Mitgliedstaat kann durch Mitteilung an die
Kommission den kumulierten Gesamtbetrag seiner
zusätzlichen Quoten auf 60 v . H. oder einen höheren
Vomhundertsatz seiner ursprünglichen Quote begren
zen .
Artikel 14
( 1 ) Eine erste Rate in Höhe von 17 240 Tonnen wird
auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten, die vor
behaltlich des Artikels 17 bis zum 31 . Dezember 1987
gelten , belaufen sich für die einzelnen Mitgliedstaaten
auf die in Spalte 6 des Anhangs I genannten Mengen .
(2) Die zweite Rate in Höhe von 1 960 Tonnen bildet
die Reserve .
Artikel 15
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine ursprüngliche, gemäß
Artikel 14 Absatz 1 festgesetzte Quote oder — bei
Anwendung des Artikels 17 — die gleiche Quote
abzüglich des auf die entsprechende Reserve übertrage
Artikel 11
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 gelten
die gemäß Artikel 10 gezogenen zusätzlichen Quoten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 131
nen Teils zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er
unverzüglich durch Mitteilung an die Kommission die
Ziehung einer zweiten, gegebenenfalls nach oben auf
gerundeten Quote in Höhe von 10 v . H. der ursprüngli
chen Quote vor, soweit die Reserve ausreicht .
(2) Ist nach Ausschöpfung seiner ursprünglichen
Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene
Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt die
ser Mitgliedstaat entsprechend den Bestimmungen des
Absatzes 1 die Ziehung einer dritten , eventuell nach
oben aufgerundeten Quote in Höhe von 5 v . H. der
ursprünglichen Quote vor, soweit die Reserve ausreicht .
(3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die
dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mit
gliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung
einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor. Die
ses Verfahren wird bis zur Erschöpfung der Reserve
angewandt.
(4) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 kön
nen die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in
diesen Absätzen vorgesehen , wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden
können . Sie unterrichten die Kommission über die
Gründe, die sie veranlaßt haben, diesen Absatz anzu
wenden .
(5 ) Jeder Mitgliedstaat kann durch Mitteilung an die
Kommission den kumulierten Gesamtbetrag seiner
zusätzlichen Quoten auf 60 v . H. oder einen höheren
Vomhundertsatz seiner ursprünglichen Quote begren
zen .
D. Ananas, haltbar gemacht, andere als in Scheiben,
halben Scheiben oder Spiralen
Artikel 18
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 wird
ein Gemeinschaftszollkontingent von 47 320 Tonnen
für die Einfuhr von haltbar gemachter Ananas, andere
als in Scheiben, halben Scheiben oder Spiralen, der fol
genden Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs eröff
net : ex 20.06 B II a) 5 , ex 20.06 B II b) 5 , ex 20.06
B II c) 1 dd) und ex 20.06 B II c) 2 bb). Im Rahmen
dieses Zollkontingents wird der Zollsatz auf 12 v . H.
ausgesetzt, zuzüglich der Abschöpfung auf Zucker bei
Erzeugnissen der Tarifstelle ex 20.06 B II a) 5 aa) mit
einem Zuckergehalt von mehr als 17 v . H. des Gewichts
und bei Erzeugnissen der Tarifstelle ex 20.06 B II b)
5 aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 v. H. des
Gewichts .
Spanien und Portugal wenden für die Einfuhren der
vorgenannten Waren die gemäß Artikel 178 und 365
der Beitrittsakte von 1985 festgelegten Zölle an .
(2) Die Zulassung zu diesem Zollkontingent ist den
Waren mit Ursprung in den im Anhang III aufgeführ
ten Ländern und Gebieten vorbehalten . Einfuhren, die
bereits aufgrund einer anderen von der Gemeinschaft
gewährten Zollpräferenzregelung zollfrei sind, werden
jedoch nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet .
Für die Anwendung dieses Abschnitts wird der Begriff
des Warenursprungs nach dem Verfahren des Arti
kels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 festgelegt .
Artikel 16
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 17 gelten
die gemäß Artikel 15 gezogenen zusätzlichen Quoten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 19
( 1 ) Eine erste Rate in Höhe von 42 900 Tonnen wird
auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten, die vor
behaltlich des Artikels 22 bis zum 31 . Dezember 1987
gelten, belaufen sich für die einzelnen Mitgliedstaaten
auf die in Spalte 6 des Anhangs I genannten Mengen .
(2 ) Die zweite Rate in Höhe von 4 420 Tonnen bildet
die Reserve .
Artikel 17
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Okto
ber 1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen
Quote den Teil auf die Reserve, der am 15 . September
1987 jeweils 20 v . H. dieser ursprünglichen Quote über
steigt . Sie können eine größere Menge übertragen,
wenn Grund zu der Annahme besteht , daß die betref
fende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird .
Auf Antrag der Kommission können sie auch eine vor
zeitige Übertragung vornehmen .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens
am 1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren
der betreffenden Waren mit , die sie bis zum 15 . Sep
tember 1987 durchgeführt und auf das Gemeinschafts
zollkontingent angerechnet haben , sowie gegebenen
falls den Teil ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf
die Reserve übertragen .
Artikel 20
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine ursprüngliche, gemäß
Artikel 19 Absatz 1 festgesetzte Quote oder — bei
Anwendung des Artikels 22 — die gleiche Quote
abzüglich des auf die entsprechende Reserve übertrage
nen Teils zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er
unverzüglich durch Mitteilung an die Kommission die
Ziehung einer zweiten, gegebenenfalls nach oben auf
gerundeten Quote in Höhe von 10 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor, soweit die Reserve ausreicht .
(2) Ist nach Ausschöpfung seiner ursprünglichen
Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene
Nr. L 373/ 132 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Quote zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt die
ser Mitgliedstaat entsprechend den Bestimmungen des
Absatzes 1 die Ziehung einer dritten , eventuell nach
oben aufgerundeten Quote in Höhe von 5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor, soweit die Reserve ausreicht .
(3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die
dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mit
gliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung
einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor. Die
ses Verfahren wird bis zur Erschöpfung der Reserve
angewandt.
(4) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 kön
nen die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in
diesen Absätzen vorgesehen , wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden
können . Sie unterrichten die Kommission über die
Gründe, die sie veranlaßt haben, diesen Absatz anzu
wenden .
( 5 ) Jeder Mitgliedstaat kann durch Mitteilung an die
Kommission den kumulierten Gesamtbetrag seiner
zusätzlichen Quoten auf 60 v . H. oder einen höheren
Vomhundertsatz seiner ursprünglichen Quote begren
zen .
für die Einfuhr von haltbar gemachten Ananas, in
Scheiben , halben Scheiben oder Spiralen der folgenden
Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet :
ex 20.06 B II a) 5 , ex 20.06 B II b) 5 , ex 20.06 B II c)
1 dd) und ex 20.06 B II c) 2 bb). Im Rahmen dieses
Zollkontingents wird der Zollsatz auf 15 v . H. ausge
setzt , zuzüglich einer Abschöpfung auf Zucker bei
Erzeugnissen der Tarifstelle ex 20.06 B II a) 5 aa) mit
einem Zuckergehalt von mehr als 17 v . H. des Gewichts
und bei Erzeugnissen der Tarifstelle ex 20.06 B II b)
5 aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 v . H. des
Gewichts .
Spanien und Portugal wenden für die Einfuhren der
vorgenannten Waren die gemäß Artikel 178 und 365
der Beitrittsakte von 1985 festgesetzten Zölle an .
(2 ) Die Zulassung zu diesem Zollkontingent ist den
Waren mit Ursprung in den im Anhang III aufgeführ
ten Ländern und Gebieten vorbehalten . Einfuhren, die
bereits aufgrund einer anderen von der Gemeinschaft
gewährten Zollpräferenzregelung zollfrei sind, werden
jedoch nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet .
Für die Anwendung dieses Abschnitts wird der Begriff
des Warenursprungs nach dem Verfahren des Arti
kels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 festgelegt .
Artikel 21
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 22 gelten
die gemäß Artikel 20 gezogenen zusätzlichen Quoten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 24
( 1 ) Eine erste Rate in Höhe von 31 035 Tonnen wird
auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten, die vor
behaltlich Artikel 27 bis zum 31 . Dezember 1987 gelten,
belaufen sich für die einzelnen Mitgliedstaaten auf die
in Spalte 6 des Anhangs I genannten Mengen .
(2) Die zweite Rate in Höhe von 1815 Tonnen bildet
die Reserve .
Artikel 22
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Sep
tember 1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprüngli
chen Quote den Teil auf die Reserve, der am
15 . August 1987 20 v . H. dieser ursprünglichen Quote
übersteigt . Sie können eine größere Menge übertragen ,
wenn Grund zu der Annahme besteht , daß die betref
fende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird .
Auf Antrag der Kommission können sie auch eine vor
zeitige Übertragung vornehmen .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens
am 1 . September 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren
der betreffenden Waren mit , die sie bis zum 15 . August
1987 durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkon
tingent angerechnet haben, sowie gegebenenfalls den
Teil ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf die
Reserve übertragen .
Artikel 25
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine ursprüngliche, gemäß
Artikel 24 Absatz 1 festgesetzte Quote oder — bei
Anwendung des Artikels 27 — die gleiche Quote
abzüglich des auf die entsprechende Reserve übertrage
nen Teils zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er
unverzüglich durch Mitteilung an die Kommission die
Ziehung einer zweiten, gegebenenfalls nach oben auf
gerundeten Quote in Höhe von 10 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor, soweit die Reserve ausreicht .
(2) Ist nach Ausschöpfung seiner ursprünglichen
Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene
Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt die
ser Mitgliedstaat entsprechend den Bestimmungen des
Absatzes 1 die Ziehung einer dritten, eventuell nach
oben aufgerundeten Quote in Höhe von 5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor, soweit die Reserve ausreicht .
(3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die
dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
E. Ananas, haltbar gemacht, in Scheiben, halben
Scheiben oder Spiralen
Artikel 23
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 wird
ein Gemeinschaftszollkontingent von 32 850 Tonnen
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 133
90 v . H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mit
gliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung
einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor. Die
ses Verfahren wird bis zur Erschöpfung der Reserve
angewandt .
(4) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 kön
nen die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in
diesen Absätzen vorgesehen , wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden
können . Sie unterrichten die Kommission über die
Gründe, die sie veranlaßt haben , diesen Absatz anzu
wenden .
(5 ) Jeder Mitgliedstaat kann durch Mitteilung an die
Kommission den kumulierten Gesamtbetrag seiner
zusätzlichen Quoten auf 60 v . H. oder einen höheren
Vomhundertsatz seiner ursprünglichen Quote begren
zen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens
— am 21 . November 1987 über den Reservebetrag, der
nach den in Anwendung der Artikel 7 und 12
erfolgten Übertragungen verbleibt,
— am 15 . Oktober 1987 über die Reservebeträge, die
nach den in Anwendung der Artikel 17 und 27
erfolgten Übertragungen verbleiben,
— am 15 . September 1987 über den Reservebetrag, der
nach den in Anwendung von Artikel 22 erfolgten
Übertragungen verbleibt .
Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der eine der
Reserven ausgeschöpft wird , auf den jeweils verfügba
ren Restbetrag beschränkt bleibt, und gibt zu diesem
Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vor
nimmt, den Restbetrag an .
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maß
nahmen, um durch die Eröffnung der gemäß den Arti
keln 5 , 10, 15 , 20 und 25 gezogenen zusätzlichen Quo
ten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumu
lierten Anteil an den Gemeinschaftszollkontingenten
zu ermöglichen .
Artikel 26
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 27 gelten
die gemäß Artikel 25 gezogenen zusätzlichen Quoten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 29
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens
am 29 . Februar 1988 den endgültigen Stand der durch
geführten Anrechnungen und den gegebenenfalls am
31 . Dezember 1987 noch nicht ausgenutzten Restbetrag
der Quoten mit . Die Kommission ermächtigt die Mit
gliedstaaten auf deren Antrag hin , im Rahmen der
Restmengen gegebenenfalls erforderliche Korrekturen
der Anrechnung von Einfuhren vorzunehmen , die in
dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum tatsäch
lich getätigt worden sind . Die Kommission unterrichtet
hierüber die Mitgliedstaaten .
Artikel 27
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Okto
ber 1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen
Quote den Teil auf die Reserve , der am 15 . September
1987 20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt .
Sie können eine größere Menge übertragen , wenn
Grund zu der Annahme besteht , daß die betreffende
Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird . Auf
Antrag der Kommission können sie auch eine vorzei
tige Übertragung vornehmen .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens
am 1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren
der betreffenden Waren mit , die sie bis zum 15 . Sep
tember 1987 durchgeführt und auf das Gemeinschafts
zollkontingent angerechnet haben , sowie gegebenen
falls den Teil ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf
die Reserve übertragen .
Artikel 30
( 1 ) Die Mitgliedstaaten garantieren allen Importeuren
der betreffenden Waren den freien Zugang zu den
ihnen zugeteilten Quoten .
(2 ) Der Stand der tatsächlichen Ausschöpfung der
Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren
der betreffenden Waren , die bei der Zollstelle zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemel
det worden sind, und nach dem Zollwert der genannten
Waren festgestellt ; für diese Waren muß ein den Arti
keln 3 , 8 , 13 , 18 und 23 entsprechendes Ursprungszeug
nis vorliegen .
(3 ) Eine Ware kann zu den Zollkontingenten nur
zugelassen werden, wenn das in Absatz 2 genannte
Ursprungszeugnis vor dem Tag vorgelegt wird , von
dem an die Wiedereinsetzung der Zollsätze angeordnet
worden ist .
ABSCHNITT III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 28
Die Kommission verbucht die Beträge der von den
Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 4, 5 , 9, 10, 14, 15 ,
19 , 20, 24 und 25 gezogenen Quoten und unterrichtet
die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausnutzung der
Reserven und des Kontingents für nicht gerösteten ,
nicht entkoffeinierten Kaffee , sobald ihr die Mitteilun
gen übermittelt werden .
Nr. L 373/ 134 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Artikel 31
Auf Antrag der Kommission, mindestens aber monat
lich, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit,
welche Einfuhren der betreffenden Waren — in ECU
wie auch in Tonnen — tatsächlich auf ihre Quoten
angerechnet wurden .
Artikel 32
Stellt die Kommission fest, daß die Waren , die unter
die in den Artikeln 1 , 3 , 8 , 13 , 18 und 23 vorgesehene
Regelung fallen, in die Gemeinschaft in Mengen oder
zu Preisen eingeführt werden, die für die Gemein
schaftserzeuger entsprechender Waren oder unmittelbar
konkurrierender Erzeugnisse eine ernstliche Benachtei
ligung darstellen oder die AKP-Staaten in eine ungün
stige Lage versetzen, so können die in der Gemein
schaft angewendeten Zollsätze für die betreffenden
Waren gegenüber dem oder den Ländern oder Gebie
ten, von denen diese Benachteiligung verursacht wird,
teilweise oder vollständig wiederhergestellt werden .
Diese Maßnahmen können auch dann getroffen wer
den, wenn die schon bestehende oder drohende
schwerwiegende Benachteiligung nur eine einzige
Region der Gemeinschaft betrifft .
Artikel 33
( 1 ) Um die Anwendung von Artikel 32 zu gewährlei
sten, kann die Kommission auf dem Verordnungsweg
beschließen, die normalen Zollsätze für einen befriste
ten Zeitraum wiederherzustellen .
(2) Falls die Maßnahmen der Kommission von einem
Mitgliedstaat beantragt worden sind, nimmt die Kom
mission binnen höchstens zehn Werktagen ab Eingang
des Antrags Stellung und unterrichtet die Mitgliedstaa
ten über die Folgemaßnahmen im Anschluß an diesen
Antrag .
(3) Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission
getroffene Maßnahme binnen zehn Werktagen nach
dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen . Die Anru
fung des Rates hat keine aufschiebende Wirkung. Der
Rat tritt unverzüglich zusammen . Er kann die betref
fende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern
oder aufheben .
Artikel 34
Die Anwendung der im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik gemäß Artikel 43 des Vertrages und der
gemeinsamen Handelspolitik gemäß Artikel 113 des
Vertrages erlassenen Schutzklauseln bleibt durch die
Artikel 32 und 33 unberührt.
Artikel 35
Die Kommission trägt Sorge dafür, daß das Statistische
Amt der Gemeinschaften den jährlichen Stand der
Anrechnungen bei 100 % veröffentlicht.
Artikel 36
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zum
Zweck der Einhaltung der Vorschriften dieser Verord
nung eng zusammen .
Artikel 37
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
31. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 135
ANHANG I
Liste der Waren, die Gegenstand von präferentiellen Gemeinschaftszollkontingenten sind
Globalgemeinschaftszollkontingente
Laufende
Nr.
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
(NIMEXE
Kennziffer)
Warenbezeichnung Zollsatz Menge des
Kontingents
(in Tonnen)
Erste den Mit
gliedstaaten
zugeteilte Quote
(in Tonnen)
(1 2 (3 (5 )(4) (6)
50.0010 12% + (Ab)Ananas, haltbar gemacht, andere als
in Scheiben , halben Scheiben oder
Spiralen
47 320
(Reserve :
4 420)
ex 20.06 B II
a) 5 , b) 5 , c) 1
dd) und c) 2
bb)
BNL
DK
D
GR
E
F
IRL
I
P
UK
4 000
1 000
18 800
360
3 300
2400
240
1 200
100
11 500
(20.06-ex 38 ,
ex 39, ex 65 ,
ex 67 , ex 91 ,
ex 99)
50.0020 Ananas, haltbar gemacht, in Scheiben ,
halben Scheiben oder Spiralen
15 % + (Ab)ex 20.06 B II
a) 5, b) 5 , c) 1
dd) und c) 2
bb)
32 850
(Reserve :
1 815)
BNL
DK
D
GR
E
F
IRL
I
P
UK
4 350
880
13 300
50
1 200
250
200
1 470
75
9 260
(20.06-ex 38 ,
ex 39, ex 65 ,
ex 67 , ex 91 ,
ex 99)
50.0030 2 1 .02 ex A
(21.02-11 )
9% 19 200
(Reserve :
1 960)
Auszüge oder Essenzen aus Kaffee ;
Zubereitungen auf der Grundlage sol
cher Auszüge oder Essenzen :
— Auszüge aus Kaffee oder durch
Verdampfung aus geröstetem Kaf
fee gewonnener „löslicher Kaf
fee", in Pulverform, Körnern,
Körnchen, Tabletten oder in ähn
licher fester Form
BNL
DK
D
GR
E
F
IRL
I
P
UK
1 273
35
2 567
300
45
237
33
45
5
12 700
50.0040 24.01 ex A
(24.01-02,09)
Unverarbeiteter Tabak der Sorte „Vir
ginia flue-cured"
66 950
(Reserve :
1 200)
6%
mit min .
16 ECU
und max .
27 ECU/
100 kg
BNL
DK
D
GR
E
F
IRL
I
P
UK
7 098
1 501
10 110
500
4 750
1 090
1 944
3 555
1 000
34 202
50.0050 Unverarbeiteter Tabak, anderer, aus
genommen, „sun-cured"-Orienttabak
24.01 ex B
(24.01-61,63,71 ,
73 , 74, 76, 77, 78)
18 500
(Reserve :
1 292)
14 %
mit min .
28 ECU
und max .
31 ECU/
100 kg
BNL
DK
D
GR
E
F
IRL
I
P
UK
3 700
795
2 055
18
8 270
1 720
18
37
315
280
Nr. L 373/ 136 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG II
Liste der Waren der Kapitel 1 bis 24, für die allgemeine Präferenzen zugunsten von Entwicklungsländern und -gebieten gewährt werden
(a) (b) (c)
Laufende
Nr.
Nummer des
Gemeinsa
men
Zolltarifs
Warenbezeichnung Zollsatz
( 1 ) (2 ) 3
(4)
01.01 Pferde, Esel , Maultiere und Maulesel , lebend :
A. Pferde :
II . zum Schlachten (d)
III . andere
52.0010
52.0020
2%
12%
02.01
52.0030
frei
52.0033
5%
52.0035
2%
02.04
52.0040
52.0050
5%
frei
frei
frei
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis
01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren :
A. Fleisch :
III . von Schweinen :
b) anderes
B. Schlachtabfall :
II . anderer :
a) von Pferden , Eseln , Maultieren oder Mauleseln
b) von Rindern :
2 . anderer
Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall , frisch,gekühlt oder gefro
ren :
ex A. von Haustauben
ex B. von Haarwild
C. andere :
ex I. Froschschenkel
II . andere
Fische, frisch ( lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren :
A. Süßwasserfische :
I. Forellen und andere Salmoniden :
a) Forellen
B. Seefische :
I. ganz, ohne Kopf oder zerteilt :
e ) Haie
g) Atlantischer Heilbutt und Schwarzer Heilbutt
y) andere :
— Zierfische
II . Filets :
b) gefroren :
10 . von Haien (Squalus spp.)
52.0060
52.0070
03.01
52.0075
10%
52.0080
52.0090
4 % (**)
4 % (**)
52.0100
frei (♦»)
52.0110
10% (**)
NB : Die Erklärung der Abkürzungen befindet sich am Ende dieses Anhangs
(a) Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die aufgrund gemeinsamer Zollregelungen die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vorübergehend
vollständig ausgesetzt oder aufgehoben werden, sind in dem Anhang lediglich zur Erinnerung für die Mitgliedstaaten aufgeführtb) Die mit einem Sternchen versehenen Erzeugnisse mit Ursprung in China fallen nicht unter die Präferenzen au'g«"nn.
?11. ZWC1 Stera?.hen versehenen Erzeugnisse mit Ursprung in Grönland fallen nicht unter die Präferenzen
(d) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 137
( 1 ) (2) (3 )
52.0120
52.0130
03.01
(Fortsetzung)
(4)
10% (**)
5 % (*♦)
B. II . b) ex 17 . von Heilbutten
C. Fischlebern , Fischrogen und Fischmilch
03.02 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake ; Fische, geräuchert , auch vor oder
während des Räucherns gegart :
A. getrocknet, gesalzen oder in Salzlake :
I. ganz, ohne Kopf oder zerteilt :
d) Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)52.0140
52.0150
52.0160
e) Lachse, gesalzen oder in Salzlake
10% (**)
2 % (*♦)
8 % (**)ex f) Fische der Art Clupea elisha, in Salzlake
II . Filets :
ex d) andere :
52.0170 — Fische der Art Clupea elisha, in Salzlake 10 % ("*)
03.03 Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht
lebend), gekühlt , gefroren, getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Krebstiere in ih
rem Panzer, nur in Wasser gekocht :
52.0180
52.0190
52.0200
52.0210
52.0220
52.0230
52.0240
52.0250
52.0260
7 % (**)
4 b/o (**)
4 % (**)
4 % (**)
4 % (**)
4 % (**)
4,5 % (**)
4 % (**)
5,5 % (**)
A. Krebstiere :
I. Langusten
II . Hummer (Homarus-Arten) :
a) lebend
b) andere :
1 . ganze Hummer
2 . andere
III . Krabben und Süßwasserkrebse ....
IV. Garnelen :
a) Garnelen der Familie Pandalidae
c) andere
V. andere
ex b) andere :
— Peurullus spp
B. Weichtiere :
II . Miesmuscheln
IV. andere :
a) gefroren :
1 . Kalmare :
aa) Loligo spp
bb) Todarodes sagittatus
Tintenfische der Arten Sepia officinalis , Rossia macrosoma,
Sepiola rondeleti
52.0270
52.0280
52.0300
52.0310
52.0320
52.0330
52.0340
52.0350
52.0360
2 .
3 .
4 .
5 .
6 .
Kraken der Gattung Octopus
Pilgermuscheln (Pecten maximus)
Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae
andere
4 % (**)
4 % (**)
5,5 % (*»)
4 % (**)
4 % (**)
4 % (**)
4 % (**)
4 % (**)
25 %
b ) andere
Natürlicher Honig04.06
04.07 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegrif
fen :
52.0370
52.0375
— Gelee royale
— andere
4%
2%
Nr. L 373/ 138 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
(l ( 2 ) ( 3 ) (4)
52.0380
05.03
05.07
frei
52.0390
52.0400
frei
frei
05.13
52.0410 frei
06.02
Roßhaar und Roßhaarabfälle, auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen :
B. andere
Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile
von Federn (auch beschnitten), Daunen , roh oder nur gereinigt , desinfiziert oder zur
Haltbarmachung behandelt ; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen :
A. Bettfedern und Daunen :
II . andere
B. andere
Meerschwämme :
B. andere
Andere lebende Pflanzen und Wurzeln , einschließlich Stecklinge und Edelreiser :
A. Stecklinge, unbewurzelt , und Edelreiser :
II . andere
ex D. andere :
— Yuccas und Kakteen , nicht in Töpfe, Kübel , Körbe oder andere übliche
Behälter gepflanzt
— Bäume und Büsche, ausgenommen Obst- und Forstbäume und -büsche ;
andere lebende Pflanzen , Wurzeln und Stecklinge, ausgenommen Aza
leen , Rosen , Freilandstauden und Pilzmyzel
Blüten und Blütenknospen , geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch,ge
trocknet, gebleicht, gefärbt , imprägniert oder anders bearbeitet :
A. frisch :
ex I. vom 1 . Juni bis 31 . Oktober :
— Nelken
52.0420 6%
52.0430 8%
12%52.0440
06.03
22%
15%— Orchideen (Familie Orchidaceae) und Anthurien
ex II . vom 1 . November bis 31 . Mai :
52.0445
52.0450
52.0460
52.0470
52.0480
— Orchideen (Familie Orchidaceae) und Anthurien 15%
7%
15%
06.04
ex B. andere :
— Schnittblumen, nur getrocknet
— andere Schnittblumen
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten ,
zu Binde- oder Zierzwecken , frisch , getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder
anders bearbeitet, ausgenommen Blüten und Blütenknospen der Tarifnr. 06.03 :
B. andere :
I. frisch
II . nur getrocknet
III . andere
Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt :
G. Karotten und Speisemöhren , Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,
Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln :
52.0490
52.0500
52.0510
7%
2%
14%
07.01
52.0520 III . Meerrettich (Cochlearia armoracia) 13%
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 139
(1 (2) ( 3 ) (4)
12%
07.01
(Fortsetzung)
ex K. Spargel , vom 1 . Oktober bis 3 1 . Januar
T. andere :
52.0525
52.0530
52.0535
ex I. Zucchini (Courgettes) vom 1 . Januar bis zum letzten Tag des Monats
Februar 9%
9%ex II . Auberginen , vom 1 . Januar bis 31 . März
ex III . andere :
Okraschoten (Hibiscus esculentus L. oder Abelmoschus esculen
tus (L.) Moench); Stengel vom Pferderettichbaum (Moringa olei
fera) („Drumsticks") frei
52.0540
52.0545
52.0550
— Kürbisse, vom 1 . Januar bis zum letzten Tag des Monats Februar
— andere , ausgenommen Stangensellerie und Petersilie , vom 1 . Ja
nuar bis 3 1 . März
9%
9%
07.02 Gemüse und Küchenkräuter, gegart oder nicht, gefroren :
ex B. andere :
Okraschoten (Hibiscus esculentus L. oder Abelmoschus esculentus (L. )
Moench)52.0560 13%
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in
Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittel
baren Genuß besonders zubereitet :
ex E. andere Gemüse und Küchenkräuter :
Okraschoten (Hibiscus esculentus L. oder Abelmoschus esculentus (L.)
Moench)52.0570
52.0575 — Bambussprossen
frei
6%
07.04 Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,
als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet :
ex B. andere :
— Pilze, ausgenommen Zuchtpilze
— Meerrettich (Cochlearia armoracia)
8%
frei
52.0580
52.0590
52.0600
52.0610
11 %
12%
07.05
— Okraschoten (Hibiscus esculentus L. oder Abelmoschus esculentus (L.)
Moench)
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack mit einem
Feuchtigkeitsgehalt von 9,5 % oder weniger
Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert :
B. andere :
I. Erbsen , einschließlich Kichererbsen , und Bohnen (Phaseolus-Arten):
— Kichererbsen der Art „Cicer arietinum"
— andere
— Bohnen der „Phaseolus-Arten"
III . andere :
frei
frei
52.0620
52.0630
52.0640
52.0650
52.0660
2%
— Traubenerbsen der Art „Cajanus Cajan" frei
3%
07.06
52.0670
— andere
Wurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta und Salep, Topinambur, süße Kartof
feln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin,
auch getrocknet oder in Stücken ; Mark des Sagobaumes :
B. andere
Datteln , Bananen , Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocatofrüchte,
Guaven, Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschunüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne'
Schalen :
frei
08.01
Nr. L 373/ 140 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( l ) (2) (3 ) (4)
08.01
(Fortsetzung)
ex A. Datteln :
für die Verarbeitungsindustrie, ausgenommen zur Herstellung von Alko
hol , und solche, die für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschlie
ßungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 1 kg oder weniger aufge
macht werden sollen (d)
ex B. Bananen :
getrocknet
52.0680
52.0690
52.0700
52.0710
52.0720
52.0730
D. Avocatofrüchte
8%
frei
6%
frei
frei
4%
E. Kokosnüsse
H. andere :
Mangostanfrüchte , Guaven
Mangofrüchte
08.02 Zitrusfrüchte , frisch oder getrocknet :
B. Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen, Wil
kings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten :
ex I. Clementinen , vom 15 . Mai bis 15 . September52.0733
52.0735
16%
16%ex II . andere, vom 15 . Mai bis 15 . September
ex h . andere :
Limonen und Limetten (Citrus aurantifolia var. Lumio und var.
Limetta)52.0740 9,6 %
08.05 Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01 ), frisch oder getrock
net , auch ohne äußere Schalen oder enthäutet :
D. Pistazien
E. Pekan-(Hickory-)nüsse
F. Areka-(Betel-)nüsse und Kolanüsse
52.0750
52.0760
52.0770
52.0780
frei
frei
frei
freiex G. andere , ausgenommen Haselnüsse
08.07 Steinobst , frisch :
52.0790 E. andere 7%
08.08 Beeren , frisch :
C. Heidelbeeren (Früchte vom Vaccinium myrtillus) frei
freiE. Papaya- Früchte
F. andere :
52.0800
52.0810
52.0820
52.0825
I. Früchte von Vaccinium macrocarpum und Vaccinium corymbosum
II . andere
3%
5%
ex 08.09 Andere Früchte , frisch :
Früchte von Hagebutten52.0830
52.0840
52.0850
frei
6,5 %
6%
Wassermelonen , vom 1 . November bis 30. April
andere , ausgenommen Melonen und Wassermelonen
38.10 Früchte , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker :
ex B. — Heidelbeeren (Früchte vom Vaccinium myrtillus) . . .52.0860
52.0870 Brombeeren
7%
8%
(d ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 141
( i ) (2) (3 4
08.10
(Fortsetzung)52.0880
C. Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifo
lium 2%
ex D. andere :
— Quitten 10%
52.0890
52.0900
52.0910
— Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D, 08.08 B, E und F
und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelonen
Früchte von Hagebutten
6%
frei
08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z . B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem
Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt
sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet :
52.0920
52.0930
C. Papaya-Früchte frei
D. Heidelbeeren (Früchte vom Vaccinium myrtillus )
E. andere :
2%
4%
52.0940 — Quitten
— Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D, 08.08 B und F
und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelonen52.0950 frei
08.12
52.0960
52.0965
52.0970
Früchte (ausgenommen solche der Tarifnummern 08.01 bis 08.05), getrocknet :
A. Aprikosen
ex D. Birnen
E. Papaya-Früchte
ex G. andere :
— Tamarinden (Hülsen , Fruchtfleisch)
— Früchte von Hagebutten
5,5 %
4%
frei
frei
frei
52.0980
52.0990
08.13 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen , frisch, gefroren, getrocknet oder zur
vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von an
deren Stoffen eingelegt52.1000 frei
09.0 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert ; Kaffeeschalen und -häutchen ; Kaffeemit
tel mit beliebigem Gehalt an Kaffee :
A. Kaffee :
I. nicht geröstet :
a) nicht entkoffeiniert
b) entkoffeiniert
II . geröstet :
a) nicht entkoffeiniert
b) entkoffeiniert
B. Kaffeeschalen oder Kaffeehäutchen
C. Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee
52.1005
52.1010
52.1020
52.1030
52.1040
52.1050
4,5 %
8%
11,5%
12,5%
7%
13%
09.02
52.1060
frei
09.04
Tee :
A. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 3 kg oder
weniger
Pfeffer der Gattung „Piper"; Früchte der Gattungen „Capsicum" und „Pimenta":
A. weder gemahlen noch sonst zerkleinert :
I. Pfeffer der Gattung „Piper" :
b) andere52.1070 3%
Nr. L 373/ 142 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
0) (2) 3
09.04
(Fortsetzung)
(4)
5%
5%
4%
A. II . Früchte der Gattung „Capsicum" und „Pimenta":
c) andere
B. gemahlen oder sonst zerkleinert :
I. Früchte der Gattung „Capsicum" ^
II . andere
Zimt und Zimtblüten :
A. gemahlen
B. andere
52.1080
52.1090
52.1100
52.1110
52.1120
52.1130
09.06
frei
frei
10%09.07
09.08
Gewürznelken , Mutternelken und Nelkenstiele
Muskatnüsse , Muskatblüte und Kardamomen :
52.1140
52.1150
52.1160
frei
frei
frei
09.09
52.1170
52.1180
frei
7%
52.1190
52.1200
52.1210
frei
7%
frei
A. weder gemahlen noch sonst zerkleinert :
II . andere :
a) Muskatnüsse
B. gemahlen oder sonst zerkleinert :
I. Muskatnüsse
II . Muskatblüte
Anis -, Sternanis -, Fenchel-, Koriander-, Kümmel - und Wacholderfrüchte :
A. weder gemahlen noch sonst zerkleinert :
I. Anisfrüchte, auch Teilfrüchte
II . Sternanisfrüchte
III . Fenchel - und Korianderfrüchte, auch Teilfrüchte ; Kümmel - und Wachol
derfrüchte :
b) andere :
2 . andere
B. gemahlen oder sonst zerkleinert :
I. Sternanisfrüchte
III . andere
Thymian , Lorbeerblätter und Safran ; andere Gewürze :
A. Thymian :
I. weder gemahlen noch sonst zerkleinert :
b ) andere
II . gemahlen oder sonst zerkleinert
B. Lorbeerblätter
F. andere Gewürze , einschließlich der miteinander vermischten Waren im Sinne
der Vorschrift 1 b) zu Kapitel 9 :
I. weder gemahlen noch sonst zerkleinert
II . gemahlen oder sonst zerkleinert :
b) andere
Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 oder von Früchten des Kapi
tels 8 ; Mehl und Grieß von Sagomark und Wurzeln oder Knollen der Tarifnr. 07.06 :
A. Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05
09.10
52.1220
52.1230
52.1240
11 %
13%
12%
52.1250 frei
52.1260 3%
1 .04
52.1270 2%
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 143
(i (2) 3 4
11.04
(Fortsetzung)52.1280
frei
B. Mehl von Früchten des Kapitels 8 :
I. von Bananen
II . anderes :
— von Eßkastanien
— anderes
52.1290
52.1300
7,5 %
2%
12.07 Pflanzen , Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelher
stellung oder zu Zwecken der Medizin , Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung
und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, ganz, in Stücken , als Pul
ver oder sonst zerkleinert :
52.1320
52.1330
B. Süßholzwurzeln
C. Tonkabohnen .
frei
frei
12.08 Zichorienwurzeln , frisch oder getrocknet , auch geschnitten, nicht geröstet ; Johan
nisbrot , frisch oder getrocknet, auch als Pulver oder sonst zerkleinert ; Fruchtkerne
und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur menschlichen Er
nährung verwendeten Art , anderweit weder genannt noch inbegriffen :
C. Johannisbrotkerne :
I. ungeschält , weder gemahlen noch sonst zerkleinert
II . andere
52.1360
52.1370
52.1380
frei
6%
freiD. Aprikosen-, Pfirsich - oder Pflaumensteine sowie ihre ausgelösten Kerne
13.02
52.1390
frei
13.03
Stocklack , Körnerlack, Schellack und dergleichen , auch gebleicht ; natürliche Gum
men, Gummiharze, Harze und Balsame :
A. Harze von Koniferen
Pflanzensäfte und -auszüge ; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate ; Agar-Agar und
andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen :
A. Pflanzensäfte und -auszüge :
III . von Quassiaholz
IV. von Süßholzwurzeln
V. von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln
52.1400
52.1410
52.1420
52.1430
frei
frei (*)
frei
frei
frei
52.1440
VII . zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder
Lebensmittelzubereitungen
VIII . andere :
a) zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken
B. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate :
ex I. trocken , ausgenommen Pektinstoffe von Äpfeln , Birnen und Quitten
ex II . andere, ausgenommen Pektinstoffe von Äpfeln , Birnen und Quitten . . . .
C. Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stof
fen :
52.1450
52.1460
12%
7%
52.1470
52.1480
frei
frei
14.01
I. Agar-Agar
II . Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder aus Johan
nisbrotkernen
Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung ver
wendeten Art (Getreidestroh, gereinigt , gebleicht oder gefärbt , Korbweiden , Schilf
Bambus, Stuhlrohr, Binsen , Raffiabast,Lindenbast und dergleichen):
A. Korbweiden :
52.1490
52.1500
II . andere
B. Getreidestroh , gereinigt, gebleicht oder gefärbt
frei
frei
Nr. L 373/ 144 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) ( 2 ) (3 ) (4)
15.03 Schmalzstearin ; Oleostearin ; Schmalzöl , Oleomargarin und Talgöl , weder emul
giert , vermischt noch anders verarbeitet :
A. Schmalzstearin und Oleostearin :
52.1510 II . andere frei
52.1520
B. Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmit
teln (d ) frei
52.1530
15.04
C. andere
Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren , auch raffiniert :
A. Leberöle von Fischen :
4%
52.1540
15.05
I. mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je
Gramm oder weniger
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin :
frei
52.1550 A. Wollfett , roh frei
52.1560 B. andere frei
52.1570 15.06
15.07
Andere tierische Fette und Öle (z. B. Klauenöl , Knochenfett, Abfallfett)
Fette , pflanzliche Öle, flüssig oder fest , roh, gereinigt oder raffiniert :
frei
52.1580
B. Holzöl, (Chinaöl , Tungöl , Abrasinöl, Elaeococcaöl), Oiticicaöl , Myrthenwachs
und Japanwachs
C. Rizinusöl :
frei
52.1590 II . anderes
D. andere Öle :
I. zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen
von Lebensmitteln ( d):
a) roh :
6%
52.1600 1 . Palmöl 2,5 %
52.1610
ex 3 . andere, ausgenommen Leinöl , Erdnußöl , Sonnenblumenöl und
Rapsöl
b) andere :
ex 2 . andere :
2,5 %
52.1620 — Palmkernöl und Kokosöl
II . andere :
a) Palmöl :
6,5 %
52.1630 1 . roh 4%
52.1640 2. anderes
b) andere :
12%
52.1650
1 . fest , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des In
halts von 1 kg oder weniger
2 . fest , in anderen Aufmachungen ; flüssig :
ex aa) roh :
18%
52.1660 — Palmkernöl und Kokosöl
ex bb) andere :
.7%
52.1670 — Palmkernöl und Kokosöl 13%
(d ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 145
1 (2) ( 3 ) 4
15.10
frei
3%
frei
52.1680
52.1690
52.1700
52.1710
5%
15 .
52.1720
52.1730
frei
frei
15 . 2
52.1740
52.1750
16%
11 %
15.15
52.1760
frei
52.1770
frei
15.16
52.1780
frei
Technische Fettsäuren ; saure Ole aus der Raffination ; technische Fettalkohole :
A. Stearinsäure
B. Ölsäure
C. andere technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination
D. technische Fettalkohole
Glycerin einschließlich Glycerinwasser und -unterlaugen :
A. Glycerin , roh , einschließlich Glycerinwasser und -unterlaugen
B. anderes , einschließlich synthetisches Glycerin
Tierische und pflanzliche Öle und Fette, ganz oder teilweise hydriert oder durch be
liebige andere Verfahren gehärtet , auch raffiniert , jedoch nicht verarbeitet :
A. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
weniger
B. in anderer Aufmachung
Walrat , roh, gepreßt oder raffiniert , auch gefärbt ; Bienenwachs und anderes Insek
tenwachs , auch gefärbt :
A. Walrat , roh, gepreßt oder raffiniert , auch gefärbt
B. Bienenwachs und anderes Insektenwachs , auch gefärbt :
II . andere
Pflanzenwachs , auch gefärbt :
B. anderes
Degras , Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder
pflanzlichen Wachsen :
A. Degras
B. Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder
pflanzlichen Wachsen :
II . andere :
a ) Öldraß und Soapstock
b) andere
Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht :
A. aus Lebern :
I. von Gänsen oder Enten
B. andere :
II . von Wild oder Kaninchen :
— von Wild
— von Kaninchen
III . andere :
b) andere :
1 . Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend :
ex bb) andere :
— Rinderzunge , zubereitet oder haltbar gemacht
2 . andere :
aa) von Schafen oder Ziegen :
— von Schafen
15.17
52.1790
frei
52.1800
52.1810
frei
frei
16.02
52.1820
14%
52.1830
52.1840
8%
14%
52.1850
17%
52.1860
18%
Nr. L 373/ 146 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) (4)
52.1870
52.1880
16.02
(Fortsetzung)
16 %
16%
16.03
52.1890
52.1900
frei
5%
6.04
52.1910
52.1920
52.1930
12 % (**)
14 % (**)
4 % (**)
52.1940
52.1945
18 % (**)
19 % (**)
52.1950
52.1960
10% (**)
9 % (**)
6.05
52.1970
52.1980
6 % (♦*)
6 % (**)
B. III . b ) 2 . aa) — von Ziegen
bb) andere
Fleischextrakte, Fleischsäfte und Fischextrakte, in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Gewicht des Inhalts :
B. von mehr als 1 kg, jedoch weniger als 20 kg
C. von 1 kg oder weniger
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar und Kaviarersatz :
A. Kaviar und Kaviarersatz :
I. Kaviar (Störrogen )
II . andere
B. Salmoniden
ex F. Boniten , Makrelen und Sardellen :
— Boniten
— Makrelen
G. andere :
I. Filets, roh , lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (pa
niert), gefroren
II . andere
Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht :
A. Krabben
ex B. andere, ausgenommen Garnelen der Gattung Crangon sp. p . und Land
schnecken
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt :
A. Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichts
hundertteilen , ohne Zusatz anderer Stoffe
B. Kaugummi
C. sogenannte „weiße Schokolade"
D. andere
Kakaomasse, auch entfettet
Kakaobutter, einschließlich Kakaofett
Kakaopulver, nicht gezuckert
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen :
A. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert
C. Schokolade und Schokoladewaren , auch gefüllt ; kakaohaltige Zuckerwaren so
wie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zucker
austauschstoffen
17.04
52.1990
52.2000
52.2010
9%
2%+ bT
höchstens
23 %
4% + bT
höchstens
27 %
+ ZZu
6% + bT
höchstens
27%
+ZZu
52.2020
52.2030
52.2035
52.2040
11 %
8%
9%
18.03
18.04
18.05
18.06
52.2050 3% + bT
52.2060 9% + bT
höchstens
27% + ZZu
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 147
1 ( 2) ( 3 ) (4)
19.02 Malzextrakt : Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Kü
chengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch
mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen :
B. andere :
I. Malzextrakt enthaltend und mit einem Gesamtgehalt an reduzierenden
Zuckern (als Maltose berechnet) von 30 Gewichtshundertteilen oder mehr
II . andere :
Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten in
Form von in der Sonne getrockneten Scheiben aus Teig (sogenannte
„papad")
52.2070
52.2080
52.2090
52.2100
52.2110
andere
frei -I- bT
frei
frei -I- bT
2% + bT
frei + bT
Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark und anderer), ausgenommen Kartoffelsagoex 19.04
19.05
19.07
Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis , Com
Flakes und dergleichen)
Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zuk
ker, Honig, Eiern , Fett, Käse oder Früchten ; Hostien , Oblatenkapseln für Arznei
waren , Siegeloblaten und dergleichen :
A. Knäckebrot
B. ungesäuertes Brot (Matzen)
frei + bT
höchstens
24 % + ZMe
frei + bT
höchstens
20 % + ZMe
frei + bT
4% + bT
52.2120
52.2130
52.2140
52.2150
52.2160
C. Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen
D. andere
19.08 Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao :
A. Honigkuchen und ähnliche Backwaren frei + bT
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Früchte , mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen , Senf oder Zucker :
ex C. andere, ausgenommen „Mixed Pickles", Gemüsepaprika und Paprika ohne
brennenden Geschmack52.2170 14%
20.02
14%
20%
15%
12%
52.2180
52.2190
52.2200
52.2210
52.2220
52.2225
Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht :
B. Trüffeln
D. Spargel
E. Sauerkraut
ex F. Kapern
ex H. andere , einschließlich Gemische :
— Stengel vom Pferderettichbaum (Moringa oleifera) („Drumsticks")
— Bambussprossen
frei
11 %
20.03
52.2230
Früchte, gefroren , mit Zusatz von Zucker :
ex A. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen :
— Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D, 08.08 B, E und F
und 08.09, ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen
ex B. andere :
— Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D, 08.08 B, E und F
und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen
6%+ (Ab)
52.2240
6%
Nr. L 373/ 148 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) (2 ) (3 ) (4)
20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht
(durchtränkt und abgetropft , glasiert oder kandiert):
B. andere :
ex I. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen :
52.2250
— Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D, 08.08 B, E
und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelo
nen
ex II . andere :
6% + (Ab)
52.2260
20.05
— Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D, 08.08 B, E
und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelo
nen
Konfitüren , Marmeladen , Fruchtgelees , Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Ko
chen hergestellt , auch mit Zusatz von Zucker :
B. Konfitüren und Marmeladen , von Zitrusfrüchten :
6%
52.2270
ex I. mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen , ausge
nommen Konfitüren und Marmeladen aus Orangen 18% + (Ab)
52.2280
ex II . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 Gewichtshundertteilen,
ausgenommen Konfitüren und Marmeladen aus Orangen 18% + (Ab)
52.2290 ex III . andere , ausgenommen Konfitüren und Marmeladen aus Orangen . . .
C. andere :
I. mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen :
ex b) andere :
19%
52.2300
— von Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B, E
und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Was
sermelonen
ex II . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 Gewichtshundertteilen :
8%+ (Ab)
52.2310
— von Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F
und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelonen . . .
ex III . andere :
8% + (Ab)
52.2320
20.06
— von Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B, E und F
und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelonen . . .
Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder Alkohol :
A. Schalenfrüchte und Erdnüsse, geröstet , in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts :
I. von mehr als 1 kg :
8%
52.2330 — Mandeln , Wal - und Haselnüsse 12 % (*)
52.2340 — andere
II . von 1 kg oder weniger :
6%
52.2350 — Mandeln , Wal - und Haselnüsse 14 % (*)
52.2360 — andere
B. andere :
I. mit Zusatz von Alkohol :
6%
52.2370 a) Ingwer
b) Ananas , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des In
halts :
1 . von mehr als 1 kg :
10%
52.2380
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 Gewichtshundert
teilen 10 % + (Ab)
52.2390 bb) andere 10%
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 149
0 ) (2) ( 3 ) (4)
20.06
(Fortsetzung)
B. I. b) 2 . von 1 kg oder weniger :
aa) einem Zuckergehalt von mehr als 19 Gewichtshundert
52.2400
52.2410
teilen
bb) andere
10 % + (Ab)
10 %
c) Weintrauben :
52.2420
52.2430
1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen
2 . andere
25%+ (Ab)
25 %
d) Pfirsiche, Birnen und Aprikosen , in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts :
1 . von mehr als 1 kg :
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundert
teilen52.2440
52.2450
25 % + (Ab)
25%bb) andere
2 . von 1 kg oder weniger :
aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundert
52.2460
52.2470
teilen
bb) andere
25 % + (Ab)
25%
e) andere Früchte :
ex 1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen ,52.2480
52.2490
ausgenommen Kirschen
ex 2 . andere, ausgenommen Kirschen
25 % + (Ab)
25%
f) Gemische von Früchten :
1 . mit einem ' Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen
52.2500
52.2510
25 % + (Ab)
25%2 . andere
II . ohne Zusatz von Alkohol :
a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg :
52.2520 2 . Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 9%+ (Ab)
3 . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clemen
tinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrus
52.2530
52.2540
früchten 19% + (Ab)(*)
18% + (Ab)(»)4 . Weintrauben
ex 8 . andere Früchte :
Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B, E
und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und
52.2550
52.2560
Wassermelonen
Tamarinden (Hülsen , Fruchtfleisch)
6 % + (Ab)
7 % + (Ab)
9. Gemische von Früchten :
ex aa) Gemische, bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils
mehr als 50 v . H. des Gesamtgewichts der Früchte be
trägt :
Gemische von Früchten der Tarifnummern und -stel
len 08.01 , 08.08 B, E und F und 08.09, ausgenommen
52.2570 Melonen und Wassermelonen 9%+ (Ab)
b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
52.2580 2 . Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 9 % + (Ab)
3 . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clemen
tinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrus
52.2590
52.2600
früchten
4. Weintrauben
18% + (Ab)(*)
19% + (Ab)(*)
ex 8 . andere Früchte :
Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B, E
und F und 08.09, ausgenommen Ananas,
52.2610 Wassermelonen
Melonen und
7% + (Ab)
Nr. L 373/ 150 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) ( 2 ) (3 ) (4)
I 20.06
(Fortsetzung)
B. II . b ) 9 . Gemische von Früchten :
ex aa) Gemische , bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils
mehr als 50 v. H. des Gesamtgewichts der Früchte be
trägt :
52.2620
— Gemische von Früchten der Tarifnummern und -stel
len 08.01 , 08.08 B, E und F und 08.09, ausgenommen
Melonen und Wassermelonen
c) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts :
1 . von 4,5 kg oder mehr :
ex dd) andere Früchte :
7%+ (Ab)
52.2630
— Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B, E
und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und
Wassermelonen
ex ee) Gemische von Früchten :
6%
52.2640
— Gemische von Früchten der Tarifnummern und -stellen
08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09, ausgenommen Melo
nen und Wassermelonen, bei denen das Gewicht keines
Fruchtanteils mehr als 50 v. H. des Gesamtgewichts der
Früchte beträgt
2 . von weniger als 4,5 kg :
ex bb) andere Früchte und Gemische von Früchten :
9%
52.2650
— Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B, E
und F und 08.09, ausgenommen Ananas , Melonen und
Wassermelonen 6%
52.2660
— Gemische aus Früchten der Tarifnummern und -stellen
08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09, ausgenommen Melo
nen und Wassermelonen, bei denen das Gewicht keines
Fruchtanteils mehr als 50 v. H. des Gesamtgewichts der
Früchte beträgt 10%
20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und Gemüsesäfte, nicht gegoren , ohne Zu
satz von Alkohol , auch mit Zusatz von Zucker :
A. mit einer Dichte bei 20 °C von mehr als 1,33 g/cm3 :
III . andere :
ex a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht :
52.2670 — aus Früchten der Tarifstelle 08.01 A frei
52.2680 — aus Früchten der Tarifstelle 08.02 D 28 %
52.2690
— aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B, E
und F und 08.09, ausgenommen Datteln , Ananas, Melonen und
Wassermelonen
ex b) andere :
8%
52.2700
— aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B, E
und F und 80.09, ausgenommen Ananas , Melonen und Wasser
melonen 8%+ (Ab)
52.2710 — aus Früchten der Tarifstelle 08.02 D 28%+ (Ab)
B. mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 g/cm3 oder weniger :
II . andere :
a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht :
52.2740 2 . aus Pampelmusen und Grapefruits
3 . aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten :
ex aa) zugesetzten Zucker enthaltend :
8%
52.2750 — ausgenommen Zitronensaft 13 % (*)
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 151
(i (2 ) ( 3 ) (4y
20.07
(Fortsetzung>
13 % (*)
52.2760
52.2770
52.2780
17% + (Ab)(*)
17 % (*)
52.2790
52.2800
8%
17%
52.2810
52.2820
%
18 '
52.2830
52.2840
17 % (*)
18 % (*)
B. II . a) 3 . ex bb) andere :
— ausgenommen Zitronensaft
4 . aus Ananas :
aa) zugesetzten Zucker enthaltend
bb) andere
6 . aus anderen Früchten und Gemüsen :
ex aa) zugesetzten Zucker enthaltend :
— aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08
B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas, Melonen
und Wassermelonen
— andere , ausgenommen aus Aprikosen und Pfirsichen
ex bb) andere :
— aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08
B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen
und Wassermelonen
— andere, ausgenommen aus Aprikosen und Pfirsichen
7 . Gemische :
ex bb) andere , ausgenommen Gemische, die einzeln oder zusam
men mehr als 25 Gewichtshundertteile Saft von Weintrau
ben , Zitrusfrüchten , Ananas, Äpfeln , Birnen , Tomaten , Apri
kosen und Pfirsichen enthalten :
11 . zugesetzten Zucker enthaltend
22 . andere
b) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht :
2 . aus Pampelmusen und Grapefruits :
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Ge
wichtshundertteilen
bb) andere
4. aus anderen Zitrusfrüchten :
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Ge
wichtshundertteilen
bb) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshun
dertteilen oder weniger
cc) keinen zugesetzten Zucker enthaltend
5 . aus Ananas :
aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Ge
wichtshundertteilen
bb) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshun
dertteilen oder weniger
cc) keinen zugesetzten Zucker enthaltend
7 . aus anderen Früchten und Gemüsen :
ex aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30
Gewichtshundertteilen :
— aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08
B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas, Melonen
und Wassermelonen
— andere, ausgenommen aus Aprikosen und Pfirsichen
ex bb) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichts
hundertteilen oder weniger :
— aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08
B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas, Melonen
und Wassermelonen
— andere , ausgenommen aus Aprikosen und Pfirsichen
52.2850
52.2860
8% + (Ab)
8%
14 % + (Ab)(*)
52.2870
52.2880
52.2890
14 % (*)
15 % (*)
17% + (Ab)(*)
52.2900
52.2910
52.2920
17 % (*)
17 % (*)
52.2930
52.2940
8% + (Ab)
17% + (Ab)
52.2950
52.2960
8%
17%
Nr. L 373/ 152 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) (2 ) (3 ) (4)
52.2970
20.07
(Fortsetzung)
B. II . b) 7 . ex cc) keinen zugesetzten Zucker enthaltend :
— aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08
B , E und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen
und Wassermelonen 8%
52.2980 — andere, ausgenommen aus Aprikosen und Pfirsichen . . .
8 . Gemische :
ex bb) andere, ausgenommen Gemische, die einzeln oder zusam
men mehr als 25 Gewichtshundertteile Saft von Weintrau
ben , Zitrusfrüchten , Ananas, Äpfeln , Birnen, Tomaten, Apri
kosen oder Pfirsichen enthalten :
18%
52.2990
11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als
30 Gewichtshundertteilen 17% + (Ab)(*)
52.3000
22 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Ge
wichtshundertteilen oder weniger 17 % (*)
52.3010
21.02
33 . keinen zugesetzten Zucker enthaltend
Auszüge oder Essenzen aus Kaffee , Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen ; geröstete Zichorienwurzeln und andere
Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus :
18 % (*)
52.3020 ex A. Essenzen aus Kaffee 9%
52.3030
B. Auszüge oder Essenzen aus Tee oder Mate ; Zubereitungen auf der Grund
lage solcher Auszüge oder Essenzen '
C. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel :
frei
52.3040 II . andere
D. Auszüge aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaf
feemitteln :
2%+ bT
52.3050
21.03
II . andere
Senfmehl und Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl):
A. Senfmehl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts :
2% + bT
52.3060 I. von 1 kg oder weniger frei
52.3070 II . von mehr als 1 kg frei
52.3080
21.04
B. Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl )
Gewürzsoßen ; zusammengesetzte Würzmittel :
7%
52.3090 B. Gewürzsoßen auf der Grundlage von Tomatenmark
ex C. andere :
6%
52.3100 — Erzeugnisse auf der Grundlage von Tomatenketchup 7 %
52.3110
21.05
— andere , ausgenommen Gewürzsoßen auf der Grundlage pflanzlicher Öle
Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen ; zu
sammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen :
5%
52.3120 Il A. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen 1 1 %
52.3130
21.06
B. zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
Hefen , lebend oder nicht lebend ; zubereitete künstliche Backtriebmittel :
A. Hefen , lebend :
17%
52.3140 I. ausgewählte Mutterhefe ( Hefekulturen)
II . Backhefen :
8%
52.3150 a) getrocknet 4% + bT
52.3160 b) andere 4% + bT
52.3170 III . andere 10%
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 153
( i ) (2) ( 3 ) 4
21.06
(Fortsetzung)
52.3180
52.3190
52.3200
6%
frei
3%
21.07
52.3210
52.3220
52.3230
3% + bT
3% + bT
2% + bT
52.3250
B. Hefen , nicht lebend :
I. in Form von Tabletten , Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen , oder in
unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger
II . andere
C. zubereitete künstliche Backtriebmittel
Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen :
A. Getreide in Körnern oder Kolben , vorgekocht oder anders zubereitet :
I. Mais
II . ' Reis
III . anderes
G. andere :
I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger
als 1,5 Gewichtshundertteilen :
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als
5 Gewichtshundertteilen :
ex 1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen :
— Palmenherzen
— Getrocknetes Plasma, gewonnen aus frischem Blut von Rin
dern nach Zugabe von Natriumeitrat mit einem Gesamtpro
teingehalt von wenigstens 73,3 und höchstens 90 Gewichts
hundertteilen , bezogen auf den Trockenstoff
Wasser, Mineralwasser, Eis und Schnee :
A. Mineralwasser, natürlich oder künstlich
Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtal
koholische Getränke, ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnummer
20.07 :
A. keine Milch oder kein Milchfett enthaltend
Bier
Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 % vol , unvergällt ,
Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholi
sche Zubereitungen zum Herstellen von Getränken :
C. alkoholische Getränke :
V. andere , in Behältnissen mit einem Inhalt :
ex a) von 2 Liter oder weniger :
7%
52.3255
frei
22.01
52.3260
frei
22.02
52.3270
52.3280
6 °/c
1 4 °/t22.03
22.09
52.3290 — Tequila, Pisco und Singani 1,30 ECU
für 1 hl
je % vol
Alkohol
+ 5 ECU
je hl
frei (**)
23.01 Mehl von Fleisch , von Schlachtabfall , von Fischen, von Krebstieren oder von
Weichtieren , ungenießbar ; Grieben :
B. Mehl von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren52.3300
23.02 Kleie und andere Rückstände vom Sichten , Mahlen oder von anderen Bearbeitun
gen von Getreide oder Hülsenfrüchten :
B. von Hülsenfrüchten52.3310 3 %
Nr. L 373/ 154 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) (2 ) (3 ) (4)
23.06 Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, anderweit weder ge
nannt noch inbegriffen :
52.3320
23.07
B. andere
Futter, melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütterung ver
wendeten Art :
frei
52.3330 A. Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren frei
52.3340
24.02
C. andere
Tabak , verarbeitet ; Tabakauszüge und Tabaksoßen :
3%
52.3350 A. Zigaretten 82 % (*)
52.3360 B. Zigarren und Zigarillos 41 % (♦)
52.3370 C. Rauchtabak 100% (*)
52.3380 D. Kautabak und Schnupftabak 45 % (*)
52.3390 E. andere , einschließlich homogenisierter Tabak in Form von Folien ... . 18 % (*)
Abkürzungen
(Ab): bedeutet , daß die betreffenden Waren einer Abschöpfungsregelung unterliegen ;
bT : bedeutet, daß für die betreffenden Waren ein beweglicher Teilbetrag erhoben wird, der im Rahmen der Handelsregelungen
für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgesetzt wird ;
ZMe . bedeutet , daß ein Zollzuschlag auf die in den betreffenden Waren enthaltene Mehlmenge erhoben werden kann ;
ZZu : bedeutet, daß ein Zollzuschlag auf die in den betreffenden Waren enthaltene Zuckermenge erhoben werden kann .
31. 12. 86 Nr. L 373/155
ANHANG III
Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden (')
A. U N A B H Ä N G I G E LÄNDER
(!) Die Code-Nummer vor der Benennung des einzelnen begünstigten Landes und Gebietes ist der Geonomenklatur entnommen (Verordnung
(EWG) Nr. 3639/86 (ABl. Nr. L 336 vom 29. 11. 1986, S. 46)).
048 Jugoslawien
066 Rumänien
204 Marokko
208 Algerien
212 Tunesien
216 Libyen
220 Ägypten
228 Mauretanien
248 Senegal
268 Liberia
272 Elfenbeinküste
276 Ghana
288 Nigeria
302 Kamerun
314 Gabun
318 Kongo
322 Zaire
330 Angola
346 Kenia
366 Mosambik
370 Madagaskar
373 Mauritius
378 Sambia
382 Simbabwe
393 Swasiland
412 Mexiko
416 Guatemala
421 Belize
424 Honduras
428 El Salvador
432 Nicaragua
436 Costa Rica
442 Panama
448 Kuba
449 St. Christopher und Nevis
453 Bahamas
456 Dominikanische Republik
459 Antigua und Barbuda
460 Dominica
464 Jamaika
465 St. Lucia
467 St. Vincent
469 Barbados
472 Trinidad und Tobago
473 Grenada
480 Kolumbien
484 Venezuela
488 Guyana
492 Surinam
500 Ecuador
504 Peru
508 Brasilien
512 Chile
516 Bolivien
520 Paraguay
524 Uruguay
528 Argentinien
600 Zypern
604 Libanon
608 Syrien
612 Irak
616 Iran
628 Jordanien
632 Saudi-Arabien
636 Kuwait
640 Bahrain
644 Katar
647 Vereinigte Arabische Emirate
649 Oman
662 Pakistan
664 Indien
669 Sri Lanka
676 Birma
680 Thailand
690 Vietnam
696 Kambodscha
700 Indonesien
701 Malaysia
703 Brunei Darussalam
706 Singapur
708 Philippinen
720 China
728 Südkorea
801 Papua-Neuguinea
803 Nauru
806 Salomonen
807 Tuvalu
812 Kiribati
815 Fidschi
816 Wanuatu
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 373/ 156 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
B. LANDER UND GEBIETE,
die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder
deren auswärtige Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten
Ländern wahrgenommen werden
044 Gibraltar
329 St . Helena und zugehörige Gebiete
357 Britisches Gebiet im Indischen Ozean
377 Mavotte
406 Grönland (')
413 Bermuda
446 Anguilla
454 Türks - und Caicosinseln
457 Amerikanische Jungferninseln
461 Britische Jungferninseln und Montserrat
463 Kaimaninseln
474 Aruba
478 Niederländische Antillen
529 Falklandinseln und zugehörige Gebiete
740 Hongkong
743 Macau
802 Australisch-Ozeanien (Weihnachtsinsel , Cocosinseln [Keelingsinseln», Heard und McDonald, Nor
folk
808 Amerikanisch-Ozeanien (2)
809 Neukaledonien und zugehörige Gebiete
811 Wallis und Futuna
813 Pitcairn-Inseln
814 Neuseeländisch-Ozeanien (Cook-Inseln , Niuë, Tokelau-Inseln)
822 Französisch-Polynesien
890 Polargebiete (Australische Antarktik, Britische Antarktik, Französische Antarktik)
Anmerkung: Die Liste unterliegt wegen Änderungen des internationalen Status von Ländern und
Gebieten späterer Anpassung .
(') Ab dem Inkrafttreten des am 13 . März 1984 in Brüssel unterzeichneten Vertrages zur Änderung der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich Grönlands oder von durch den Rat beschlossenen Über
gangsmaßnahmen .
(2) Amerikanisch-Ozeanien umfaßt : Guam, Amerikanisch-Samoa einschließlich Swains , die Midway-Inseln , John
ston - und Sand-Inseln , Wake ; die Inseln unter Treuhandschaft : Karolinen, Marianen und Marshall-Inseln .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 157
ANHANG IV
Liste der Waren, die in Artikel 1 Absatz 3 genannt sind (a)
Laufende Nr.
57.0010 01.01 Pferde, Esel , Maultiere und Maulesel , lebend
57.0020 01.04 All Reinrassige Zuchttiere, Ziegen , lebend (b)
57.0030 01.06 Andere Tiere, lebend
57.0040 02.01 A I Fleisch von Pferden, Eseln , Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
57.0050 02.01 Alllb) Fleisch von Schweinen , anderes als von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
57.0060 02.01 B II a) Schlachtabfall von Pferden, Eseln , Maultieren oder Mauleseln , frisch, gekühlt oder gefroren
57.0070 02.01 B II b) Schlachtabfall von Rindern , frisch , gekühlt oder gefroren
57.0080 02.01 B II d) anderer Schlachtabfall , frisch, gekühlt oder gefroren
57.0090 02.04 Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren
57.0100 02.06 A Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet
57.0110 02.06 C I b) Schlachtabfall von Rindern , gesalzen , in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
57.0120 02.06 C II b) Schlachtabfall von Schafen oder Ziegen , gesalzen , in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
57.0130 02.06 C III anderes Fleisch oder genießbarer Schlachtabfall , gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
57.0140 KAPITEL 3 FISCHE, KREBSTIERE UND WEICHTIERE
57.0150 04.05 A II Eier in der Schale, andere als von Hausgeflügel , frisch oder haltbar gemacht
57.0160 04.06 Natürlicher Honig
57.0170 04.07 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
57.0180 KAPITEL 5 ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT
NOCH INBEGRIFFEN
57.0190 KAPITEL 6 LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS
57.0200 07.01 A Kartoffeln, frisch oder gekühlt
57.0210 07.01 F Hülsenfrüchte, auch ausgelöst , frisch oder gekühlt
57.0220 07.01 G III Meerrettich (Cochlearia armoracia)
57.0226 ex 07.01 K Spargel , vom 1 . Oktober bis 3 1 . Januar
57.0230 07.01 S Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt
57.0240 07.01 T andere Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt
57.0250 07.02 B andere Gemüse und Küchenkräuter, gegart oder nicht, gefroren
57.0260 ex 07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit ei
nem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zu
bereitet, ausgenommen Oliven (07.03 A)
57.0270 07.04 A Speisezwiebeln , getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zer
kleinert , aber nicht weiter zubereitet
(a) Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse , für die aufgrund gemeinsamer Zollregelungen die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vorübergehend
vollständig ausgesetzt oder aufgehoben werden, sind in dem Anhang lediglich zur Erinnerung für die Mitgliedstaaten aufgeführt.
(b) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr. L 373/ 158 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
57.0280 ex 07.04 B andere Gemüse oder Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven
57.0290 07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert
57.0300 07.06 B Andere
57.0310 ex 08.01 Datteln, Bananen , Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocatofrüchte, Guaven, Kokos
nüsse , Paranüsse, Kaschunüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, ausgenommen Bana
nen, frisch , und Ananas , frisch
08.02 B Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen, Wilkings und andere ähnli
che Kreuzungen von Zitrusfrüchten :
57.0313 ex I. Clementinen , vom 15 . Mai bis 15 . September
57.0316 ex II . andere , vom 15 . Mai bis 15 . September
57.0320 08.02 D Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet
57.0330 08.02 E andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
57.0340 08.05 D Pistazien , frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet
57.0350 08.05 E Pekan-(Hickory-)nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet
57.0360 08.05 F Areka-(Betel-)nüsse und Kolanüsse , frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder ent
häutet
57.0370 ex 08.05 G Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, ausge
nommen Haselnüsse
57.0380 08.07 E Anderes Steinobst , frisch
57.0390 08.08 C Heidelbeeren (Früchte vom Vaccinium myrtillus)
57.0400 08.08 E Papaya-Früchte, frisch
57.0410 08.08 F Andere Beeren , frisch
57.0420 08.09 Andere Früchte, frisch
57.0430 ex 08.10 Früchte , gekocht oder nicht, gefroren , ohne Zusatz von Zucker, ausgenommen Erdbeeren
57.0440 08.11 Früchte , vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwe
feldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelba
ren Genuß nicht geeignet
57.0450 08.12 Früchte (ausgenommen solche der Tarifnrn . 08.01 bis 08.05), getrocknet
57.0460 08.13 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, frisch,gefroren, getrocknet oder zur vorläufigen
Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt
57.0470 KAPITEL 9 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
57.0480 10.06 A Reis, zur Aussaat (b )
57.0490 11.04 A Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05
57.0500 1 1 .04 B Mehl von Früchten des Kapitels 8
57.0510 11.05 Mehl , Grieß und Flocken von Kartoffeln
57.0520 11.08 B Inulin
57.0530 ex KAPITEL 12 ÖLSAATEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE ; VERSCHIEDENE SAMEN UND
FRÜCHTE ; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH ; STROH UND
FUTTER ; AUSGENOMMEN ZUCKERRÜBEN UND ZUCKERROHR DER TARIF
NUMMER 12.04
(b) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 159
57.0540 KAPITEL i :
57.0550 KAPITEL 1 *
57.0560 15.02
57.0570 15.03
57.0580 15.04
57.0590 15.05
57.0600 15.06
57.0610 ex 15.07
57.0620 15.08
57.0630 15.10
57.0640 15.11
57.0650 15.12
57.0660 15.13
57.0670 15.15
57.0680 15.16
57.0690 15.17 A
57.0700 15.17 B II
57.0710 16.02 AI
57.0720 16.02 B II
57.0730 16.02 B III
b) 1 bb)
57.0740 16.02 B III
b)2
57.0750 16.03
57.0760 16.04
>7.0770 16.05
57.0780 17.04
>7.0790 KAPITEL 18
>7.0800 KAPITEL 19
GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND -AUSZÜGE
FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDER
WEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
Talg (von Rindern , Schafen oder Ziegen), roh, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezo
gen , einschließlich Premier Jus
Schmalzstearin ; Oleostearin ; Schmalzöl , Oleomargarin und Talgöl , weder emulgiert, vermischt
noch anders verarbeitet
Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren , auch raffiniert
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe , einschließlich Lanolin
Andere tierische Fette und Öle (z . B. Klauenöl , Knochenfett, Abfallfett)
Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest , roh , gereinigt oder raffiniert,ausgenommen Olivenöl der
Tarifstelle 15.07 A
Tierische und pflanzliche Öle , gekocht, oxidiert , dehydratisiert , geschwefelt , geblasen , durch
Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert
Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fettalkohole
Glycerin , einschließlich Glycerinwasser und -unterlaugen
Tierische und pflanzliche Öle und Fette , ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere
Verfahren gehärtet, auch raffiniert,j doch nicht verarbeitet
Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette
Walrat , roh , gepreßt oder raffiniert,auch gefärbt ; Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch
gefärbt
Pflanzenwachs, auch gefärbt
Degras
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen ,
ausgenommen Erzeugnisse der Tarifstelle 15.17 B I
Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht , aus Lebern von Gänsen oder
Enten
Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht , von Wild oder Kaninchen
Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht, Rindfleisch oder Schlachtab
fall von Rindern enthaltend , andere als Erzeugnisse der Tarifstelle 16.02 B III b) 1 aa)
Anderes Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht
Fleischextrakte , Fleischsäfte und Fischextrakte
Fische , zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz
Krebstiere und Weichtiere , zubereitet oder haltbar gemacht
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt
KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO
ZUBEREITUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON GETREIDE, MEHL ODER
STÄRKE ; BACKWAREN
57.0810 ex KAPITEL 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMUSE, KÜCHENKRÄUTERN, FRÜCHTEN UND ANDE
REN PFLANZEN ODER PFLANZENTEILEN, AUSGENOMMEN : SAFT AUS ANA
NAS DER TARIFSTELLEN 20.07 A III a) UND A III b)
Nr. L 373/ 160 31 . 12 . 86Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
57.0820 ex KAPITEL 21
57.0830 ex KAPITEL 22
57.0840 23.01
57.0850 23.02 B
57.0860 23.06 B
57.0870 23.07 A
57.0880 23.07 C
57.0890 24.02
VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN, AUSGENOMMEN ZUCKER
SIRUPE DER TARIFSTELLE 21.07 F
GETRÄNKE, ALKOHOLISCHE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG, AUSGENOMMEN
ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMERN UND -STELLEN 22.04, 22.05, 22.07 A UND
22.09 C I
Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall , von Fischen, von Krebstieren oder von Weichtieren, unge
nießbar ; Grieben
Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hül
senfrüchten
Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, anderweit weder genannt noch in
begriffen , andere als Erzeugnisse der Tarifstelle 23.06 A
Futter, melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art :
Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren
Futter, melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art ;
andere als Erzeugnisse der Tarifstellen 23.07 A und B
Tabak, verarbeitet ; Tabakauszüge und Tabaksoßen
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 161
ANHANG V
Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
224 Sudan
232 Mali
236 Burkina Faso
240 Niger
244 Tschad
342 Somalia
350 Uganda
352 Tansania
355 Seychellen und zugehörige Gebiete
375 Komoren
386 Malawi
391 Botsuana
395 Lesotho
452 Haiti
652 Nordjemen
656 Südjemen
660 Afghanistan
666 Bangladesch
247 Republik Kap Verde
252 Gambia
257 Guinea-Bissau
260 Guinea
264 Sierra Leone
280 Togo
284 Benin
306 Zentralafrikanische Republik
310 Äquatorialguinea
3 1 1 São Tome und Principe
324 Ruanda
328 Burundi
334 Äthiopien
338 Dschibuti
667 Malediven
672 Nepal
675 Bhutan
684 Laos
817 Tonga
819 Westsamoa
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