Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3929/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs (1987)
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0003 - 0004
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3929/86 DES RATES
vom 16. Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs (1987)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent zum Zollsatz von 20 v. H. zu eröffnen, dessen Menge, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückt, auf 50 000 Tonnen festgesetzt ist. Dieses Kontingent sollte deshalb für das Jahr 1987 eröffnet werden.
Nach Artikel 75 Nummer 2 Buchstabe a) der Beitrittsakte von 1985 wendet das Königreich Spanien die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs ab 1. März 1986 an. Daher muß eine Zuteilung für diesen Mitgliedstaat hinsichtlich des genannten Kontingentszeitraums vorgesehen werden. Die Portugiesische Republik ist nach Artikel 282 der Beitrittsakte von 1985 ermächtigt, die schrittweise Anwendung der bestimmten dritten Ländern von der Gemeinschaft autonom oder vertragsmässig gewährten Einfuhrpräferenzen bis zum Beginn der zweiten Stufe zurückzustellen; aus diesem Grunde muß für diesen Mitgliedstaat keine Zuteilung vorgesehen werden.
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle betroffenen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Erschöpfung der Kontingentsmenge angewandt wird. Der Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze gewahrt werden, indem bei der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Um eine gerechte Aufteilung unter den Mitgliedstaaten zu erreichen und um die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Ware weitestgehend zu berücksichtigen, muß diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorgenommen werden; dieser Bedarf wird anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus dritten Ländern sowie nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum berechnet.
Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2666/82 (4), ermöglichen die Einfuhrlizenzen die Einfuhr einer um 5 v. H. höheren als der darin angegebenen Menge; jedoch muß die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktordnung für Rindfleisch (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (6), vorgesehene Abschöpfung auf alle Mengen Anwendung finden, die die in der Lizenz angegebene Menge überschreiten.
Da es sich um eine relativ geringe Kontingentsmenge handelt, dürfte es in diesem Fall möglich sein, eine einmalige Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vorzusehen, ohne von dem Gemeinschaftscharakter des Zollkontingents abzuweichen; es erscheint angezeigt, den einzelnen Mitgliedstaaten die Wahl des Verwaltungssystems für ihre Quoten zu überlassen, um so eine unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessene Aufteilung zu gewährleisten.
Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme in Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden.
Für den Rat ist die Möglichkeit vorzusehen, eine Aufteilung der nicht verwendeten Mengen vorzunehmen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs wird für das Jahr 1987 ein Gemeinschaftszollkontingent mit einem Gesamtgewicht von 50 000 Tonnen, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen, eröffnet.
Für die Anrechnung auf dieses Kontingent entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.
(2) Die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse, die zugunsten einer anderen präferentiellen Zollregelung erfolgt sind, werden nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet.
(3) Im Rahmen der Kontingentsmenge wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs auf 20 v. H. festgelegt.
Artikel 2
Die Menge von 50 000 Tonnen wird in zwei Teile, und zwar in 33 500 Tonnen und 16 500 Tonnen, geteilt. Diese Teilmengen werden wie folgt aufgeteilt:
1.2.3 // // // // // In Rahmen der Menge von 33 500 Tonnen // In Rahmen der Menge von 16 500 Tonnen // // // // Benelux // 3 149 // 1 551 // Dänemark // 221 // 109 // Deutschland // 6 499 // 3 201 // Griechenland // 1 383 // 682 // Spanien // 670 // 330 // Frankreich // 4 409 // 2 171 // Irland // 265 // 130 // Italien // 8 060 // 3 970 // Portugal // - // - // Vereinigtes Königreich // 8 844 // 4 356 // // //
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten garantieren allen betroffenen Marktteilnehmern, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.
(2) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der beim Zoll zwecks Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhren festgestellt.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmässig mit, welche Einfuhren aus dritten Ländern tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.
Artikel 6
Die Kommission legt dem Rat spätestens am 1. Oktober 1987 einen Bericht über die Mengen, für die in den einzelnen Mitgliedstaaten Lizenzen ausgestellt worden sind, vor.
Der Rat teilt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gegebenenfalls die nicht ausgeschöpften Mengen auf.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
(1) ABl. Nr. C 267 vom 23. 10. 1986, S. 7.
(2) Stellungnahme vom 12. 12. 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 283 vom 6. 10. 1982, S. 7.
(5) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.
(6) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.
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