Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3932/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1987
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0010
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3932/86 DES RATES
vom 18. Dezember 1986
zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1987
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), geändert durch die Beitrittsakte von 1985, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 wird für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, ein gemeinschaftlicher Produktionspreis festgesetzt.
Aufgrund der in Artikel 17 Absatz 4 derselben Verordnung festgelegten Kriterien ist es angebracht, diesen Preis für das Fischwirtschaftsjahr 1987 zu senken -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 umfassende Fischwirtschaftsjahr werden der gemeinschaftliche Produktionspreis für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, und die Klasse, auf die sich dieser Preis bezieht, wie folgt festgesetzt:
1.2.3 // // // // Art // Handelseigenschaften // Gemeinschaftlicher Produktionspreis (in ECU/t) // // // // Gelbflossenthun // ganz, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg // 1 331 // // //
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.
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