Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3941/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 über die 1986 aus Polen einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0029
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3941/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
über die 1986 aus Polen einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf den Beschluß des Rates 84/633/EWG vom 11. Dezember 1984, mit dem die Kommission ermächtigt wird, im Rahmen der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zwölf Drittländern geschlossenen Selbstbeschränkungsabkommen über den Handel mit Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Handels innerhalb der vereinbarten Mengen lebende Tiere in frisches oder gekühltes Fleisch bzw. frisches oder gekühltes Fleisch in lebende Tiere umzurechnen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Polen hat sich im Rahmen einer mit der Gemeinschaft getroffenen Vereinbarung verpflichtet, seine Ausfuhren von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen nach der Gemeinschaft auf jährlich 5 800 Tonnen lebende Tiere, ausgedrückt als Tierkörpergewicht mit Knochen, und auf 200 Tonnen frisches und gekühltes Fleisch zu beschränken.
Polen hat die Gemeinschaft ersucht, statt der für die Ausfuhr 1986 bestimmten Menge von 200 Tonnen frisches und gekühltes Fleisch 200 Tonnen lebende Tiere, ausgedrückt in Schlachtgewicht mit Knochen, vorzusehen. Da die Menge, für die Polen diesen Antrag gestellt hat, sehr gering ist, ist eine Störung des Gemeinschaftsmarktes nicht zu befürchten. Die Marktlage gestattet es daher, dem Wunsch Polens zu entsprechen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen lebender Schafe und Ziegen, ausgenommen reinrassige Zuchttiere, der Tarifstelle 01.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs, die aufgrund der Vereinbarung mit Polen aus diesem Land eingeführt werden können, werden für 1986 auf 6 000 Tonnen festgesetzt, ausgedrückt als Tierkörpergewicht mit Knochen.
Die Mengen frischen und gekühlten Schaf- und Ziegenfleisches der Tarifstelle 02.01 A IV a) des Gemeinsamen Zolltarifs, die aufgrund der Vereinbarung mit Polen aus diesem Land eingeführt werden können, werden für 1986 auf 0 Tonnen festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 331 vom 19. 12. 1984, S. 32.
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