Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3943/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Festsetzung des Kontingents für 1987 für die Einfuhr von Käse aus Drittländern nach Portugal
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0034
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3943/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zur Festsetzung des Kontingents für 1987 für die Einfuhr von Käse aus Drittländern nach Portugal
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3797/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung der Einzelheiten für die mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter der Regelung des stufenweisen Übergangs unterliegender landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern nach Portugal (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 607/86 der Kommission (2) hat das Anfangskontingent für die Einfuhr von Käse aus Drittländern nach Portugal auf 431 Tonnen festgesetzt. Artikel 1 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3797/85 hat den Mindestrhythmus der Erhöhung des Kontingents so festgesetzt, daß den Handelsströmen und dem Strand der bilateralen oder multilateralen Verhandlungen Rechnung getragen wird. Dieses Verfahren ist für die Festsetzung des Kontingents 1987 für die Einfuhr von Käse aus Drittländern nach Portugal zugrunde zulegen.
Zur ordnungsgemässen Verwaltung des Kontingents ist es angezeigt, den Antrag auf Einmfuhrgenehmigung an die Leistung einer Sicherheit zu knüpfen.
Es ist vorzusehen, daß Portugal der Kommission Informationen über die Anwendung des Kontingents übermittelt.
Die in Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Menge des Kontingents 1987 für die Einfuhr von Käse der Tarifstellen 04.04 D und E I b) ex 1 und ex 2 des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3797/85 aus Drittländern nach Portugal wird auf 400 Tonnen festgesetzt.
Artikel 2
(1) Bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen gewährleisten die portugiesischen Behörden eine ausgewogene Verteilung der verfügbaren Menge auf die Antragsteller.
(2) Die Anträge auf Einfuhrgenehmigung sind an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die nach Abschluß der Einfuhren entsprechend den Vorschriften der portugiesischen Behörden freigegeben wird.
Artikel 3
Die portugiesischen Behörden teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Artikel 2 erlassen haben.
Sie übermitteln bis spätestens zum 15. jedes Monats folgende Angaben über die einzelnen Erzeugnisse, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden:
- Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden,
- tatsächlich eingeführte Mengen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 23.
(2) ABl. Nr. L 58 vom 1. 3. 1986, S. 31.
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