Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3944/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Festsetzung des Kontingents für 1987 für die Einfuhr von Käse aus Spanien nach Portugal
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0035
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3944/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zur Festsetzung des Kontingents für 1987 für die Einfuhr von Käse aus Spanien nach Portugal
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3792/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Regelung für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Spanien und Portugal (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Verordnung (EWG) Nr. 608/86 der Kommission (2) ist das Anfangskontingent für die Einfuhr von Käse aus Spanien nach Portugal auf 200 Tonnen festgesetzt. In Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3792/85 ist der jährliche Mindestrhythmus der Erhöhung der in Mengen ausgedrückten Kontingente auf 10 % festgesetzt. Es empfiehlt sich, diesen Prozentsatz zur Festsetzung des Kontingents für 1987 für die Einfuhr von Käse aus Spanien nach Portugal beizubehalten. Dieses Kontingent wird dem in Anwendung von Artikel 269 der Beitrittsakte bei der Einfuhr aus der Zehnergemeinschaft festgelegten Kontingent hinzugefügt.
Zur ordnungsgemässen Verwaltung des Kontingents ist es angezeigt, den Antrag auf Einfuhrgenehmigung an die Leistung einer Sicherheit zu knüpfen.
Es ist vorzusehen, daß Portugal der Kommission Informationen über die Anwendung des Kontingents übermittelt.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Kontingent für 1987 für die Einfuhr von Käse der Tarifstellen 04.04 D und E I b) ex 1 und ex 2 des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3792/85 aus Spanien nach Portugal wird auf 220 Tonnen festgesetzt.
Artikel 2
(1) Bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen gewährleisten die portugiesischen Behörden eine ausgewogene Verteilung der verfügbaren Menge zwischen den Antragstellern.
(2) Die Anträge auf Einfuhrgenehmigung sind an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die nach Abschluß der Einfuhren entsprechend den Vorschriften der portugiesischen Behörden freigegeben wird.
Artikel 3
Die portugiesischen Behörden teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Artikel 2 erlassen haben.
Sie übermitteln bis spätestens zum 15. jedes Monats folgende Angaben über die einzelnen Erzeugnisse, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden:
- Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden,
- tatsächlich eingeführte Mengen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 7.
(2) ABl. Nr. L 58 vom 1. 3. 1986, S. 32.
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