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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3946/86 DER KOMMISSION, vom 22. Dezember 1986, ueber die Einstellung des Schellfischfangs durch Schiffe unter niederlaendischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0037
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3946/86 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1986
über die Einstellung des Schellfischfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3723/85 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 3721/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1986 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3221/86 (4), sieht für 1986 Quoten vor für Schellfisch.
Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.
Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Schellfischfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, die für 1986 zugeteilte Quote erreicht; die Niederlande haben die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 19. Dezember 1986 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Schellfischfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die den Niederlanden für 1986 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.
Der Schellfischfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, ist verboten sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 19. Dezember 1986.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1986
Für die Kommission
António CARDOSO E CUNHA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 42.
(3) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 5.
(4) ABl. Nr. L 300 vom 24. 10. 1986, S. 2.
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