Avis juridique important
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3947/86 DER KOMMISSION, vom 22. Dezember 1986, zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 3582/86 ueber die Einstellung des Heringsfangs durch Schiffe unter der Flagge von Irland
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0038
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3947/86 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3582/86 über die Einstellung des Heringsfangs durch Schiffe unter der Flagge von Irland
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3723/85 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 3721/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1986 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3221/86 (4), sieht für 1986 Quoten vor für Hering.
Aufgrund der ihr mitgeteilten Angaben hat die Kommission durch Verordnung (EWG) Nr. 3582/86 (5) den Heringsfang in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI und VII b und c durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, verboten. Frankreich hat am 9. Dezember 1986 500 Tonnen Hering in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI a Nord und VI b an Irland übertragen; daher sollte der Heringsfang in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI a Nord und VI b durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, wieder zugelassen werden, während die Fischerei in den anderen Gebieten verboten bleibt; die Verordnung (EWG) Nr. 3582/86 ist daher zu ändern -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3582/86 wird durch folgenden Text ersetzt:
»Aufgrund der Heringsfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche VI a Süd, VII b und c durch Schiffe, die die Flagge von Irland führen oder in Irland registriert sind, gilt die Irland für 1986 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.
Der Heringsfang in den Gewässern der ICES-Bereiche VI a Süd, VII b und c durch Schiffe, die die Flagge von Irland führen oder in Irland registriert sind, ist verboten sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1986
Für die Kommission
António CARDOSO E CUNHA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 42.
(3) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 5.
(4) ABl. Nr. L 300 vom 24. 10. 1986, S. 2.
(5) ABl. Nr. L 332 vom 26. 11. 1986, S. 5.
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