Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3949/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0040 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0106
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3949/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 12a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Anpassung einiger Verordnungen des Weinsektors infolge des Beitritts Spaniens und Portugals wurden die Definitionen der Tafelweinarten geändert. Infolgedessen müssen auch die Definitionen der Tafelweinarten, die im Rahmen von Lagerverträgen als in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den einzelnen Tafelweinarten stehend gelten, in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2850/85 (4), geändert werden.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 schließt nicht aus, daß für mehrere in verschiedenen Behältern gelagerte Partien Wein ein einziges Analysebulletin ausgestellt wird. Aus Kontrollgründen ist sicherzustellen, daß jede in einem Behältnis enthaltene Partie Wein durch getrennte Analyseangaben einzeln identifiziert werden kann.
Es sollte klargestellt werden, daß der Anspruch auf Beihilfe für einen Lagervertrag durch die Annahme einer Ausfuhrerklärung erlischt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 ist in einigen Punkten klarer zu fassen.
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2706/86 der Kommission vom 28. August 1986 mit den Durchführungsbestimmungen für die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Tafelwein vorbehaltenen ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3197/86 (6), können Lagerverträge in der Zeit vom 16. September 1986 bis 15. Januar 1987 abgeschlossen werden. Damit alle diese Verträge denselben Bestimmungen unterliegen, sind sie vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung auszuschließen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
»b) als in engem wirtschaftlichem Zusammenhang stehend mit Tafelwein der Art
- A I weisser Tafelwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt über 13 % vol, der nicht der Art A II oder A III zugehört;
- R I roter Tafelwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt über 12 % vol bis 12,5 % vol, der nicht der Art R III zugehört;
- R II roter Tafelwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt über 15 % vol, der nicht der Art R III zugehört".
2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
»Artikel 4
(1) Der Vertrag wird in mindestens zwei Exemplaren ausgefertigt. Ein Exemplar ist für den Erzeuger bestimmt, ein weiteres verbleibt bei der Interventionsstelle.
(2) Der Vertrag enthält mindestens folgende Angaben:
a) den Namen und die Anschrift des oder der betreffenden Erzeuger(s);
b) den Namen und die Anschrift der Interventionsstelle;
c) den Beihilfebetrag in ECU;
d) den ersten und den letzten Tag der Lagerzeit;
e) die Art des Erzeugnisses (Tafelwein, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder rektifizierter konzentrierter Traubenmost);
f) den Lagerungsort;
g) die Menge;
wenn es sich um Tafelwein handelt:
h) die Art, zu der der Wein gehört oder mit dem er in engem wirtschaftlichem Zusammenhang steht;
i) eine Erklärung, daß der erste Abstich des betreffenden Weins erfolgt ist;
wenn es sich um Traubenmost der Rebsorten Sylvaner, Müller-Thurgau oder Riesling handelt:
j) die Rebsorte, von der der Most gewonnen worden ist.
(3) Bei der Beantragung des Vertragsabschlusses liefert der Erzeuger folgende Angaben für jeden Behälter, in dem das betreffende Erzeugnis gelagert ist:
- die Merkmale zu dessen Identifizierung;
- folgende Analysemerkmale:
a) die Farbe;
b) den Gehalt an schwefliger Säure in mg/l;
c) das Nichtvorhandensein von Hybriden;
wenn es sich um Tafelwein handelt, folgende Analysemerkmale:
d) den Gesamtalkoholgehalt;
e) den Gehalt an vorhandenem Alkohol;
f) den Gesamtsäuregehalt in g Weinsäure/l oder Miliäquivalent/l;
g) den Gehalt an fluechtiger Säure in g Essigsäure/l oder Milliäquivalent/l;
h) die Beständigkeit an der Luft während 24 Stunden;
i) das etwaige Auftreten eines schlechten Geschmacks;
wenn es sich um Traubenmost, konzentrierten Traubenmost oder rektifizierten konzentrierten Traubenmost handelt:
j) die Zahlenangabe, die das Refraktometer bei seiner Verwendung nach der Methode des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 543/86 der Kommission (1) bei einer Temperatur von 20 °C zeigt.
Die obengenannten Analysemerkmale werden von einem amtlichen Labor innerhalb von 30 Tagen vor Vertragsabschluß ermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten können
- für die Identifizierung des betreffenden Erzeugnisses weitere Angaben verlangen;
- bei weissem Tafelwein auf die Angabe des Gehalts an fluechtiger Säure verzichten.
(1) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 41".
3. In Artikel 6 wird Absatz 4 gestrichen.
4. Artikel 10 Absatz 2 dritter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
»Die Erzeuger übermitteln der Interventionsstelle innerhalb eines Monats nach dem Abschlusstag der Verarbeitungsvorgänge ein Analysebulletin zu dem gewonnenen Erzeugnis, in dem zumindest die in Artikel 4 vorgeschriebenen Angaben enthalten sind."
5. In Artikel 15 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:
»Mit der Annahme einer Ausfuhrerklärung endet die Lagerregelung für die Menge, die Gegenstand dieser Erklärung ist. Für diese Menge darf keine Beihilfe gewährt werden. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 gilt der Vertrag weiterhin für die verbleibenden Mengen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt für Vertragsabschlüsse ab 15. Dezember 1986. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 in der Fassung vor den Änderungen aufgrund dieser Verordnung bleiben jedoch für die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2706/86 abgeschlossenen Verträge gültig.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 39.
(3) ABl. Nr. L 116 vom 30. 4. 1983, S. 77.
(4) ABl. Nr. L 270 vom 12. 10. 1985, S. 6.
(5) ABl. Nr. L 246 vom 30. 8. 1986, S. 66.
(6) ABl. Nr. L 298 vom 22. 10. 1986, S. 8.
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