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Verordnung (EWG) Nr. 3951/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0046
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3951/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1838/86 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1764/86 der Kommission vom 27. Mai 1986 über Mindestqualitätsanforderungen an Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten, die für eine Produktionsbeihilfe in Betracht kommen (3) legt fest, welche Zutaten geschälten Tomaten zugesetzt werden dürfen. Im Interesse der Klarheit ist Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben k) und l) der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1155/86 (5), anzupassen.
Die Tomatenernte hängt vom jährlichen Anbauvolumen ab und kann daher von Jahr zu Jahr beträchtlich schwanken. Infolgedessen können auch die verfügbaren Verarbeitungsmengen Schwankungen ausgesetzt sein. Um die Erzeuger zu veranlassen, ihre Pflanzungen auf den tatsächlichen Bedarf der Verarbeitungsindustrie anzupassen, sollte eine Vorvertragsregelung vorgesehen werden. Die entsprechenden Verträge sind vor der Pflanzzeit abzuschließen, so daß nur die Mengen angebaut werden, die später zur Verarbeitung gelangen.
Als Ausgleich für die dem Verarbeiter entstehenden Verwaltungskosten sollte die Vorauszahlung eines Teils der Produktionsbeihilfe vorgesehen werden. Die Vorauszahlung der Produktionsbeihilfe ist an die Stellung einer Sicherheit zu knüpfen, um die Rückzahlung im Fall der Nichteinhaltung der Bedingungen für die Vorauszahlung zu gewährleisten.
Zur Marktbeobachtung bei getrockneten Trauben und Feigen braucht die Kommission weitere Daten. Diese Daten sind von den Mitgliedstaaten mitzuteilen.
Aufgrund der gewonnenen Erfahrung erscheinen einige Anpassungen der bestehenden Vorschriften wünschenswert.
Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben k) und l) wird der Wortlaut »mit oder ohne Wasser oder Tomatensaft" gestrichen.
2. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe p) erhält folgende Fassung:
»p) ,Zuckersirup': eine Flüssigkeit, in der Wasser mit Zucker verbunden ist, mit einem nach der Homogenisierung bestimmten Gesamtzuckergehalt von
- über 9 % bei Kirschen in Sirup,
- mindestens 14 % bei anderen Früchten in Sirup."
3. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
»(4) Tomatensaft und Tomatenkonzentrat, die haltbar gemachten geschälten Tomaten zugesetzt wurden, begründen keinen Anspruch auf Produktionsbeihilfe. Das Gewicht von zugesetztem Tomatensaft und Tomatenkonzentrat wird dem Nettogewicht der geschälten Tomaten hinzugezählt."
4. In Artikel 2 Absätze 1 und 2 wird das Datum »31. März" durch das Datum »31. Januar" ersetzt.
5. Folgender Titel IIa wird eingefügt:
»TITEL IIa
Vorverträge
Artikel 4a
(1) Bei Tomaten wird zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 genannten Parteien jährlich bis spätestens 16. Februar ein Vorvertrag geschlossen. Der Vorvertrag trägt eine Kennzahl und enthält mindestens die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Angaben sowie die Anbaufläche und die auf dieser Fläche erwartete Tomatenerntemenge.
(2) Der Verarbeiter bzw. dessen Vereinigung oder Verband übermittelt der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Stelle eine Zweitschrift des Vorvertrags, die dieser bis spätestens 25. Februar des Vertragsjahres zugehen muß.
Artikel 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung sind die Verarbeitungsverträge nach Artikel 5 Absatz 1 für Tomaten nur gültig, wenn sie die gesamte Erntemenge Tomaten aus der im Vorvertrag genannten Anbaufläche bzw. die dort genannte erwartete Erntemenge umfassen. Im Verarbeitungsvertrag muß die Kennzahl des Vorvertrags angegeben sein.
(4) Wird der Vorvertrag nach Absatz 1 zwischen anerkannten Verarbeitergemeinschaften oder deren Vereinigungen einerseits und anerkannten Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen andererseits geschlossen, so muß den zuständigen Stellen ein Verzeichnis mit Name und Anschrift sämtlicher von der Abmachung betroffener Erzeuger und Verarbeiter sowie der geplanten Tomatenanbaufläche der einzelnen Erzeuger zur Verfügung stehen.
(5) Für das Erntejahr 1987/88 gelten anstatt der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Daten der ,1. März 1987' bzw. ,10. März 1987'."
6. Folgender Artikel 11a wird eingefügt:
»Artikel 11a
(1) Bei Tomatenerzeugnissen kann der Verarbeiter für jedes Wirtschaftsjahr bis spätestens 30. November einen Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe stellen. Dieser Beihilfeantrag muß folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Antragstellers;
b) Eigengewicht der zwischen 1. Juli und 31. Oktober hergestellten Enderzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, für die ein bestimmter Beihilfesatz gilt;
c) Eigengewicht der Tomaten, die zur Herstellung der einzelnen Erzeugnisse nach Buchstabe b) verwendet worden sind;
d) Menge der Tomaten, für die die Erzeuger bereits mindestens den Mindestpreis erhalten haben;
e) Erklärung des Verarbeiters, daß die Erzeugnisse nach Buchstabe b) den Qualitätsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen.
Artikel 11 Absatz 4 zweiter Unterabsatz gilt entsprechend.
(2) Die Produktionsbeihilfe für die Menge Enderzeugnisse, die aus der in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Menge Frischtomaten gewonnen wurde, wird dem Verarbeiter gezahlt. Der ausgezahlte Betrag darf jedoch 65 % der Produktionsbeihilfe für die Gesamtmenge der im Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe genannten Enderzeugnisse nicht überschreiten.
Die Zahlung des Beihilfebetrags erfolgt nach Stellung einer Kaution in Höhe des Beihilfebetrags zuzueglich 10 %.
(3) Die Kaution nach Absatz 2 verfällt vollständig, wenn der Verarbeiter den Beihilfeantrag nach Artikel 11 Absatz 4 nicht einreicht. Ferner verfällt sie anteilmässig zum Beihilfebetrag für 65 % der im Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe genannten Menge Enderzeugnisse, bei denen vor der Zahlung der Produktionsbeihilfe aufgrund des Antrags nach Artikel 11 Absatz 4 nachgewiesen wird, daß sie am 31. Oktober keinen Anspruch auf Produktionsbeihilfe begründete.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 wird die Kaution freigegeben, wenn die Produktionsbeihilfe aufgrund des Antrags nach Artikel 11 Absatz 4 durch die zuständigen Stellen ausgezahlt wurde.
(5) Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels gelten die Angaben und Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 für die Gesamterzeugung des Verarbeiters während des Wirtschaftsjahres; aus den Beihilfeanträgen muß hervorgehen, daß ein Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe gestellt worden ist."
7. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) wird der Wortlaut »oder dem Mitgliedstaat, in dem die Verarbeitung erfolgt ist," gestrichen.
8. In Artikel 19 wird folgender Buchstabe g) hinzugefügt:
»g) spätestens am 1. Januar jedes Jahres:
i) die Gesamtmenge getrockneter Weintrauben, aufgeschlüsselt nach Korinthen und Sultaninen, sowie getrockneten Feigen, für die Beihilfeanträge gestellt wurden;
ii) die Gesamtmenge Rohware, die in den Beihilfeanträgen als Verwendung zur Herstellung der Erzeugnisse nach Punkt i) angegeben wurde."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 159 vom 14. 6. 1986, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 153 vom 7. 6. 1986, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 152 vom 8. 6. 1984, S. 16.
(5) ABl. Nr. L 105 vom 22. 4. 1986, S. 24.
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