Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3956/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 hinsichtlich der Erhebung einer Abgabe auf aus Spanien eingeführtes denaturiertes Magermilchpulver
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0057
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3956/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 hinsichtlich der Erhebung einer Abgabe auf aus Spanien eingeführtes denaturiertes Magermilchpulver
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Spanien wurden vor dem 1. März 1986 grosse Mengen von gemäß den spanischen Vorschriften denaturiertem Magermilchpulver zu Preisen eingeführt, die unter dem gemeinschaftlichen Interventionspreis lagen.
Um zu verhindern, daß dieses Magermilchpulver unter Anwendung eines »Beitritts"-Ausgleichsbetrags Null in andere Mitgliedstaaten oder mit Erstattung in Drittländer ausgeführt wird, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 der Kommission (1), die bis zum 31. Dezember 1986 gilt, eine Ausfuhrabgabe eingeführt, die den Unterschied zwischen dem Preis des Einfuhrerzeugnisses und dem Interventionspreis in den anderen Mitgliedstaaten deckt. Es hat sich gezeigt, daß in Spanien noch relativ umfangreiche Mengen des fraglichen Erzeugnisses zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich daher, den bis zum 31. Dezember 1986 angesetzten Zeitraum um ein Jahr zu verlängern.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 wird das Datum des »31. Dezember 1986" durch den »31. Dezember 1987" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 75 vom 20. 3. 1986, S. 15.
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