Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3957/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Veredelungsverkehr
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0058
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3957/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Veredelungsverkehr
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates (2) wurden bestimmte Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 festgelegt.
Aus Gründen, die sich aus der gemeinsamen Agrarpolitik ergeben, ist es angezeigt, den Ersatz durch äquivalente Waren bei Weich- und Hartweizen zu verbieten; es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 durch Aufnahme dieses Verbots in ihrem Anhang IV zu ändern.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 wird folgende Bestimmung angefügt:
»Weizen
Die Inanspruchnahme des Ersatzes durch äquivalente Waren ist verboten bei in der Gemeinschaft geerntetem Weichweizen der Tarifstelle 01.01 B I des Gemeinsamen Zolltarifs sowie bei in der Gemeinschaft geerntetem Hartweizen der Tarifstelle 10.01 B II des Gemeinsamen Zolltarifs und bei in einem Drittland geerntetem eingeführtem Weizen derselben Tarifstellen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
COCKFIELD
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 188 vom 20. 7. 1985, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 351 vom 12. 12. 1986, S. 1.
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