Avis juridique important
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3958/86 DER KOMMISSION, vom 23. Dezember 1986, ueber die Einstellung des Stoeckerfangs durch Schiffe unter der Flagge von einem Mitgliedstaat, mit Ausnahme von Spanien und Portugal
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0059
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3958/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
über die Einstellung des Stöckerfangs durch Schiffe unter der Flagge von einem Mitgliedstaat, mit Ausnahme von Spanien und Portugal
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3723/85 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 3721/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1986 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3221/86 (4), sieht für 1986 Quoten vor für Stöcker.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3724/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festsetzung der Spanien für das Jahr 1986 zugeteilten Pauschalmengen von Seehecht, Stöcker und Blauem Wittling (5) sieht eine Spanien zugeteilte Pauschalmenge vor für Stöcker.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3780/85 des Rates vom 31. Dezember 1985 zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen für Schiffe unter portugiesischer Flagge in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Spanien und Portugal für 1986 (6) sieht eine Portugal zugeteilte Menge vor für Stöcker.
Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.
Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Stöckerfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI, VII, XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge von einem Mitgliedstaat ausser Spanien und Portugal führen oder in einem Mitgliedstaat ausser Spanien und Portugal registriert sind, die den Mitgliedstaaten ausser Spanien und Portugal für 1986 zugeteilte Quote erreicht.
Die Stöckerfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI, VII, VIII a, b und d durch Schiffe, die die Flagge von Spanien oder von Portugal führen oder in Spanien oder Portugal registriert sind, haben die Spanien zugeteilte Pauschalmenge oder die Portugal zugeteilte Menge nicht erreicht -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Stöckerfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI, VII XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge von einem Mitgliedstaat ausser Spanien und Portugal führen oder in einem Mitgliedstaat ausser Spanien und Portugal registriert sind, gilt die der Gemeinschaft ausser Spanien und Portugal für 1986 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.
Der Stöckerfang in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI, VII, XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge von einem Mitgliedstaat ausser Spanien und Portugal führen oder in einem Mitgliedstaat ausser Spanien und Portugal registriert sind, ist verboten sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
António CARDOSO E CUNHA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 42.
(3) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 5.
(4) ABl. Nr. L 300 vom 24. 10. 1986, S. 2.
(5) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 45.
(6) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1985, S. 24.
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