Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3974/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Rationalisierung und Verbesserung der sanitären Bedingungen im belgischen Schlachthofsektor
Amtsblatt Nr. L 370 vom 30/12/1986 S. 0009
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3974/86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
über die Rationalisierung und Verbesserung der sanitären Bedingungen im belgischen Schlachthofsektor
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In einigen Teilen der Gemeinschaft besteht eine dringende Notwendigkeit, die Modernisierung im Schlachthofsektor zu beschleunigen. Die Strukturen und sanitären Anlagen besonders in den belgischen Schlachthöfen sind so veraltet, daß sie den wirtschaftlichen und besonders den hygienischen Anforderungen nicht mehr entsprechen.
Um erneut wettbewerbsfähig zu sein, sind besondere Anstrengungen im Rahmen der Anpassung und Rationalisierung dieses Sektors erforderlich. In einem ersten Zeitabschnitt müssen angesichts der besonderen Situation in Belgien die Anstrengungen auf diesen Mitgliedstaat konzentriert werden.
Eine verstärkte Anwendung der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/85 (4), kann im Hinblick auf eine beschleunigte Anpassung des belgischen Schlachthofsektors, einschließlich der den Schlachthöfen angeschlossenen Zerlegungsbetriebe, zur Lösung der Probleme dieses Sektors beitragen.
Eine solche verstärkte Anwendung ist von besonderem gemeinschaftlichen Interesse. Die einschlägigen Maßnahmen bilden folglich eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 870/85 (6) -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 eingeführt, um im Rahmen der Anwendung der gemeinsamen Maßnahme nach der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 die Rationalisierung der Schlachthöfe in Belgien und die Anpassung dieses Sektors an die sanitären Normen der Gemeinschaft zu beschleunigen.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme ist ein Zeitraum von drei Jahren, vom 1. Januar 1987 an gerechnet, vorgesehen.
(2) Die Kosten der gemeinsamen Maßnahme zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, werden auf 20 Millionen ECU veranschlagt.
(3) Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 findet auf diese Verordnung Anwendung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(1) ABl. Nr. C 329 vom 19. 12. 1985, S. 11.
(2) Stellungnahme vom 12. 12. 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1985, S. 1.
(5) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.
(6) ABl. Nr. L 95 vom 2. 4. 1985, S. 1.
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