Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3975/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2764/77 zur Verlängerung des Zeitraums, in dem die Güteklasse III bei bestimmten Obst- und Gemüsearten angewendet werden kann
Amtsblatt Nr. L 370 vom 30/12/1986 S. 0010
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3975/86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2764/77 zur Verlängerung des Zeitraums, in dem die Güteklasse III bei bestimmten Obst- und Gemüsearten angewendet werden kann
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1351/86 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Vorbehaltlich einer nach dem Abstimmungsverfahren von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages beschlossenen Verlängerung dürfen die Güteklassen III gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 nicht länger als fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, mit der sie festgelegt worden sind, angewendet werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2764/77 (3) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3409/82 (4) hat diese Anwendungsmöglichkeit bis zum 31. Dezember 1986 verlängert.
Die Vermarktung der Güteklasse III erbringt einen grossen Teil des Einkommens der Erzeuger, wenn für das Erzeugnis keine Güteklasse II vorgesehen ist. Ist jedoch für das Erzeugnis eine Güteklasse II vorgesehen, dann liegt der Anteil der Güteklasse III am Einkommen des Erzeugers besonders in bestimmten Jahreszeiten erheblich niedriger, ohne jedoch unerheblich zu sein.
Durch Vermarktung der Güteklasse III kann es andererseits Verbrauchern mit bescheidenem Einkommen ermöglicht werden, sich mit diesen Erzeugnissen zu versorgen.
Es ist deshalb angebracht, die Möglichkeit, die Güteklassen III über den 31. Dezember 1986 hinaus anzuwenden, befristet zu verlängern -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2764/77 wird das Datum 31. Dezember 1986 durch 30. April 1988 ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 46.
(3) ABl. Nr. L 320 vom 15. 12. 1977, S. 5.
(4) ABl. Nr. L 360 vom 21. 12. 1982, S. 2.
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