Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3979/86 der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Verlängerung der gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Nelken und Rosen mit Ursprung in bestimmten Drittländern
Amtsblatt Nr. L 370 vom 30/12/1986 S. 0020
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3979/86 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1986
zur Verlängerung der gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Nelken und Rosen mit Ursprung in bestimmten Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1243/86 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus der Volksrepublik China (4), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
nach Anhörung des in Artikel 5 der drei letztgenannten Verordnungen vorgesehenen Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3353/75 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 66/86 (6), ist bis zum 31. Dezember 1986 eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von bestimmten lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt worden.
Hinsichtlich der geschnittenen Nelken und Rosen sind die Gründe, auf die sich die Verordnung (EWG) Nr. 3353/75 stützt, im wesentlichen weiterhin zutreffend. Es ist deshalb angebracht, die Überwachungsregelung für diese Erzeugnisse zu verlängern -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3353/75 wird wie folgt geändert:
Das Datum »31. Dezember 1986" wird ersetzt durch »31. Dezember 1987".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1986
Für die Kommission
Willy DE CLERCQ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1986, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 21.
(5) ABl. Nr. L 330 vom 24. 12. 1975, S. 29.
(6) ABl. Nr. L 12 vom 16. 1. 1986, S. 12.
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