Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3982/86 der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Halbzeug aus Titan mit Ursprung in Drittländern
Amtsblatt Nr. L 370 vom 30/12/1986 S. 0029
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3982/86 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1986
zur Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Halbzeug aus Titan mit Ursprung in Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffende die gemeinsame Einfuhrregelung (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1243/86 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
nach Konsultationen in dem mit der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die schwierige Lage der Titanverarbeitungsindustrie der Gemeinschaft, die durch einen Nutzungssatz der Produktionskapazitäten von weniger als 50 % in den Jahren 1983 bis 1985 gekennzeichnet ist, ist im wesentlichen die Folge des unterschiedlich geregelten Zugangs zu den europäischen Märkten einerseits und dem nordamerikanischen und dem japanischen Markt andererseits.
Voraussetzung jeder Lösung für eine Sanierung des Welthandels mit Titanverarbeitungserzeugnissen ist eine bessere Kenntnis der Handelsstruktur und insbesondere der besonderen Eigenschaften der sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Waren -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von Halbzeug aus Titan der Tarifstelle ex 81.04 K II des Gemeinsamen Zolltarifs, NIMEXE-Kennziffern 81.04-59, 61 und 63, mit Ursprung in Drittländern unterliegt einer gemeinschaftlichen nachträglichen Überwachung gemäß den Artikeln 10 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 sowie dieser Verordnung.
(2) Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 enthalten folgende Angaben:
a) detaillierte technische Beschreibung der Ware sowie NIMEXE-Kennziffer und Ursprungs- sowie Herkunftsland;
b) die Menge;
c) den Zollwert.
Artikel 2
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 wird durch Einfügen der Tarifnummer des Gemeinsamen Zolltarifs und der NIMEXE-Kennziffern der in Artikel 1 genannten Waren, gefolgt von dem Zeichen (+) in der Spalte »EUR" geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1986
Für die Kommission
Willy DE CLERCQ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1986, S. 1.
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