Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3983/86 der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in bestimmten Drittländern nach Spanien
Amtsblatt Nr. L 370 vom 30/12/1986 S. 0030
*****
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3983/86 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1986
zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in bestimmten Drittländern nach Spanien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1243/86 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Konsultationen in dem mit der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
(1) Der Kommission ist am 30. Mai 1986 von den spanischen Behörden mitgeteilt worden, daß die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Ländern zugenommen haben und weiter in solchem Umfang und unter solchen Bedingungen zunehmen, daß eine schwere Schädigung des betreffenden spanischen Wirtschaftszweigs verursacht wird oder verursacht zu werden droht. Die spanischen Behörden haben bei dieser Gelegenheit beantragt, innerhalb von fünf Tagen Beschränkungsmaßnahmen zu treffen.
(2) Die Kommission hat nach Konsultationen befunden, daß die vorgelegten Angaben nicht ausreichten, um die beantragten Maßnahmen zu rechtfertigen, und daß höchstens ein gemeinschaftliches Untersuchungsverfahren betreffend die Entwicklung der Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Ländern nach Spanien, die Bedingungen, zu denen diese Einfuhren durchgeführt werden und deren Auswirkungen auf die betreffende spanische Produktion einzuleiten sei.
(3) Durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Bekanntmachung (3) hat die Kommission die Einleitung dieses Verfahrens mitgeteilt. Gleichzeitig hat sie mit ihrer Untersuchung begonnen.
(4) Die Kommission hat die bekanntermassen betroffenen Ausfuhrdrittländer, die ihr bekannten Einführer sowie die beiden betroffenen spanischen Hersteller offiziell von der Verfahrenseinleitung unterrichtet. Sie hat allen interessierten Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und gegebenenfalls eine Anhörung zu beantragen.
(5) Die betroffenen Hersteller sowie zahlreiche Einführer haben die Gelgenheit ergriffen, ihren Stadpunkt schriftlich darzulegen, insbesondere durch Beantwortung der ihnen zugesandten Fragebögen. Einige von ihnen wurden auf Antrag von der Kommission mündlich angehört.
(6) Ausser von den genannten Herstellern und Einführen hat die Kommssion von folgenden spanischen Abnehmern der betreffenden Ware schriftliche und gegebenenfalls mündliche Sachäusserungen erhalten: Hersteller von Mehrstoffdüngemitteln, Hersteller von Klebstoffen und Harzen auf Harnstoffbasis und Nationaler Verband der Landwirte. Der Ausschuß Gemeinsamer Markt der Stickstoff- und Phosphatdüngemittelindustrie hat der Kommission gleichfalls schriftliche Bemerkungen zugestellt.
(7) Im Verlauf der Untersuchung haben die spanischen Behörden mit Schreiben vom 22. Juli 1986, das durch am 1. und 4. August eingegangene Schreiben ergänzt wurde, die Kommission ersucht, Dringlichkeitsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Ländern nach Spanien zu treffen.
(8) Zur Begründung des Antrags wurden Angaben über die bisherigen und künftigen Einfuhren der betreffenden Waren, die Bedingungen, zu denen diese Einfuhren durchgeführt werden, und ihre Auswirkungen auf die betreffenden spanische Produktion vorgelegt.
(9) Da die Kommission der Auffassung war, daß die Angaben der spanischen Behörden weitgehend durch die vorläufigen Ergebnisse der Gemeinschaftsuntersuchung bestätigt wurden, hat sie es in Anbetracht der kritischen Lage des betreffenden spanischen Wirtschaftszweigs nach Konsultationen für notwendig erachtet, bis zu einer Gesamtbeurteilung der Lage anhand aller einschlägigen Fakten auf der Grundlage der endgültigen Ergebnisse der laufenden Untersuchung die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Drittländern nach Spanien bis zum 31. Oktober 1986 auf 15 000 Tonnen zu begrenzen. Zu diesem Zweck hat sie die Verordnung (EWG) Nr. 2565/86 (4) erlassen.
(10) Die Kommission hat die gegenwärtig oder möglicherweise betroffenen Hersteller- und Ausfuhrländer offiziell unterrichtet und ihnen soweit erforderlich angeboten, in Konsultationen einzutreten. Keines der betreffenden Länder hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
(11) Im Verlauf ihrer Untersuchung hat sich die Kommission bemüht, alle für notwendig erachteten Angaben einzuholen und nachzuprüfen. Zu diesem Zweck haben ihre Dienststellen bei folgenden Unternehmen oder Zusammenschlüssen Untersuchungen an Ort und Stelle durchgeführt:
A. Spanische Harnstoffhersteller:
- »Empresa Nacional de Fertilantizantes, S.A. (ENFERSA), Madrid,
- Union Explosivos Riotinto, S.A. (ERT), Madrid.
B. Verarbeitungsindustrie und/oder Einführer:
1. Hersteller von Mehrstoffdüngemitteln:
- Cros, S.A., Madrid,
- Asociación de Pequeñas y Medianas Empresas Españolas Fabricantes de Fertilizantes (Carillo S.A., Industrias y Abonos de Navarra S.A., MIRAT S.A.) abgekürzt Fertipyme, Madrid;
2. Hersteller von Klebstoffen und Harzen auf Harnstoffbasis:
- AICAR S.A., Madrid,
- Derivados Forestales S.A., Madrid,
- Formol y Derivados S.A., Madrid;
3. Einführer/Vertriebshändler:
AGROX S.A., Madrid.
C. Sonstige Abnehmer:
Confederacion Nacional de Agricultores y Ganaderos.
(12) Da die Kommission ihre Untersuchung, die sich als schwieriger erwies, als ursprünglich angenommen worden war, nicht bis zum 31. Oktober 1986 abschließen konnte, hat sie beschlossen, die Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahme bis zum 30. November 1986 zu verlängern und das Kontingent für die Harnstoffeinfuhren mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Drittländern von 15 000 Tonnen auf 20 000 Tonnen anzuheben. Zu diesem Zweck hat sie die Verordnung (EWG) Nr. 3339/86 (1) erlassen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3674/86 (2) ist entschieden worden, die Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 1986 zu verlängern und das Kontingent von 20 000 Tonnen auf 25 000 Tonnen anzuheben.
(13) Die Kommission hat die gegenwärtig oder möglicherweise betroffenen Herstellerländer offiziell unterrichtet.
B. BETROFFENE EINFUHREN
(14) Gegenstand der Untersuchung ist Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes.
(15) Die Ware gehört zur Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend der NIMEXE-Kennziffer 31.02-15.
(16) Einbezogen sind die spanischen Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Drittländern, d.h. die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in allen Ländern mit Ausnahme der übrigen Mitgliedstaaten und der unter die Ratsverordnung (EWG) Nr. 1765/82 (3) und 1766/82 (4) fallenden Ländern.
C. ENTWICKLUNG DER EINFUHREN
(17) Aus den vorliegenden Angaben geht hervor, daß sich das Volumen der spanischen Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Drittländern im Laufe des Jahres 1986 sowohl absolut als auch im Verhältnis zu Produktion und Verbrauch in Spanien wesentlich erhöht hat.
1. Anstieg in absoluten Zahlen
(18) Was den Anstieg in absoluten Zahlen anbetrifft, so zeigen die amtlichen Statistiken, daß die Einfuhren mit Ursprung in den Drittländern in den ersten sechs Monaten des Jahres 1986 auf 39 953 Tonnen gestiegen sind, während sie in den Jahren 1982 bis 1985 im Durchschnitt nur 0,15 Tonnen betrugen.
Ende Juli und Ende August 1986 erreichten die Einfuhren insgesamt 62 523 Tonnen bzw. 101 194 Tonnen. Die Untersuchung der Monatszahlen zeigt im übrigen einen sprunghaften Anstieg in den Monaten Juni, Juli und August dieses Jahres, denn die Einfuhrmenge ist von 4 906 Tonnen Ende Mai 1986 auf 101 194 Tonnen Ende August 1986 angewachsen.
2. Anstieg im Verhältnis zum Inlandsverbrauch
(19) Im Verhältnis zu dem auf rund 591 000 Tonnen geschätzten jährlichen Inlandsverbrauch hat sich der Marktanteil dieser Einfuhren ebenfalls beträchtlich vergrössert. Von 0 % 1985 ist er auf 6,76 % Ende Juni 1986, 10,49 % Ende Juli 1986 und schließlich 17,12 % Ende August 1986 gestiegen (5).
D. BEDINGUNGEN, ZU DENEN DIESE
EINFUHREN DURCHGEFÜHRT WORDEN SIND
(20) Was die Bedingungen anbetrifft, zu denen diese Einfuhren mit Ursprung in den Drittländern durchgeführt worden sind, so ergibt sich aus den eingeholten Angaben, daß diese Einfuhren in der Zeit vom 1. Januar bis 1. August 1986 zu einem Durchschnittspreis von 12,76 Pta/kg erfolgt sind.
(21) Eine Analyse der Monatszahlen macht deutlich, daß die Einfuhrpreise im genannten Zeitraum schrittweise zurückgegangen sind, und zwar von einem Durchschnittspreis von 16,03 Pta/kg Ende März 1986 auf 15,96 Pta/kg Ende Mai, 13,39 Pta/kg Ende Juni, 12,62 Pta/kg Ende Juli und schließlich 11,86 Pta/kg Ende August 1986.
(22) Der Vergleich zwischen den Preisen des im genannten Zeitraum aus den Drittländern eingeführten Harnstoffs und dem durchschnittlichen Nettopreis ab Werk des in Spanien hergestellten Harnstoffs, der im Jahre 1985 von den betreffenden spanischen Herstellern praktiziert wurde, lässt sehr erhebliche Preisunterschiede erkennen, wobei die Einfuhrpreise um 51 % bis 64 % unter den Preisen der spanischen Erzeugnisse lagen.
(23) Schließlich wurde festgestellt, daß die Durchschnittspreise, zu denen die Einfuhren mit Ursprung in den Drittländern im genannten Zeitraum durchgeführt wurden, erheblich unter dem Gestehungspreis der beiden betroffenen Hersteller lagen, wobei die Spanne der Preisunterbietung zwischen 26 % und 49 % schwankte.
D. AUSWIRKUNGEN DER EINFUHREN AUF DIE SPANISCHE PRODUKTION
1. Betroffene spanische Produktion
(24) Zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung gab es in Spanien nur noch zwei Unternehmen, die Harnstoff herstellen: das vollständig vom Staat kontrollierte Unternehmen Empresa Nacional de Fertilizantes S.A. und das privatwirtschaftliche Unternehmen Union Explosivos Riotinto S.A..
(25) Bis zum 29. März 1986 gab es noch einen dritten spanischen Hersteller: die Firma CROSS mit einer nominalen Produktionskapazität von jährlich rund 100 000 Tonnen. 63 000 Tonnen des von diesem Unternehmen hergestellten Harnstoffs dienten der eigenen Herstellung von Mehrstoffdüngemitteln (NPK), die auf dem spanischen Markt abgesetzt wurden. Die Firma CROS, deren wirtschaftliche Rentabilität für unzureichend erachtet wurde, war von den spanischen Behörden aufgefordert worden, ihre Harnstoffproduktionsanlage in Malaga zum 30. Juni 1986 zu schließen. Am 29. März 1986 schritt das Unternehmen vorzeitig und spontan zur Schließung der Produktionsanlage, weil es wirtschaftlicher war, Hornstoff einzuführen, statt zeitweilig eine Verlustproduktion aufrechtzuerhalten.
(26) Die Harnstoffproduktionsanlagen der beiden Herstellerunternehmen liegen in Pürtollano (Neukastilien), Cartagena (Murcia) und Hülva (Andalusien); bei allen Standorten handelt es sich um besonders benachteiligte Gebiete, deren wirtschaftliche Entwicklung beträchtlich hinter der der übrigen spanischen Regionen zurückgeblieben ist.
(27) Es ist zu bemerken, daß die beiden Unternehmen zum Dündemittelsektor gehören, für den ein nationaler Umstellungsplan besteht, dessen Hauptziele einerseits die Verbesserung der Rentabilität der betreffenden Unternehmen und andererseits die Sicherstellung einer zur Deckung des Inlandsbedarfs ausreichenden Versorgung mit Düngemitteln spanischen Ursprungs aus strategischen Gründen sind.
(28) Für die beiden harnstoffproduzierenden Unternehmen, die bisher für die Herstellung von Ammoniak, dem von ihnen bei der Harnstoffproduktion verwendeten Rohstoff, beträchtliche Subventionen erhalten haben, sieht der Umstellungsplan zur Verbesserung der Rentabilität die Modernisierung der Produktionsanlagen vor.
(29) Im Gesamthaushaltsplan des Staates sind Mittel in Höhe von 8 234 Millionen Peseten zur Finanzierung von Anlagen bereitgestellt worden, die eine Herstellung von Ammoniak aus Erdgas statt aus Naphtha ermöglichen.
(30) Ferner hat sich ENAGAS verpflichtet, spätestens am 1. Januar 1988 die Bauarbeiten für die Erdgasterminals abzuschließen, die die Versorgung der Produktionseinheiten der beiden harnstoffproduzierenden Unternehmen in Hülva und Cartagena übernehmen sollen.
(31) Die Auswirkungen der vorstehend beschriebenen Entwicklung der spanischen Einfuhren zu den genannten Bedingungen sind daher in bezug auf diese beiden Hersteller beurteilt worden.
(32) Daher hat es die Kommission für richtig gehalten, zunächst eine beschreibende Gegenüberstellung der Lage der beiden Unternehmen zum 31. Dezember 1985 auszuarbeiten, sodann zu prüfen, inwieweit sich ihre Lage im Laufe des Jahres 1986 verändert hat, und schließlich festzustellen, ob diese Entwicklung auf das Vorliegen einer erheblichen Schädigung oder Gefahr einer erheblichen Schädigung schließen lässt und ob diese Schädigung oder drohende Schädigung den Harnstoffeinfuhren mit Ursprung in den betreffenden Drittländern zuzuschreiben ist. 2. Lage der beiden spanischen Hersteller zum 31. Dezember 1985
(33) Die nominale Produktionskapazität der beiden Unternehmen betrug Ende 1985 550 000 Tonnen; diese Zahl entspricht den Zahlen der Jahre 1982 bis 1984 und ergibt eine nominale Monatskapazität von rund 50 000 Tonnen.
(34) Die beiden Unternehmen hatten Ende des Jahres 1985 insgesamt 475 522 Tonnen Harnstoff produziert. Ihre nominalen Kapazitäten waren damit zu 86,46 % ausgelastet. Zum gleichen Zeitpunkt erreichte der Lagerbestand auf der Stufe ab Werk 37 957 Tonnen.
(35) Der Nettoumsatz der beiden Unternehmen auf dem spanischen Markt belief sich für das betreffende Erzeugnis Ende 1985 auf 14 175 Millionen Peseten, was einer Absatzmenge von rund 431 957 Tonnen Harnstoff entspricht.
(36) Der durchschnittliche Verkaufspreis, der im Jahr 1985 von den beiden Unternehmen auf dem Inlandsmarkt praktiziert wurde, betrug netto ab Werk nach Abzug aller Rabatte 31 487 Pta/t bzw. 33 467 Pta/t, während der Gestehungspreis bei 28 335 Pta/t bzw. 28 159 Pta/t lag.
(37) Die Unternehmen beschäftigten zu diesem Zeitpunkt insgesamt 9 812 Personen. Von diesen 9 812 Personen waren 4 764 im Sektor Düngemittel beschäftigt und rund 595 unmittelbar in der Produktion des Erzeugnisses, das Gegenstand der Untersuchung ist.
3. Entwicklung im Laufe des Jahres 1986
(38) Den der Kommission vorliegenden Angaben ist zu entnehmen, daß die Produktion der spanischen Industrie Ende Juni, Ende Juli und Ende August 1986 244 316 Tonnen, 266 112 Tonnen bzw. 280 056 Tonnen erreichte, während die Zahlen für die entsprechenden Zeiträume 1985 260 118 Tonnen, 284 756 Tonnen bzw. 319 355 Tonnen betrugen. Diese Zahlen zeigen, daß das Produktionsniveau der spanischen Industrie Ende Juni 1986 um 6,07 %, Ende Juli um 6,55 % und Ende August um 12,31 % niedriger war als im Vorjahr. In diesem Zeitraum war einer der beiden Hersteller gezwungen, seine Produktionsanlagen vorübergehend still zu legen, so daß sein gesamtes Personal, d. h. 670 Personen, zeitweilig arbeitslos wurde.
(39) Dementsprechend ist der Kapazitätsauslastungsgrad der spanischen Hersteller von 86,46 Ende 1985 auf 80,90 % Ende Juni, 75,39 % Ende Juli und 69,49 % Ende August 1986 zurückgegangen; die Vergleichszahlen für die betreffenden Zeiträume 1985 betrugen 86,13 %, 80,67 % und 79,24 %.
(40) Die Gesamtverkäufe der spanischen Hersteller erreichten Ende Juni, Ende Juli bzw. Ende August 1986 193 735 Tonnen, 214 489 Tonnen bzw. 223 779 Tonnen, während die Zahlen für die Vergleichszeiträume 1985 233 466 Tonnen, 249 258 Tonnen bzw. 258 216 Tonnen betrugen; das bedeutet einen Rückgang um 13,34 %. Der Marktanteil der spanischen Hersteller, der 1985 rund 95 % ausmachte, war Ende August 1986 auf etwa 51 % gesunken.
(41) Der gewogene mittlere Nettoverkaufspreis ab Werk der betreffenden Hersteller ist von 32 867 Pta/t im Jahr 1985 in den ersten sechs Monaten 1986 auf 29 241 Pta/t gefallen, was einem Rückgang um 11,03 % entspricht. Ende Juli und Ende August 1986 hat sich dieser Rückgang sogar noch verschärft, denn die mittleren Preise betrugen nur noch 28 841 Pta/t bzw. 28 618 Pta/t, so daß sich gegenüber dem 1985 erzielten Preis ein Rückgang um 13 % ergibt.
(42) Obgleich die betreffenden Hersteller für das Jahr 1986 keine genauen Angaben über ihre Gewinne und Verluste sowie die Rendite ihrer Investitionen machen konnten, ist es in Anbetracht der Absatzzahlen und der im Untersuchungszeitraum erzielten Preise klar, daß sich ihre Lage gegenüber dem Vergleichszeitraum 1985 nur verschlechtert haben kann. Zum 31. August 1986 lässt sich die Nettogewinneinbusse der beiden betreffenden Hersteller unter Zugrundelegung der beiden genannten Parameter auf mindestens 165 605 779 Peseten schätzen.
4. Vorliegen einer Schädigung und Kausalzusammenhang
a) Vorliegen einer Schädigung
(43) An den vorstehend dargelegten Faktoren wird eindeutig sichtbar, daß der spanische Wirtschaftszweig, dessen Produktion, Kapazitätsauslastung, Absatzvolumen, Umsatz und Preise in beträchtlichem Ausmaß zurückgegangen sind, im Jahr 1986 eine Schädigung erlitten hat, die möglicherweise noch erheblich grösser ausgefallen wäre, wenn den beiden betreffenden Herstellern nicht die Stillegung der Harnstoffproduktionsanlage der Firma CROS am 29. März 1986 zugute gekommen wäre.
b) Kausalzusammenhang mit den Einfuhren mit Ursprung in den betreffenden Drittländern
(44) Anhand der von der Kommission eingeholten Angaben über die Entwicklung der spanischen Harnstoffeinfuhren aus anderen als den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Ländern bis zum 31. August 1986 (Einfuhren mit Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten: 92 481 Tonnen zum Durchschnittspreis von 18,04 Pta/kg; Einfuhren mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 fallenden Ländern: 22 205 Tonnen zum Durchschnittspreis von 16,54 Pta/kg lässt sich nicht erhärten, daß die Schädigung des spanischen Wirtschaftszweigs ausschließlich den Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern zuzuschreiben ist (101 194 Tonnen zum Durchschnittspreis von 12,76 Pta/kg). (45) Wenngleich diese Einfuhren nicht die ausschließliche Ursache der Schädigung des spanischen Wirtschaftszweigs in den ersten acht Monaten des Jahres 1986 darstellen, haben sie nichtsdestoweniger erheblich zu dieser Schädigung beigetragen, denn die fortschreitende Zunahme der Einfuhrmengen hat dazu geführt, daß der Marktanteil der spanischen Hersteller zurückgegangen ist und diese gezwungen waren, ihre Verkaufspreise zu senken.
(46) Daher ist unabhängig von der Rolle, die die Einfuhren mit Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten und den Ostblockländern gespielt haben, zu folgern, daß die Einfuhren mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Drittländern unbestreitbar eine gewisse Schädigung des betreffenden spanischen Wirtschaftszweigs verursacht haben.
5. Gefahr einer erheblichen Schädigung
(47) Die Angaben über die in den ersten acht Monaten dieses Jahres getätigten Harnstoffeinfuhren mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Ländern, insbesondere die Wachstumsraten und die Höhe der Unterbietung der Nettoverkaufspreise der spanischen Hersteller, lassen die Feststellung zu, daß diese Einfuhren trotz der erheblichen Verringerung (±22 %) des Gestehungspreises der spanischen Hersteller infolge des Rückgangs der Preise für Naphtha und Heizöl seit Anfang August 1986 eine Gefahr einer erheblichen Schädigung für den betreffenden spanischen Wirtschaftszweig darstellen.
(48) In dieser Beziehung ist zu unterstreichen, daß weltweit eine Überkapazität sowie der Verlust einer Reihe traditioneller Märkte (Indien, China, Iran und Länder des Fernen Ostens) festzustellen sind, zu denen als weiterer Faktor der Sturz des Dollars hinzukommt, da die Rechnungen für die betreffenden Einfuhren zumeist auf diese Währung lauten.
(49) In Anbetracht der Anziehungskraft, die der spanische Markt wegen der hohen Preise und der Senkung der Zölle im Gefolge des spanischen Beitritts zur Gemeinschaft ausübt, ist mit einem neuerlichen Anstieg der Harnstoffeinfuhren mit Ursprung in Drittländern nach Spanien zu rechnen, wenn keine handelspolitische Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Ländern getroffen wird.
E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(50) Ausgehend von der Feststellung, daß die spanischen Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Ländern im Untersuchungszeitraum in derart gesteigerten Mengen und zu solchen Bedingungen erfolgt sind, daß eine erhebliche Schädigung des betreffenden spanischen Wirtschaftszweigs verursacht worden ist oder verursacht zu werden droht, ergibt sich die Frage, ob die Wahrung der Interessen der Gemeinschaft eine regionale Schutzmaßnahme zugunsten des betreffenden spanischen Wirtschaftszweigs erfordert.
(51) Der vorstehend dargelegte Ernst der Lage hat die Kommission zu der Schlußfolgerung veranlasst, daß gewisse zeitlich begrenzte regionale Schutzmaßnahmen zugunsten der spanischen Harnstoffproduktion zu treffen sind; diese Maßnahmen sind gegen die Harnstoffeinfuhren mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Drittländern einschließlich der Länder gerichtet, mit denen die Gemeinschaft durch ein Abkommen zur Begründung einer Freihandelsregelung verbunden ist.
(52) Zu diesem Zweck hat die Kommission unter Beeinträchtigung der bereits hinsichtlich schon bestehender Hilfsmaßnahmen vorgenommenen Prüfung vermerkt, daß die Verwirklichung des 1985 angenommenen spanischen Umstellungsplans für den Düngemittelsektor erlauben wird, entsprechend den von den spanischen Behörden vorgetragenen Angaben, im Interesse der Gemeinschaft diese Industrie wettbewerbsfähiger und funktionsbereiter zu machen; dies zu ihren eigenen Bedingungen ohne Subventionen und somit unter Beibehaltung eines bestimmten Beschäftigungsniveaus in besonders benachteiligten Gebieten.
(53) Im Interesse der Gemeinschaft ist jedoch darauf zu achten, daß die Maßnahmen, die einzuführen sind, die Rentabilität der in Spanien ansässigen Verarbeitungsindustrien und die in diesen Unternehmen gebotenen Arbeitsplätze nicht gefährden. Die Eröffnung eines Kontingents von 50 000 Tonnen, das speziell zur Deckung des Rohstoffbedarfs der Hersteller von Klebstoffen und Harzen auf Harnstoffbasis sowie der Hersteller von Mehrstoffdüngemitteln bestimmt ist, dürfte unter Berücksichtigung der Tatsache, daß bei der Zuteilung der Einfuhrmöglichkeiten den Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten eine gewisse Präferenz zu gewähren ist, grundsätzlich die Erreichung dieses Ziels ermöglichen und gleichzeitig der spanischen Harnstoffindustrie einen Schutz bis zum 31. Dezember 1987 sichern d. h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Modernisierung ihrer Anlagen abgeschlossen sein soll. Die Öffnung des spanischen Marktes für andere Düngemittel als Harnstoff mit Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten wie auch in Drittländern seit dem spanischen Beitritt zur Gemeinschaft hat den übrigen Wirtschaftsbeteiligten in Spanien, das heisst den Landwirten und den Händlern/Wiederverkäufern von Düngemitteln, die Möglichkeit gegeben, ihre Lage zu verbessern. Die Lage dieser Wirtschaftsbeteiligten unterscheidet sich objektiv von derjenigen der Verarbeitungsindustrien, so daß es nicht gerechtfertigt ist, zu ihren Gunsten ähnliche Maßnahmen zu treffen wie zugunsten der Verarbeitungsindustrien. (54) Das Interesse der Gemeinschaft als Handelspartner gebietet, daß die Eröffnung dieses Kontingents in erster Linie den Harnstoffeinfuhren mit Ursprung in den Ländern zugute kommt, mit denen die Gemeinschaft durch eine Freihandelsregelung verbunden ist oder die Vertragsparteien des GATT sind; die Restmenge kann zwischen den Ländern aufgeteilt werden, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallen, aber nicht zu einer der vorgenannten Kategorien gehören.
(55) In Anbetracht dessen, daß die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen lediglich die Rücknahme der Liberalisierung bestätigen, die sich aus den vorläufigen Maßnahmen ergibt, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2565/85, geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 3339/86 und 3674/86, eingeführt worden sind, sind keine neuerlichen Ausnahmen für bestehende Verträge und auf dem Transport befindliche Waren vorzusehen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Einfuhren nach Spanien von Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs, ensprechend NIMEXE-Kennziffer 31.02-15, werden von der Vorlage einer von den spanischen Behörden erteilten Einfuhrgenehmigung abhängig gemacht.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 gelten für Einfuhren mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Drittländern einschließlich der Länder, mit denen die Gemeinschaft durch ein Abkommen zur Begründung einer Freihandelsregelung verbunden ist.
(3) Die Genehmigungen nach Absatz 1 werden von den spanischen Behörden bis zur Höhe eines Globalkontingents von 50 000 Tonnen erteilt, das ausschließlich zur Deckung des Rohstoffbedarfs der Hersteller von Klebstoffen und Harzen auf Harnstoffbasis sowie der Hersteller von Mehrstoffdüngemitteln bestimmt ist.
(4) Die Genehmigungen im Sinne des Absatzes 3 werden vorrangig für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Ländern erteilt, mit denen die Gemeinschaft durch ein Abkommen zur Begründung einer Freihandelsregelung verbunden ist, oder die Vertragsparteien des GATT sind; die Restmenge des Kontingents wird zwischen den Ländern aufgeteilt, die weder zu der einen noch zu der anderen dieser Kategorien gehören.
Artikel 2
Das gemeinschaftliche Untersuchungsverfahren betreffend die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Einfuhren nach Spanien wird eingestellt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Vorbehaltlich einer etwaigen Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 gilt sie bis zum 31. Dezember 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1986
Für die Kommission
Willy DE CLERCQ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1986, S. 1.
(3) ABl. Nr. C 154 vom 20. 6. 1986, S. 2.
(4) ABl. Nr. L 229 vom 15. 8. 1986, S. 8.
(1) ABl. Nr. L 306 vom 1. 11. 1986, S. 47.
(2) ABl. Nr. L 339 vom 2. 12. 1986, S. 21.
(3) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 21.
(5) Für die Entwicklung des Marktanteils der Erzeugnisse mit Ursprung in den übrigen Ländern siehe Randnummer 44.
Top