Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3987/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von Interventionsbutter zur Beimengung von Mischfutter
Amtsblatt Nr. L 370 vom 30/12/1986 S. 0045 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0108
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0108
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3987/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von Interventionsbutter zur Beimengung von Mischfutter
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3790/85 (2), insbesondere auf Artikel 7a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3361/86 (4), unterliegt die Beförderung der mit Butter hergestellten Vormischung bestimmten Voraussetzungen. Derartige Bedingungen sind für die Beförderung der mit Butterfett hergestellten Vormischung nicht vorgeschrieben. In beiden Fällen wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn die Vormischung dem Mischfutter beigemengt worden ist. Es erscheint in diesem Fall angemessen, die Beförderung der mit Butter bzw. Butterfett hergestellten Vormischung unterschiedslos zu regeln.
In Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz ist ein sachlicher Fehler zu verbessern.
In Artikel 15a der Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 über die Bedingungen für die Denaturierung von Butter ist unter anderem festgesetzt, welche Buttermengen maximal beigemengt werden dürfen, um einen Mindestgehalt an freier Fettsäure zu erhalten, der sicherstellt, daß die Denaturierung nicht rückgängig gemacht werden kann. Der genannte Mindestgehalt sollte beibehalten werden; gleichzeitig erscheint es jedoch angemessen, den relativen Anteil der zu denaturierenden Butter anzuheben, um die Wirksamkeit dieser Absatzmaßnahme zu erhöhen.
Im Hinblick auf die Kontrollen erscheint es erforderlich näher auszuführen, daß der Gehalt des Enderzeugnisses an freier Fettsäure nach Maßgabe der Mengen ermittelt wird, die ausgehend von der insgesamt gekauften Butter hergestellt wurden.
Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 beträgt die Frist für die Übernahme der Butter 24 Tage nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Durchführung der ersten Ausschreibungen hat gezeigt, daß diese Frist auf 36 Tage angehoben werden sollte.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 8 erhalten der erste und der zweite Unterabsatz folgende Fassung:
»Werden die Vorgänge zur Verarbeitung der Butter zu Butterfett einerseits und zur Beimengung des Butterfetts in reiner Form oder in Form von Mischungen im Mischfutter oder in eine zur Herstellung von solchem Mischfutter bestimmte Mischung andererseits nicht an derselben Stelle durchgeführt, so wird das Butterfest in Tankwagen oder Containern, die von der zuständigen Stelle verplombt wurden, befördert, die in mindestens 5 cm hohen Buchstaben eine oder mehrere der folgenden Aufschriften tragen:
- Mantequilla concentrada o mezcla de materias grasas, destinada exclusivamente a la incorporación en los piensos compüstos para animales - Reglamento (CEE) no 2409/86.
- Koncentreret smör eller fedtblanding bestemt udelukkende til iblanding i foderblandinger - forordning (EÖF) nr. 2409/86.
- Butterfett, Fettmischung ausschließlich zur Beimengung in Mischfutter - Verordnung (EWG) Nr. 2409/86.
- Sympyknoméno voýtyro í meígma liparón oysión poy proorízetai apokleistiká gia ensomátosi stis sýnthetes zootrofés - Kanonismós (EOK) arith. 2409/86.
- Concentrated butter or mixture of fatty substances intended exclusively for incorporation in compound feedingstuffs - Regulation (EEC) No 2409/86.
- Beurre concentré ou mélange de matières grasses, destiné exclusivement à l'incorporation dans les aliments composés pour animaux - règlement (CEE) no 2409/86.
- Burro concentrato o miscela di materie grasse, destinato esclusivamente all'incorporazione negli alimenti composti per animali - regolamento (CEE) n. 2409/86.
- Boterconcentraat of mengsel van oliën en vetten uitsluitend bestemd voor bijmenging in mengvöder - Verordening (EEG) nr. 2409/86.
- Manteiga concentrada ou mistura de matérias gordas, destinada exclusivamente à incorporação nos alimentos compostos para animais - Regulamento (CEE) nº 2409/86.
Wenn dem Butterfett Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 2 beigemengt werden, müssen die Tankwagen oder Container nicht verplombt werden."
2. In Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz werden die Worte »Artikel 4 Absatz 4" durch die Worte »Artikel 4 Absatz 2" ersetzt.
3. In Artikel 15a
- wird in Absatz 1 Buchstabe b) der Satzteil »das Doppelte der beigemengten Buttermenge betragen muß" durch »ebenso hoch wie die beigemengte Buttermenge sein muß" ersetzt;
- erhält Absatz 4 folgende Fassung:
»(4) Der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Denaturierung stattfindet, kontrolliert nach den von ihm festgelegten Vorschriften an Ort und Stelle die Verwendung der gesamten erworbenen Butter zur Denaturierung. Diese Kontrolle wird entsprechend der hergestellten Mengen durch eine Stichprobenuntersuchung der Fettphase am Ende des Vorgangs ergänzt. Diese Untersuchung muß ergeben, daß das Enderzeugnis eine dunkelbraune Farbe aufweist und, ausgedrückt in Ölsäure, mindestens 8 % freie Fettsäure enthält."
4. In Artikel 24 Absatz 2 werden die Worte »24 Tage" durch die Worte »36 Tage" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt für die ab 12. Dezember 1986 zugeteilten oder verkauften Buttermengen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 5.
(3) ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 29.
(4) ABl. Nr. L 306 vom 1. 11. 1986, S. 99.
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