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VERORDNUNG ( EWG ) NR. 4002/86 DER KOMMISSION VOM 23. DEZEMBER 1986 UEBER DIE LIEFERUNG VON GESCHLIFFENEM LANGKOERNIGEM REIS AN DIE LIGA DER ROTKREUZGESELLSCHAFTEN ( LRKG ) IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE
Amtsblatt Nr. L 370 vom 30/12/1986 S. 0079
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 4002/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
über die Lieferung von geschliffenem langkörnigem Reis an die Liga der Rotkreuzgesellschaften (LRKG) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3331/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Nahrungsmittelhilfe- politik und -verwaltung und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1449/86 (3), insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission hat am 6. Mai 1985 die Bereitstellung einer Nahrungsmittelhilfe für die LRKG beschlossen und dieser Organisation 43 Tonnen Getreide zur Lieferung frei Bestimmungsort zugeteilt.
Es ist eine Ausschreibung vorzusehen, die sich mit Rücksicht auf die endgültige Verwendung, die der gelieferten Ware gegeben werden soll, auf die Lieferung abgeladen am Bestimmungsort bezieht.
Die Durchführung dieser Lieferungen ist gemäß den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 der Kommission vom 22. Juli 1980 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und Reissektor (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3826/85 (5), vorzusehen. Es ist erforderlich, insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der entstehenden Kosten vorzuschreiben.
Für die Lieferung am Bestimmungsort bedarf es jedoch spezifischer Vorschriften. So sollte der Zuschlagsempfänger sämtliche Risiken tragen, die bis zum Löschen der Ware am festgesetzten Bestimmungsort mit dieser Ware verbunden sind. Die Zahlung an den Vertragspartner darf erst erfolgen, nachdem bestimmte Nachweise für die Lieferung am Bestimmungsort erbracht worden sind.
Für Folgen höherer Gewalt, die die fristgemässe Durchführung der betreffenden Arbeiten verhindert haben, sollte festgelegt werden, wer die sich eventuell aus dieser Lage ergebenden Kosten trägt.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die im Anhang I genannte Interventionsstelle wird beauftragt, das Verfahren zur Bereitstellung und Lieferung des in diesen Anhängen genannten Erzeugnisses im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.
(2) Die Auftragsvergabe erfolgt auf dem Wege der Ausschreibung.
(3) Anhang I gilt als Bekanntmachung der Ausschreibung. Die betreffende Interventionsstelle kann erforderlichenfalls ergänzende Veröffentlichungen veranlassen.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung der Ausschreibung gelten folgende Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80:
- Artikel 4 mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe e) und Absatz 4 Buchstaben d) und e) über die Einreichung der Angebote,
- Artikel 5 über die Stellung einer Kaution,
- Artikel 6 über die Öffnung und Lesung der Angebote,
- Artikel 8 über den Vergleich der Angebote.
(2) Das Angebot des Bieters enthält den Angebotsbetrag je Tonne Produktgewicht in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird. Im Angebot sind auch die Kosten der Begasung, des Löschens der Ladung sowie der Einlagerung an dem im Anhang I bezeichneten Bestimmungsort einzubeziehen.
In dem Angebot wird der Betrag der Kosten für den See- und Landtransport bis zum endgültigen Bestimmungsort getrennt angegeben.
Das Angebot enthält die Angabe des Mitgliedstaats, in dem der Bieter sich verpflichtet, die Zollausfuhrförmlichkeiten zu erfuellen, falls er den Zuschlag erhält.
(3) Der Bieter hat die Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 4 mit Ausnahme der Buchstaben d) und e) der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 zu erfuellen.
(4) Der Bieter verpflichtet sich, den Schiffstransport auf Schiffen durchzuführen, die der höchsten Kategorie der anerkannten Klassifizierungsverzeichnisse angehören, höchstens 15 Jahre in Betrieb sind und für die ein Gesundheitsattest einer zuständigen Behörde vorliegt.
Artikel 3
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 erhält binnen 48 Stunden derjenige Bieter den Zuschlag, der das günstigste Angebot eingereicht hat.
(2) Wird das günstigste Angebot von mehreren Bietern eingereicht, so entscheidet das Los über die Erteilung des Zuschlags.
(3) Scheinen die vorgelegten Angebote nicht den marktüblichen Preisen zu entsprechen, so kann die Interventionsstelle das Ausschreibungsverfahren im Einvernehmen mit der Kommission einstellen.
(4) Die Interventionsstelle unterrichtet spätestens am ersten Werktag nach der Zuschlagserteilung sämtliche Bieter schriftlich oder fernschriftlich über das Ergebnis der Ausschreibung.
Artikel 4
(1) Der Zuschlagsempfänger schließt die für die Beförderung der Ware zu dem bezeichneten Endbestimmungsort erforderlichen Verträge ab; er trägt alle damit verbundenen Kosten und die Kosten des Löschens und der Einlagerung am Endbestimmungsort. Er schließt auch die zweckdienlichen Versicherungen ab.
(2) Der Zuschlagsempfänger übernimmt sämtliche Risiken zu Lasten der Ware, insbesondere betreffend Verlust oder Beschädigung, bis die Ware tatsächlich am Endbestimmungsort abgeladen und geliefert worden ist.
(3) Der Zuschlagsempfänger teilt dem Vertreter des Empfängers umgehend das Ladedatum, die für die Beförderung der Ware zum Endbestimmungsort verwendeten Transportmittel und das voraussichtliche Datum ihrer Ankunft an diesem Ort mit. Dasselbe teilt er auch der mit der Zahlung beauftragten Interventionsstelle mit, die diese Angaben unverzueglich an die Kommission weiterleitet.
Der Zuschlagsempfänger unterrichtet den Vertreter des Empfängers spätestens drei Tage zuvor über das voraussichtliche Datum der Ankunft der Ware an ihrem Endbestimmungsort.
Artikel 5
(1) Die Interventionsstelle des Verschiffungslandes lässt im Verschiffungshafen vor der Verladung eine Kontrolle der Menge, Qualität und Verpackung der Ware vornehmen. Aufgrund dieser Kontrolle stellt die Interventionsstelle eine Bescheinigung aus. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.
Der Zuschlagsempfänger bringt der Interventionsstelle die Bescheinigung über die Ausführung der Beräucherung bei.
(2) Die Entnahme von Proben für die Analysen und die Kontrolle erfolgen nach den Branchenvorschriften des Verschiffungslandes. Der Zuschlagsempfänger und der Vertreter des Empfängers werden eingeladen, der Probenentnahme beizuwohnen.
Die Interventionsstelle bewahrt zwei versiegelte Proben auf, bis sie vom Zuschlagsempfänger die Übernahmebescheinigung oder den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Lieferungsnachweis erhält.
(3) Wenn die Kontrolle nach Absatz 1 zum Gegenstand eines Streites wird, beauftragt die Interventionsstelle eine andere als die in Absatz 1 genannte Firma mit der Durchführung einer weiteren Kontrolle, deren Ergebnisse endgültig sind. Die mit der weiteren Kontrolle verbundenen Kosten gehen zu Lasten der unterlegenen Partei.
(4) Fällt die in den vorstehenden Absätzen genannte Kontrolle negativ aus, so muß die Ware zurückgewiesen und ersetzt werden. Bei Fehlmengen muß der Zuschlagsempfänger die Ladung vervollständigen.
Artikel 6
(1) Unmittelbar nach dem Entladen an dem Endbestimmungsort stellt der Empfänger eine Bescheinigung über die Warenübernahme aus. Darin sind der Ort und das Datum der Übernahme angegeben. Sie enthält eine Beschreibung der Ware nach dem in Anhang II enthaltenen Muster und gegebenenfalls Bemerkungen des Empfängers.
(2) Stellt der Empfänger aus Gründen ausserhalb eines Streites um die Ware keine Übernahmebescheinigung aus, so kann der Lieferungsnachweis auch in Form einer Bescheinigung nach dem in Anhang II enthaltenen Muster, die mit dem Sichtvermerk der Aussenstelle der Gemeinschaft im Bestimmungsland versehen sein muß, erbracht werden.
Artikel 7
(1) Die Zahlung an den Zuschlagsempfänger erfolgt durch die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt werden.
(2) Gezahlt wird der Angebotsbetrag, der gegebenenfalls um die in Artikel 9 genannten Kosten erhöht wird. Die Zahlung erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats, der mit der Zahlung beauftragt wird. Zu diesem Zweck wird
- der Umrechnungskurs angewandt, der sich aus dem Leitkurs der betreffenden Währungen ergibt, falls diese in einem Hoechstabstand von 2,25 v. H. zueinanderstehen,
- in den anderen Fällen das Verhältnis zwischen den beiden betreffenden Währungen mit Hilfe der letzten Feststellung ihrer Kassawechselkurse hergestellt, die dem letzten Tag für die Einreichung der Angebote unmittelbar vorangeht und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe C, veröffentlicht wurde. (3) Der in Absatz 2 genannte Betrag wird dem Zuschlagsempfänger nur gegen Vorlage des Originals der Übernahmebescheinigung oder der beglaubigten Abschrift oder gegebenenfalls des in Artikel 6 Absatz 2 genannten Lieferungsnachweises gezahlt.
(4) Die Interventionsstelle wird ermächtigt, dem Zuschlagsempfänger umgehend eine Abschlagszahlung von 80 v. H. auf den Wert der im Konnossement aufgeführten Mengen zu zahlen. Zu diesem Zweck muß letzterer eine Durchschrift des Konnossements, der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bescheinigung und des Begasungsnachweises vorlegen und eine Kaution stellen, die gleich dem Betrag der Abschlagszahlung ist.
Diese Kaution ist nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 zu stellen.
Artikel 8
(1) Die in Artikel 2 genannte Kaution wird freigegeben:
- für jeden Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt oder nicht angenommen wurde,
- für den Zuschlagsempfänger hinsichtlich der infolge höherer Gewalt nicht gelieferten Menge,
- für den Zuschlagsempfänger für die nach Maßgabe dieser Verordnung gelieferten Mengen und gegen Vorlage des Originals der Übernahmebescheinigung oder einer beglaubigten Abschrift oder gegebenenfalls der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Bescheinigung.
(2) Die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Kaution wird unverzueglich freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 6 den Nachweis erbringt, daß mindestens 80 v. H. der vorgesehenen Mengen nach den Bedingungen dieser Verordnung geliefert worden sind.
Artikel 9
Sind dem Zuschlagsempfänger für die Lieferung, die er nach dieser Verordnung getätigt hat, ungewöhnliche Kosten entstanden, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt werden konnten, so kann ihm eine Entschädigung gewährt werden, wenn er die entsprechenden Belege beibringt und die Kommission ihre Zustimmung erteilt.
Artikel 10
Der Zuschlagsempfänger trägt - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt - alle etwaigen finanziellen Folgen, die sich ergeben, wenn er seinen Lieferauftrag nicht nach den Bedingungen dieser Verordnung erfuellt, obwohl der Empfänger das Seine getan hat, um die Lieferung nach diesen Bedingungen zu ermöglichen.
Die mit einer Nichtlieferung der Ware infolge höherer Gewalt verbundenen Kosten werden von der mit der Zahlung beauftragten Interventionsstelle getragen.
Artikel 11
Artikel 21 und Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 finden im Rahmen der vorliegenden Verordnung Anwendung.
Die mit der Zahlung beauftragte Interventionsstelle übermittelt der Kommission unverzueglich die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Informationen.
Die Interventionsstelle des Verschiffungslandes übermittelt der Kommission unverzueglich die Ergebnisse der Kontrolle nach Artikel 5.
Artikel 12
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 192 vom 26. 7. 1980, S. 11.
(5) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1985, S. 1.
ANHANG I
1. Programm: 1985
2. Empfänger: Ligue des sociétés de la Croix-Rouge et du Croissant-Rouge, boîte postale 372, CH-1211 Genève 19 (Telex 22555 LRCS CH)
3. Bestimmungsort oder -land: Ruanda
4. Bereitzustellendes Erzeugnis: geschliffener langkörniger Reis (nicht parboiled)
5. Gesamtmenge: 15 Tonnen (43 Tonnen Getreide)
6. Anzahl Partien: 1
7. Mit dem Verfahren beauftragte Interventionsstelle:
Servicio Nacional de Productos Agrarios (SENPA), c/Beneficencia, 8, Madrid 28004 - Telex: 23427 SENPA E
8. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Markt der Gemeinschaft
9. Merkmale der Ware:
- Reis von gesunder und handelsüblicher Qualität, von gesundem Geruch und frei von Schädlingen
- Feuchtigkeitsgehalt: 15 v. H.
- Bruchreis: höchstens 5 v. H.
- kreidige Körner: höchstens 5 v. H.
- Körner mit roten Rillen: höchstens 3 v. H.
- gefleckte Körner: höchstens 1,5 v. H.
- fleckige Körner: höchstens 1 v. H.
- gelbe Körner: höchstens 0,050 v. H.
- bernsteinfarbene Körner: höchstens 0,20 v. H.
10. Aufmachung:
- in Säcken:
- Qualität der Säcke: neue Jutesäcke, Mindestgewicht 600 g
- Eigengewicht der Säcke: 50 kg
- Beschriftung der Säcke: ein rotes Kreuz in der Grösse von 15 × 15 cm sowie der Aufschrift (Beschriftung mit Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe):
»RIZ / DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE / ACTION DE LA LIGÜ DES SOCIÉTÉS DE LA CROIX-ROUGE ET DU CROISSANT ROUGE / POUR DISTRIBUTION GRATUITE / NYAMIRAMBO"
11. Ladehafen: ein Hafen der Gemeinschaft
12. Lieferungsstufe: nach Bestimmungsort - Lager des Roten Kreuzes von Ruanda in Nyamirambo
13. Verfahren zur Feststellung der Lieferungskosten: Ausschreibung
14. Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote: 13. Januar 1987 um 12.00 Uhr
15. Verladefrist: 1. bis 28. Februar 1987
16. Kaution: 15 ECU/Tonne
Vermerke:
1. Der Zuschlagsempfänger tritt mit dem Begünstigten zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung.
2. Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern. Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen.
3. Auf Antrag des Begünstigten übergibt ihm der Zuschlagsempfänger eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung nicht überschritten worden sind.
4. Der Zuschlagsempfänger schickt eine Durchschrift der Versandunterlagen an folgende Anschrift: »Delegation der Kommission in Ruanda, Avenü du Député Kamuzinzi 14, boîte postale 515, Kigali (Tel. 55 86/55 89; Telex 515 DELCOMEUR RW - KIGALI)."
ANHANG II
ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG
Empfänger:
Der Unterzeichnete: ,
(Name - Vorname - Firmenbezeichnung)
handelnd im Namen von: ,
bescheinigt, daß er folgende, nachstehend aufgeführte Waren übernommen hat:
Getreide oder Getreideerzeugnisse:
- übernommenes Eigengewicht in Tonnen:
- Aufmachung:
- lose:
- in Säcken:
- Anzahl der Säcke: mit einem Einzelgewicht von kg Eigengewicht
- mit der Aufschrift:
- Anzahl der leeren Säcke mit Aufschrift:
- Übernahmeort:
- Übernahmedatum:
Die Qualität der gelieferten Waren stimmt mit der festgelegten Qualität überein.
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