Nr . L 374 / 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4010 / 86 DES RATES
vom 16 . Dezember 1986
zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der
Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta ( 1987 )
Waren auf Gemeinschaftsebene auf die genannten Plafonds
nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zoll
stelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrecht
lich freien Verkehr angerechnet werden . Dieses Verwal
tungsverfahren muß die Möglichkeiten bieten , die Sätze der
Zolltarife wieder anzuwenden , sobald die Plafonds auf
Gemeinschaftsebene erreicht sind .
Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge , beson
ders schnelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaa
ten und der Kommission , die vor allem den jeweiligen
Stand der Anrechnungen auf die Plafonds kennen und in
der Lage sein muß , die Mitgliedstaaten hiervon zu unter
richten . Diese enge Zusammenarbeit ist um so notwendi
ger , als es der Kommission möglich sein muß , geeignete
Maßnahmen zur Wiederanwendung der Sätze der Zolltarife
zu treffen , sobald ein Plafond erreicht ist —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Gültigkeitsdauer des Zusatzprotokolls zum Abkommen
zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Malta ( J ) ist abgelaufen .
Bis zum Inkrafttreten eines neuen Protokolls sollte die
Regelung , die die Gemeinschaft auf den Warenverkehr mit
Malta im Rahmen der Assoziation mit diesem Land anwen
det , für 1987 verlängert werden .
Der Rat hat die Verordnung (EWG) Nr . 2357 / 86 zur
Festlegung der Regelung bezüglich der Einfuhr bestimmter
Erzeugnisse mit Ursprung in Malta nach Griechenland ( 2 )
erlassen .
Mangels eines in den Artikeln 179 und 366 der Akte über
den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Proto
kolls muß die Gemeinschaft die Maßnahmen nach den
Artikeln 180 und 367 dieser Beitrittsakte treffen . Die
vorliegende Verordnung findet daher auf die Gemeinschaft
in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezember 1985
Anwendung .
Das vorgenannte Zusatzprotokoll sieht für die unter das
Abkommen fallenden Waren die vollständige Beseitigung
der Zölle vor . Bei einigen Waren wird die Vergünstigung
der Zollbefreiung jedoch auf Plafonds beschränkt , bei
deren Überschreitung die gegenüber Drittländern geltenden
Zölle wieder angewendet werden können . Daher sind die
1987 anzuwendenden Plafonds festzusetzen . Zur Durch
führung der Plafondsregelung muß die Gemeinschaft regel
mäßig über die Entwicklung der Einfuhren dieser Erzeug
nisse mit Ursprung in Malta unterrichtet werden . Die
Einfuhr dieser Waren ist deshalb einem Überwachungs
system zu unterwerfen .
Dieses Ziel kann mit Hilfe eines Verwaltungsverfahrens
erreicht werden, nach dem die Einfuhren der betreffenden
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 unterliegen
in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom
31 . Dezember 1985 die Einfuhren von Erzeugnissen mit
Ursprung in Malta , die im Anhang aufgeführt sind , jähr
lichen Plafonds sowie einer gemeinschafdichen Über
wachung.
Die Bezeichnung dieser Waren , ihre Tarifnummern und
statistischen Kennziffern sowie die Höhe der Plafonds sind
im Anhang aufgeführt .
( 2 ) Auf die Plafonds sind die Waren anzurechnen , die bei
der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum
zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine
Warenverkehrsbescheinigung vorliegt , die dem Protokoll
über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in"
oder „Ursprungswaren" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zum Proto
koll zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta ( 3 ) ent
spricht .
H ABl . Nr . L 304 vom 29 . 11 . 1977 , S. 2 .
( 2 ) ABl . Nr . L 205 vom 29 . 7 . 1986 , S. 9 . ( 3 ) ABl . Nr . L 111 vom 28 . 4 . 1976 , S. 3 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 374 / 11
Eine Ware kann auf den Plafond nur dann angerechnet
werden , wenn die Warenverkehrsbescheinigung vor dem
Tag vorgelegt wird , von dem an die Wiederanwendung der
Zollsätze angeordnet worden ist .
Der Stand der Ausschöpfung der Plafonds wird auf
Gemeinschaftsebene anhand der gemäß den vorstehenden
Unterabsätzen angerechneten Einfuhren festgestellt .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig und
innerhalb der in Absatz 4 vorgeschriebenen Fristen die nach
Maßgabe der vorstehenden Unterabsätze getätigten Einfuh
ren mit .
( 3 ) Ist ein Plafond erreicht , so kann die Kommission
durch Verordnung die gegenüber Drittländern geltenden
Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres wieder einfüh
ren .
( 4 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spä
testens bis zum fünfzehnten Tag jedes Monats Übersichten
über die im Laufe des Vormonats erfolgten Anrechnungen .
Auf Antrag der Kommission übermitteln sie Zehntages
übersichten , und zwar binnen fünf vollen Tagen nach
Ablauf jedes Zehntageszeitraums .
Artikel 2
Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten alle der Durchführung dieser Verordnung
dienlichen Maßnahmen .
Artikel 3
i
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
Nr . L 374 / 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31. 12. 86
ANHANG
Liste der Waren , deren Einfuhr im Jahr 1987 Plafonds unterliegt
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
NIMEXE
Kennziffer
Plafond
menge
( in t )
1 2 3 4 5
11.0010 55.05 Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 55.05
alle Nummern
Plafond
ausgesetzt
11.0020 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle 55.09
alle Nummern
Plafond
ausgesetzt
11.0030 56.04 Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die
Spinnerei vorbereitet
56.04
alle Nummern
Plafond
ausgesetzt
11.0040 60.05 Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder
gummielastisch noch kautschutiert
60.05
alle Nummern
Plafond
ausgesetzt
11.0050 61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben 61.01
alle Nummern
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